Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 159
Entscheidungsdatum
04.04.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.159U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. April 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kummler

  1. A.________
  2. B.________ wohnhaft Philippinen, gesetzlich vertreten durch seine Mutter A.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug des Sohnes durch eine Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2016; BD 263/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1977) reiste am 30. Dezember 2002 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die am 24. März 2003 mit einem Schweizer Bürger geschlossene Ehe eine Auf- enthaltsbewilligung. Die Ehe, aus der am ... 2003 die gemeinsame Tochter C.________ hervorging, wurde am 3. Dezember 2009 geschieden. Am 2. Februar 2012 heiratete A.________ den Schweizer D.. Sie hat auf den Philippinen zwei weitere Kinder, E. (geb. ... 1996) und B.________ (geb. ... 1999), welche nach ihrem Wegzug in die Schweiz bei der Grossmutter mütterlicherseits verblieben. Nachdem sie für diese beiden Kinder bereits am 20. Januar 2006 ein Familiennachzugsgesuch gestellt, dieses dann aber aufgrund der damaligen ehelichen Situation wieder zu- rückgezogen hatte, reichte sie am 23. April 2012 für die Tochter E.________ erneut ein Gesuch ein. Dieses wurde am 15. Oktober 2012 wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen. Am 6. August 2013 reichte sie ein – wiederum auf die Tochter beschränktes – drittes Familien- nachzugsgesuch ein. Nach dessen Gutheissung am 18. November 2013 reiste E.________ am 12. Dezember 2013 in die Schweiz ein. Am 22. September 2014 stellte B.________ auf der Schweizer Botschaft in Manila ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufent- halt in der Schweiz zwecks Familiennachzugs. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 stellte das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrations- dienst (MIDI), die Gesuchsabweisung in Aussicht. A.________ hielt in der Folge am Nachzugsgesuch fest. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies der MIDI das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. November 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Ent- scheid vom 25. April 2016 wies sie das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 26. Mai 2016 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und der Familiennachzug sei zu bewilligen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Strittig ist, ob die Verweigerung des Nachzugs des Sohnes der Beschwer- deführerin rechtmässig ist. 2.1Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet und lebt mit diesem zusammen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 97 ff.), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 4 sie gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Verlänge- rung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat. Der Familiennachzug durch eine ausländische Person mit Aufenthalts- bewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Vorausset- zungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2; BGer 2C_60/2017 vom 30.1.2017 E. 1.2, 2C_281/2016 vom 5.4.2016 E. 2.2). 2.2Die ausländische Person kann sich für den Familiennachzug aller- dings auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundes- verfassung (BV; SR 101) berufen, wenn sie – wie hier – über ein gefestig- tes Aufenthaltsrecht verfügt und die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3, 136 II 65 E. 1.3). Gestützt auf diese Bestimmungen besteht nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Nachzug eines Kindes einer aufenthaltsberechtigten Ausländerin bzw. ei- nes aufenthaltsberechtigten Ausländers, wenn die ausländische Person mit ihrem Kind zusammenleben will (vgl. Art. 44 Bst. a AuG), eine bedarfsge- rechte Wohnung vorhanden (vgl. Art. 44 Bst. b AuG) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 44 Bst. c AuG; vgl. etwa BGer 2C_176/2015 vom 27.8.2015 E. 2.1). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend ge- macht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von aufenthaltsberechtigten Personen mit der Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält- nisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bean- tragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 5 dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.1 f., 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend ge- macht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 2.3Es ist unbestritten, dass die auf den Beschwerdeführer anwendbare Frist von zwölf Monaten für die Einreichung eines Gesuchs um Familien- nachzug nicht eingehalten worden ist und daher einzig ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht (vgl. zur Fristberechnung etwa BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Weiter steht nicht in Frage, dass die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn im Rahmen des Möglichen tatsächlich gelebt werden und eine bedarfsge- rechte Wohnung vorhanden ist; die Beschwerdeführerin ist ausserdem nicht (mehr) auf Sozialhilfe angewiesen (vgl. Akten MIDI 3B pag 132, 150 ff. und 168). Es ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin über das alleinige Sorgerecht über ihren Sohn verfügt; diese Frage kann indes – wie bereits vor der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2c) – mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.4Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtig- ten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen ent- gegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters ge- stellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vorder- grund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 6 nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hin- weisen). 