100.2016.144U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit; Ermessensbewilligung (Ent- scheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. April 2016; BD 047/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige B.________ (geb. ... 1961) reiste erstmals im Jahr 1985 als Saisonnier in die Schweiz ein; 1986 folgte ihm seine ebenfalls aus Serbien stammende Ehefrau A.________ (geb. ... 1962). Das Paar war hierauf bis im Jahr 1996 als Saisonniers in einem Hotel tätig und kehrte anschliessend ins Heimatland zurück. Am 17. April 1999 reisten sie zusammen mit ihrem Sohn C.________ (geb. 1983) illegal in die Schweiz ein. Nachdem sie zunächst aus der Schweiz weggewiesen worden waren, die Anwesenheit dann aber aufgrund der damaligen Kriegswirren im Hei- matland bis auf weiteres toleriert wurde, erhielten sie im Jahr 2000 Aufent- haltsbewilligungen aus humanitären Gründen, welche in der Folge jährlich verlängert wurden, zuletzt bis 30. Mai 2014. Am 10. März 2011 verwarnte die damals zuständige Fremdenpolizei B.________ wegen erheblicher Ver- schuldung und wiederholter Straffälligkeit. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde aus den gleichen Gründen sowohl die Aufenthaltsbewilligung von B.________ als auch diejenige der Ehefrau, welche inzwischen ihrerseits Schulden hatte und straffällig geworden war, nur unter Auflagen verlängert; gleichzeitig wurden beide verwarnt und ihnen fremdenpolizeiliche Entfer- nungsmassnahmen angedroht für den Fall, dass sie ihre finanziellen Ver- pflichtungen künftig nicht termingerecht wahrnehmen, keinen Nachweis betreffend Schuldensanierung erbringen oder erneut straffällig werden. Aufgrund weiterer ungünstiger Entwicklungen verweigerte das Amt für Mig- ration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 11. Februar 2015 die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Hiergegen erhoben A.________ und B.________ am 9./16. März 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 3 Diese wies das Rechtsmittel am 7. April 2016 ab und setzte den Eheleuten eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2016 an. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mangels Bedürftigkeit ab. C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ und B.________ am 9. Mai 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Auf- enthaltsbewilligungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Gleichzeitig haben sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Am 7. September 2016 haben A.________ und B.________ weitere Unter- lagen eingereicht. Der MIDI hat am 17. Oktober 2016 unter anderem den Anzeigerapport vom 16. September 2016 betreffend angebliche Vermö- gensdelikte der Eheleute zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 4 Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz. 2.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staats- vertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zu- ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungs- erteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Ertei- lung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilli- gungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1). 2.2Den Beschwerdeführenden wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2000 ursprünglich aus «humanitären Gründen» gestattet (vgl. Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 5 MIDI 4B pag. 216 ff. und 280). Bei diesen altrechtlichen Bewilligungen han- delte es sich unbestritten um Ermessensbewilligungen; es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführenden auch heute keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben. 3. 3.1Bei der Frage, ob eine Bewilligung ermessensweise zu verlängern ist, kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). 3.2Die Bewilligungsbehörde hat die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligungen der Beschwerdeführenden ursprünglich mit Hinweis auf das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 Bst. c und d AuG verweigert (Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung; heute: Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d AuG). Wie die POM zutreffend klargestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3a), ist in der vorliegenden Konstellation (Er- messensbewilligung) das Vorliegen eines Widerrufsgrunds indes nicht er- forderlich: Aus Art. 33 Abs. 3 AuG, wonach die Aufenthaltsbewilligung ver- längert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vor- liegen, lässt