100.2016.161U MUT/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Bieri A.________ Beschwerdeführerin gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 6, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Hochschulstrasse 6, 3012 Bern betreffend Ermittlung der Gesamtnote Master of Law (Entscheid der Re- kurskommission der Universität Bern vom 25. April 2016; B 12/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ... 1991) studierte an der Universität Bern Rechtswis- senschaften. Sie war von Februar 2014 bis Ende Juli 2015 als Masterstu- dentin immatrikuliert. Während des Masterstudiums liess sie sich in mehr Wahlfächern prüfen, als es für die Verleihung des Mastergrads erforderlich gewesen wäre. Mitte August 2015 meldete A.________ sich beim Dekanat der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: Dekanat) zum Abschluss des Masterstudiums an; sie vermerkte auf dem Anmeldeformu- lar, das zu Beginn ihres Masterstudiums abgelegte Wahlfach «Straf- und Massnahmenvollzug» nur als «freiwillige Zusatzleistung» ausweisen und nicht an den Notendurchschnitt anrechnen lassen zu wollen. Am 26. August 2015 verlieh ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Uni- versität Bern den Titel «Master of Law (M Law)» mit dem Schwerpunkt In- ternationales und europäisches Recht mit dem Prädikat «cum laude» (No- tendurchschnitt 4,95). Die Note 4,00 des Wahlfachs «Straf- und Massnah- menvollzug» floss in die Berechnung des Notendurchschnitts ein und wurde im Notenblatt (Diploma Supplement) aufgeführt. B. Die am 1. Oktober 2015 von A.________ gegen die «Bestätigung des Stu- dienabschlusses Master of Law (M Law)» vom 26. August 2015 bzw. die darin enthaltene Gesamtnote (Abschlussnote) erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission der Universität Bern am 25. April 2016 ab. C. Dagegen hat A.________ am 28. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der Rekurskommission
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 3 vom 25. April 2016 sei aufzuheben und die Note des Faches «Straf- und Massnahmenvollzug» sei nicht an die Masternote anzurechnen, sondern stattdessen als freiwillige Zusatzleistung auf dem Diplom aufzulisten, so- dass die Gesamtnote 5,00 betrage (Prädikat «magna cum laude»). Gleichzeitig hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2016 hat der Abteilungspräsident A.________ Frist eingeräumt, die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse ihrer Eltern zu belegen. Am 14. Juni 2016 hat A.________ erklärt, sie verzichte auf die Einreichung der verlangten Dokumente, da ihre Eltern nach Abschluss ihrer Erstausbildung nicht mehr unterstützungspflichtig seien; sie hält am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest. Nachdem der Abteilungspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2016 A.________ aufgefordert hatte, entweder die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern sowie die eigenen Vermögensverhältnisse zu dokumentieren oder innert Nachfrist den Kostenvorschuss zu bezahlen, hat diese den Gerichts- kostenvorschuss bezahlt. Die Universität Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2016 hat A.________ zu den Eingaben der Universität und der Rekurskom- mission Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Sep- tember 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 4 Es prüft von Amtes wegen, ob dem angefochtenen Entscheid ein taugli- ches Anfechtungsobjekt zugrunde liegt und ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung befugt ist (vgl. Art. 20a VRPG). Dabei ist unerheb- lich, ob die Vorinstanz von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen ist, die Beschwerdebefugnis anerkannt und die Beschwerdeführerin zum Ver- fahren zugelassen hat. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nur zu- gelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2013 S. 301 E. 1.1, 2008 S. 396 E. 1.2; VGE 2009/111 vom 30.10.2009 E. 1.2 [bestätigt durch BGE 136 I 229]). 