2.5Ein wichtiger Grund ist zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen als eine Übersiedlung in die Schweiz, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 3.2, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5, 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 5.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. etwa BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2). 3. 3.1Der am ... 1999 geborene Beschwerdeführer war bei Einreichung des Gesuchs über 15-jährig; im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids stand er wenige Tage vor seinem 17. Geburtstag (vgl. vorne Bst. A und B). In diesem Alter ist der Ablösungsprozess der Kinder vom Elternhaus re- gelmässig weit fortgeschritten. Jugendliche sind in der Lage, tägliche Ver- richtungen selbständig wahrzunehmen; eine gewisse Betreuung namentlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 7 in schwierigen Lebenssituation erscheint zwar weiterhin nötig, diese kann jedoch auch durch die Eltern von der Schweiz aus, im Heimatland wohn- hafte Familienmitglieder oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.4). Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, der Beschwerdeführer befinde sich in einem unterernährten Zustand und leide an unbekannten Herzproblemen; er könne daher nicht für sich selber sorgen (vgl. Be- schwerde S. 5; ärztliche Bescheinigung vom 6.11.2015 [Akten POM pag. 21 f.]). Wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 3.3), sind aber nament- lich die Gründe für die Unterernährung unklar. Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lässt sich damit nicht schliessen, dass B.________ nicht ein seinem Alter entsprechendes Mass an Eigen- ständigkeit erreicht hätte; dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Von einer solchen Situation ist denn auch nicht auszugehen, zumal es auf- grund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG an den Beschwerdeführen- den wäre, eine von der Norm abweichende Entwicklung darzutun und ent- sprechend zu belegen (vgl. auch Art. 20 VRPG; BVR 2015 S. 391 E. 5.5; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2). 3.2Gemäss dem Arztzeugnis vom 9. Juni 2015 leidet die heute 60-jäh- rige Grossmutter mütterlicherseits, bei welcher B.________ nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz zusammen mit seiner Schwester verblieben ist, unter Bluthochdruck und Koronarinsuffizienz (vgl. Akten MIDI 3B pag. 166). Sie sei zur Behandlung in einem Fitnesspro- gramm und solle stressreiche Aktivitäten vermeiden; die Betreuung ihres 16-jährigen Enkels sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Zwar dürfte die Grossmutter tatsächlich gesundheitlich angeschlagen sein. Angesichts des stichwortartigen, nicht näher begründeten Arztzeugnisses sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden Ausmass und Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme jedoch unklar und steht na- mentlich nicht fest, dass die Grossmutter nicht zeitweise Anspruchsperson für B.________ sein und diesen damit altersgerecht betreuen kann. Die Be- schwerdeführenden weisen zwar mit Schreiben vom 14. Januar 2015 da- rauf hin, dass sich die Grossmutter mittlerweile kaum noch um B.________ kümmern könne; ihr Gesundheitszustand sei nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin auch der Grund für die Übersiedelung der Tochter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 8 E.________ in die Schweiz gewesen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 141). Im An- trag des Beschwerdeführers vom 22. September 2014 für die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz werden als Grund für den Familiennachzug aber ausschliesslich die Vereinigung der Familie sowie Ausbildungszwecke angegeben (vgl. Akten MIDI 3B pag. 81 ff.). Sodann war auch bei den 2012 und 2013 für die Tochter ge- stellten Familiennachzugsgesuchen noch keine Rede davon, dass die Grossmutter zu einer altersgerechten Betreuung ihrer Enkelkinder nicht mehr in der Lage wäre. Es wurde ausschliesslich auf den Wunsch verwie- sen, die Familie zu vereinigen; ausserdem wurden hinsichtlich der Tochter schulische und berufliche Zukunftspläne vorgebracht (vgl. Akten MIDI 3C pag. 52 ff., 60 und 66). Dass sich das Nachzugsgesuch nur auf E.________ beschränkte, wurde damit begründet, dass B.