sich nicht schliessen, die Verweigerung einer ermessenswei- sen Bewilligungsverlängerung setze zwingend das Vorliegen eines Wider- rufsgrunds voraus. Vielmehr kann die Nichtverlängerung auch dann zuläs- sig sein, wenn kein Widerrufsgrund ersichtlich oder diskutabel ist, ob ein solcher vorliegt. Denn die Verweigerung der Ermessensbewilligung misst sich nach weniger strengen Anforderungen als bei der Anspruchsbewilli- gung und die Behörde kann auch aus anderen Gründen von einer ermes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 6 sensweisen Bewilligungsverlängerung absehen (BVR 2013 S. 73 E. 3.3). Anders als die Beschwerdeführenden möglicherweise meinen (vgl. Be- schwerde S. 4 und 6), müssen demnach namentlich die im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AuG geltenden spezifi- schen Anforderungen nicht erfüllt sein. Es kann deshalb mit der POM da- hingestellt bleiben, ob die genannten Widerrufsgründe gegeben sind. 3.3Unabhängig davon, ob die Behörde die ermessensweise Bewilli- gungsverlängerung wegen eines Widerrufsgrunds oder aus anderen Grün- den verweigert, hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss im Sinn von Art. 96 AuG auszuüben und muss sich die Bewilligungsverweigerung insbeson- dere als verhältnismässig erweisen (vorne E. 3.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vgl. vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermes- sensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsre- geln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sach- nähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3). 3.4Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist schliesslich festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegen- den persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rech- nung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziel- len Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge- sundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 7 vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn der Rechtsprechung liegt vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Not- lage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer ver- gleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restrikti- ven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BVR 2016 S. 369 E. 3.3, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 4. 4.1Die POM begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der hohen Verschuldung und der erheblichen Straffälligkeit der Beschwerdeführenden die öffentlichen Interessen an der Entfernungs- massnahme die gegenläufigen privaten Interessen überwiegen würden. Angesichts der seit vielen Jahren schlechten finanziellen Situation mit wei- terhin negativer Tendenz und der Konkurseröffnung im Jahr 2012 werde deutlich, dass sie ihre finanzielle Situation bis heute nicht im Griff hätten; den Nachweis eines Konzepts zur Schuldensanierung oder allgemein des Willens zum Schuldenabbau hätten sie bislang nicht erbracht. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit in einschlägigen Bereichen, von der sie auch die ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht abgehalten hätten, sei zudem das Risiko erneuter Straffälligkeit klarerweise nicht von der Hand zu weisen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer hätten sie sich hier weder wirt- schaftlich noch sozial integrieren können. Demgegenüber seien sie mit ihrem Heimatland, wo sie die gesamte Kindheit verbracht und bis ins Er- wachsenenalter gelebt haben, nach wie vor eng vertraut; eine Rückkehr erscheine daher insgesamt möglich und zumutbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 8 4.2Mit der POM (E. 5b) ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- deführenden erheblich verschuldet sind. Gemäss der unbestrittenen Auf- listung der Vorinstanz, welche nur tatsächlich offene Betreibungen enthält (E. 4b), ist der Beschwerdeführer per Frühjahr 2015 bei zwei verschiede- nen Betreibungsämtern mit insgesamt 102 Betreibungen und 83 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 218'257.-- und Fr. 181'013.-- regis- triert; für die Beschwerdeführerin sind total 17 Betreibungen und 18 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'821.-- und Fr. 26'966.