Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2016 124
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2016.124U HAT/SPA/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Mai 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Spring A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Bern Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2014 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016; 100 15 266)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am ... 1982, wuchs in der Gemeinde B. im Kanton Basel-Landschaft auf, wo heute noch ihre Eltern wohnen. Im Juli 2011 hat sie beim C.________ eine unbefristete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angetreten. Infolge dieser Anstellung zog sie im Oktober 2011 in die Einwohnergemeinde (EG) Köniz. Am 3. April 2013 meldete sie sich als Wochenaufenthalterin in der EG Bern an, nachdem sie dort eine 3,5-Zimmerwohnung bezogen hatte. Die Wochenenden verbringt sie vorab in B., wo ihr im Elternhaus ihr ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung steht. Auf Ersuchen der EG Bern verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. Februar 2015, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A. ab dem Steuerjahr 2014 in der EG Bern im Kanton Bern befinde. B. Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid vom 20.5.2015) ge- langte A.________ am 19. Juni 2015 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die den Rekurs mit Entscheid vom 15. März 2016 abwies. C. Am 19. April 2016 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und es sei B.________ im Kanton Basel-Landschaft als ihr Steuerdomizil zu bestätigen. Eventuell sei per Ende 2016 eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen, falls bis dahin keine Änderung in ihrem Zivilstand eingetreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 3 Die EG Bern und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdeantwort vom 20. bzw. 30. Mai 2016 je auf Abweisung der Beschwerde. Auch die StRK beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor- behalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen- stand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die ange- fochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfech- tungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der mithin nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren (Neubeur- teilung per Ende 2016 bei ausbleibender Änderung des Zivilstands), da der angefochtene Entscheid einzig die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2014 regelt, sodass dieser Antrag ausserhalb von An- fechtungs- und Streitgegenstand liegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U,

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1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund per-

sönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen

Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab-

sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier

einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; vgl.

auch Art. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmo-

nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG;

SR 642.14]). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem

sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichti-

gen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2b;

BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2; Oesterhelt/Seiler, in

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

3. Aufl. 2017, Art. 3 StHG N. 46). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist

insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkan-

tonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundes-

verfassung [BV; SR 101]).

2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materi-

elle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be-

stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und

nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder

deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der

steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1

  1. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289
  2. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder

die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Be-

deutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das

gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein

Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 5 BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter- hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 138 II 300 E. 3.2, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG). 2.3Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso- nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; zuletzt etwa BGer 2C_565/2016 vom 21.12.2016 E. 2.2). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich dann ver- halten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind und nicht täglich an den Familienort zurückkehren (BVR 1999 S. 152 E. 3, 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2013/357 vom 24.3.2015, in StE 2016 A 24.21 Nr. 35 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_403/2015 vom 1.4.2016]; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b/aa). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf Ledige An- wendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten, wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verheirate- ten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Un- selbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu Eltern oder Geschwistern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U,

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zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies

kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Betroffenen sich am Arbeits-

ort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen

Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, wobei insbesondere ein

Konkubinatsverhältnis gewöhnlich stärker zu gewichten ist als eine

fortdauernde Bindung an den (elterlichen) Familienort (vgl. BGE 125 I 54

  1. 2b/bb; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31
  2. 3.2, 2C_230/2008 vom 27.8.2008, in StR 2009 S. 302 E. 3.1;

Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.],

Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 35 ff.). Ein spezielles Gewicht kommt

weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der

steuerpflichtigen Person zu (BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Rechtsprechung

nimmt an, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig dann

nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das

dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren

ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d;

BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.2,

2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.2; vgl. auch

Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 38, 48).

2.4Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituieren-

den Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2

StG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache

nachzuweisen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3; BGE 138 II 300 E. 3.4,

121 II 257 E. 4c/aa). Allerdings begründet der Umstand, dass eine ledige

steuerpflichtige Person vom Ort aus, an dem sie sich während der Woche

aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, eine natürliche Ver-

mutung dafür, dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat. Diese Vermutung

kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regelmässig, min-

destens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie

lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden

ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen

pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer

und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt

es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen,

dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 7 ziehungen zu diesem Ort unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, in StE 2015 A 24.21 Nr. 31 E. 3.3, 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27 E. 2.3, 2C_518/2011 vom 1.2.2012 E. 2.2). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin war im hier interessierenden Steuerjahr 32 Jahre alt (vgl. Bst. A vorne). Sie arbeitet nach eigenen Angaben seit Juli 2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim C.________ in einer unbefristeten Anstellung mit einem 90 %-Pensum (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt, Vorakten Steuerverwaltung [act. 5B] pag. 9). Sie verrichtet ihre Arbeit von Montag bis Freitag bzw. jede zweite Woche bis Donnerstag. Infolge dieser Anstellung ist die Beschwerdeführerin im Oktober 2011 nach Köniz gezogen. Seit dem