________ zu- nächst die Grundschule auf den Philippinen abschliessen wolle (vgl. Akten MIDI 3C pag. 134). Mit der POM (E. 3c) erscheint bei dieser Ausgangslage durchaus denkbar, dass für den beantragten Familiennachzug nicht der Gesundheitszustand der Grossmutter, sondern vielmehr andere, hier nicht weiter massgebliche Gründe im Vordergrund stehen. Jedenfalls kann bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht als erstellt gelten, dass es der Grossmutter wegen ihres Alters und der gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich sein soll, den Enkel bis zu dessen unmittelbar bevorstehen- den Volljährigkeit im erforderlichen (reduzierten) Mass zu betreuen. Es wäre insoweit an den Beschwerdeführenden, die vorgebrachten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen mit entsprechenden Belegen, insbesondere detaillierten Arztberichten, zu substantiieren. Auf weitere Beweismassnah- men kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Inwiefern es sich beim eingereichten Arztzeugnis um ein Gefälligkeitszeugnis handeln könnte, wie die POM in Betracht gezogen hat, kann offenbleiben. 3.3Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den Gesundheitszustand von B.________ selber: Gemäss der vor der POM erstmals eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2015 (Akten POM pag. 21 f.) leidet dieser an chronischer leichter Ermüdbarkeit und gelegentlichen Schmerzen in der Brust. Er befinde sich mit einem Körpergewicht von 47 kg und einer Körpergrösse von 177 cm in einem schlechten Ernäh- rungszustand; ausserdem seien akzentuierte Herzgeräusche festgestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 9 worden, weswegen er an einen Kardiologen überwiesen werde. Wie die POM im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat (E. 3e), lässt sich daraus aber nicht auf eine mangelnde Betreuung durch die Grossmutter schliessen (vgl. Beschwerde S. 5): Die Ursachen der Unterernährung gehen aus dem ein- gereichten Arztzeugnis nicht hervor und auch die Beschwerdeführenden selber äussern sich nicht weiter dazu. Unter diesen Umständen kann je- denfalls nicht geschlossen werden, dass die Unterernährung von B.________ auf eine allgemeine Vernachlässigung durch die Grossmutter zurückzuführen wäre. Für den Ernährungszustand des Beschwerdeführers sind zudem auch nicht etwa finanzielle Gründe ursächlich; die Beschwer- deführerin unterstützt ihren Sohn nach eigenen Angaben mit Fr. 1'500.-- pro Monat (vgl. Akten MIDI 3B pag. 110). Im Übrigen bezeichnete die Be- schwerdeführerin B.________ in der schriftlichen Begründung des Familiennachzugsgesuchs im Januar 2015 noch als gesund; dass die – bereits damals beanstandete – Betreuungssituation im Heimatland mit ge- sundheitlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer einherginge, stand nicht zur Diskussion (vgl. Akten MIDI 3B pag. 141). Wie die POM zutreffend festhielt und die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, befindet sich B.________ derzeit aber in medizinischer Behandlung. Sein Hausarzt weist zwar in der erwähnten ärztlichen Bescheinigung ohne nähere Begründung darauf hin, dass die Mutter für die weitere ärztliche Behandlung von B.________ verantwortlich sei, und empfiehlt eine möglichst baldige Ein- reise zu dieser in die Schweiz. Es liegen jedoch – wie bereits vor der POM – keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B.________ im Heimatland keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten würde bzw. die Anwesen- heit der (bereits vor vielen Jahren weggezogenen) Mutter aus medizini- scher Sicht zwingend erforderlich wäre; die Beschwerdeführenden selber machen dies denn auch nicht substanziiert geltend. Insoweit ergibt sich für die Grossmutter bei der Betreuung ihres Enkels angesichts dessen Ge- sundheitszustands keine wesentliche Zusatzbelastung. Die geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden von B.________ begründen ausserdem auch für sich allein keinen wichtigen Grund für dessen Übersie- delung in die Schweiz. 3.4Mit der POM (angefochtener Entscheid E. 3g) ist ausserdem davon auszugehen, dass auf den Philippinen hinreichende Betreuungsalternativen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 10 bestehen: Angesichts des fortgeschrittenen jugendlichen Alters und der entsprechenden Selbständigkeit B.________ kann die Mutter von der Schweiz aus nicht nur finanzielle Unterstützung leisten, sondern auch einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben übernehmen und B.________ in schwierigen Lebenssituationen unterstützen. Sie reist nach eigenen An- gaben bereits heute alle zwei Jahre für vier Wochen auf die Philippinen (vgl. Akten MIDI 3B pag. 110); nebst (gegenseitigen) Besuchen stehen zudem auch die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung. Es leben sodann auf den Philippinen der Bruder und die Schwester der Be- schwerdeführerin; Letztere wohnte jedenfalls bis vor kurzem ebenfalls im Haushalt der Grossmutter und hat nach eigenen Angaben zusammen mit dieser die Vormundschaft über den Beschwerdeführer inne (vgl. Akten MIDI 3B pag. 110 und 141; Akten POM pag. 23). Insbesondere hinsichtlich dieser Tante von B.________ ist nicht ersichtlich, weshalb sie dem Neffen nicht die nötige Unterstützung sollte geben können, selbst wenn sie mitt- lerweile verheiratet ist und allenfalls eine eigene Familie hat (vgl. VGE 2015/214 vom 7.1.2016 E. 4.1, 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.3, 2013/178 vom 2.12.2013 E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Die POM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass sogar eine bezahlte Betreuung für B.