Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 130
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.130U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. März 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Maturitätsprüfung 2015; Zeugnisnote Maturaarbeit; Maturitätsnote Geschichte (Entscheid der Erziehungs- direktion des Kantons Bern vom 31. März 2016; 4800.600.300.03/15, 4800.600.300.18/15 [712517])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ besuchte die Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME) am Gymnasium .... Nach einem Misserfolg an der Maturitätsprüfung 2014 wiederholte er ab August 2014 das letzte Schuljahr. Mit Zeugnis vom 30. Januar 2015 für das sechste Semester eröffnete ihm der Rektor der BME unter anderem die Note 4,5 für die Maturaarbeit. Im Juni 2015 legte A.________ zum zweiten Mal die Maturitätsprüfung ab. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 teilte ihm der Rektor der BME im Auftrag der Kantonalen Maturitätskommission (KMK) mit, dass er die Maturitätsprüfung nicht be- standen habe. B. Gegen das Zeugnis der BME vom 30. Januar 2015 erhob A.________ am 24. Februar 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) mit folgenden Anträgen: «Antrag 1: Die Note der schriftlichen Maturaarbeit sei von einer neutra- len Fachkraft zu überprüfen und eine gerechte Note zu setzen. Antrag 2: Die Notizen zur mündlichen Präsentation der Maturaarbeit seien von einer neutralen Fachkraft zu überprüfen und es sei eine gerechte Note zu setzen. Antrag 3: Die Geschichtsnote aus dem 4. Semester sei als Abschluss- note für das Maturitätszeugnis 2015 zu verwenden.» Gegen die Verfügung der KMK vom 26. Juni 2015 erhob A.________ am 15. Juli 2015 Beschwerde bei der ERZ mit folgenden Rechtsbegehren: «Antrag 1: Die Note der schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach Deutsch sei von einer neutralen Fachkraft zu überprüfen und eine genügende Note zu setzen. Antrag 2: Die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Deutsch sei zu überprüfen und eine gerechte Note zu set- zen. Antrag 3: Die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Philo- sophie sei zu überprüfen und eine gerechte Note zu setzen. Antrag 4: [Anordnung zweiter Schriftenwechsel]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 3 Antrag 5: Wiedererwägung der Note im Prüfungsfach Französisch mündlich.» Mit Entscheid vom 31. März 2016 vereinigte die ERZ die beiden Beschwer- deverfahren und wies die Rechtsmittel ab. C. Dagegen hat A.________ mit zwei Eingaben vom 28. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Im Wesentlichen beantragt er, «die Anträge der beiden Beschwerden (24. Februar und 15. Juli 2015) nochmals unter Beiziehung von Fachleuten überprüfen zu lassen und die willkürlich gesetzten Noten aufzuheben». Er verlangt zudem, dass der Bericht zur mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Deutsch «als eine Falschbeurkundung zu werten» sei. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich mit Replik vom 21. Juni 2016 noch- mals zur Sache geäussert, weitere Beweismittel eingereicht und seine Rechtsbegehren bestätigt. Am 24. Juni 2016 hat er zusätzliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Die ERZ hält mit Stellungnahme vom 16. August 2016 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 4 nen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande- rem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). In der Sache strittig ist das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung (einschliesslich Zeugnisnote für die Maturaarbeit und Maturitätsnote im Fach Geschichte). Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers sind dahin zu deuten, dass er in der Sache an seinen in den vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festhält und die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids verlangt (vorne Bst. C). Damit genügen seine Eingaben grundsätzlich den minimalen Be- gründungsanforderungen (vgl. auch BVR 2015 S. 175 [VGE 2012/172 vom 18.12.2014] nicht publ. E. 2.2). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzu- treten. 1.3Soweit der Beschwerdeführer weiterhin die Wiedererwägung der Note der mündlichen Französischprüfung beantragen sollte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Diese Note ist im vorinstanzlichen Verfahren überprüft worden; die KRK hat an der Benotung festgehalten (vgl. Akten ERZ 5B, act. 8). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu in seinen nachfolgenden Eingaben nicht mehr; die ERZ hat die Frage nach der Benotung der mündlichen Französischprüfung im angefochtenen Ent- scheid nicht behandelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nimmt der Beschwerdeführer zur mündlichen Französischprüfung ebenfalls nicht Stellung; insbesondere fehlt es an einer Begründung, weshalb die Note fehlerhaft und daher zu überprüfen sei. In diesem Punkt kommt der Be- schwerdeführer selbst den minimalen Anforderungen an die Begründung einer Laienbeschwerde nicht nach. 1.4Der Beschwerdeführer stellt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals den Antrag, dass der Bericht zur mündlichen Prüfung im Fach Deutsch «als eine Falschbeurkundung zu werten» sei (vorne Bst. C). Die- ses Begehren geht über den Streitgegenstand hinaus (vgl. zu diesem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 5 griff statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 3, Art. 72 N. 6), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Die Beurteilung, ob eine (strafrechtlich relevante) Falschbeurkundung vorliegt, fällt im Übrigen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Soweit im fraglichen Antrag auch ein Feststellungs- begehren zu erkennen ist, fehlt es dem Beschwerdeführer zudem an einem schutzwürdigen Interesse: Feststellungsbegehren bedürfen eines ausge- wiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren subsidiär (vgl. BVR 2016 S. 273 E. 2.2 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19 ff.). Ein besonderes Fest- stellungsinteresse wird hier nicht geltend gemacht und ist auch nicht er- sichtlich. Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers würde bereits mit der beantragten Korrektur der strittigen Note vollständig Rech- nung getragen. 