  1. April 2013 bewohnt sie an der ...strasse ... in der EG Bern eine selbst möblierte 3,5-Zimmerwohnung, für die sie monatlich Fr. 1'660.-- bezahlt (Mietvertrag vom 7.3.2013, act. 5B pag. 7). Seit 2010 führt sie eine stabile Paarbeziehung, wobei ihr Lebenspartner Wohnsitz in D.________ (ZH) hat. Aufgewachsen ist die Beschwerdeführerin in B.________ (BL), wo nach wie vor ihre Eltern leben. Während ihres Studiums wohnte sie in Zürich (Einsprache vom 5.3.2015, act. 5B pag. 17; Bestätigungsschreiben der Eltern vom 1.6.2015, Vorakten StRK [act. 5A] pag. 31). 3.2Vorliegend ist unbestritten, dass die ledige Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von Bern aus, wo sie sich während der Woche aufgehalten hat, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem war die Beschwerdeführerin am Stichtag (31.12.2014) 32-jährig. Aus diesen Um- ständen ergibt sich die natürliche Vermutung, dass sich ihr Steuerdomizil im Jahr 2014 in der EG Bern befand (vgl. E. 2.4 vorne). Diese Vermutung kommt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erst nach fünfjährigem Wochenaufenthalt am Arbeitsort zum Tragen. 3.3Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, die Be- schwerdeführerin vermöge diese Vermutung nicht zu entkräften.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 8 3.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, zur Widerlegung der Vermutung fehle es bereits an einer wöchentlichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach B.________ (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Zudem habe diese weder eine aussergewöhnliche und besonders enge Verbundenheit zu ihren Eltern darlegen können (E. 7 des angefochtenen Entscheids), noch würden ihre weiteren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen die natürliche Vermutung zu Gunsten des Steuerdomizils am Arbeitsort entkräften (E. 8 des angefochtenen Entscheids). – Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, im Jahr 2014 29 Wochenenden in B.________ bzw. mit ihren Eltern verbracht zu haben. In Bern sei sie nicht an mehr als fünf Wochenenden gewesen. Ihr Aufenthalt in der eigenen Wohnung in der EG Bern werde erst am 1. April 2018 fünf Jahre gedauert haben. Die Beziehung zu ihren Eltern sei für sie von hohem Gewicht, da sie in Bern keinerlei Beziehungen pflege. 3.3.2 Weder behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine wöchentliche Rückkehr nach B.________, noch ergibt sich eine solche aus den eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 4). Die Be- schwerdeführerin geht offenbar von der irrigen Annahme aus, dass eine Rückkehr alle zwei Wochen genüge, um die Voraussetzung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften. Dabei verkennt sie, dass das Erfordernis der all- wöchentlichen Rückkehr an den Ort, an dem ihre Familie lebt, bei einer Vermutung zugunsten des Arbeitsorts strikt gehandhabt wird (vgl. E. 2.4 vorne). Dies gilt unabhängig von der Distanz zwischen Wochenendort und Arbeitsort; wie lang der Arbeitsweg und wie hoch die Fahrkosten für eine tägliche Rückkehr an den Familienort wären, ist für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts grundsätzlich unerheblich. Die Zumutbarkeit des täg- lichen Arbeitswegs spielt bei der Steuerveranlagung insofern eine Rolle, als der Abzug von Gewinnungskosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt im Streit liegt (vgl. Art. 12 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56]). Ohnehin keinen Einfluss haben Reisezeit und -kosten auf das Erfordernis, zwecks Entkräftung der natürlichen Vermutung zugunsten des Steuerwohnsitzes am Arbeitsort eine allwöchentliche Rückkehr an den Familienort nachzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 9 3.3.3 Im Hinblick auf diese Vermutung kommt hinzu, dass weder die ak- tenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1 ff. hinten), noch deren Vorbingen auf eine besonders enge Beziehung zu den in B.