Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 174
Entscheidungsdatum
01.02.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.174U DAM/BLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Blum A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung als Pferdefachfrau, Fachrichtung Pferdepflege (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 11. Mai 2016; 4800.600.350.52/13 [632650])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Frühjahr 2013 trat A.________ zur Lehrabschlussprüfung als Pferdefachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrich- tung Pferdepflege an. Sie absolvierte unter anderem Prüfungen in den Qualifikationsbereichen «A Praktische Arbeit I» (nachfolgend: PA I; Prüfung vom 26.4.2013) und «B Praktische Arbeit II» (nachfolgend: PA II; Prüfung vom 29.5.2013). Im zweiten Qualifikationsbereich durfte sie am 25. Juni 2013 die Teilprüfung B.3.1 «Bewegen der Pferde ,im coupierten Gelände‘» wiederholen. Mit Notenausweis vom 27. Juni 2013 teilte die kantonale Prüfungskommission A.________ mit, sie habe im Fach PA I die Note 3,5 und im Fach PA II die Note 4 erzielt, was eine ungenügende «Fallnote» (Mittelwert aus den Noten PA I und II) von 3,8 ergebe. Daher wurde ihr trotz einer genügenden Gesamtnote von 4,3 das EFZ nicht erteilt. B. Dagegen hat A.________ am 22. Juli 2013 Beschwerde bei der Er- ziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) erhoben, die das Verfahren mit Entscheid vom 6. Februar 2014 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab- schrieb, soweit «die Hauptanträge zur praktischen Arbeit II» betreffend. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die gegen diesen Entscheid am 10. März 2014 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2014 dahin gut, dass es den Entscheid der ERZ aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab (Verfahren 100.2014.62). C. Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte die ERZ das Verfahren fort und liess die Akten ergänzen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 3 2015 verweigerte sie A.________ zunächst die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres (damaligen) Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, gewährte sie aber während des dagegen anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abschreibungsverfügung vom 19.4.2016 im Verfahren 100.2016.33). Am 11. Mai 2016 wies die ERZ die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. D. Hiergegen hat A.________ am 12. Juni 2016 eigenhändig Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «● Es sei mir in der praktischen Arbeit I und II mindestens die Mittel- wertnote 4 zu erteilen. ● Es sei mir das Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau EFZ zu ertei- len. ● Es sei mir für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche, unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Ich behalte mir vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen Anwalt beizuziehen. ● Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingabe vom 19. August 2016 hat sich A.________, wiederum anwaltlich vertreten, nochmals zur Sache geäussert und an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 4 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufs- beratung [BerG; BSG 435.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; Art. 55 Abs. 4 BerG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebe- nen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prü- fungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Ver- waltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzli- chen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Ausstands- pflicht durch den Chefexperten. Als Begründung bringt sie vor, der Chef- experte sei während der Ausbildung ihr Klassenlehrer gewesen und habe auch die überbetrieblichen Kurse geleitet. Zudem seien sie sich bereits während der Lehre nicht unbedingt sympathisch gewesen (Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 19.8.2016). Die Vorinstanz führt dagegen im an- gefochtenen Entscheid aus, Chefexpertinnen und -experten könnten nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 5 ausnahmsweise befangen sein, wenn sie mit ihrer Beteiligung am Prü- fungsverfahren Einfluss auf die Notengebung nehmen könnten. Im Übrigen könne offenbleiben, ob der Chefexperte im vorliegenden Fall überhaupt befangen sein könne, da die entsprechende Rüge vor der Prüfung hätte erhoben werden müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Ausstands- pflicht erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht habe, habe sie ihren Anspruch verwirkt (E. 2.3). 2.2Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG tritt eine Person, die eine Ver- fügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG aufgeführten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG erfasst alle übrigen Arten von Befangenheit, namentlich auch Eigeninteres- sen, Vorbefassungen, enge Beziehungen und Interessenbindungen, die keinen Ausstand nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-e VRPG begründen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimm- ten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisato- rischen Gegebenheiten begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Ein Ausstandsgrund liegt nicht erst dann vor, wenn ein Behör- denmitglied nachweislich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1, je mit zahl- reichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Die Ausstandspflicht bzw. das Mitwirkungsverbot trifft alle Personen, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können. Von der Ausstandsverpflichtung erfasst sind demnach auch beigezogene Sach- verständige (VGE 2013/40 vom 17.9.2013 E. 7.