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfü- gende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prü- fungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 6 2. 2.1Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturi- tät (Art. 9 Abs. 1 MiSG). Am Ende des letzten Schuljahrs findet die Matu- ritätsprüfung statt (Art. 19 MiSG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 der Mittelschulverord- nung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Der Bildungsgang wird mit einem schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis abgeschlossen (Art. 7 Abs. 4 MiSG; Art. 68 der Mittelschuldirektionsverord- nung vom 27. Mai 2008 [MiSDV; BSG 433.121.1] mit Verweis auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren [EDK] vom 16. Januar/15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [MAR; Rechtssammlung EDK Ziff. 4.2.1.1], abrufbar unter: http://www.edk.ch, Rubriken «Die EDK», «Offizielle Texte», «Rechtssammlung der EDK»). Die KMK ist verantwort- lich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen (Art. 20 Abs. 1 MiSG); sie ent- scheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen und stellt die Maturitätsausweise aus (Art. 20 Abs. 4 MiSG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 MiSV). 2.2Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern in einer Notenskala von 1 bis 6 (wobei 1 die tiefste und 6 die höchste Note ist) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden (Art. 17 Abs. 3 MiSV i.V.m. Art. 16 MAR; vgl. auch Art. 66 MiSDV). Maturitätsfächer sind die zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit (Art. 58 Abs. 1 MiSDV i.V.m. Art. 9 MAR). Fünf Maturitäts- fächer werden an den Maturitätsprüfungen schriftlich und mündlich geprüft (sog. Prüfungsfächer; vgl. Art. 17 Abs. 1 MiSV i.V.m. Art. 14 MAR sowie Art. 59 i.V.m. Anhang 8 MiSDV). Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote eines Faches (Art. 64 Abs. 3 MiSDV). Die Maturitätsnote in den Prüfungsfächern ist das auf eine ganze oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote (Art. 65 Abs. 1 MiSDV); in den übrigen Fächern erfolgt die Festsetzung der Maturitätsnote ausschliesslich anhand von Erfahrungsnoten (Art. 65 Abs. 3 MiSDV). Erfahrungsnoten werden aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 7 dem ungerundeten arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs gebildet, in dem das Fach unterrichtet worden ist; wird das Fach im ganzen letzten Ausbildungsjahr unterrichtet, so entspricht die Erfah- rungsnote der Note im letzten Zeugnis des gymnasialen Bildungsgangs (Art. 64 Abs. 1 MiSDV). Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die Zeugnisnote im ersten Semester des letzten Ausbildungsjahrs (Art. 65 Abs. 2 MiSDV). Bei der Maturaarbeit wird die Maturitätsnote aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt (Art. 42 Abs. 2 MiSDV; Art. 15 Abs. 1 Bst. c MAR). 2.3Gemäss Notenausweis vom 26. Juni 2015 (vgl. Akten ERZ 5B, act. 1 Beilage 1) erzielte der Beschwerdeführer vier Noten unter 4. Da die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (4) grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (2,5), gilt die Maturitätsprüfung als nicht bestanden. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Deutschprüfung, der Maturaarbeit, der mündlichen Philosophieprüfung sowie die Erfahrungsnote im Fach Geschichte (vorne Bst. C und B). 3. Im Streit liegt zunächst die Maturitätsnote im Fach Geschichte. 3.1Beim Fach Geschichte handelt es sich um ein Grundlagenfach (vgl. Art. 58 Abs. 1 MiSDV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. h MAR), welches nicht Prü- fungsfach ist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Anhang 8 MiSDV und Art. 14 Abs. 2 MAR, je im Umkehrschluss). Die Festsetzung der Maturitätsnote erfolgt demnach ausschliesslich anhand von Erfahrungsnoten (vgl. vorne E. 2.2). Die beanstandete Maturitätsnote 4,5 im Fach Geschichte entspricht unbe- strittenermassen dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des vierten und fünften Semesters. Der Beschwerdeführer verlangt, dass einzig die Note 5 des vierten Semesters als Abschlussnote für das Maturitätszeug- nis 2015 zu verwenden sei. 3.2Die ERZ hat erwogen, die KMK habe die Erfahrungsnote im Fach Geschichte gemäss Art. 64 Abs. 1 MiSDV ermittelt und korrekt ins Maturi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 8 tätszeugnis übernommen. Mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der KMK könne nur gerügt werden, die Erfahrungsnoten seien fehlerhaft be- rechnet oder fehlerhaft übernommen worden; das sei hier nicht der Fall (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer hält diesen zu- treffenden Erwägungen nichts entgegen. Er führt lediglich an, dass er keine Chance gehabt habe, «fehlende Punkte aus der Geschichtsprüfung» vom 18. Juni 2013 geltend zu machen (Beschwerde, act. 2 S. 3, sowie act. 8 mit Beilagen). Daraus kann er nichts für sich ableiten: Eine Zeugnis- bzw. Er- fahrungsnote wird inhaltlich verbindlich, wenn sie nach der Eröffnung des Semesterzeugnisses nicht innert Beschwerdefrist angefochten wird (einge- hend dazu BVR 2013 S. 311 E. 5). Der Beschwerdeführer hat unbestritte- nermassen das Zeugnis und damit die Zeugnisnote im Fach Geschichte des fünften Semesters innert Beschwerdefrist nicht angefochten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, legt er nicht dar. Das Thema griff er erst eineinhalb Jahre später nach Eröffnung des Zeugnisses des sechsten Se- mesters vom 30. Januar 2015 mit seiner Beschwerde an die ERZ auf, wo- bei die fragliche Note gar nicht Gegenstand dieses Zeugnisses bildete (vgl. Akten ERZ 5C Beilage 1). Der Einwand erfolgte damit deutlich verspätet. 3.3Die Erfahrungsnote für das Fach Geschichte ist demnach unange- fochten in Rechtskraft erwachsen; Gründe, die es rechtfertigen würden, in diesem Fach einzig die Zeugnisnote des vierten Semesters als Abschluss- note für das Maturitätszeugnis 2015 zu verwenden, bestehen nicht. Die ERZ ist dem entsprechenden Begehren daher zu Recht nicht gefolgt. 4. Der Beschwerdeführer bemängelt, die ERZ habe seine Verfahrensrechte nicht respektiert. Zudem beruft er sich auf Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der beanstandeten Prüfungen. 