Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 148
Entscheidungsdatum
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.148/149U ARB/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. September 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. April 2016; 100 15 172, 200 15 145)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem A.________ mit Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ..., vom 20. November 2014 nach Ermessen veranlagt worden war, reichte sie zusammen mit der Einsprache vom 10. Dezember 2014 die Steuererklärung nach. Mit Einspracheentscheiden vom 15. April 2015 wurde sie in Abweichung ihrer Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 43'400.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 49'500.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung die von A.________ geltend gemachten Fahrkosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs nicht akzeptierte. Zudem auferlegte die Steuerverwaltung A.________ Gebühren von Fr. 210.-- sowie eine Busse von Fr. 400.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 400.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Am 12. Mai 2015 erhob A.________ Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts- mittel mit Entscheid vom 7. April 2016 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 12. Mai 2016 hat A.________ Be- schwerden beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen sei unter Be- rücksichtigung eines Pauschalabzugs als Berufskosten für die Benützung eines privaten Fahrzeugs festzulegen. Ferner sei von der Auferlegung von Gebühren und Bussen abzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 3 Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindessteuern sowie die direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwerdevernehm- lassung vom 20. Juni 2016 bzw. Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerde- führerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die ein- schlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 4 gehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steu- ern. 1.3Eine Gutheissung der Beschwerden würde für die Beschwerde- führerin sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuerersparnis von deutlich weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Behandlung der Beschwerden in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist zunächst die Abzugsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für die Benützung des privaten Fahrzeugs als Berufskosten. 2.1Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Ein- kommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG). Zu den Gewinnungskosten zählen auch die Berufskosten. 2.2Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Ver- pflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übri- gen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. aArt. 31 Abs. 1 Bst. a StG in der bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 5 31. Dezember 2015 gültigen Fassung [BAG 00-124]; aArt. 26 Abs. 1 Bst. a DBG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung [AS 1991 1184]). Näheres regelt für die Kantons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56 in der hier noch anwendbaren bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung [BAG 00-96]) und für die direkte Bundessteuer die Ver- ordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1 in der hier noch anwendbaren bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung [AS 1993 1363]). Nicht sämtliche mit der Erwerbstätigkeit zusammen- hängenden Kosten sind als Berufskosten abziehbar, sondern nur diejeni- gen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entsprechende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Ein- kommens förderlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E. 3a mit zahlreichen Hin- weisen; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015 E. 2.1.2). 2.3Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können die tatsäch- lich entstehenden, notwendigen Auslagen für die Benützung der öffent- lichen Verkehrsmittel abgezogen werden. Nur wenn kein öffentliches Ver- kehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist, sind als notwendige Auslagen die Kosten des privaten Fahr- zeugs gemäss den Kilometerpauschalen im Anhang der VBK abziehbar (vgl. aArt. 7 BKV i.V.m. aArt. 5 VBK). Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht zu- mutbar, wenn die steuerpflichtige Person gebrechlich oder kränklich ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels weit von Wohnort oder Arbeitsstätte entfernt liegt, Arbeitsbeginn und -schluss zu nicht fahr- planmässigen Zeiten erfolgen oder die pflichtige Person für ihre Berufsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 6 übung auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist (vgl. BGer 2C_807/2011 vom 9.7.2012 E. 2.3.1, 2P.254/2002 vom 12.5.2003, in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.3). Weiter gilt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar, wenn der zeitliche Mehraufwand bei dessen Nutzung mehr als eine Stunde pro Tag beträgt (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung «Fahrkosten für den Arbeitsweg», einsehbar unter: http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch, Rubriken «Themen/2. Einkommens- und Vermögenssteuern/Fahrkosten für den Arbeitsweg»; vgl. Leuch/Nanzer, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer- gesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 31 N. 11; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 26 N. 123), wobei der Mehraufwand von einer Stunde als Richtwert zu verstehen ist (vgl. zum Ganzen VGE 2015/252/253 vom 23.6.2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuer- pflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff. mit Hinweisen). Sie muss nachweisen, dass die Aufwen- dungen einerseits tatsächlich angefallen und dass sie andererseits für die Erzielung des Einkommens notwendig sind (vgl. zum Ganzen VGE 2015/91/92 vom 4.12.2015 E. 3.1, 2013/366/367 vom 1.9.2015 E. 2.1). 3. 3.1Die StRK hat wie bereits die Steuerverwaltung die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Fahrkosten in der Höhe von Fr. 18ʹ000.-- nur im Umfang der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (Generalabonnement) anerkannt. Sie hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung zum Einreichen entsprechender Be- lege weder dargetan, dass sie die im Übrigen nicht substantiierten Kosten für ein privates Fahrzeug selbst getragen habe noch dass sie auf ein sol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 7 ches zu Beginn oder Ende ihrer Arbeitszeiten überhaupt angewiesen gewesen sei. Im ersten Halbjahr 2013 habe ihr an ihrem damaligen Arbeitsort in B.________ ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestanden, womit keine Fahrten von C.________ nach B.________ erforderlich gewesen seien. Was den Arbeitsweg im zweiten Halbjahr des Jahres 2013 von C.________ nach D.________ anbelange, habe die Beschwerdeführerin diesen aufgrund der guten Verbindungen mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen können (angefochtene Entscheide E. 7). – Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass der Fahrkostenabzug pauschal ausgestaltet sei und daher nicht an den Nachweis tatsächlich geleisteter Schichteinsätze anknüpfe. Entscheidend sei, dass gemäss Vereinbarung mit der Arbeitgeberin jederzeit Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten eingefordert werden könnten, was die Verfügbarkeit eines vom öffentlichen Verkehr unabhängigen Fahrzeugs erfordere. Zudem sei ihr die Benützung des öffentlichen Verkehrs selbst bei «passenden Schichten» aufgrund der langen Fahrzeit nicht zumutbar. Weiter hat sie ein Schreiben ihrer Mutter eingereicht, in welchem diese betätigt, dass ihre Tochter für sämtliche Kosten der von ihr benutzten Fahrzeuge aufgekommen sei (in act. 1C). 3.2Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2013 bei der ________ AG als ... tätig. Im ersten Halbjahr befand sich ihr Arbeitsort in B., im zweiten Halbjahr in D.. Ihren Wohnsitz hatte sie während dieser Zeit in C., wobei ihr aber im ersten Halbjahr in B. ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zur Verfügung stand, was nicht bestritten wird. Gemäss Arbeitsvertrag hat die Beschwerdeführerin ihre Einsätze «gestützt auf eine ausserordentliche Betriebszeit von 7x24 Stunden nach den Regeln des zusammengesetzten ununterbrochenen Betriebs (inkl. Sonntag und Nachtarbeit)» zu erbringen (vgl. Arbeitsvertrag vom 24./25.11.2010 und Bestätigung ________ AG vom 16.2.2015, in act. 1C). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin steht damit fest, dass sie auf die Benützung eines Privatfahrzeugs angewiesen sei, da kein öffent- liches Verkehrsmittel während 24 Stunden zur Verfügung stehe. Sie sei berechtigt «die Pauschale» in Abzug zu bringen und ein Nachweis der ge- leisteten Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten erübrige sich (vgl. Beschwerde S. 2). Damit verkennt sie indes, dass nur die Kosten für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 8 die notwendigen Fahrten mit einem Privatfahrzeug berücksichtigt werden können, was in ihrem Fall voraussetzt, dass sie Schichtarbeit ausserhalb der Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs zu leisten hat. Der Abzug ist auf einen pauschalen Höchstbetrag von Fr. --.70 pro gefahrenen Kilometer beschränkt (vgl. aArt. 7 BKV i.V.m. aArt. 5 und Anhang VBK); er kann nur vorgenommen werden, wenn die Fahrten notwendig waren und tatsächlich erfolgt sind (vorne E. 2.2 ff.). Zwar ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Unternehmen arbeitet, das in einem 24-Stunden Schichtbetrieb organisiert ist, und dass sie in einem gewissem Umfang Nachtarbeit leistet. Es steht aber keineswegs fest, dass ihre Arbeitseinsätze ausserhalb der fahrplanmässigen Zeiten beginnen oder enden. Trotz mehrfacher Aufforde- rung durch die Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin zur Einsatz- planung bzw. ihren Arbeitszeiten nicht substantiiert geäussert. Auch aus den bereits vor der StRK eingereichten Stundenrapporten (Vorakten StRK pag. 79 ff.) kann dazu – mangels Uhrzeitangaben – nichts entnommen werden. Die Vorinstanz ist damit völlig zu Recht zum Schluss gelangt, es sei nicht erwiesen, dass die Arbeitseinsätze zu Zeiten erfolgten, in welchen keine öffentliche Verkehrsverbindung bestehe (angefochtene Entscheide E. 7.2). 3.3Soweit die Beschwerdeführerin die Benützung des öffentlichen Ver- kehrs wegen der langen Fahrzeiten für unzumutbar hält, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Was die Verkehrsverbindungen zwischen C.________ und B.________ anbelangt, ist auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen, da entsprechende Fahrten dank der Wohngelegenheit in B.________ nicht erforderlich waren (vgl. vorne E. 3.1 f.). Auch für den Arbeitsweg nach D.________ war die Beschwerdeführerin nicht auf ein Privatfahrzeug angewiesen. So liegt der Bahnhof C.________ in zehn Minuten Gehdistanz von ihrer Wohnadresse entfernt. Von dort ver- kehren im Halbstundentakt direkte Züge nach D., wobei die Fahrt lediglich 19 Minuten dauert. Ihr Arbeitsort in D. befindet sich in nächster Nähe des Bahnhofs, womit der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln knapp eine halbe Stunde beansprucht. Bei diesen Gegebenheiten kann von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Beginn und Ende ihrer (fixen) Arbeitseinsätze seien nicht auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 9 Zugfahrplan abgestimmt, weshalb durch die Benützung des öffentlichen Verkehrs ein zeitlicher Mehraufwand von mehr als einer Stunde pro Tag anfallen würde (vgl. Beschwerde S. 2). Dabei handelt es sich um eine unbelegte und nicht überprüfbare Behauptung, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht bereit ist, genaue Angaben zu ihren Arbeitseinsätzen zu machen. Im Übrigen sind die Zugverbindungen auf dieser Strecke so häufig, dass selbst bei ungünstig festgelegten fixen Arbeitszeiten der zeitliche Aufwand für die Benützung des öffentlichen Verkehrs mit der Dauer einer Fahrt im Auto vergleichbar wäre, ein allfälliger zeitlicher Mehraufwand mithin den Richtwert von einer Stunde pro Tag bei Weitem nicht überschreiten würde. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin somit den ihr obliegenden Nachweis, dass sie auf ein Fahrzeug angewiesen bzw. ihr die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar ist, nicht zu erbringen. Die Beschwerden erweisen sich insofern als unbegründet und sind abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die ihr auferlegten Gebühren und Bussen. Nachdem sie vor der Vorinstanz die Kosten für das verspätete Einreichen der Steuererklärung als unverhältnismässig hoch beanstandet hatte (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 13.5.2015, Vorakten StRK pag. 12), macht sie nun neu geltend, sie sei nicht entsprechend den ge- setzlichen Vorschriften gemahnt worden (vgl. Beschwerde S. 3). 4.1Gemäss Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG wird mit Busse bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des StG oder nach einer aufgrund des StG getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht. Die Busse beträgt bis zu 1'000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder- holungsfalle bis zu 10'000 Franken (Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG). Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 6 Ziff. 2.6 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21 in der bis 31. Juli 2014 gültigen Fassung [BAG 11-134]) ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 10 Steuerverwaltung befugt, für Mahnungen für noch nicht eingereichte Steu- ererklärungen Gebühren zu erheben. Ebenso sind Gebühren zu erheben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen haben vorge- nommen werden müssen (Art. 194 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 6 Ziff. 2.2 GebV). – Die StRK hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe ihre Verfahrenspflichten dadurch verletzt, dass sie die Steuererklä- rung nicht fristgerecht eingereicht habe und auch der Mahnung vom 30. Juni 2014 nicht nachgekommen sei. Die Höhe der für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer separat geschuldeten Bussen erachtete sie als angemessen, zumal bereits im Vorjahr eine Er- messenstaxation habe vorgenommen werden müssen und somit ein Wie- derholungsfall vorliege (angefochtene Entscheide E. 8.2). 4.2Die Beschwerdeführerin bestreitet im Verfahren vor Verwaltungsge- richt erstmals, eine «Aufforderung oder Mahnung» zur Einreichung der Steuererklärung erhalten zu haben und verlangt Einsicht in die entspre- chenden Beweismittel. Sowohl die Aufforderung zur Einreichung der Steu- ererklärung wie auch das an die Beschwerdeführerin adressierte Mahn- schreiben vom 30. Juni 2014 sind nicht mit eingeschriebener Post ver- schickt worden. Der strikte Beweis, dass die Beschwerdeführerin diese Sendungen erhalten hat, kann daher nicht erbracht werden. Entsprechende «Beweismittel», wie sie die Beschwerdeführerin fordert, befinden sich nicht in den Akten und sind im Nachhinein kaum erhältlich zu machen. Trotzdem erscheint unglaubwürdig, dass sie diese Sendungen nicht erhalten hat: Die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung wird allen Steuerpflichti- gen jedes Jahr zugestellt; die Einreichefrist ist allgemein bekannt. Sollte eine Sendung verloren gehen, können die Steuerpflichtigen die notwendi- gen Unterlagen bei der Steuerverwaltung nachbestellen. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin können die Abläufe eines Veranlagungsverfahrens und die Mitwirkungspflichten als grundsätzlich bekannt vorausgesetzt wer- den. Sie ist ihren verfahrensrechtlichen Pflichten bereits im Jahr 2012 nicht nachgekommen, weshalb sie nach Ermessen veranlagt worden ist. Ihr sind Gebühren und Bussen von insgesamt Fr. 480.-- auferlegt worden unter Hinweis darauf, dass «trotz Mahnung mit A-Post Plus keine Steuererklä- rung eingereicht» worden sei (vgl. Verfügungen vom 15. April 2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 11 Vorakten Steuerverwaltung pag. 12 ff.). Auch in den Verfügungen vom 20. November 2014 betreffend die Veranlagung des Steuerjahrs 2013 wird ausdrücklich auf die vorgängig erfolgte Mahnung Bezug genommen. Ob diese aktenkundige Mahnung vom 30. Juni 2014 mit A-Post Plus oder mit normaler Post verschickt worden ist, kann dahingestellt blieben (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 15). Jedenfalls war der Beschwerdeführe- rin die Bedeutung eines Mahnschreibens bekannt und es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nicht erst bis vor Verwaltungsgericht, mithin über eineinhalb Jahre nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen, zuge- wartet hätte, um eine allfällige Nichtzustellung geltend zu machen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sie auch in den nach- folgenden Einsprache- und Rekursverfahren mehrfach an ihre Verfahrens- pflichten hat erinnert und gemahnt werden müssen (vgl. Vorakten Steuer- verwaltung pag. 42 ff., 51; Vorakten StRK pag. 73). Gestützt auf die ge- samten Umstände erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe «keine Aufforderung oder Mahnung» erhalten, als unglaubwürdig. Der Tat- bestand der Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG ist als erfüllt anzusehen. Nicht von Belang ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin die Steuererklärung (mit ihrer Einsprache) nachträglich eingereicht hat. Eine Verfahrenspflichtver- letzung im Sinn von Art. 216 StG bzw. Art. 174 DBG liegt auch vor, wenn die versäumte Handlung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird (vgl. BGer vom 28.3.1996, in ASA 66 S. 142 sowie StE 1997 B 101.1 Nr. 9 und StR 51/1996 S. 481 E. 2a und 3c). Angesichts der wiederholten Verletzung ihrer Verfahrenspflichten beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe der Busse und Gebühren zu Recht nicht mehr. Damit erweisen sich die Be- schwerden auch in diesem Punkt als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.09.2017, Nrn. 100.2016.148/ 149U, Seite 12 Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

  1. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 wird abge- wiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  5. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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