-- aktenkundig (vgl. auch Beilagen 11 f., 16.1, 18.1 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Die Verschuldung hat dabei in den letzten Jahren laufend zugenommen, dies auch nach der Eröffnung des Konkurses im Sommer 2012, welcher man- gels Aktiven in der Folge wieder eingestellt wurde. Insbesondere konnten auch die am 10. März 2011 und 15. Mai 2013 ausgesprochenen fremden- polizeilichen Verwarnungen, welche ausdrücklich (auch) auf die Schulden- wirtschaft Bezug genommen haben (vgl. Akten MIDI 4B pag. 113 und 34 ff.), die Beschwerdeführenden nicht dazu bewegen, für ihren Lebens- bedarf ohne weitere Verschuldung zu sorgen (vgl. auch insoweit die unbe- strittene Auflistung der POM in E. 4b; Akten MIDI 4B pag. 61 f., 100 f., 260 ff., 264, 273 f. sowie 4C pag. 128 ff., 173 ff., 185 f., 333 f., 345 f. und 348 ff.). Die Beschwerdeführenden können nichts für sich daraus ableiten, dass sie nicht schon früher verwarnt worden sind. Die Behörde verhielt sich auch nicht treuwidrig, indem sie verlangt habe, dass die finanzielle Situa- tion innert «unverhältnismässig kurzem Zeitraum» (vollständig) saniert werde (vgl. Beschwerde S. 5). Eine weitere Bewilligungserteilung wurde insoweit bloss an die Bedingung geknüpft, dass sie künftig sämtliche finan- ziellen Verpflichtungen termingerecht wahrnehmen und sich nachweislich um einen Schuldenabbau bemühen. Es sind zudem überhaupt erst im Sinn einer milderen Massnahme Verwarnungen erfolgt. Bei dieser Ausgangs- lage durfte die POM ohne weiteres schliessen, dass die Beschwerdefüh- renden ihre finanzielle Situation bis heute nicht im Griff haben. Angesichts der laufend angestiegenen Verschuldung kann mit der Vorinstanz zudem von einem nennenswerten Schuldenabbau nicht die Rede sein. Aktuell wurde zwar am 29. Juni 2015 gegen die Beschwerdeführerin für die Dauer eines Jahres betreibungsamtlich eine Lohnpfändung verfügt (Beilage 32 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Wie bereits vor der Vorinstanz stehen aber darüber hinaus keine (freiwilligen) Bemühungen zum Schuldenabbau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 9 zur Diskussion; die zeitlich befristete Schuldenrückzahlung im Umfang von maximal gut Fr. 1'000.-- pro Monat fällt damit insgesamt nicht ins Gewicht (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9). Eine massgebliche Schuldenreduktion ist auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dies umso weniger, als der Be- schwerdeführer seit April 2016 erneut arbeitslos ist und hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Raum steht (vgl. hinten E. 4.4 und 4.6). Auch wenn eine Schuldenrückzahlung vom Ausland her von vornherein ausser Betracht fallen dürfte, hilft daher der Hinweis auf die Interessen der (aktuellen) Gläubigerinnen und Gläubiger ebenfalls nicht weiter. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführenden am 11. März 2015 wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs straf- rechtlich verurteilt (vgl. E. 4.3 hiernach); die Gläubigerinteressen waren ihnen insoweit offensichtlich gleichgültig. Den Beschwerdeführenden kann unter den gegebenen Umständen nicht positiv angerechnet werden, dass sie keine Sozialhilfe bezogen haben (vgl. Beschwerde S. 4). 4.3Die POM führt zudem zutreffend ins Feld, dass die Beschwerdefüh- renden auch erheblich straffällig geworden sind (E. 4c und 5b). Für den Beschwerdeführer sind für die Jahre 2002 bis 2012 insgesamt 32 Verurtei- lungen insbesondere wegen Strassenverkehrsdelikten aktenkundig, da- runter eine grobe Verkehrsregelverletzung, welche zu zahlreichen Bussen in der Höhe von Fr. 40.-- bis Fr. 840.--, zwei Geldstrafen von fünf und 30 Tagessätzen sowie drei Haft- bzw. Gefängnisstrafen von bis zu 14 Tagen geführt haben (vgl. Akten MIDI 4C pag. 112 ff. und 356 f.); die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits in den Jahren 2009 und 2012 unter anderem wegen eines Strassenverkehrsdelikts zu Bussen von Fr. 100.-- und Fr. 200.-- sowie einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen verurteilt (vgl. Akten MIDI 4B pag. 43, 92 und 146). Am 3. September 2013 und 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann unter anderem erneut wegen Strassenverkehrsdelikten, darunter wiederum eine grobe Verkehrsregel- verletzung, zu Geldstrafen von 35 und 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt (vgl. Akten MIDI 4C pag. 357). Schliesslich wurden am 11. März 2015 beide Eheleute zusammen des mehrfach begangenen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen, woraus für den Beschwerdeführer, welcher zusätzlich unter anderem we- gen Urkundenfälschung verurteilt wurde, eine Geldstrafe von 150 Tages-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 10 sätzen à Fr. 30.