________ wohnhaften Eltern schliessen lassen. Diese Beziehung wird in der Beschwerde nicht näher erläutert und der schriftlichen Erklärung der Eltern (Beschwerdebeilage 4) ist einzig zu entnehmen, infolge der langen auswärtigen Studienzeit der Tochter bestehe ein gewisser Nachholbedarf, Zeit miteinander zu verbringen. Die weiteren Ausführungen der Eltern beziehen sich gänzlich auf den Wohnkomfort in B.. Insgesamt behauptet die Beschwerdeführerin bloss in allgemeiner Weise, dass die Beziehung zu den Eltern «ein hohes Gewicht» habe, ohne darzutun, worin diese Beziehung im Einzelnen besteht und wieso sie bis ins Alter von 32 Jahren in unveränderter Intensität andauern sollte. Es kann daher nicht von einer besonders engen Beziehung zu den Eltern ausgegangen werden. 3.3.4 Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Raum Basel auch andere als rein familiäre Beziehungen pflegt. Die Beschwerde- führerin vermag schlüssig darzulegen, dass sie sich regelmässig mit eini- gen Freundinnen aus der Schulzeit in Basel trifft (vgl. auch die schriftliche Erklärung der Eltern, Beschwerdebeilage 4). Angeblich pflegt sie in Bern keine Beziehungen (Ziff. 3.3 der Beschwerde). Weder in B. noch in Bern werden von der Beschwerdeführerin Vereinsaktivitäten geltend ge- macht (vgl. Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt, act. 5B pag. 8). Auch wenn die Behauptung, in Bern über keinerlei Beziehungen zu verfügen, nach immerhin dreieinhalb Jahren Wochenaufenthalt wenig glaubwürdig ist (vgl. E. 4.3 hinten), mögen damit die persönlichen Bezie- hungen in B.________ ausgeprägter sein als in Bern. 3.4Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten zwar durch- aus eine gewisse Verbundenheit in familiärer und gesellschaftlicher Hin- sicht zu ihrem Herkunftsort B.________ darzutun. Weil es jedoch sowohl an einer mindestens wöchentlichen Rückkehr nach B.________ als auch an einer besonders engen Verbundenheit zu den Eltern fehlt, sprechen letztlich nicht genügend Anhaltspunkte für einen dortigen Lebensmittelpunkt, um die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften (ähnlich BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011 E. 3.4). Demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 10 hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass sich das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin am Stichtag – dem 31. Dezember 2014 (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; vgl. auch Art. 165 Abs. 4 StG) – am Arbeitsort in der EG Bern befand. 4. Gleich zu entscheiden wäre im Übrigen, wenn die Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung umzustossen vermöchte und ihre Beziehungen zur EG Bern bzw. zum Kanton Bern gegen jene zu B.________ bzw. zum Kanton Basel-Landschaft abzuwägen wären. 4.1Zu berücksichtigen gilt es dabei das Alter der Beschwerdeführerin sowie die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in Bern. Je länger eine Person er- werbstätig ist und je älter sie ist, desto intensiver müssen die Beziehungen zur elterlichen Familie und zum Ort der Wochenendaufenthalte sein, um jene zum Arbeitsort zu überwiegen. Die Rechtsprechung zum Steuer- domizil von auswärts arbeitenden Steuerpflichtigen wurde ursprünglich für verheiratete Personen entwickelt, die am Wochenende regelmässig zur eigenen Familie zurückkehren. Sie wurde anschliessend auf (typischer- weise jüngere) alleinstehende Personen ausgedehnt, die nach Abschluss ihrer Ausbildung zwar das Elternhaus verlassen haben, um beruflich auf eigenen Füssen zu stehen, aber – weil sie den psychischen und sozialen Ablösungsprozess von den Eltern noch nicht abgeschlossen haben – wei- terhin über eine derart enge Beziehung zu diesen (und allenfalls zu ihren Geschwistern sowie Freunden und Vereinen am Ort ihrer Kindheit und Ju- gend) verfügen, dass sie jedes Wochenende bei der elterlichen Familie verbringen. Erst wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen vom Ort der Kindheit und von den in der Jugend dort geknüpften Beziehungen weg- bewegt hat, begründen sie ein neues Steuerdomizil am Arbeitsort. Als massgebliche Indizien für eine derartige Verschiebung des Lebensschwer- punkts bezeichnet die Rechtsprechung die Dauer des Arbeitsverhältnisses (länger als fünf Jahre), das Alter der steuerpflichtigen Person (mehr als dreissig Jahre) und das Pflegen einer Partnerschaft bzw. eines Konkubinatsverhältnisses (VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 11 2011/321 vom 8.2.2013 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, in StE 2013 A 24.21 Nr. 27]). 