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7, Art. 19 N. 25; vgl. auch BGE 133 II 384 E. 4.1, 137 V 210 E. 2.1.3). 2.3Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich nur berufen, wer den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 6 Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu- mutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel, Ausstand oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1 ff.). Beispielsweise kann bei mündlichen Prüfungen nicht verlangt werden, dass eine Rot-Grün-Sehschwäche (VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.4) oder eine mutmasslich fehlerhaft besetzte Prüfungs- kommission (vgl. BGer 2P.26/2003 vom 1.9.2003, in BVR 2004 S. 97 und ZBl 2005 S. 103 E. 3.5) noch in der Prüfungssituation vorgebracht wird. Allemal gilt jedoch, dass solche Hindernisse so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rüge- recht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wo- nach solche Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; die bzw. der Betroffene soll sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance ver- schaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; VGE 2012/471 vom 24.6.2013 E. 5.2; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rz. 218, 282 f.). 2.4Die Beschwerdeführerin führt in ihren Rechtsschriften nicht näher aus, ab welchem Zeitpunkt ihr bekannt war, wer als Chefexperte für das Qualifikationsverfahren verantwortlich war. Unbestritten ist, dass der be- sagte Experte zumindest an der Wiederholungsprüfung vom 25. Juni 2013 direkt in den Prüfungsablauf eingegriffen hat (vgl. E. 3 hiernach). Ob von der Beschwerdeführerin erwartet werden durfte, dessen Befangenheit be- reits zu diesem Zeitpunkt oder allenfalls sogar im Vorfeld der Prüfungen geltend zu machen, erscheint mit Blick auf die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsätze fraglich (E. 2.3 hiervor), kann hier aber offenbleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und von keiner Seite in Frage gestellt wird, machte die Beschwerdeführerin die Befangenheit erstmals am 12. Dezember 2013 im Beschwerdeverfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 7 ren vor der ERZ geltend (Vorakten act. 16). Die Rüge wurde damit lange nach der Eröffnung des Notenausweises vom 27. Juni 2013 mit dem nega- tiven Prüfungsergebnis (Vorakten Beilage zu act. 1) erhoben. Auch wenn die Mitwirkung eines Lehrers und Leiters der überbetrieblichen Kurse der Beschwerdeführerin als Experte an den Abschlussprüfungen Fragen auf- werfen mag (vgl. z.B. Ziff. 4.44 des Leittexts der Prüfungsordnung für die Berufsprüfung, Stand September 2016, wonach u.a. Dozierende der vorbe- reitenden Kurse bei der Prüfung als Experten in den Ausstand treten sollen, einsehbar unter: http://www.sbfi.admin.ch, Rubriken «Themen/Höhere Berufsbildung/Berufsprüfungen BP und höhere Fachprüfungen HFP/Bran- chenverbände/eine neue Prüfungsordnung erarbeiten»), ist dem Vorwurf der Befangenheit daher mangels rechtzeitiger Rüge nicht weiter nachzu- gehen. 2.5Die «Prüfung» kann entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin auch nicht als «von Anfang an ungültig» betrachtet werden (Stel- lungnahme vom 19.8.2016), zumal die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts aufgrund der Verletzung von Ausstandsregeln nur in besonders schwer- wiegenden Fällen angenommen wird (z.B. Verfolgung persönlicher Interes- sen; vgl. dazu BGE 136 II 383 E. 4.1). Dass hier eine derartige Situation vorliegen könnte, wird nicht substanziiert geltend gemacht. Der Umstand, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Chef- experten während der Ausbildung offenbar nicht unbelastet war, wie auch ihre Behauptung, es liege ein «offensichtlicher Interessenkonflikt» vor (Stellungnahme vom 19.8.2016), rechtfertigen einen solchen Schluss je- denfalls nicht. 3. 3.1Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Wiederholungsprü- fung vom 25. Juni 2013 eine Verletzung der Prüfungsordnung geltend. Sie führt aus, ihr Prüfungspferd sei ihr nicht, wie im Leitfaden zum Qualifikati- onsverfahren Pferdefachfrau EFZ, Fachrichtung Pferdepflege (nachfolgend: Leitfaden QV) vorgesehen, mittels Auslosung zugeteilt, sondern direkt vom Chefexperten zugewiesen worden (Beschwerde S. 1 f.; Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 8 vom 19.8.2016). Die Vorinstanz hat sich auch in ihrem zweiten Entscheid in der Sache vom 11. Mai 2016 nicht mit diesem Einwand auseinander- gesetzt. Einzig in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht äussert sie sich zur fehlenden Auslosung (act. 3 S. 1 f.), hat das Vorbringen jedoch als Begründungselement der Ausstandsrüge gegen den Chefexperten be- trachtet. Die ERZ übersieht damit, dass es bei der Frage der Pferdezutei- lung vorab um den Prüfungsablauf geht. Angesprochen sind somit die Rahmenbedingungen der Prüfung, die für alle Kandidatinnen bzw. Kandi- daten gleich sein sollen. 3.2Gemäss dem Prüfungsaufgebot vom 14. Juni 2013 für die Wieder- holungsprüfung B.3.1 am 25. Juni 2013 war um 7.30 Uhr die Pferdeaus- losung für das «Reiten im coupierten Gelände» vorgesehen (Vorakten Beilage zu act. 4). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, für fünf Prüfungskandidatinnen und -kandidaten (inkl. sie selbst) seien nur vier Lose vorhanden gewesen. Die anderen Personen ihrer Gruppe hätten je ein Los ziehen dürfen, sie indessen nicht. Bei ihr sei der Chefexperte ohne Verzug zum Laptop gegangen und habe die Daten zu «...» ausgedruckt und ihr dieses Prüfungspferd zugewiesen (Vorakten act. 17 S. 6). Der Chefexperte führt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2013 dazu Folgendes aus: «Das im Vorfeld ausgeloste Pferd zeigte sich während allen Prüfungsteilen, in welchen es mit verschiedenen zu prüfenden Personen im Einsatz stand, als problemlos und äusserst angenehm zum Reiten. Gegenüber dem Pferd wurden keinerlei Be- anstandungen gemacht.» (Vorakten Beilage zu act. 4). Damit spricht der Chefexperte einzig die Frage an, ob es sich beim fraglichen Pferd über- haupt um ein für die Abschlussprüfung taugliches Tier handelt. Zum Vor- wurf der Beschwerdeführerin, er sei bei der Zuweisung ihres Prüfungs- pferds anders vorgegangen als bei den übrigen Kandidatinnen und Kandi- daten, äussert er sich wie auch in seiner zweiten Stellungnahme vom 23. Mai 2015 nicht (Vorakten vor act. 52). Indes wird die Schilderung der Beschwerdeführerin zur Pferdezuteilung von keiner Seite in Frage gestellt. Gegenteilige Anhaltspunkte finden sich in den Akten keine. Sachverhaltlich ist daher davon auszugehen, dass das Pferd für die Prüfung im Fall der Beschwerdeführerin anders als bei den vier anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht per Los bestimmt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 9 3.3Dem Leitfaden QV lässt sich nicht entnehmen, auf welche Art und Weise die Prüfungspferde den Kandidatinnen und Kandidaten zugeteilt werden. Auf Seite 7 unten steht zum Fach PA II nur: «Der Ablauf und die Organisation werden vom Chefexperten festgelegt.» Mithin liegt es im Er- messen des Chefexperten, wie die Pferde zuzuweisen sind. Eine Verlet- zung der Prüfungsordnung liegt insoweit nicht vor, und die Beschwerdefüh- rerin kann nichts zu ihren Gunsten aus dem Leitfaden QV ableiten. Hingegen muss der Chefexperte bei der Zuteilung der Pferde für alle Kan- didatinnen und Kandidaten das gleiche Vorgehen wählen, ansonsten die Chancengleichheit der Betroffenen in Frage gestellt ist. Aus dem allge- meinen Gleichbehandlungsgebot folgt, dass für alle zu prüfenden Personen möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; weiterführend dazu BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1; BGer 2D_6/2010 vom 24.6.2010 E. 5.2). 3.4Indem darauf verzichtet wurde, die Beschwerdeführerin in die Aus- losung miteinzubeziehen, wurde sie um die Möglichkeit gebracht, die Auf- gabe mit einem für sie leichter führbaren Pferd zu bewältigen und in der Wiederholungsprüfung B.3.1 eine bessere Note als 1,5 zu erzielen (vgl. zum Ergebnis dieser Teilprüfung Vorakten Beilage zu act. 4, Prüfungspro- tokoll B.3.1). Ob darin eine Verletzung der Chancengleichheit liegt, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Denn auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich wie dargelegt nur berufen, wer ihn rechtzeitig geltend gemacht hat. Die sofortige Beanstandung der aus ihrer Sicht feh- lerhaften Zuteilung der Prüfungspferde wäre der Beschwerdeführerin vor Beginn der Prüfung zumutbar gewesen. Es handelt sich um einen Vorgang im Prüfungsablauf, der für sie erkennbar war und der von der Prüfungs- leitung auch ohne weiteres hätte behoben werden können. Die Beschwer- deführerin hat das Thema der Pferdezuteilung jedoch erst nach dem nega- tiven Prüfungsergebnis in ihrer Beschwerde an die ERZ aufgegriffen (Vorakten act. 1 S. 3). Die Rüge ist damit verspätet und kann nicht mehr inhaltlich geprüft werden (vgl. vorne E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 10 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bezieht sich weiter auf den Umstand, dass keine Videoaufnahmen vorhanden seien, und bringt vor, die Begründungen und Kommentierungen der Experten zu den einzelnen abgelegten Prüfun- gen seien unvollständig. Auf fast allen Prüfungsblättern fehlten Datum und Unterschrift. Zudem gehe sie nach wie vor davon aus, bei den aufgelegten Beurteilungsbögen handle es sich um Zusammenfassungen; die eigentli- chen Bewertungspapiere der einzelnen Experten lägen nicht vor (Be- schwerde S. 3 und 4). Soweit die Beschwerdeführerin damit weiterhin die Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht rügt, ergibt sich Folgendes: 4.2Der Prüfungsleiter hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, Videoaufnahmen von der Prüfung seien nicht mehr verfügbar (Vorakten act. 36). Der Chefexperte hat seinerseits erklärt, die Videosequenzen seien mit seinem alten «iPhone» gemacht worden; sie stünden nicht mehr zur Verfügung (Vorakten Beilage zu act. 36, E-Mail vom 19.12.2014). Die ERZ hat in diesem Zusammenhang auf Art. 68 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufs- beratung (BerDV; BSG 435.111.1) hingewiesen. Danach werden die Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten in einem Prüfungsprotokoll festgehalten. Videoaufnahmen seien ebenso wenig vorgesehen wie nach der hier noch anwendbaren Verordnung des damaligen Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI]) vom 12. Dezember 2007 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenös- sischem Fähigkeitszeugnis (AS 2008 S. 117, einsehbar unter: http://www.bvz.admin.ch/bvz, Rubrik «Berufliche Grundbildung»; nachfolgend: BBT-Verordnung Pferdefachfrau; seit dem 1.1.2014 Ver- ordnung des SBFI vom 4. November 2013 über die berufliche Grund- bildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis [SR 412.101.220.77]). Eine solche Dokumentationspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Leitfaden QV. Es schade daher nicht, wenn diese Videoaufnahmen nicht mehr vorhanden seien (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 11 4.3Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vor- instanz nicht auseinander und begründet auch nicht, weshalb die Video- aufnahmen für eine abschliessende Beurteilung