1.2Die Beschwerdeführerin hat nicht gegen eine einzelne Note, son- dern gegen die Gesamtnote des Masterabschlusses und das damit ver- bundene Prädikat «cum laude» (statt «magna cum laude») Beschwerde erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Prä- dikat hoheitlicher Charakter zu (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.5; BGer 2D_65/2011 vom 2.4.2012 E. 2.2; vgl. auch BVR 2013 S. 301 E. 2.1). Die Vorinstanz hat somit den Verfügungscharakter der angefochtenen Ge- samtnote Master of Law zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 1 S. 4). Würde das Wahlfach «Straf- und Massnahmenvollzug» als «freiwil- lige Zusatzleistung» aufgeführt und nicht zur Gesamtnote gezählt, betrüge der Notendurchschnitt der Beschwerdeführerin 5,00 statt 4,95. Ihre Leis- tungen im Masterstudiengang würden somit statt mit dem Prädikat «cum laude» mit dem besseren Prädikat «magna cum laude» versehen (zu den rechtlichen Grundlagen s. hinten E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschwert und damit zur Beschwerde gegen die Gesamtnote des Masterabschlusses befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Soweit die Beschwer- deführerin die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügt, ver- kennt sie, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit von Prüfungs- ergebnissen nicht überprüft (Art. 80 Bst. c VRPG i.V.m. Art. 76 Abs. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 5 UniG). Die vorgebrachten Rügen berühren jedoch ohnehin nicht die Unan- gemessenheit, sondern die Rechtmässigkeit des angefochtenen Ent- scheids, die das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner gesetzlichen Kog- nition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt prüft (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2D_11/2011 vom 2.11.2011]; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1Während des Masterstudiums der Beschwerdeführerin galt das Reglement vom 21. Juni 2007 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Bern (Studienreglement RW; RSL RW) mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 (nachfolgend: RSL RW 2009). Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat am 22. Mai 2014 eine weitere Änderung des Studienregle- ments RW beschlossen, welche am 1. August 2015 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin war bis am 31. Juli 2015 als Studentin immatriku- liert und legte bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Leistungsnachweise ab (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 5). Sie hat mithin sämtliche für den Studienabschluss relevanten Leistungen vor Inkrafttreten der Reglements- änderung erbracht. Deswegen ist hier das Studienreglement ohne die am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 6 Erbrachte Leistungskontrollen werden an die höchst zulässige Zahl von 80 ECTS-Punkten nach Artikel 22 Absatz 3 angerechnet. Für die Verleihung des Titels «Master of Law der Universität Bern» müssen die Leistungsnachweise gemäss Art. 23 (Masterarbeit) und Art. 25 (Leis- tungskontrollen in den Wahlfächern) vorliegen, d.h. es müssen – die Mas- terarbeit im Umfang von 20 ECTS-Punkten eingerechnet – mindestens 90 ECTS-Punkte erreicht werden (vgl. Art. 27 Abs. 2 RSL RW 2009). Nach Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009 werden die Noten der Leistungskontrollen in den Wahlfächern nach Massgabe der ECTS-Punkte gewichtet. Der Durch- schnitt aller Noten der Leistungsnachweise in den Wahlfächern und der Masterarbeit muss mindestens die Note 4,00 erreichen. Dabei dürfen nicht mehr als vier Wahlfächer ungenügend sein. Zur Erlangung der Durch- schnittsnote wird die dritte Stelle nach dem Komma auf die zweite gerun- det, wobei Zahlen unter 5 abgerundet werden. Die Masterurkunde wird in Würdigung der Gesamtleistung mit folgenden Prädikaten ausgestellt: 4,00 bis 4,49 rite; 4,50 bis 4,99 cum laude; 5,00 bis 5,49 magna cum laude; 5,50 bis 6,00 summa cum laude (vgl. Art. 27 Abs. 4 RSL RW 2009). 3. Strittig ist, ob die Note des Wahlfachs «Straf- und Massnahmenvollzug» bei der Ermittlung der Gesamtnote (Durchschnittsnote) mitzuberücksichtigen ist. 3.1Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 falsch ausgelegt. Es sei klar, dass die abgelegten Prüfungen auf dem Masterdiplom erscheinen müssen. Aus dem Studienreglement gehe jedoch nicht hervor, ob alle ECTS-Punkte an den Notendurchschnitt anzurechnen seien oder separat, als freiwillige Zusatzleistungen, figurieren könnten. Die Beschwerdeführerin versteht das Studienreglement unter Be- rücksichtigung von Art. 22 Abs. 3 RSL RW 2009 so, dass die Studentinnen und Studenten über die Anrechnung der zwischen 70 und 80 liegenden ECTS-Punkte frei bestimmen können (vgl. Beschwerde S. 5 und 8 f.). – Die Universität ist dagegen der Ansicht, dass Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 un- missverständlich die zwingende Anrechnung der Noten der abgelegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 7 Leistungskontrollen bis zur Obergrenze von 80 ECTS-Punkten an den No- tendurchschnitt vorsehe. Die Regelung bezwecke namentlich, dass unge- nügende Noten nicht beliebig durch andere Noten ersetzt werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 f.). 