4.2Die Beschwerdeführerin war in der hier interessierenden Steuer- periode 32 Jahre alt und befindet sich damit jenseits der Altersgrenze, ab der Bundes- und Verwaltungsgericht die Bedeutung der Beziehung zur elterlichen Familie relativieren (vgl. E. 2.3 vorne a.E.). Sodann erscheint der Ablösungsprozess auch mit Blick auf die übrigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin als abgeschlossen: Zwar war sie am Stichtag erst seit rund dreieinhalb Jahren im Kanton Bern erwerbstätig (und damit weniger als fünf Jahre). Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerde- führerin bereits zu Studienzeiten aus dem Elternhaus ausgezogen ist (vgl. Bestätigungsschreiben der Eltern vom 1.6.2015, act. 5A pag. 31). Die Be- ziehung zu den Eltern kann sich aber vor allem dort als stärker erweisen, wo eine alleinstehende Person ein erstes Mal das Elternhaus zugunsten eines neuen Wohnorts verlässt (vgl. BGer 2P.214/2004 vom 27.1.2005 E. 2.2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 37). Seit 2010 hat die Beschwerde- führerin zudem einen Lebenspartner aus dem Kanton Zürich (vgl. Fragebo- gen für Personen mit Wochenaufenthalt, act. 5B pag. 10). Laut ihren Aus- sagen im Jahr 2014, war für 2016 die Hochzeit geplant, was für eine gefes- tigte Paarbeziehung spricht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19.11.2014, act. 5B pag. 12). Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass eine Ver- schiebung des Lebensmittelpunkts weg von ihren Eltern bzw. weg von B.________ bereits Ende 2014 vollzogen war. Indem die Beschwerdeführerin angeblich mehr als die Hälfte der Wochenenden bei ihren Eltern verbringt, vermag sie zwar nach wie vor eine enge Beziehung zu diesen darzutun. Dies reicht jedoch nicht aus, um jene Verbindung aufzuwiegen, die aufgrund des fortgeschrittenen Alters sowie der dreieinhalbjährigen Arbeitstätigkeit beim C.________ zur EG Bern bzw. zum Kanton Bern bestehen. 4.3Die Beschwerdeführerin ist offenbar weder in B.________ noch in Bern Mitglied eines Vereins. In Bezug auf die übrigen persönlichen Beziehungen macht sie ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz im Raum Basel glaubhaft, das sie regelmässig pflegt (vgl. E. 3.3.4 vorne). Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin wenig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 12 glaubwürdig, sie habe – obwohl sie im Raum Bern seit Juli 2011 arbeitet und seit Oktober 2011 wohnt – hier keinerlei Bekanntschaften geschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in der Umgebung von Bern Beziehungen unterhält, sei es am Wohnort oder im Zusammenhang mit ihrer Arbeit. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, da sich die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. dazu BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 2012/244 vom 13.11.2013 E. 4.3). So hat die Beschwerdeführerin denn auch eingeräumt, dass sie gewisse Wochenenden in Bern verbringt, wobei dies teils «Lernzwecken» und teils privaten Zwecken diene (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19.11.2014, act. 5B pag. 12). Zwar ist letztlich in Bezug auf die ausserfamiliären Beziehungen von einer wohl etwas stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zu B.________ als zur EG Bern auszugehen, was aber nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend sein kann. 4.4Klar für ein Steuerdomizil in Bern sprechen sodann die Wohnver- hältnisse der Beschwerdeführerin: Zugunsten eines steuerrechtlichen Wohnsitzes am Familienort gewichtet die Wohnsituation praxisgemäss dann, wenn am Arbeitsort bloss eine möblierte Wohngelegenheit ohne Komfort (nur ein einzelnes Zimmer oder einer kleine Wohnung) gemietet wird, die sich aus praktischen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes be- findet (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 44 mit zahlreichen Hinweisen). Um eine solche einfache Unterkunft, die als blosses «pied-à-terre» dienen würde, handelt es sich bei der 3,5-Zimmerwohnung mit Balkon und sepa- ratem Kellerraum offensichtlich nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Wohnung selber möbliert hat, sie allein bewohnt und dafür einen Mietzins von monatlich Fr. 1'660.