unerlässlich sind (Be- schwerde S. 2 f.). Gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen sind Videoaufnahmen nicht vorgeschrieben. Werden dennoch welche gemacht, gehören sie zwar grundsätzlich zu den Akten. Im vorliegenden Fall können sie jedoch nicht mehr verfügbar gemacht werden. Das wirkt sich für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig aus, sind doch die in der Prüfungsord- nung vorgeschriebenen Protokolle vorhanden, die Aufschluss über ihre Leistungen geben (vgl. dazu auch E. 4.4 hiernach). Die Auffassung der ERZ ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 hat der Prüfungsleiter der Vorinstanz alle verfügbaren Protokolle zu den einzelnen Aufgaben der PA I und II im Original eingereicht (Vorakten act. 36). Gleichzeitig hat er unter Hinweis auf die Darlegungen des Chefexperten ausgeführt, weitere Unter- lagen seien nicht vorhanden. Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund dieser Erklärungen sei nicht von zusätzlichen Protokollaufzeichnungen oder ande- ren von den Experten erstellten Handnotizen auszugehen. Die fehlenden Unterschriften liessen sodann nicht den Schluss zu, die Experten seien mit dem Inhalt der Protokolle nicht einverstanden (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.2). – Die amtlichen Akten enthalten zu allen Aufgaben der PA I und II Prüfungsprotokolle, die jeweils handschriftlich ausgefüllt worden sind (Vorakten Beilage zu act. 36, Prüfungsprotokolle). Wohl wäre es zweck- mässig, die Prüfungsprotokolle von den Expertinnen und Experten datieren und unterzeichnen zu lassen (vgl. bezüglich Unterschrift auch Eidgenössi- sches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB [Hrsg.], Handbuch für Prü- fungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der be- ruflichen Grundbildung, 3. Ausgabe 2014, S. 64). Das Fehlen von Datum und Unterschrift verstösst jedoch nicht gegen die Prüfungsordnung; aus den Protokollen ist klar ersichtlich, welche Experten die jeweiligen Teilprü- fungen abgenommen haben. Ebenso wenig ist die Überprüfbarkeit der Leistungsbeurteilung in Frage gestellt. Die Ausführungen der ERZ werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Ins- besondere legt diese nicht dar, weshalb sie noch immer der Ansicht ist, es handle sich nur um Zusammenfassungen und es lägen weiterhin nicht alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 12 relevanten Prüfungsunterlagen vor (vgl. Beschwerde S. 4). Da für jede Auf- gabe ein Protokoll vorliegt, in dem die Prüfungsleistung der Beschwerde- führerin dokumentiert und bewertet worden ist, bestehen für das Verwal- tungsgericht insgesamt keine Anhaltspunkte, dass nicht alle massgeblichen Dokumente vorhanden sind. Der Beweisantrag, es seien «sämtliche Unterlagen (inkl. Handnotizen) zur Abschlussprüfung [...] gerichtlich zu edieren» (Beschwerde S. 4), wird daher abgewiesen. 5. 5.1In der Sache ist das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung als Pferdefachfrau EFZ strittig. – Mit Notenausweis vom 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin das EFZ als Pferdefachfrau verweigert (Vorakten Beilage zu act. 1). Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erhält das EFZ, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BBG); die Kantone sorgen für deren Durchführung und stel- len die eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse aus (Art. 40 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 BBG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 der BBT-Verordnung Pferde- fachfrau ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Summe der Noten der Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit I» und «praktische Arbeit II» mit der Note 4 oder höher bewertet wird (Bst. a) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. b). Zwar erreichte die Be- schwerdeführerin eine genügende Gesamtnote von 4,3; jedoch war die «Fallnote» (Mittelwert aus PA I und PA II) mit 3,8 ungenügend. Folglich hat sie die Abschlussprüfung nicht bestanden und ihr wurde das EFZ verwei- gert (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerdeführerin beantragt, ihre «Fallnote» sei mindestens auf die Note 4 anzuheben und ihr sei das EFZ als Pferde- fachfrau zu erteilen (vorne Bst. D). Sie begründet ihren Antrag hauptsäch- lich mit der fehlerhaften Bewertung ihrer Leistung hinsichtlich verschiede- ner Prüfungsaufgaben (vgl. dazu hinten E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 13 5.2Im Bereich der PA I hat die ERZ die Vorbringen der Beschwerde- führerin zur Aufgabe A.1.2a-c «Longierarbeit» sowie zu einzelnen Kriterien der Aufgaben A.2.1c «Bewegen der Pferde» und A.3.2c «Unterricht im Umgang mit und auf dem Pferd» nicht beurteilt. Bezüglich der PA II hat sie die Rügen zu einem Teil der Kriterien der Aufgaben B.2.3a «Pferde pflegen und gesund erhalten ‚Verbände‘» und B.2.5a «Training und Turniere vorbe- reiten» nicht geprüft. Als Begründung führt die ERZ an, diese Rügen seien zu spät erhoben worden; sie hätten schon aufgrund der Akteneinsicht im ersten Teil des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden können (angefochtener Entscheid E. 1.2). – Anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint, bezeichnen die Buchstaben a, b und c keine (Teil-)Aufgaben, son- dern die Kriterien, die für die Beurteilung der jeweiligen Aufgabe herange- zogen werden. Diese Kriterien entsprechen dem Leitfaden QV und dienen als Begründungselemente. Die Feststellung der ERZ, die Rügen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich dieser Kriterien seien zu spät erfolgt, ist überwiegend aktenwidrig. Die Bewertung der Kriterien A.1.2c, A.2.1c und A.3.2c hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an die ERZ vom 22. Juli 2013 gerügt (Vorakten act. 1). Die Vorinstanz hat diese Vor- bringen denn auch – jedenfalls zum Teil – in ihrem ersten, durch das Ver- waltungsgericht vollständig aufgehobenen Entscheid vom 6. Februar 2014 geprüft (vgl. Vorakten act. 19). Die Kriterien B.2.3a und B.2.5a konnten nach der ersten Akteneinsicht nicht beanstandet werden, lagen damals doch einzig die Prüfungsprotokolle zu den Aufgaben A.1.2, A.2.1, A.3.2, A.3.4, A.3.5 und B.3.1 vor (vgl. Vorakten Beilage zu act. 4, Prüfungsproto- kolle, sowie act. 7). 