3.2Mit der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit einig zu gehen, als das Masterstudium bei der Auswahl der Fächer («Wahlfächer») und hin- sichtlich des Umfangs der abzulegenden Prüfungen den Studentinnen und Studenten gewisse Spielräume gewährt (vgl. insb. Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 RSL RW 2009). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aber daraus nicht auf eine Wahlfreiheit bezüglich der anzurechnen- den Noten geschlossen werden: Dem Begriff «anrechnen» kommen ge- mäss Duden u.a. folgende Bedeutungen zu: «berechnen», «in etwas ein- beziehen» oder «bei etwas berücksichtigen» (einsehbar unter: <www.duden.de/rechtschreibung/anrechnen>). Damit legt bereits der Wortlaut von Art. 25 Abs. 5 RSL RW 2009 den Schluss nahe, dass alle Leistungskontrollen bis zum Erreichen der Obergrenze von 80 ECTS- Punkten in die Berechnung des Notendurchschnitts einfliessen müssen. Im Unterschied dazu spricht Art. 22 Abs. 5 RSL RW 2009 im Zusammenhang mit Leistungen, die zwar auf dem Notenblatt erscheinen, aber nicht an den Notendurchschnitt angerechnet werden, von «ausweisen». Systematische Überlegungen bestätigen dieses Auslegungsergebnis: Nach Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009 muss der Durchschnitt aller Noten der Leistungsnachweise in Wahlfächern und der Masterarbeit mindestens die Note 4,00 erreichen. Das spricht dafür, dass alle Noten wesentlich für die Errechnung der Ge- samtnote sind. Schliesslich ist die Funktion der universitären Leistungs- kontrollen zu berücksichtigen: Die Leistungskontrollen im Studium der Rechtswissenschaften verfolgen eine Bewertungsfunktion; sie dienen na- mentlich dazu, die fachliche Eignung der Studentinnen und Studenten mit Blick auf die spätere berufliche Tätigkeit zu bewerten und auch sichtbar zu machen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; VGE 23278 vom 23.6.2008 E. 3.4 [je zu Anwaltsprüfungen]; vgl. auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungs- beurteilungen im Verwaltungsprozess, 1997, S. 6 ff.). Die Gesamtbeurtei- lung des Masterabschlusses mündet in eine Feststellung über die fachliche Prüfungsleistung, wobei mit dem Prädikat die Gesamtleistung noch beson- ders gewürdigt wird (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.5; s. auch vorne E. 1.2). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 8 Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass Aussagekraft und Qualität des Diploms an Wert verlören, wenn die Studentinnen und Studenten frei wählen könnten, welche Leistungen zwischen 70 und 80 ECTS-Punkten sie sich anrechnen lassen wollen und welche nicht (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7.1 S. 7). Gemäss der Praxis der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät der Universität Bern besteht im Übrigen für die Studentinnen und Studenten offenbar selbst dann keine Wahlfreiheit, wenn die Obergrenze von 80 ECTS-Punkten überschritten wird, was hier allerdings nicht der Fall ist (vgl. dazu Eingabe des Dekans vom 16.11.2015 S. 3, in unpag. Vorak- ten). – Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass bei der Berechnung des Notendurchschnitts auch das Fach «Straf- und Massnahmenvollzug» angerechnet werden muss. 3.3Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge der fehlenden Normbestimmtheit als unbegründet. Aus dem Studienreglement geht klar hervor, dass sämtliche Leistungsnachweise bis zur Obergrenze von 80 ECTS-Punkten in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen wer- den müssen. Daran vermag die Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, das Studienreglement könnte noch präziser formuliert sein (vgl. Eingabe vom 11.9.2016 S. 2). Ebenso sind die Vorbringen der Beschwer- deführerin unbehelflich, sie sei aufgrund «des unklaren» Studienreglements und der «nicht bekannten Praxis» der Rechtswissenschaftlichen Fakultät davon ausgegangen sei, dass sie sich die über dem Minimum liegenden ECTS-Punkte beliebig anrechnen lassen könne (vgl. Beschwerde S. 5). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, finden sich für die falsche Rechts- auffassung der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte im Studien- reglement (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1 S. 7). 3.4Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, lässt auch die Funktionsweise des Kernsystems Lehre (KSL; informatikgestütztes Lehradministrationssystem der Universität Bern) keine anderen Schlüsse zu (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Zwar können die Studierenden offenbar im KSL die Noten selbständig in unterschiedliche Gefässe verschieben. Die Beschwerdeführerin hat ein selber erstelltes Studienblatt eingereicht, in welchem das Fach «Straf- und Massnahmenvollzug» als «freiwillige Zu- satzleistung» aufgeführt wird und die Gesamtnote daher höher ausfällt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 9 (vgl. BB 6). Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich aus dieser technischen Möglichkeit irgendwelche Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten lassen: Es ist vielmehr mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass allein auf das klare Studienreglement abgestellt werden darf (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 7.2 S. 8). Dass die Studierenden jederzeit (auch bevor die reglementarischen Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind) ein Studienblatt kreieren und ausdrucken können, spricht nicht für, sondern allenfalls sogar gegen die Verbindlichkeit des Systems. Wer alle Leistungsnachweise erbracht hat, meldet sich im Übrigen nicht direkt im KSL zum Abschluss des Masterstudiums an, sondern mit einem Anmel- deformular beim Dekanat. Im Anmeldeformular sind die abgelegten Leis- tungskontrollen aufzuführen. Wenn die reglementarischen Erfordernisse erfüllt sind, stellt die Dekanin oder der Dekan daraufhin den Masterab- schluss und das Diplom aus (vgl. Art. 44 RSL RW 2009). Auch dies weist darauf hin, dass das KSL nicht verbindlich ist. Auf der Internetseite der Uni- versität Bern ist überdies bei den Informationen zum KSL ein Hinweis an- gebracht, wonach die relevanten Reglemente, Studienpläne und deren Anhänge rechtlich verbindlich sind und sich die Studentinnen und Studen- ten bei der Studienfachberatung informieren sollen (http://www.unibe.ch, Rubriken «Studium/Werkzeuge und Arbeitshilfen/Übersicht/KSL»; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 8). 3.5Angesichts der klaren reglementarischen Bestimmung stösst auch die Rüge ins Leere, die Rechtswissenschaftliche Fakultät hätte alle Stu- dentinnen und Studenten aktiv über die Berechnungsweise der Gesamt- note informieren müssen (vgl. Beschwerde S. 10). – Es besteht keine ge- setzliche Informationspflicht des Dekanats über die Anrechnung der einzel- nen Noten an die Gesamtleistung und es sind auch keine besonderen Um- stände ersichtlich, die eine aktive Information gegenüber der Beschwerde- führerin bzw. allen Studentinnen und Studenten erforderlich gemacht hät- ten. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr selber beim Dekanat nachfra- gen müssen, in welcher Weise die einzelnen Noten in die Berechnung der Gesamtnote einfliessen, was umso mehr gilt, als sie die Regle- mentsbestimmung offenbar als unklar empfunden hat (vgl. Beschwerde S. 5 und 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 10 4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots. 4.1Nach dem Rechtsgleichheitsgebot sind alle Menschen vor dem Ge- setz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV); Gleiches ist nach Massgabe sei- ner Gleichheit gleich und Ungleiches ist nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich zu behandeln. Es wird verletzt, wenn ein behördlicher Akt rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unter- lässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (statt vieler BGE 141 I 153 E. 5.1; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). 4.2Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass sie schlechter gestellt werde als die Mehrheit der Studierenden, die nur das Minimum von 70 ECTS-Punkten erreichen. Ihr zusätzlicher Aufwand würde bestraft, weil sie sich die zusätzliche schlechte Note anrechnen lassen müsse (vgl. Be- schwerde S. 10). – Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist darin keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu erblicken (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.1 S. 9). Alle Studentinnen und Studenten müssen eine Min- destanzahl an Leistungskontrollen ablegen, damit sie die minimal notwen- dige Anzahl von 70 ECTS-Punkten erreichen; zugleich steht es ihnen aber frei, zusätzliche Leistungsnachweise im Umfang von 10 ECTS-Punkten zu erbringen, die sie sich indes an die Gesamtleistung anrechnen lassen müs- sen (vgl. vorne E. 3). Das Studienreglement sieht somit für alle Studentin- nen und Studenten die gleiche Regelung zur Anrechnung von Leistungs- nachweisen vor. Soweit der Beschwerdeführerin mehr Punkte angerechnet worden sind als anderen Studierenden, handelt es sich somit um eine reglementarisch vorgesehene Differenzierung von unterschiedlichen Sachverhalten, die in keinem Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot steht. Es kann sich im Übrigen auch positiv auswirken, Prüfungen im Um- fang von mehr als 70 ECTS-Punkten abzulegen: Einerseits erhalten Studie- rende so die Möglichkeit, den Notendurchschnitt zu verbessern; anderer- seits können sie auf diese Weise aufzeigen, mehr als nur das notwendige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 11 Minimum geleistet zu haben. Schliesslich hat die flexible Regelung es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die nötigen Punkte für das Schwerpunkt- zertifikat Schwerpunkt Internationales und europäisches Recht zu errei- chen, ohne dabei auf das Ablegen von Leistungskontrollen für «klassische Anwaltspatenfächer» verzichten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 5). 