-- bezahlt (Mietvertrag vom 7.3.2013, act. 5B pag. 7). Nicht ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerin ihr Mobiliar offenbar bereits in früheren Wohngelegenheiten verwendete und nicht ei- gens neu gekauft hat. Der Eindruck, dass nicht nur arbeitsbedingte, prakti- sche Minimalbedürfnisse befriedigt werden sollen, wird weiter durch die Tatsache bekräftigt, dass die Wohnung an der ...strasse ... mit immerhin knapp sechs Kilometern Distanz zum Sitz des C.________ wesentlich weiter vom Arbeitsplatz entfernt liegt als die zuvor in Köniz (an der ...-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 13 strasse ...) gemietete; die Beschwerdeführerin betont denn auch ihren Wunsch, in Bern über «angemessenen» Wohnkomfort zu verfügen. So- dann spricht für und nicht gegen einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort, dass bereits die Wohnung in Köniz ähnlich gross war und nur unwesentlich weniger kostete als die neue in Bern. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet hat, in dem sie neben beruflichen Arbeiten auch solche im Zusammenhang mit einem «dritten Studium» erledigt (Ziff. 9 der Beschwerde). In B.________ benutzt die Beschwerdeführerin demgegenüber weiterhin ihr Kinderzimmer in der elterlichen 5-Zimmerwohnung, «wie wenn [sie] nie ausgezogen wäre» (Ziff. 9 der Beschwerde; schriftliche Erklärung der Eltern, Beschwerdebeilage 4); sie verfügt dort unstreitig über keine eigene Wohngelegenheit. 4.5Eine Betrachtung des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerde- führerin ergibt folgendes Bild: Unter der Woche hält sich diese stets in Bern auf, während sie die Wochenenden überwiegend in B.________ verbringt. Dabei fährt sie grundsätzlich am Freitagabend bzw. alle zwei Wochen bereits am Donnerstagabend nach B., um dann am Sonntagabend bzw. Montagmorgen nach Bern zurückzureisen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19.11.2014, act. 5B pag. 12). Sie ist indes nicht allwöchentlich nach B. gereist (vgl. E. 3.3.2 vorne), sondern hat die Wochenenden verschiedentlich auch hier und an Drittorten verbracht. Die Beschwerdeführerin gab an, fünfmal in Bern geblieben zu sein, zwölf Wochenenden bei ihrem Lebenspartner in Zürich sowie in Zusammenhang mit ihrer Ausbildung, mit Kongressen und für Ferien acht Wochenenden anderswo verbracht zu haben. Diese beachtliche Zahl an Wochenenden, die sie in Bern bzw. an Drittorten und teils mit ihrem Lebenspartner zusammen verbracht hat, spricht für eine fortgeschrittene Ablösung vom Elternhaus und gegen ein Fortbestehen des Lebensmittelpunkts am Ort ihrer Kindheit. 4.6Es kann des Weiteren nicht darauf ankommen, dass die Beschwerdeführerin angeblich eine wenig ausgeprägte emotionale Ver- bundenheit mit der EG Bern bzw. dem Kanton Bern hat (vgl. Ziff. 5 der Be- schwerde). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 14 Gesamtheit der objektiven, äusseren Umständen und nicht nach den ge- fühlsmässigen Bindungen zu einem bestimmten Ort (E. 2.2 vorne). Zudem ist unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar erst nach Ab- schluss ihres «dritten Studiums» und bei gleichbleibendem Zivilstand in Bern niederlassen will (vgl. Ziff. 10 der Beschwerde). Die Absicht des dauernden Verbleibens im Sinn von Art. 4 Abs. 2 StG ist nicht erst dann gegeben, wenn sich die steuerpflichtige Person bewusst entschliesst, definitiv an einem Ort zu bleiben. 4.7Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin zwar das Fort- bestehen einer Verbundenheit in familiärer und persönlicher Hinsicht zum Wochenendort in B.________ darzutun. Diese Bindung reicht jedoch nicht aus, um jene aufzuwiegen, welche zu Bern besteht. Gesamthaft gesehen liegt der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2014 in der EG Bern. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.05.2017, Nr. 100.2016.124U, Seite 15 4. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin
  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gesetze

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i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

StG

StHG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 108 VRPG

Gerichtsentscheide

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