-- und für die Beschwerdeführerin eine solche von 60 Tagessätzen à Fr. 60.-- resultierte (vgl. Beilagen 8 und 10 zur Be- schwerde vom 16.3.2015). Während hängigem Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht wurde das Ehepaar ausserdem wegen Diebstahls und Sachbeschädigung angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 16.9.2016 bei act. 8A). Insbesondere der Beschwerdeführer, welcher schon fast gewohn- heitsmässig delinquiert hat, jedoch auch die Beschwerdeführerin haben damit wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen; auch wenn das Strafmass für einzelne Verstösse eher geringfügig ist, ist die Delinquenz der beiden nicht mehr nur im Bagatellbereich anzusiedeln. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Beschwerde S. 8) sind dabei insbesondere die groben Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers sowie die von den Eheleuten gemeinsam begangenen Betrugsdelikte durchaus geeignet, Rechtsgüter Dritter zu verletzen, darunter Leib und Leben, das wertvollste Rechtsgut überhaupt. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auf die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hin deutlich weniger häufig und die Beschwerdeführerin gar nicht mehr wegen Strassenverkehrsdelikten ver- urteilt worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 5 f. und 8), entlastet sie nicht; gegenteils fällt negativ ins Gewicht, dass jedenfalls der Beschwerdeführer auch unter dem Druck der drohenden ausländerrechtlichen Entfernungs- massnahme weitere Straftaten begangen hat. Dies umso mehr, als gerade die ab 2013 ergangenen Verurteilungen zu den bislang höchsten Geld- strafen von 35, 80 und 150 Tagessätzen geführt haben und der Beschwer- deführer insofern die Schwere seines deliktischen Verhalten zumindest seit der ersten Verwarnung im Jahr 2011 sogar noch gesteigert hat. Bei dieser Sachlage wiegt nicht nur das den Straftaten zugrunde liegende Verschul- den insgesamt schwer; die POM durfte auch ohne weiteres auf ein nicht hinzunehmendes Risiko weiterer Straftaten schliessen. – Insgesamt ist es somit nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM aufgrund der erheblichen, stetig angestiegenen Verschuldung sowie der Mehrfachdelinquenz der Be- schwerdeführenden von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme ausgegangen ist. 4.4Bei der Würdigung der privaten Interessen hat die Vorinstanz den 1985 bzw. 1986 erstmals als Saisonniers in die Schweiz eingereisten und seit 1999 dauerhaft hier anwesenden Beschwerdeführenden zu Recht eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 11 vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer zu Gute gehalten (vgl. etwa Akten MIDI 4B pag. 231 f.). Sie musste deshalb aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 9) nicht bereits auf ein ge- wichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schlies- sen, sondern durfte die Aufenthaltsdauer insbesondere mit Bezug auf die Integrationswirkung würdigen (vgl. allgemein BVR 2013 S. 73 E. 5.4, 2011 S. 193 E. 6.2.2). Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführenden weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht inte- griert haben (E. 5c): Ursprünglich als Saisonniers eingereist, waren sie in der Schweiz regelmässig als Servicemitarbeitende, Zimmermädchen und Reinigungskraft bzw. Chef de rang in verschiedenen Hotels und Restau- rants tätig, dies sowohl in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen sowie zu Voll- und Teilzeitpensen (vgl. nebst den unbestrittenen Ausfüh- rungen der POM etwa Akten MIDI 4B pag. 1-12, 15 f., 143, 154 f., 157, 159 ff., 177, 197 f., 200, 208, 235 f. und 242 f.). Sie übernahmen zudem vorübergehend unter anderem die Pacht eines Restaurants, welches aller- dings mangels Betriebsbewilligung geschlossen wurde (vgl. Akten MIDI 4B pag. 29 f. und 277 f.; Beilage 6 zur Beschwerde vom 16.3.2015). Zwi- schendurch waren die Beschwerdeführenden immer wieder auch arbeits- los. Seit April 2016 ist der Beschwerdeführer nach einer erst im Juni 2015 aufgenommenen Teilzeitanstellung als Kellner (50 %) erneut arbeitslos (vgl. Beschwerde S. 11; Beilage 26 zu Beschwerde vom 16.3.2015); die Beschwerdeführerin, deren letztes Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft bzw. Allrounderin in einem Restaurant (100 %) offenbar seit 28. Dezember 2015 ebenfalls gekündigt ist, bezog ab Januar 