4.1Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er keine Einsicht in die Hand- notizen erhalten habe, welche die Prüfenden an der Präsentation der Matu- raarbeit und der mündlichen Deutschprüfung verfasst haben; er verlangt die Edition dieser Notizen (Beschwerde, act. 1 S. 3 f.; Replik S. 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 9 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfah- rensgarantie und bestimmt sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht (Art. 21 ff. VRPG), subsidiär nach den Min- destgarantien gemäss Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 23 VRPG). Dieses Recht gebietet im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen ver- unmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentlichen Akten Einsicht zu gewäh- ren (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die Leistungsbewer- tung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Aufzeichnungen und Protokolle, die von Examina- torinnen und Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wer- den, gelten dagegen als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prü- fungsakten (zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2D_29/2015 vom 27.11.2015 E. 2.3, 2D_2/2010 vom 25.2.2011 E. 6). 4.1.2 Bei den mündlichen Maturitätsprüfungen hat die Expertin oder der Experte durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann (Art. 62 Abs. 2 MiSDV). Wie die ERZ richtig festgehalten hat, sieht die Mittelschulgesetz- gebung für die mündlichen Maturitätsprüfungen und die Präsentation der Maturaarbeit damit keine Protokollierungspflicht vor; auch die BME kennt keine entsprechende Regelung. Eine Pflicht zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungsleistungen lässt sich auch nicht aus Art. 29 BV ableiten: Die Anwesenheit von fachlich qualifizierten Expertinnen und Ex- perten objektiviert die Leistungsbeurteilung; die Bewertung stützt sich auf den unmittelbaren Eindruck von den erbrachten Leistungen, wobei Hand- notizen nur als Gedankenstütze dienen (vgl. BGer 2D_29/2015 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 10 27.11.2015 E. 2.3; Nicolas Spichtin, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfun- gen, in AJP 2014 S. 1325 ff., 1330 f. mit weiteren Hinweisen). 4.1.3 An der mündlichen Deutschprüfung und der Präsentation der Matu- raarbeit des Beschwerdeführers wirkten je zwei Examinatorinnen bzw. Examinatoren mit. Deren Handnotizen dienten der Vorbereitung der Leis- tungsbewertung und fanden in den (ungenügenden) Noten und den späteren Prüfungsberichten Ausdruck. Die schriftlichen Aufzeichnungen zur mündlichen Deutschprüfung und zur Präsentation der Maturaarbeit sind somit als interne Handnotizen vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Insofern ist der Vorwurf der Gehörsverletzung unbegründet. 4.2Vom Problemkreis der Akteneinsicht zu unterscheiden ist die Frage, in welcher Form die nachträgliche Nachvollziehbarkeit mündlicher Prüfun- gen sicherzustellen ist und ob in diesem Zusammenhang allenfalls persön- liche Aufzeichnungen der Prüfenden vorzulegen sind. Angesprochen ist hier vorab die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 142 I 135 E. 2.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, je mit Hinweisen). Bei bildungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem oder der Be- troffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Be- hörde auch nachträglich beibringen, sei es mündlich im Rahmen eines Prüfungsgesprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, sofern der oder die Betroffene Gele- genheit zur Stellungnahme erhält (vgl. BVR 2016 S. 445 E. 3.3; BGer 2D_29/2015 vom 27.11.2015 E. 2.2). Bei mündlichen Prüfungen müssen die Expertinnen und Experten den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Für die beschwerdeführende Person bzw. die Beschwerdeinstanz muss nachvollziehbar sein, welche Prüfungs- fragen gestellt, wie diese von der Kandidatin oder vom Kandidaten be- antwortet wurden und welches die korrekten, von der Expertin oder dem Experten erwarteten Antworten gewesen wären. Die Prüfungskommission muss somit auch Monate nach Durchführung einer mündlichen Prüfung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 11 der Lage sein, die Schwächen der von der Kandidatin oder dem Kandida- ten erbrachten Leistung und deren Auswirkung auf das gesamte Prüfungs- ergebnis mit hinreichender Klarheit zu bezeichnen (zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und 4.2.2 mit Hinweisen). Ob die hier beanstandeten Be- wertungen diesen Anforderungen genügen, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Prüfungen zu prüfen sein (hinten E. 5-7). 4.3Ebenfalls bei der Überprüfung der einzelnen Noten wird auf die Ein- wände des Beschwerdeführers gegen das Prüfungsverfahren einzugehen sein. Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich nach der Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nur berufen, wer ihn rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zumutbar ist, bestimmte während der Prüfung auftretende hinderliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) un- mittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2007 S. 433 E. 3.2.5, 2005 S. 561 E. 4.1 ff.). Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und wesentliche Beeinträchti- gungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prü- fungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach solche Rügen in jedem Fall unverzüglich vorzubringen sind; die bzw. der Betroffene soll sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.2; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rz. 218, 282 f.). 5. Im Fach Deutsch beanstandet der Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 12 5.1Bezüglich der schriftlichen Deutschprüfung verlangt der Beschwer- deführer, dass die Note 2,5 von einer neutralen Fachkraft zu überprüfen und eine genügende Note zu setzen sei (Beschwerde, act. 1 S. 2, 12). Mit seiner Replik beruft er sich auf einen Nachteilsausgleich und reicht ein ärztliches Zeugnis betreffend seine graphomotorische Beeinträchtigung zu den Akten (S. 7). 5.1.1 Dem Arztzeugnis vom 18. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund graphomotorischer Auffälligkeiten langsamer schreibe als üblich und die Lesbarkeit seiner Schrift «immer wieder zu wünschen übrig» lasse (vgl. Beilage 12 zur Replik [act. 7A]). Ein Gesuch um Nachteilsausgleich (Benutzung eines Computers zur Niederschrift des Deutschaufsatzes) hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gestellt. Gemäss eigener Darstellung sei ein solches zwar bereits nach der ersten Maturitätsprüfung im Jahr 2014 Thema gewesen. Er habe aber auf ein Gesuch verzichtet und auch kein «ärztliches Gutachten» eingereicht, weil ihm der Rektor mitgeteilt habe, dass ein Gesuch um Nachteilsaus- gleich keine Aussicht auf Erfolg hätte (Replik S. 7). – Die Weisungen der KMK vom 28. September 2012 zum Ablauf und Umfang der Maturitäts- prüfungen sehen vor, dass Gesuche um Nachteilsausgleich bei Schülerin- nen und Schülern mit Behinderung oder speziellen Bedürfnissen in der Regel mindestens zwei Jahre vor Prüfungsbeginn einzureichen sind (Ziff. 1.6). Ob sich der Rektor gegenüber dem Beschwerdeführer zu den Erfolgsaussichten eines Nachteilsgesuchs geäussert hat, ist umstritten, kann aber dahingestellt bleiben: Seine Schwierigkeiten im Schreibver- mögen sind dem Beschwerdeführer bereits seit dem Primarschulalter be- kannt und er hat mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen bei der schriftlichen Maturitätsprüfung rechnen müssen; dies umso mehr, als er bereits an der ersten Maturitätsprüfung im Jahr 2014 eine ungenügende Note in der schriftlichen Deutschprüfung erzielt hatte (vgl. Beilage 12 zur Replik [act. 7A]; Akten ERZ 5C, Beilage 15). Auch bei einer allfälligen ne- gativen Auskunft des Rektors wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, vor Antritt der Maturitätsprüfung 2015 unter Vorlage eines Arzt- zeugnisses ein Gesuch um Nachteilsausgleich einzureichen, zumal beur- teilende Behörde die KMK und nicht die Schulleitung gewesen wäre. Indem er darauf verzichtet und sich erst im Nachgang zur Eröffnung der Prüfungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 13 resultate auf graphomotorische Einschränkungen berufen hat, ist sein Vor- bringen verspätet (vgl. vorne E. 4.3). 5.1.2 Die schriftliche Deutschprüfung bestand darin, einen Aufsatz zu verfassen. Die vom Beschwerdeführer gewählte Aufgabenstellung lautete wie folgt (Akten ERZ 5B, act. 8 Beilage II): «Nimm den oben stehenden Ausschnitt aus einem längerem Essay des Psychoanalytikers Peter Schneider zum Ausgangspunkt eigener Überlegungen. In deinem Essay wirst du, durchaus vor dem Hinter- grund deines eigenen Maturitätsabschlusses und vielleicht auch des baldigen Studienbeginns, deine Haltung zu der angeblich sinkenden <Qualität der Matura>, zu , und darlegen – die Begriffe selbst brauchen nicht unbedingt (alle) explizit übernommen zu werden, auf den Vor- gabetext musst du nicht eingehen. Dein Essay umkreist aber ebenfalls die zentrale Frage, wer studieren darf und soll. [...]» Die Arbeit des Beschwerdeführers wurde mit der Note 2,5 bewertet; nach Einreichung der Beschwerde hielt die Schule daran fest, dass die Leistung deutlich ungenügend sei. Die Lehrkraft und die Expertin zeigten sich aber bereit, die Note für den Aufsatz auf 3 anzuheben, was indes an der Matu- ritätsnote von 4 nichts ändert (vgl. Akten ERZ 5B, act. 8). – Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, weshalb sie die Note 3 für den Deutschaufsatz als nachvollziehbar erachtet (angefochtener Entscheid E. 2.5). Insbesondere hält sie fest, dass sich der Beschwerdeführer im Hauptteil kaum mit der gemäss Aufgabenstellung zentralen Frage der Studierfähigkeit auseinandersetze, ein entsprechendes Fazit fehle, der Textaufbau nicht assoziativ und kohärent sei und der Auf- satz zahlreiche grammatikalische Fehler aufweise. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vor- instanz überhaupt nicht auseinander. Konkrete Anhaltspunkte für eine un- sachliche und damit rechtsfehlerhafte Bewertung der schriftlichen Deutsch- prüfung sind somit nicht dargetan. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die ERZ habe unzulässigerweise eine eigene Bewertung der Arbeit vorge- nommen und damit ihre Kognition überschritten (Beschwerde, act. 1 S. 9), ist unbegründet: Die Vorinstanz hat lediglich einlässlich geprüft, ob die Be- urteilung des Deutschlehrers und der Expertin nachvollziehbar ist. Eine Begutachtung des Deutschaufsatzes durch eine externe Fachperson ist unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht geboten (vgl. für eine vergleichbare Situation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 14 BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013 E. 3.2.3); der Beweisantrag wird abge- wiesen. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten «Kommentare» zu seinem Deutschaufsatz von zwei Gymnasiallehrkräften sowie seiner Mutter nichts zu ändern (Akten ERZ 5B, act. 1, 3 und 6): Diesen Stellungnahmen ist die Qualität blosser Parteibehauptungen beizumessen. Sie gehen auf die aus- führliche Notenbegründung und den Bewertungsraster nicht ein; dass auf- grund dieser Stellungnahmen eine genügende Note angemessen wäre, lässt die Beurteilung der Arbeit nicht als unhaltbar oder willkürlich erschei- nen. Im Rahmen der Rechtskontrolle gibt die Bewertung der schriftlichen Deutschprüfung mit höchstens der Note 3 damit zu keinen Beanstan- dungen Anlass. 5.2Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Bewertung der mündli- chen Deutschprüfung mit der Note 4,5. Diese Note setzt sich zusammen aus der Teilnote 4 für den Haupttext (Textausschnitt aus der Komödie «Romulus der Grosse») und der Teilnote 5 für den zweiten Prüfungsteil (Textausschnitt aus dem Gedicht «Die Brücke am Tay»). Strittig ist vorlie- gend einzig die Teilnote 4 für den Haupttext. 