5.3Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG). Eine formelle Rechtsverweigerung und damit auch eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder diese nicht an die Hand nimmt, obschon sie darüber entscheiden müsste (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BVR 2015 S. 234 E. 3.2). – Indem sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Beschwerdeführerin nicht befasst hat, obwohl sie rechtzeitig erhoben worden sind (A.1.2c, A.2.1c und A.3.2c)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 14 bzw. aufgrund der unvollständigen Akten nicht geltend gemacht werden konnten (B.2.3a und B.2.5a), hat sie eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Was die Kriterien A.1.2a und A.1.2b angeht, wäre an sich zu erwarten gewesen, dass entsprechende Einwände nach Einsicht in die Prüfungsprotokolle möglichst rasch erhoben werden. Wie es sich damit verhält, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang aber dahin gestellt bleiben. 5.4Eine Gehörsverletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. Praxisgemäss können jedenfalls nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen aber geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zusteht und der betroffenen Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5). Bei der Beurteilung von Lehrabschlussprüfungen ist die Kognition der Vorinstanz auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Eine Angemes- senheitskontrolle ist nicht möglich (Art. 66 Bst. c Ziff. 2 VRPG i.V.m. Art. 55 Abs. 4 BerG). Das Verwaltungsgericht verfügt insofern über die gleiche Überprüfungsbefugnis (vorne E. 1.2). Die Stellungnahmen des Chefexper- ten zu den streitbetroffenen Aufgabenstellungen und den massgebenden Kriterien für die Benotung liegen vor; die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (damals noch nicht anwaltlich ver- treten) zwar nicht zur unterbliebenen Beurteilung ihrer Einwände, aber zur Sache geäussert. Sie konnte somit ihre Rechte umfassend wahrnehmen. Überdies wurden gewisse Kriterien durch die ERZ bereits in ihrem ersten (aufgehobenen, in der Sache aber nicht überprüften) Entscheid beurteilt, so dass auch ihre Haltung dazu bekannt ist. Angesichts der langen Verfah- rensdauer wäre es zudem prozessökonomisch nicht zielführend, die Sache erneut zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gehörsverletzung wiegt denn auch nicht derart schwer, dass eine Hei- lung ausgeschlossen wäre. Dem Verfahrensmangel ist aber im Kosten- punkt Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 15 6. 6.1Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Bewertung ihrer Prü- fungsarbeiten. Sie beanstandet insbesondere die Beurteilung ihrer Leistung bei einzelnen Aufgaben der PA I und II bzw. der dafür massgebenden Kri- terien. Die Notengebung beruhe auf fehlenden oder ungenügenden Be- gründungen (Beschwerde S. 2 und 4). 6.2Gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) hal- ten die Prüfungsexpertinnen und -experten die Resultate sowie ihre Be- obachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, ein- schliesslich der Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten. Auch nach Art. 68 BerDV werden bei mündlichen Prüfungen die Kenntnisse der Kan- didatin oder des Kandidaten in einem Prüfungsprotokoll festgehalten. Wie präzise oder umfassend diese Kenntnisse notiert werden müssen, ist keiner der beiden Verordnungen zu entnehmen. Der Chefexperte führt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2015 aus, nach den «Weisungen der Prüfungsleitung» und aufgrund der rechtlichen Grundlagendokumente der Berufsbildung in der Schweiz seien nur ungenügende Arbeitsleistungen zu kommentieren und zu begründen. Näher äussert er sich nicht und er legt auch nicht dar, auf welche rechtlichen Grundlagendokumente er sich stützt (Vorakten vor act. 52 Ziff. 5.2). Massgebend ist allemal das Erfordernis einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung, das sich aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). 6.3Bei bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie der oder dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und in- wiefern die Antworten oder Leistungen den Anforderungen nicht zu genü- gen vermochten. Dem Anspruch wird auch Genüge getan, wenn sich die Prüfungsbehörde vorerst darauf beschränkt, (nur) die Notenbewertung bekannt zu geben und auf Verlangen die Begründung nachträglich bei- bringt, sei es mündlich im Rahmen eines Prüfungsgesprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 16 BVR 2012 S. 326 E. 4.1; BGer 2D_29/2015 vom 27.11.2015 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind zu allen Aufgaben Prü- fungsprotokolle vorhanden. Zudem liegen zwei Stellungnahmen des Chef- experten mit weiteren Erläuterungen vor (Stellungnahmen vom 11.9.2013 und vom 23.5.2015; Vorakten Beilage zu act. 4 und vor act. 52). Auch wenn bei den guten und sehr guten Noten Kommentare fehlen, was die Nachvollziehbarkeit erschwert, ist anhand aller vorhandener Unterlagen die Bewertung der Beschwerdeführerin grundsätzlich überprüfbar (vgl. zu den einzelnen Kriterien die nachfolgenden Erwägungen). 