4.3Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, dass aufgrund der nach Abschluss ihres Studiums auf der Webseite der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Bern bekannt gemachten Informationen zur Berechnungsweise der Gesamtleistung spätere Masterstudentinnen und -studenten besser gestellt würden, weil diesen nicht mehr dasselbe Missverständnis drohe wie ihr (vgl. Beschwerde S. 10; Information einsehbar unter: http://www.rechtswissenschaft.unibe.ch/, Rubriken «Studium/Studienprogramme/Master Rechtswissenschaft/ Leistungskontrollen und Abschluss»). – Es fehlt auch hier an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte: Die Erläuterungen auf der Internetseite dienen dem besseren Verständnis des Studienreglements. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt indes immer noch auf dieselbe Weise wie bisher. Es ist zwar nachvollziehbar, dass es für die Beschwer- deführerin unglücklich erscheint, dass die Information zur Notenanrech- nung erst nach Abschluss ihres Studiums aufgeschaltet worden ist. Aus der Information darf allerdings nicht (indirekt) auf ein rechtsfehlerhaftes Ver- halten des Dekanats in der Vergangenheit geschlossen werden. Wie vorne aufgezeigt (E. 3.5), hat für dieses keine Pflicht bestanden, über die An- rechnung der einzelnen Noten an die Gesamtnote über das im RSL RW 2009 Geregelte hinaus zu informieren. 4.4Die Beschwerdeführerin erblickt schliesslich eine Ungleichbehand- lung darin, dass nur für ungenügende Noten eine Wiederholungsmöglich- keit besteht (vgl. Beschwerde S. 11). – Nach Art. 26 RSL RW 2009 können ungenügende Leistungsnachweise einmal wiederholt werden; dabei zählt das Resultat der zweiten Leistungskontrolle. In den Wahlfächern findet eine Wiederholung der Leistungskontrolle am Schluss der Lehrveranstaltungen des nachfolgenden Semesters statt. Genügende Leistungen können da- gegen nicht wiederholt werden. – Für die Berechnung der Gesamtnote zählen alle definitiven – genügende und ungenügende – Noten gleicher-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 12 massen. Insofern können sich sämtliche definitiven Ergebnisse bis zur höchst zulässigen Anzahl von 80 ECTS-Punkten auf das Prädikat auswir- ken (vgl. Art. 27 Abs. 4 RSL RW 2009). Es wäre zwar denkbar, reglementa- risch eine Wiederholungsmöglichkeit auch bei genügenden Leistungen vorzusehen (vgl. zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prü- fungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 782). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin bedeutet die fehlende Wiederholungsmöglichkeit von bestandenen Prüfung aber keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots: Zum einen können nur ungenügende Noten einen ungenügenden Notendurchschnitt bewirken, wogegen mit genügenden Leistungen ungenügende (höchstens) kompensiert werden können. Zum anderen dürfen insgesamt nicht mehr als vier (neurechtlich: drei) Noten ungenügend sein, um den Masterab- schluss zu erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 1 RSL RW 2009). Ungenügende Noten wirken sich damit deutlich schwerwiegender auf die Rechtsstellung der Studierenden aus. Damit stellen genügende und ungenügende Leis- tungen nicht vergleichbare Sachverhalte dar, welche gleich geregelt wer- den müssten. Schliesslich kommt den universitären Organen bei der Aus- gestaltung ihres Prüfungsrechts ein ganz erheblicher Gestaltungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden ist. 4.5Das Rechtsgleichheitsgebot wurde demnach nicht verletzt. Daran ändert auch das Argument nichts, dass andere Universitäten eine andere Praxis verfolgen würden (vgl. Beschwerde S. 12). Für die hier interessie- rende Berechnung des Notendurchschnitts ist allein das Studienreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern massgebend. Es ist daher unerheblich, ob andere Universitäten andere Berechnungs- weisen vorsehen oder die Wiederholung von genügenden Leistungen zu- lassen. 5. 