5.2.1 Die mündliche Deutschprüfung wurde vom Deutschlehrer in Anwe- senheit einer Expertin abgenommen (vgl. Art. 62 Abs. 1 MiSDV). Ein Proto- koll wurde nicht erstellt. Nach Anhebung der Beschwerde gegen die Verfü- gung der KMK vom 26. Juni 2015 verfassten die Expertin und der Deutschlehrer am 12. August 2015 einen Prüfungsbericht (Akten ERZ 5B, act. 8 Beilage II). Nach der Replik des Beschwerdeführers nahmen sie am 13. November 2015 nochmals Stellung zu einzelnen Punkten (Akten ERZ 5B, act. 16 Beilage II). – Die Fragen des prüfenden Deutschlehrers und die Antworten des Beschwerdeführers sind im Prüfungsbericht vom 12. August 2015 nachgezeichnet; der Prüfungsverlauf kann damit hin- reichend nachvollzogen werden. Die Expertin und der Deutschlehrer zeigen im Prüfungsbericht auf, welche Aussagen sie vom Beschwerdeführer er- wartet hätten. Zur Begründung der Note führen sie an, dass der Be- schwerdeführer vermutlich die tiefere Bedeutung der Komödie erkannt, die Haupttextstelle und ihre Bedeutung für den Komödienverlauf hingegen nicht erfasst und vor allem auch nicht nachvollziehbar darzustellen und zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 15 begründen vermocht habe. Da die allgemeinen Bemerkungen genügend gewesen seien, hätten sie die Teilnote 4 gesetzt. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass die Prüfungsberichte nicht den tatsächlichen Prü- fungsverlauf wiedergeben würden; viele seiner Aussagen seien nicht protokolliert bzw. inhaltlich stark verfälscht wiedergegeben worden; es handle sich um «Falschbeurkundungen». Insbesondere bestreitet er, dass der Deutschlehrer Fragen zum ersten Text gestellt habe; nur die Expertin habe am Schluss des ersten Prüfungsteils eine Frage gestellt. Er – der Beschwerdeführer – habe zehn Minuten ohne Unterbruch referiert (vgl. Be- schwerde, act. 1 S. 7 f.; Replik S. 2 f.). 5.2.2 Bei den mündlichen Maturitätsprüfungen ist die Expertin oder der Experte für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich (Art. 61 Abs. 3 MiSDV). Sie bzw. er hat durch geeignete Massnahmen sicherzu- stellen, dass der Ablauf der Prüfung in einem Beschwerdefall dargelegt werden kann (Art. 62 Abs. 2 MiSDV). Bei mündlichen Prüfungen kann der massgebliche Sachverhalt in der Regel auch durch Beweiserhebungen nicht vollständig rekonstruiert werden (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c). Der Beizug von Expertinnen und Experten soll die objektive Bewertung der Prüfungs- leistung sicherstellen (vorne E. 4.1.2). Ihre Aussagen über den Prüfungs- verlauf sind in einem Beschwerdeverfahren wichtige Beweismittel (vgl. Marcel Koller, Was heisst «Faire Prüfung»? Die wesentlichen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, Diss. St. Gallen 2001, S. 109; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 556). – Zwischen der mündlichen Deutschprüfung und dem Verfassen des Prü- fungsberichts sind unbestrittenermassen zwei Monate verstrichen; ange- sichts dieses Zeitraums sind gewisse Ungenauigkeiten und Unvollständig- keiten im nachträglich erstellten Prüfungsbericht nicht auszuschliessen, auch wenn diesem Handnotizen zu Grunde liegen. Die Vorwürfe des Be- schwerdeführers gehen jedoch weit darüber hinaus; er unterstellt dem Deutschlehrer und der Expertin, dass sie den Prüfungsablauf wissentlich zu seinen Ungunsten wahrheitswidrig wiedergegeben hätten. Diese schwer- wiegenden Anschuldigungen finden in den Akten keine Stütze. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beschwerde vom 15. Juli 2015 und damit relativ zeitnah zur mündlichen Deutschprüfung vorgebracht hat, er habe 15 Minuten ununterbrochen referiert (Akten ERZ 5B, act. 1 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 16 Indes ist es nicht ungewöhnlich, dass die eigene Wahrnehmung eines Prüfungsablaufs vom tatsächlichen Ablauf abweicht. Weiter ist weder er- sichtlich noch geltend gemacht, dass die Prüfenden gegenüber dem Be- schwerdeführer befangen wären. Hinweise darauf, dass der von der Exper- tin und dem Deutschlehrer dargelegte Prüfungsverlauf nicht den tatsächli- chen Gegebenheiten entsprechen würde, ergeben sich auch nicht aus der Gegenüberstellung der beiden Stellungnahmen (vgl. Beilage 5 zur Replik [act. 7A]): Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gibt der erste Bericht den Prüfungsverlauf wieder, während der zweite Bericht zur Replik des Beschwerdeführers Stellung nimmt (angefochtener Entscheid E. 2.6). Es gibt zwar einzelne Abweichungen in der Darstellung (z.B. Zeitangaben zu den beiden Teilen der Prüfung); diese sind jedoch nicht derart gross oder in entscheidenden Punkten widersprüchlich, dass daraus auf eine falsche Sachverhaltsdarstellung geschlossen werden müsste. Auf weitere Beweis- massnahmen wie das Einholen der Handnotizen der Examinatorin und des Examinators kann verzichtet werden; der Beweisantrag wird abgewiesen. 5.2.3 Gestützt auf die Darstellung des Prüfungsablaufs durch die Expertin und den Deutschlehrer erweist sich die Prüfungsbewertung auch unter Be- rücksichtigung der Stellungnahmen von zwei Gymnasiallehrkräften (Beila- gen 6 und 7 zur Replik [act. 7A]) als sachlich haltbar. Soweit der Be- schwerdeführer kritisiert, die Prüfungsberichte enthielten viele fachlich falsche Aussagen, zielt er an der auf eine Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Gerichts vorbei (vgl. vorne E. 1.5), weshalb nicht weiter da- rauf einzugehen ist. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusam- menhang zudem, dass ihm bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung nicht «falsche» Interpretationen entgegenhalten werden, sondern den Um- stand, dass er zur geprüften Textstelle oberflächliche Aussagen machte und diese auch auf Nachfrage nicht näher zu begründen vermochte. Abge- sehen davon vermöchte auch die Höchstnote für die mündliche Deutsch- prüfung am gesamthaft ungenügenden Prüfungsergebnis nichts zu ändern (vgl. dazu hinten E. 8). Weitere Abklärungen des Sachverhalts sind auch in dieser Hinsicht entbehrlich; der Beweisantrag, die Prüfungsberichte seien durch Fachleute überprüfen zu lassen, wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 17 5.3Im Ergebnis halten die Bewertungen der schriftlichen und mündli- chen Deutschprüfung mit den Noten 3 bzw. 4,5 der Überprüfung stand. 6. Hinsichtlich der Maturaarbeit macht der Beschwerdeführer eine Ungleich- behandlung geltend und kritisiert die Bewertung. 6.1Der Beschwerdeführer bringt vor, als Repetent habe er für das Ver- fassen der (zweiten) Maturaarbeit nur zwei Monate – und dies während der regulären Schulzeit – zur Verfügung gehabt, während seine Mitschülerin- nen und -schüler sich bereits im fünften und sechsten Semester damit hät- ten beschäftigen können (Beschwerde, act. 1 S. 10). 6.1.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei- ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Für die Prüfungsgestaltung ist der Grundsatz der Chancengleichheit wegleitend, wonach für alle Teilnehmenden möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen (vgl. BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1). Dazu zählt auch die Gleichbehandlung in zeitlicher Hinsicht (z.B. Prüfungsdauer; vgl. BGer 1P.420/2000 vom 3.10.2000 E. 4b), wobei allfällige Mängel rechtzeitig geltend zu machen sind (vgl. vorne E. 4.3). 6.1.2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung ein erstes Mal nicht bestanden haben, dürfen eine zweite Prüfung ablegen, wenn sie u.a. eine neue Maturaarbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben (Art. 56 Abs. 2 Bst. b MiSDV). – Der Beschwerdeführer verfasste im Jahr 2013 seine erste Maturaarbeit mit dem Titel «...» (Akten ERZ 5C, Beilage 2). Nach Eröffnung des negativen Prüfungsentscheids vom 27. Juni 2014 setzte die Schulleitung dem Beschwerdeführer Frist bis Ende Juli 2014, um zu entscheiden, ob er eine neue Maturaarbeit schreiben oder die erste Arbeit in wesentlichen Teilen erweitern wolle (vgl. Akten ERZ 5A, act. 3). Am 21. Oktober 2014 gab er seine zweite Maturaarbeit mit dem Titel «...» ab (Akten ERZ 5C, Beilage 5). Wie die Vorinstanz zutreffend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 18 festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer nach Abgabe der Disposition am 15. August 2014 für das Verfassen der Arbeit gut zwei Monate zur Verfügung, wogegen diejenigen Schülerinnen und Schüler, die erstmals eine Maturaarbeit zu schreiben hatten, sechs Monate Zeit hatten (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1). Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei gewissen Kapiteln auf Vorarbeiten der ersten Maturaarbeit zurückgreifen und von seiner Erfahrung beim Verfassen einer Maturaarbeit profitieren konnte (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1), diesen erheblichen zeitlichen Unterschied zu rechtfertigen vermag, erscheint nicht ohne weiteres klar. Wie es sich damit in Einzelnen verhält, kann angesichts der nachfolgenden Überlegungen indes offenbleiben. 6.1.3 Der Beschwerdeführer hat sich im Wissen darum, dass ihm bedeu- tend weniger Zeit zur Verfügung stehen würde als den Nichtrepetentinnen und -repetenten, für das Verfassen einer neuen Maturaarbeit entschieden. Die von ihm vorgebrachte Ungleichbehandlung ist demnach in erster Linie Folge der von ihm getroffenen Entscheidung. Unter diesen Umständen kann er nicht nachträglich, nach Eröffnung der Note für die Maturaarbeit, mit Erfolg eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend machen. Die zur Verfügung stehende Zeit war zudem genügend lang bemessen, um die mit der Maturaarbeit gesetzten Bildungsziele (vgl. «Reglement für die Maturaarbeit» der BME; Akten ERZ 5C, Beilage 9) zu erreichen (vgl. zu diesem Kriterium auch BGer 2P.200/2001 vom 16.11.2001 E. 3c/aa). Der Beschwerdeführer war trotz der verkürzten Frist in der Lage, für seine zweite Maturaarbeit «eine enorm viel grössere Eigenleistung» zu erbringen als für seine erste Arbeit, welche mit der Note 5 bewertet worden war. Dass dies gemäss eigenen Angaben zu Lasten des Schulstoffs des laufenden Semesters ging (Replik S. 5), ist auf die von ihm gesetzten Prioritäten und auf den Umstand zurückzuführen, dass er sich trotz Empfehlung der be- treuenden Lehrkraft gegen eine Beschränkung des Themas entschieden hatte (vgl. Beschwerde, act. 1 S. 10). Sein (unbelegter) Hinweis, dass an anderen Schulen die Möglichkeit bestehe, bei einer Repetition die alte Maturaarbeit zu übernehmen, ist unbehelflich: Gemäss der kantonalen Ge- setzgebung haben wie eingangs dargelegt alle Repetentinnen und Repe- tenten eine neue Maturaarbeit zu verfassen oder die erste Arbeit in we- sentlichen Teilen zu erweitern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 19 6.2Der Beschwerdeführer hält weiter die Bewertung seiner Matura- arbeit mit Note 4,5 für ungerechtfertigt. Die Note setzt sich zusammen aus der Note für die schriftliche Arbeit (4,7) und derjenigen für die Präsentation (4,5), wobei die schriftliche Note mit 75 % und die mündliche Note mit 25 % gewichtet werden (vgl. vorne E. 2.2 sowie «Reglement für die Matura- arbeit» der BME, Akten ERZ 5C, Beilage 9). 6.3Hinsichtlich der Bewertung der schriftlichen Arbeit mit der Note 4,7 bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese «viel zu schlecht» ausgefallen sei (Beschwerde, act. 1 S. 5). Es könne nicht sein, dass seine zweite Matu- raarbeit trotz der «enorm viel grösseren Eigenleistung» eine halbe Note tiefer bewertet werde als seine erste Arbeit (Beschwerde, act. 1 S. 5, 11). Er beantragt, die Maturaarbeit von einer neutralen Fachkraft erneut be- werten zu lassen. 6.3.1 Die zweite Maturaarbeit des Beschwerdeführers wurde durch den Geschichtslehrer betreut, begutachtet und bewertet (Akten ERZ 5A, act. 3). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich der Examinator an die Beurteilungskriterien der BME gehalten habe und seine Beurteilung nachvollziehbar sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.1). Dabei hat sie sich mit den einzelnen Beurteilungskriterien, der Bewertung durch die Lehrkraft sowie der Kritik des Beschwerdeführers vertieft auseinander- gesetzt und dargelegt, weshalb sie die Beurteilung der Lehrkraft als nach- vollziehbar erachtet (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.2-2.4.1.6). Der Be- schwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die ERZ wiederholt Leistungsbeurteilungen vorgenommen und teilweise falsche Angaben zu seiner Arbeit gemacht habe (Replik S. 6). Er verweist auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, wo er sich einlässlich mit der Bewertung der schriftlichen Arbeit durch den Geschichtslehrer auseinan- dergesetzt hat (vgl. Beilage 11 zur Replik [act. 7A]). 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die ERZ behaupte zu Un- recht, er habe sich in seiner Maturaarbeit einzig auf Angelika Plum gestützt (Replik S. 6), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Feststellung auf den theoretischen Teil der Arbeit bezieht (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.3 S. 10). In der Tat belegt der Beschwerdeführer in diesem Teil seine Aussagen einzig mit dem Werk «