6.4Hinsichtlich der Kriterien A.1.1a, A. 3.2c, A.3.5a, A.3.5b und A.3.5c im Prüfungsteil PA I und der Kriterien B.1.1b, B.1.1c, B.2.1a, B.2.1b, B.2.2d (richtig: B.2.2a) und B.2.3a im Prüfungsteil PA II bringt die Beschwerde- führerin vor, die Prüfungsprotokolle würden weder eine Begründung noch Beanstandungen enthalten, weshalb ihre diesbezüglichen Leistungen mit der Note 6 zu bewerten seien (Beschwerde S. 2 ff.; beim Kriterium A.1.1a nennt die Beschwerdeführerin wohl irrtümlich die Note 5, entspricht dies doch der kritisierten Bewertung). Sie hat in allen gerügten Kriterien, mit Ausnahme von A.3.2c (Note 4,5), die Note 5 erzielt. – Entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin bringt bereits die Note 5 an sich (ohne zu- sätzliche Kommentare im Prüfungsprotokoll) eine gewisse Begründung zum Ausdruck. Nach dem im vorliegenden Verfahren noch gültigen «Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 3.12.2007 (Stand am 1.3.2012) Pferdefachfrau EFZ» (einsehbar unter: <www.bvz.admin.ch/bvz/>, Rubrik «Berufliche Grundbildung») gelten fol- gende Notenwerte (S. 88): «NoteEigenschaft der Leistung 6sehr gut 5gut 4genügend 3schwach 2sehr schwach 1nicht ausgeführt» Die Note 5 ist demnach mehr als die blosse Erfüllung der Aufgabenstel- lung, aber weniger als die fehlerfreie Ausführung. Die Note 4,5 ist dagegen nur geringfügig besser als das reine Bewältigen der Aufgabe. Der Chef- experte erklärt dazu, dass für die Vergabe der Note 6 Kommentare wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 17 «ausgezeichnet» oder «tadellos» notwendig seien. Ohne diese könne nicht auf die Note 6 geschlossen werden (Vorakten vor act. 52 Ziff. 5.1). Diese Sichtweise ist vertretbar, auch wenn Notizen in den Prüfungsprotokollen bei der Bewertungsüberprüfung hilfreich sind (vgl. dazu auch hinten E. 6.7). Die ERZ hat zu Recht erwogen, die Note 5 entstamme jeweils der Beurtei- lung zweier Fachpersonen, die das entsprechende Kriterium als gut, aber nicht als sehr gut erfüllt einschätzten (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie den Argumenten des Chefexperten nicht näher auseinander. Insbe- sondere begründet sie nicht substanziiert, weshalb die Beurteilungen feh- lerhaft sein sollten. Durch die blosse Behauptung, ohne Anmerkungen sei die Note 6 angebracht, vermag sie eine unsachliche Benotung der ge- nannten Kriterien nicht rechtsgenüglich nachzuweisen (vorne E. 1.2). Die Rüge betreffend das Kriterium B.2.2a ist zudem aktenwidrig. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, werden hierzu im Prüfungsprotokoll ver- schiedene Mängel aufgelistet. Des Weiteren kann offen bleiben, wie es sich mit dem Kriterium B.2.5a verhält. Dieses hat die Beschwerdeführerin nicht mehr ausdrücklich thematisiert, weshalb von vornherein eine genügende Auseinandersetzung mit der beanstandeten Note fehlt. Soweit die ERZ im Ergebnis festhält, die Note 5 (A.1.1a, A.3.5a, A.3.5b, A.3.5c, B.1.1b, B.1.1c, B.2.1a, B.2.1b, B.2.2a, B.2.3a) bzw. 4,5 (A.3.2c) sei nachvollziehbar, ist dies nicht zu beanstanden. 6.5Die ERZ hat sich im angefochtenen Entscheid weiter mit der Be- notung der Kriterien A.1.1b-c, A.2.1a-c, A.3.1a-b, A.3.3c und A.3.4a-e (die Beschwerdeführerin rügt wohl irrtümlich nur A.3.4a-d) im Teil PA I befasst. 6.5.1 Bei der Überprüfung dieser Bewertungen gelangte die ERZ zum Schluss, die Ausführungen des Chefexperten seien nachvollziehbar und hinreichend sachlich begründet. Die Beschwerdeführerin kann diese Schlussfolgerungen nicht in Frage stellen, da sie dagegen nichts Substan- zielles anführt, sondern sich darauf beschränkt, ihre im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen zu wiederholen. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern bei der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vorne E. 1.2) eine Rechtsverletzung vorlie- gen soll.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 18 6.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Beanstandungen der Experten zu Kriterium A.3.1a («Pferd läuft viel zu tief, mit Dreieckszügel, ungeeigneter Hilfszügel»; Vorakten Beilage zu act. 36, Prüfungsprotokoll A.3.1) geltend macht, ihr sei das Anbinden mit einem Dreieckszügel in der Ausbildung als korrekt vermittelt worden (Beschwerde S. 2), hilft ihr dies nicht. Fehler während der Ausbildung können in der Prüfung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. 6.5.3 Insofern die Beschwerdeführerin beanstandet, bei der Beurteilung des Kriteriums A.3.3c seien nicht alle Subkriterien bewertet worden und es fehle eine Begründung (Beschwerde S. 3), widerspricht ihre Aussage den Akten. Aus dem Prüfungsprotokoll sind folgende Anmerkungen der Exper- ten ersichtlich: «Reitfläche zu gross», «keine Buchstaben», «Übersicht und Kontrolle gehen verloren» (Vorakten Beilage zu act. 36, Prüfungsprotokoll A.3.3). Im Übrigen äussert sie sich mit keinem Wort zu den Erklärungen des Chefexperten (Vorakten vor act. 52 Ziff. 4.12) oder den diesbezügli- chen Erwägungen der ERZ (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.7), weshalb sie auch aus dieser Rüge nichts für sich ableiten kann. 6.6Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz in ihrem zweiten Entscheid die Kriterien der Aufgabe A.1.2 «Pferde-Ethologie, Longierarbeit» nicht be- urteilt (vgl. vorne E. 5). Die Experten haben im Prüfungsprotokoll folgende Notizen vermerkt: «Longiergurt nicht verschnallt», «Pferd wurde zu tief», «wenig dynamisch, verliert an Schwung», «nur 20 Minuten (15 min zu kurz)» (Vorakten Beilage zu act. 36, Prüfungsprotokoll A.1.2). Die Stellung- nahmen des Chefexperten vom 11. September 2013 und 23. Mai 2015 konkretisieren diese Notizen. Er weist insbesondere auf die mehrfache Verletzung des Sicherheitsaspekts und das Nichteinhalten des Zeitmana- gements hin (Vorakten Beilage zu act. 4 Ziff. 2.1.1 und vor act. 52 Ziff. 4.3- 4.5). Die ERZ gelangte im aufgehobenen Entscheid vom 6. Februar 2014 zum Schluss, die Ausführungen des Experten seien nachvollziehbar (Vorakten act. 19 E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, es seien nur zwei Unterkriterien bewertet worden, deshalb sei die Notengebung willkürlich (Beschwerde S. 3). Sie hat sich aber auch hier nicht mit den Erklärungen des Chefexperten befasst und nichts angeführt, was auf eine willkürliche Bewertung schliessen lassen würde. Insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 19 dere hat sie nicht aufgezeigt, weshalb sie alle Elemente der Aufgabe feh- lerfrei erfüllt haben soll, obwohl sie nicht die ganze Prüfungszeit be- ansprucht hat. Wird die vorgegebene Zeit in erheblichem Mass unter- schritten, ist in der Regel eine vollständige Erfüllung der Aufgabenstellung nicht möglich. Dem Leitfaden QV Pferdefachfrau ist schliesslich zu ent- nehmen: «Die Sicherheit für Mensch und Pferd hat im Berufsfeld der Pferdefachperson EFZ erste Priorität» (S. 8), weshalb eine massgebliche Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts bei der Bewertung zu Recht er- folgt ist. Nach dem Erwogenen sind die vergebenen Teilnoten 4, 5 und 2 nicht zu beanstanden. 6.7Insgesamt ist die Bewertung der Beschwerdeführerin in den einzel- nen Kriterien nachvollziehbar und hält den Grundsätzen der Begründungs- pflicht – wenn auch knapp – noch stand, zumal das Verwaltungsgericht keine Angemessenheitsprüfung vornimmt (vgl. vorne E. 1.2). Für die Zu- kunft wäre es indes empfehlenswert, nicht nur ungenügende oder knapp genügende Leistungen, sondern alle Ergebnisse der bzw. des zu Prüfen- den mit einigen (wenigen) Stichworten zu kommentieren. Dies erleichtert einerseits die Nachvollziehbarkeit insbesondere für die Betroffenen selbst und andererseits eine allfällige Überprüfung durch die Rechtsmittelinstan- zen (vgl. vorne E. 6.3). 7. Nach dem Gesagten hält der Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikosten- ersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Gehörsverletzung im vorinstanz- lichen Verfahren (formelle Rechtsverweigerung; vgl. vorne E. 5.3) bildet indessen einen besonderen Umstand, der eine vom Unterliegerprinzip ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 20 weichende Kostenverlegung rechtfertigt (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen; die restlichen Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Im Parteikostenpunkt ist der Be- schwerdeführerin, soweit sie sich berufsmässig hat vertreten lassen und überhaupt ersatzberechtigt ist (Art. 104 Abs. 1 VRPG), durch die Gehörs- verletzung kein wesentlicher Mehraufwand entstanden; es besteht daher kein Grund, dem Verfahrensmangel hinsichtlich der Parteikosten Rechnung zu tragen (vgl. auch BVR 2015 S. 557 E. 3.8). 8.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge- winnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 8.3Die Beschwerdeführerin erzielte in dem Monaten März bis Mai 2016 ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 6ʹ734.--. Dies ergibt ein durch- schnittliches Einkommen von Fr. 2ʹ245.--. Bereits ihr erweiterter Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 21 bedarf von Fr. 1'430.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.--, aber Abzug von Fr. 100.-- für das Wohnen in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft plus Zuschlag von 30 %; vgl. Kreisschreiben Nr. 1 Bst. A vom 25.1.2011 i.V.m. Kreisschreiben Nr. B 1 Beilage 1 Ziff. I und Beilage 2 ad Ziff. I vom 1.4.2010) unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämie (Fr. 309.--) sowie einem Anteil an den Mietkosten (Fr. 443.--, 1/3 von Fr. 1ʹ330.--) und den Fahrkosten (geschätzt auf Fr. 79.--), aber ohne Steuern sowie auswär- tiger Verpflegung, übersteigt mit Fr. 2ʹ261.-- ihr durchschnittliches Einkom- men. Ihre Prozessbedürftigkeit ist daher zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob es der Mutter der Beschwerdeführerin zumutbar ist, für die Prozesskosten der Tochter, die bei ihr wohnt, aufzukommen (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Mutter hat ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 3ʹ575.75. Der erweiterte familienrechtliche Notbedarf beträgt Fr. 4ʹ187.-- und übersteigt damit ihr monatliches Ein- kommen (Fr. 1ʹ350.-- + Fr. 600.-- + Fr. 343.-- + Fr. 309.-- + Fr. 1ʹ330.-- abzüglich Fr. 443.-- [1/3 Anteil Mietkosten der Beschwerdeführerin] plus Zuschlag 20 %; vgl. zur Berechnung allgemein BVR 2014 S. 437 und für die Beschwerdeführerin Abschreibungsverfügung im Verfahren 2016/33 vom 19.4.2016). Damit ist die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann – namentlich mit Blick auf die Einwände gegen das Prüfungsverfahren – nicht von vorn- herein als aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertigen die Verhältnisse auch eine anwaltliche Vertretung. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, soweit es nicht gegenstands- los geworden ist, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungs- gerichtliche Verfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 8.4Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht der Beschwerdeführerin vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen An- waltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) zu keinen Bemer- kungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2ʹ205.--, zuzüglich Fr. 75.40 Auslagen und Fr. 182.45 MWSt (8 % von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U,