2016 ein Krankentaggeld und hat sich im Mai 2016 für eine Rente der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. BB 13 S. 6; hinten E. 4.6). Die Beschwerdeführenden sind zudem wie dargelegt massiv verschuldet (vgl. vorne E. 4.2). Auch wenn sie keine Sozialhilfe bezogen haben (vgl. Beschwerde S. 9), kann unter diesen Umständen von einer gelungenen beruflich-wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Es ist sodann weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden hier vertiefte soziale Kontakte pflegen wür- den. Schliesslich ist eine erfolgreiche Integration auch angesichts der wie- derholten Strafffälligkeit der Beschwerdeführenden zu verneinen, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jegli- cher Integration (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 12 Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Es sprechen damit höchstens die angeblich guten Deutschkenntnisse für eine gewisse Integration; solche dürfen angesichts des mehrjährigen Aufent- halts mit der Vorinstanz aber ohne weiteres erwartet werden. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, wenn die POM eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführenden in die hiesigen Verhältnisse verneint hat, welche für einen Verbleib in der Schweiz sprechen könnte. 4.5Mit Blick auf die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien hat die POM zutreffend erwogen, dass diese bis ins Erwachsenenalter im Heimatland gelebt haben (vgl. E. 5c); dort sind sie aufgewachsen und wur- den sie sozialisiert. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage ohne weite- res davon ausgehen, dass sie mit ihrem Heimatland in kultureller und sprachlicher Hinsicht nach wie vor verbunden sind, selbst wenn sich dieses nach Beendigung des Krieges während ihrer Abwesenheit verändert haben dürfte (vgl. Beschwerde S. 9). Der Kontakt zum Heimatland ist nicht abge- brochen; nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 kurzfristig für ein paar Tage seine in Serbien lebende Mutter besucht, weil diese krank war (vgl. Akten MIDI 4B pag. 30). An diesen familiären Kontakt können die Beschwerdeführenden soweit ersichtlich heute nach wie vor anknüpfen (vgl. auch Beschwerde vom 16.3.2015 S. 3). In Serbien leben ausserdem der gemeinsame Sohn des Ehepaars, welcher im November 2014 aus der Schweiz ausgeschafft worden war, seine Familie sowie ge- gebenenfalls weitere Verwandte (vgl. unbestrittene Ausführungen in Ver- nehmlassung MIDI vom 1.4.2015 S. 3; Akten MIDI 4B pag. 220). Es be- steht somit auch eine enge familiäre Verbundenheit mit Serbien. Schliess- lich ist mit der POM anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden grund- sätzlich in der Lage sind, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen; ihre hier gesammelten Erfahrungen im Gastgewerbe sowie die Sprachkenntnisse dürften ihnen die berufliche Reintegration erleichtern. Hieran vermag der Hinweis auf ihr Alter (sie stehen nach schweizerischem Recht immerhin noch rund zehn Jahre vor der Pensionierung) ebenso we- nig zu ändern wie die vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin. Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4.6 hiernach), kann nicht von einer längerfristigen Arbeitsunfähig- keit ausgegangen werden; zudem steht jedenfalls die Arbeitsfähigkeit des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 13 Ehemanns ausser Frage und ist grundsätzlich auch die finanzielle Unter- stützung durch den in der Heimat lebenden Sohn denkbar. Wohl trifft zu, dass die Lebensbedingungen in Serbien schwieriger sind als in der Schweiz. Die POM sah darin jedoch zu Recht keine spezifischen Um- stände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein die Beschwerdeführenden, sondern alle dort lebenden Landsleute betroffen sind (vorne E. 3.4; ferner für Anspruchsbewilligungen statt vieler BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014 E. 2.6; VGE 2014/339 vom 23.3.2015 E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015). Insgesamt ist somit auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn die POM eine Reintegration in der Heimat insgesamt als möglich und zumutbar erachtet hat. 4.6Unbehilflich ist schliesslich das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei auf medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen (vgl. Be- schwerde S. 10): Die Beschwerdeführerin erhielt von Januar bis April 2016 anstelle des Monatsgehalts ein Krankentaggeld; für die Zeit von 22. April bis 9. Mai und von 1. Juni bis 31. Juli 2016 liegt eine ärztliche Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit vor (BB 4, 9, 12 und 16 f.). Aktenkundig ist sodann die im Mai 2016 über die Krankentaggeldversicherung erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine IV-Rente, in welcher als gesundheitliche Beeinträchtigung Fibromyalgie, Rücken-, Bauch-, Fuss- und Handbe- schwerden sowie Kopfschmerzen angegeben werden (vgl. BB 13 [S. 6] und auch 20 f.). Die Beschwerdeführenden stellen sich insoweit auf den Stand- punkt, die Beschwerdeführerin müsse in jedem Fall an einer «schwerwie- genden» Erkrankung leiden; eine definitive medizinische Diagnose habe aber bislang nicht gestellt werden können. Belege, insbesondere detaillierte Arztberichte, haben sie im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht eingereicht. Bei dieser Ausgangslage kann die geltend gemachte schwere Erkrankung nicht als erstellt gelten. Es wäre im Rahmen der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht an ihnen selbst, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt konkret darzutun und sachdienlich zu belegen (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015 E. 2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3). Im Übrigen bietet das ser- bische Gesundheitssystem landesweit die Möglichkeit einer Basisversor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 14 gung, wobei die Krankenversicherungskosten unter Umständen vom Staat getragen werden (vgl. International Organisation for Migration [IOM], Country Fact Sheet Serbien, April 2016, und Länderinformationsblatt Ser- bien, August 2014, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rück- kehr/ZIRF-Datenbank/Länder-information/Serbien» S. 1 f.). Die Beschwer- deführenden selber weisen denn auch lediglich darauf hin, dass das serbische Gesundheitssystem nicht mit dem schweizerischen vergleichbar sei. Auch in diesem Licht kann von einer medizinischen Notlage, welche der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnte, nicht die Rede sein, zumal hierfür notwendige Behandlungsmöglichkeiten gänzlich fehlen müssten, so dass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2). 4.7Andere Gründe, welche die Entfernungsmassnahme im Sinn der bei Ermessensentscheiden massgeblichen Härtefallpraxis als unverhältnis- mässig erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich; namentlich haben die Beschwerdeführenden hier keine familiären Bezie- hungen. Insgesamt hat die POM alle massgebenden Umstände und Inte- ressen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen. Ihre Interessensabwägung hält demnach der Rechtskontrolle stand. Folglich erübrigt sich auch die even- tualiter verlangte Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Da die von der POM angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerde- führenden an sich kostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz haben sie nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VPRG). Sie haben aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwäl- tin ersucht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 15 5.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1; BGE 142 III 138 E. 5.1, je mit Hinweisen). 5.2Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat im ange- fochtenen Entscheid die massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme rechtmässig ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden rügen – ähnlich wie bereits vor der Vorinstanz – im Wesentlichen die rechtsfehlerhafte Gewichtung und Abwägung der für und gegen die Mass- nahme sprechenden Interessen. Sie führen dabei einzig die ab Januar 2016 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden und die damit verbun- dene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin neu ins Feld, ohne aber nur ansatzweise darzutun, weshalb damit eine medizinische Notlage ein- hergehen soll, welche den Verbleib in der Schweiz erfordern würde. Die umfassende Würdigung der POM im Rahmen der Ermessensüberprüfung wird damit von vornherein nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 16 ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 5.3Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfah- renskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der übli- chen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2017, Nr. 100.2016.144U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.