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 20 Die Karikatur im Spannungsfeld von Kunstgeschichte und Politikwissenschaft» von Angelika Plum aus dem Jahr 1998; weitere und aktuellere Quellen führt er nicht an (vgl. Maturaarbeit 2014, S. 4 f.; Akten ERZ 5C, Beilage 5). Der Vorwurf des beurteilenden Lehrers, wonach er in der Arbeit Informationen zweimal falsch wiedergegeben habe, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er legt sodann nicht dar, dass die Kritik an seiner Zitierweise ungerechtfertigt ist: Die ERZ hat unter Verweis auf die entsprechenden Stellen in der Maturaarbeit und den «Hinweisen zur Matura-Arbeit» der BME detailliert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer die Zitiervorgaben teilweise ungenügend umgesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.6). Dasselbe gilt für die Kritik an sprachlichen Gesichtspunkten (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.5) sowie an der Gliederung (angefochtener Entscheid E. 2.4.1.4). Mit den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen zur Bewertung der Maturaarbeit setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vertieft auseinander. Entgegen seiner Auffassung hat die ERZ keine (unzulässige) eigene Leistungsbeurteilung vorgenommen, sondern lediglich die Bewertung des beurteilenden Lehrers einlässlich auf deren Nachvollziehbarkeit überprüft. 6.3.3 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, dass die Be- wertung durch die Lehrperson rechtsfehlerhaft ist. Dies ist auch nicht er- sichtlich: Der Bewertungsvorgang erfolgte transparent anhand der Beurtei- lungskriterien der BME; er ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar be- gründet (vgl. Akten ERZ 5A, act. 3; Akten ERZ 5C, Beilage 9). Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Bewertung der schriftlichen Maturaarbeit sind nicht dargetan. Eine Begutachtung der Maturaarbeit durch eine externe Fachperson ist unter diesen Umständen nicht geboten (vgl. BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013 E. 3.2.3); der entspre- chende Beweisantrag wird abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten «Bemerkungen zur Maturaarbeit» eines Gymnasiallehrers (vgl. Beilage 10 zur Replik [act. 7A]) nichts zu än- dern; es handelt sich hierbei um eine subjektive Beurteilung, die sich nicht an den Beurteilungskriterien der Schule orientiert. 6.4Der Beschwerdeführer rügt zudem die Bewertung der mündlichen Präsentation seiner Maturaarbeit mit Note 4,5. Der nachträglich erstellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 21 Bericht der Lehrkräfte sei fehlerhaft und willkürlich; die Bewertungskriterien der Schule zur mündlichen Präsentation der Maturaarbeit seien so ober- flächlich, dass gravierende Fehler in der Ermessensausübung entstanden seien. Die ERZ unterstütze einseitig die Behauptungen der Schule und nehme zu Unrecht eine eigene Leistungsbeurteilung vor (Beschwerde S. 4 f.; Replik S. 4 ff.). 6.4.1 An der Präsentation der Maturaarbeit nehmen die betreuende Lehr- person sowie eine andere Lehrperson der BME teil. Sie legen im Anschluss an die Präsentation auf der Basis der Handnotizen bzw. des Protokolls die Note fest (vgl. Akten ERZ 5A, act. 3 S. 2). Nach Anhebung der Beschwerde vom 24. Februar 2015 gegen die Bewertung der Maturaarbeit verfassten die beiden beurteilenden Lehrpersonen am 26. März 2015 den Bericht zur mündlichen Präsentation der Maturaarbeit vom 29. November 2014 (vgl. Akten ERZ 5A, act. 5). Eine ergänzende Stellungnahme erfolgte am 23. Mai 2015 (vgl. Akten ERZ 5A, act. 9). 6.4.2 Im Bericht vom 26. März 2015 sind die positiven und negativen As- pekte der Präsentation aufgeführt; die Gründe für die Bewertung können mit hinreichender Klarheit nachvollzogen werden. Soweit der Beschwerde- führer demgegenüber vorbringt, der zeitliche Abstand von vier Monaten zwischen der Präsentation der Maturaarbeit und dem Verfassen des Prü- fungsberichts lasse kaum einen objektiven Bericht zu, ist ihm zuzustimmen, dass Prüfende nach dieser Zeitspanne eine einzelne Prüfung wohl kaum mehr in allen Einzelheiten aus der Erinnerung nachzeichnen können. Der Bericht vom 26. März 2015 enthält jedoch die Bemerkung, dass er inhaltlich dem handschriftlichen Protokoll der Präsentation entspricht (vgl. Akten ERZ 5A, act. 5), weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Bericht nicht allein aufgrund der Erinnerung der Examinatoren, sondern gestützt auf deren Handnotizen verfasst wurde. Dass die beiden Lehrper- sonen den Bericht erstellten, ohne im Besitz der Powerpoint-Präsentation gewesen zu sein (Beschwerde S. 4), schadet nicht, wurde diese doch posi- tiv hervorgehoben. 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Handnotizen nie als Beweis vorgelegt worden seien und auch im Nachhinein noch hät- ten angefertigt werden können (Replik S. 4). Der eine Examinator habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 22 sich nicht mehr gut an ihn erinnern können, was viele Anmerkungen zeig- ten, die dem wirklichen Prüfungsablauf und seiner Präsentation seiner An- sicht nach nicht entsprechen (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme seiner an der Präsentation anwesenden Mutter verweist (vgl. Beilage 8 zur Replik [act. 7A]), wonach die Präsentation genau 22 Minuten gedauert habe, er sich nicht hinter der Computerkonsole versteckt und nicht vor der Leinwand gestanden, den Augenkontakt mit dem Publikum gehalten und lebendig sowie sicher referiert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich diese Be- merkungen auf sein Auftreten an der Präsentation beziehen. Damit ist aber nicht erstellt, dass die Kritik am Inhalt der Präsentation, insbesondere be- züglich der fehlenden Beantwortung der Fragestellung und des Offenblei- bens des Ziels der Arbeit, ungerechtfertigt und die Bewertung sachlich nicht haltbar sind. Mit den entsprechenden Erwägungen der ERZ (angefochtener Entscheid E. 2.4.2) setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Dass die Bewertungskriterien der BME zur Präsentation der Maturaarbeit offen formuliert sind, ist angesichts der Themenvielfalt von Maturaarbeiten nicht zu beanstanden. Insgesamt gibt die Bewertung der Präsentation der Maturaarbeit des Beschwerdeführers zu keinen Be- anstandungen Anlass. Im Übrigen vermöchte selbst die Höchstnote für die Präsentation am gesamthaft ungenügenden Prüfungsergebnis nichts zu ändern (vgl. dazu hinten E. 8). Weitere Beweismassnahmen können unter- bleiben; der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Handnotizen der beiden beurteilenden Lehrkräfte einzuholen, wird daher abgewiesen. 6.5Nach dem Erwogenen hält die Note 4,5 für die Maturaarbeit der Überprüfung stand. 7. Der Beschwerdeführer verlangt die Anhebung der Note der mündlichen Philosophieprüfung. 7.1Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und dem prü- fenden Lehrer habe ein gravierendes Spannungsverhältnis bestanden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 23 weshalb dieser an der Maturitätsprüfung wegen Befangenheit in den Aus- stand hätte treten müssen (Beschwerde, act. 1 S. 11 f.). – Es ist unbestrit- ten, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem ersten Misserfolg an der Maturitätsprüfung 2014 das Verhältnis zwischen seinem Sohn und dem Philosophielehrer beim Rektor thematisiert hatte. Dem Beschwerdeführer war zum vornherein bekannt, dass auch die Wiederholungsprüfung durch dieselbe Lehrkraft abgenommen würde. Gemäss unbestrittener Darlegung des Rektors (Akten ERZ 5B, act. 8 Beilage I) hatte sich der Beschwerde- führer während des letzten Schuljahrs nicht mehr negativ zu seinem Ver- hältnis mit dem Philosophielehrer geäussert. Die Rüge der Befangenheit machte er erst mit seiner Beschwerde an die ERZ vom 15. Juli 2015 und damit nach Eröffnung des negativen Prüfungsergebnisses geltend (Akten ERZ 5B, act. 1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, «dass man den Ausstand eines Lehrers erzwingen könnte», ist unbehelflich. Damit hat er, wie die ERZ zutreffend festhält (an- gefochtener Entscheid E. 2.7.2.1), die Befangenheitsrüge zu spät erhoben (vgl. auch vorne E. 4.3). Sie ist folglich verwirkt und nicht zu prüfen. 