________ angesichts seines Alters ohne weiteres zumutbar wäre, zumal er den Kontakt mit den bisherigen Bezugspersonen auch in diesem Rahmen weiterhin pflegen könnte (vgl. hierzu etwa BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.3, 2013/178 vom 2.12.2013 E. 4.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Die POM hätte diese alternativen Betreuungsmöglichkeiten nicht weiter konkretisieren müssen (vgl. Be- schwerde S. 5); es wäre im Gegenteil im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden, aufzuzeigen, dass trotz entsprechendem Wille und ernsthaften Bemühungen ihrerseits keine (externen) Betreu- ungsmöglichkeiten in Betracht fallen. Mit der Vorinstanz ist damit eine dem fortgeschrittenen jugendlichen Alter von B.________ entsprechende alternative Betreuung als möglich und zumutbar zu betrachten. 3.5Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3c und 4) ist schliesslich auf eine erhebliche Integrationsproblematik zu schliessen: B.________ ist auf den Philippinen aufgewachsen und hat dort seine ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 11 samte obligatorische Schulzeit durchlaufen. Er hat in seiner Heimat weder mit Sprachschwierigkeiten noch ungewohnten kulturellen Verhältnissen zu kämpfen. Zur Schweiz hat er demgegenüber mit Ausnahme zu seiner Mutter und den hier lebenden (Halb-)Schwestern unbestrittenermassen keine Verbindung. Er war noch nie hier zu Besuch und verfügt über kei- nerlei Deutschkenntnisse (vgl. Akten MIDI 3B pag. 110 und 139 ff.). Dass B.________ in der Schweiz erfolgreich eine Ausbildung absolvieren und sich hier integrieren könnte, erscheint unter diesen Umständen kaum rea- listisch. Es ist denn auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden wären; konkrete Pläne liegen nicht vor. Es sind mit der Vorinstanz damit nicht zu vernachlässi- gende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Dass sich die – ebenfalls im Alter von 17 Jahren (vgl. Akten MIDI 3C pag. 142) – in die Schweiz ein- gereiste Schwester von B.________ aufgrund der Unterstützung ihrer Fa- milie angeblich «problemlos» in die hiesigen Verhältnisse integriert habe (vgl. Beschwerde S. 5), vermag daran nichts zu ändern: Abgesehen davon, dass die behauptete problemlose Integration weder näher dargelegt noch belegt ist, lassen sich daraus mit Blick auf die Integrationsproblematik des Bruders keine verbindlichen Schlüsse ziehen. 3.6Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch der Be- schwerdeführenden, nach der Tochter nun auch B.________ in die Schweiz und in die hiesige Familiengemeinschaft aufzunehmen und die- sem gegebenenfalls eine bessere wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen, ist zwar verständlich. Der Gesetzgeber verlangt für den nachträglichen Fa- miliennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht erstellt sind: B.________ stehen auf den Philippinen seinem fortgeschrittenen jugendli- chen Alter entsprechende Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Er ist in einem Alter, das es ihm erlaubt, mit der Unterstützung seiner Mutter von der Schweiz aus und punktueller Betreuung durch die Grossmutter bzw. weitere Familienangehörige oder Dritte selbständig auf den Philippinen zu leben, zumal dort soweit erforderlich auch die ärztliche Betreuung sicher- gestellt ist. Er ist auf den Philippinen sozialisiert worden, hat dort die ge- samte obligatorische Schulzeit durchlaufen, kennt hingegen die hiesigen Gepflogenheiten nicht und verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse. Seine Integration in die hiesigen Verhältnisse wäre daher mit grossen Schwierig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 12 keiten verbunden. Bei dieser Sachlage erscheint, anders als die Beschwer- deführenden geltend machen, eine Übersiedlung B.________ in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht angezeigt bzw. jedenfalls nicht erforderlich. Das Argument, es daure Jahre, bis ein 16-Jähriger einem Schweizer auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle wegnehme (vgl. Beschwerde S. 5 f.), zielt damit von vornherein ins Leere; für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung abzuwei- chen, wonach wirtschaftliche Überlegungen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug setzen. Wurde die Frist versäumt, innert welcher das Nachzugsgesuch zu stellen gewesen wäre, spielen auch die Motive, aus denen der Nachzug erst (zu) spät in Betracht gezogen wurde, keine entscheidende Rolle; es geht insoweit nicht darum, die Be- schwerdeführenden zu «bestrafen», nur weil zuvor die finanziellen Mittel für einen Familiennachzug fehlten (vgl. Beschwerde S. 6). Schliesslich kann bei der vorliegenden Ausgangslage auch keine entscheidende Rolle spie- len, dass der Nachzug der Tochter 2013 offenbar ohne weiteres bewilligt worden war (vgl. Beschwerde S. 3 f.), obschon sich insoweit grundsätzlich dieselben Fragen hätten stellen können. 4. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2017, Nr. 100.2016.159U, Seite 13 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 44 AuG
  • Art. 47 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 126 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 20 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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