Seite 22

Fr. 2ʹ280.40), insgesamt Fr. 2ʹ462.85, festzusetzen. Die amtliche Entschä-

digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 8,82 Stunden gestützt

auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung

vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen

und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 1ʹ764.-- (8,82 x 200.--), zuzüglich

Fr. 75.40 Auslagen und Fr. 147.15 MWSt (8 % von Fr. 1ʹ839.40), insgesamt

Fr. 1ʹ986.55, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichts-

kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton

bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in

der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

9.

Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be-

schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent-

scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer-

tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und

der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle

Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betroffen ist. Hinsicht-

lich der Leistungsbewertung steht damit einzig die subsidiäre Verfassungs-

beschwerde offen (Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fra-

gen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42

  1. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016
  2. 1.1). Soweit es um Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Prü-

fung geht, dürfte daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-

genheiten zu ergreifen sein. Dementsprechend wird in der Rechtsmittelbe-

lehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.174U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden der Beschwerde- führerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 1ʹ000.--, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. b) Die der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren auferlegten Ver- fahrenskosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerde- führerin Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf insgesamt Fr. 2ʹ462.85 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1ʹ986.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

25

BBG

BerDV

  • Art. 68 BerDV

BerG

  • Art. 55 BerG

BGG

BV

der

  • Art. 11 der

des

  • Art. 90 des

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

KAG

KV

VRPG

  • Art. 9 VRPG
  • Art. 21 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 66 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 112 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

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