7.2Die Leistung des Beschwerdeführers an der mündlichen Philoso- phieprüfung wurde mit der Note 3,5 bewertet. Die Vorinstanz ist zur Auf- fassung gelangt, dass sich der Philosophielehrer und der Experte in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2015 im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese entkräftet hätten. Der Verlauf des Prüfungsgesprächs werde in den Grundzügen aufgezeigt und die Note 3,5 sei nachvollziehbar (angefochtener Entscheid E. 2.7.2.2). Der Beschwerdeführer setzt diesen Ausführungen nichts Substanziiertes ent- gegen. Der Prüfungsverlauf geht aus dem Bericht zwar nur in den Grund- zügen hervor (vgl. Akten ERZ 5B, act. 8 Beilage III). Die Leistungsbewer- tung wurde jedoch nachvollziehbar und sachlich vertretbar begründet. Der Beschwerdeführer macht zudem – im Gegensatz zur mündlichen Deutsch- prüfung (vgl. vorne E. 5.2) – nicht geltend, der Prüfungsbericht sei inhaltlich falsch, unvollständig oder gebe den Prüfungsverlauf nicht korrekt wieder; er verweist einzig und ohne weitere Ausführungen auf den zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Philosophieprüfung und dem Verfassen des Prüfungsberichts. Die Feststellung der Examinatoren, wonach er in beiden Prüfungsteilen keine vollständige, sachlich korrekte Darstellung geliefert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 24 habe, stellt er nicht in Abrede. Nach dem Gesagten ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, dass sich die Examinatoren von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass die Bewertung als unhaltbar er- schiene. 7.3Die Note 3,5 für die mündliche Philosophieprüfung ist demnach nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten halten die Festsetzung der Geschichtsnote, die Be- wertungen der schriftlichen Deutschprüfung, der schriftlichen Maturaarbeit und der mündlichen Philosophieprüfung der Rechtskontrolle stand. Bezüg- lich der mündlichen Deutschprüfung und der Präsentation der Maturaarbeit gehen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Examinatoren zum genauen Ablauf weit auseinander. Angesichts des Zeitabstands zwischen den Prüfungen und dem Verfassen der Prüfungsberichte sind Ungenauig- keiten bei der Rekonstruktion nicht ausgeschlossen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Examinatorinnen und Exami- natoren bei der Darstellung des Prüfungs- bzw. Präsentationsablaufs von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen und die Benotungen un- sachgemäss erfolgt wären. Schliesslich würden auch die Höchstnoten für die Präsentation der Maturaarbeit und in der mündlichen Deutschprüfung am Nichtbestehen der Maturitätsprüfung nichts ändern: Im Fach Deutsch erzielte der Beschwerdeführer die Erfahrungsnote 4,5 (Akten ERZ 5B, act. 1 Beilage 1); die Note 6 für die mündliche Prüfung würde – unter Be- rücksichtigung der Note 3 statt 2,5 in der schriftlichen Deutschprüfung (vorne E. 5) – die Prüfungsnote 4,5 und damit die Maturitätsnote 4,5 er- geben (vgl. vorne E. 2.2). Die Anhebung der Note für die Präsentation der Maturaarbeit auf die Note 6 ergebe die Schlussnote 5 (vgl. vorne E. 6.2). Insgesamt hätte der Beschwerdeführer folgende Maturitätsnoten erzielt (vgl. zu den übrigen Noten Akten ERZ 5B, act. 8 Beilage V): FachNote Deutsch4,5 Französisch3,5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 25 3. Sprache Englisch4,0 Mathematik3,5 Biologie4,0 Chemie3,5 Physik5,0 Geschichte4,5 Geographie3,5 Kunstfach Musik4,5 Schwerpunktfach PPP4,0 Ergänzungsfach Physik4,0 Maturaarbeit5,0 Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (4) wäre demnach auch bei Anhebung der Noten der mündlichen Deutschprüfung und der Präsentation der Maturaarbeit immer noch grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (3,5), womit die Prüfung als nicht bestanden gilt (vgl. Art. 66 Bst. a MiSDV). 9. Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht schliesslich erstmals vor, dass ihm zum Bestehen der Maturitätsprüfung nur 1,5 Punkte fehlten, weshalb das Gesamtresultat «äusserst knapp» ausgefallen sei. Nach «gängiger Praxis» würden solche Fälle überprüft und meist gutgeheissen (Beschwerde, act. 1 S. 13). 9.1Es liegt in der Natur von Prüfungen, dass zwischen genügenden und ungenügenden Leistungen eine starre Grenze zu ziehen ist. Folglich ist mit jedem Schwellenwert und jeder Prüfung unweigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidatinnen oder Kandidaten nicht beste- hen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen. Hin- gegen stellt ein knapper Misserfolg für sich allein noch keine Härte dar; denn würde einzig aufgrund eines knappen Resultats eine Notenanhebung erfolgen, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandidatin- nen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen Härten führen. Es besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 26 denn auch kein Rechtsanspruch darauf, dass in knappen Fällen nachträg- lich die Noten aufgerundet werden (zum Ganzen BVR 2016 S. 97 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 9.2Die Mittelschulgesetzgebung sieht bei der Maturitätsprüfung keine Grenzfallregelung vor. Für eine Korrektur des nach den gesetzlichen Vor- gaben auf rechnerischer Basis ermittelten Prüfungsergebnisses besteht somit – insbesondere auch bei knappen Prüfungsresultaten – grundsätzlich kein Spielraum. Vorliegend haben die Prüfenden nach Anhebung der Be- schwerden die angefochtenen Noten überprüft; dabei wurde die Note der schriftlichen Deutschprüfung von 2,5 auf 3 angehoben, was indes an der Maturitätsnote 4 nichts änderte. Dass die KMK auf eine weitergehende Anhebung von Noten bzw. des Prüfungsresultats verzichtete, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist zu bemerken, dass beim Beschwerdeführer kein «äusserst» knappes Prüfungsergebnis vorliegt: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist beim Be- schwerdeführer um 1,5 Punkte höher als die Summer aller Notenab- weichungen von 4 nach oben, was auf den ersten Blick als geringe Diffe- renz erscheinen mag. Wie sich gezeigt hat (vgl. vorne E. 8), müssten je- doch mehrere der beanstandeten Prüfungsnoten erheblich angehoben werden, damit die Bestehensgrenze erreicht wäre. 10. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 11. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 27 schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent- scheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewer- tungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund greift, soweit die individuelle Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers betroffen ist. Zulässig ist das Rechtsmittel demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zu- sammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_83/2016 vom 23.5.2016 E. 1.1). Soweit es um Verfahrensmängel geht, ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen. Hinsichtlich der individuellen Leistungsbewertungen steht hingegen einzig die subsidiäre Verfassungs- beschwerde offen (Art. 113 BGG). Dementsprechend wird in der Rechts- mittelbelehrung auf beide Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.03.2017, Nr. 100.2016.130U, Seite 28 4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer
  • der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:
  • der Kantonalen Maturitätskommission, Geschäftsstelle, Hochschul- strasse 6, 3012 Bern Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

34

BGG

BV

i.V.m

  • Art. 59 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KV

MAR

  • Art. 9 MAR
  • Art. 14 MAR
  • Art. 15 MAR
  • Art. 16 MAR

MiSDV

  • Art. 42 MiSDV
  • Art. 56 MiSDV
  • Art. 58 MiSDV
  • Art. 61 MiSDV
  • Art. 62 MiSDV
  • Art. 64 MiSDV
  • Art. 65 MiSDV
  • Art. 66 MiSDV

MiSG

  • Art. 7 MiSG
  • Art. 9 MiSG
  • Art. 19 MiSG
  • Art. 20 MiSG
  • Art. 68 MiSG

MiSV

  • Art. 14 MiSV
  • Art. 17 MiSV

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 23 VRPG
  • Art. 32 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

10