5.1Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind weder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 13 seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Behörden angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Verfahrenskosten aller- dings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. – Auf Ge- such hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfah- renskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 5.3Anstatt, wozu sie ausdrücklich aufgefordert worden ist, die finanziel- len Verhältnisse ihrer Eltern zu dokumentieren oder (falls sie die elterliche Unterstützungspflicht im Beschwerdeverfahren weiterhin bestritte) zumin- dest ihre eigenen Vermögensverhältnisse zu belegen, hat die Beschwer- deführerin den Kostenvorschuss einbezahlt (vgl. vorne Bst. C). Sie hat da- mit zwar konkludent auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ver- zichtet (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 111 Abs. 1 VRPG); ein Rückzug ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann darin aber nicht ohne weite- res erblickt werden. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben: Der Beschwerdeführerin oblag nach Art. 20 Abs. 1 VRPG hinsichtlich der vorgebrachten Prozessbedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4). Diese hat sie verweigert. Es ist nicht völlig klar, ob die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Prozesskosten des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 14 vorliegenden Verfahrens aufkommen müssten (vgl. dazu BVR 2014 S. 437 E. 7.2), wiewohl sich der Streit nur um das Prädikat der abgeschlossenen Erstausbildung dreht; insoweit hätte die Beschwerdeführerin auch Unter- lagen von Drittpersonen, namentlich von Familienangehörigen, erhältlich machen müssen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4; VGE 2014/244 vom 27.10.2014 E. 3.1; allgemein zur Mitwirkungspflicht BVR 2015 S. 491 [VGE 2015/79 vom 1.6.2015] nicht publ. E. 3.3, 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2015/363 vom 19.4.2016 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Wollte sie auf ihrer Rechtsauffassung beharren, hätte sie zumindest ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen müssen; auch dies hat sie nicht getan. Ihrem Gesuch kann bei diesen Gegebenheiten mangels Nach- weises der Prozessbedürftigkeit nicht stattgegeben werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG). Es scheitert zudem an der Voraussetzung hinreichender Prozessaussicht (vgl. E. 5.4 hiernach). 5.4Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich darge- legt, weshalb gestützt auf das massgebende Studienreglement die Note des Faches Straf- und Massnahmenvollzug angerechnet werden muss und weshalb keine Beeinträchtigung des Rechtsgleichheitsgebots vorliegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7 und 8 S. 5 ff.). Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfah- ren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver- zichtet, weil die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf ihrer Homepage über ihre Praxis bezüglich der Anrechnung der Leistungen an den Masterab- schluss erst nach Beschwerdeeingang orientiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 S. 11). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demge- genüber hauptsächlich darauf, vor dem Verwaltungsgericht nochmals die- selben Argumente vorzubringen wie bei der Rekurskommission. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfü- gig kleiner waren als diese.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 15 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungser- gebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandida- ten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1, vgl. auch BGE 138 II 42 E. 1.1; BVR 2014 S. 445 [VGE 2013/251 vom 24.6.2014] nicht publ. E. 8). Der Ausschlussgrund kommt nicht zum Tragen, wenn es etwa um die Nachholung einer Prüfung oder die Anrechnung von Studienleistungen geht (vgl. BGer 2C_557/2009 vom 6.1.2010 E. 1.2 [in Bezug auf die Nachholung eines Teils der Lizen- ziatsprüfung], 2C_606/2012 vom 27.8.2012 E. 1.1 [in Bezug auf die An- rechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen]). Sofern die An- rechnung der Note im Fach «Straf- und Massnahmenvollzug» als eine Frage organisatorischer Natur zu beurteilen ist, kann das vorliegende Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde. Es ist daher mit dem Hinweis auf beide Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.03.2017, Nr. 100.2016.161U, Seite 16 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: