100.2016.122/123U ARB/SPA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2017 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Spring A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2010 und 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016; 100 14 404 und 405, 200 14 355 und 356)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG bezweckt die Einfuhr und den Vertrieb von sowie den Handel mit Lebensmitteln bzw. alkoholischen Getränken. Abweichend von deren Selbstdeklaration legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 4. März 2014 den steuerbaren Reingewinn der A.________ AG für die Steuerjahre 2010 und 2011 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 121'400.-- bzw. Fr. 46'500.-- fest. Die Abweichung gegenüber dem deklarierten Unternehmensgewinn beruhte auf einer Aufrechnung von nicht geschäftsmässig begründetem bzw. nicht belegtem Aufwand. Die dagegen gerichteten Einsprachen vom 21. März 2014 wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 11. Juni 2014 ab. B. Am 10. Juli 2014 gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese verweigerte die zusätzlichen Abzüge und verneinte darüber hinaus die geschäftsmässige Begründetheit der gesamten Verpflegungs- und Re- präsentationsspesen der beiden Aktionäre. Sie ging dennoch insofern von einer «Gutheissung» aus, als sie die Kritik an der fehlenden Ausscheidung der MWSt bei der von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnung als berechtigt erachtete. Im Übrigen wies sie mit Entscheiden vom 15. März 2016 die Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat, wies die Steuerverwal- tung (im Rahmen einer sog. reformatio in peius) an, die in den Jahren 2010 und 2011 ausgewiesenen Verpflegungs- und Repräsentationsspesen beim Gewinn der A.________ AG aufzurechnen, auferlegte dieser die gesamten Verfahrenskosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 3 C. Dagegen hat die A.________ AG mit Eingabe vom 15. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und in der Sache folgende An- träge gestellt: «Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. März 2016 (Re- kurs- und Beschwerdeentscheide) betreffend Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer 2010 und 2011 der Beschwerdeführerin sei aufzu- heben und die Beschwerdeführerin sei
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 4 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück- weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Ent- scheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 5 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die als Verpflegungsspesen der beiden Aktio- näre in den Steuerjahren 2010 und 2011 geltend gemachten Auslagen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen: 2.1Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Für die Bestimmung des Reingewinns von juristischen Personen ist vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs auszugehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG), womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es besagt, dass Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grund- lage der steuerlichen Gewinnermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Ge- winnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 4.1, 141 II 83 E. 3.1 f., 137 II 353 E. 6.2, 133 I 19 E. 6.3; BGer 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25.4.2017 E. 6.5.4, 2C_162/2016 und 2C_163/2016 vom 29.9.2016 E. 4.5, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Be- wertungsvorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften darstellen, die primär zum Schutz der Gläubigerschaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens zu günstig aus- gewiesen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig präsentiert wird. Das Steuerrecht kennt deshalb verschiedene Tatbestände, die zu solchen steuerlichen Korrekturen des handelsrechtlich korrekt ausgewiese- nen Reingewinns führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn ins- besondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung aus- geschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 6 geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, sowie sämt- liche der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2016/71/72 vom 17.8.2017 E. 2.1, 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 3.1). 2.2Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründe- ten Aufwands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugs- fähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Auf- wendung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Auf- wendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem mit diesem verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (BGE 143 II 8 E. 3, 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3, 135 II 86 E. 3.1, 122 IV 25 E. 2c, 113 Ib 114 E. 2.3.2; BGer 2C_820/2016 vom 26.4.2017 E. 2, 2C_51/2016 und 2C_52/2016 vom 10.8.2016 E. 2.1, 2C_795/2015 und 2C_796/2015 vom 3.5.2016 E. 2.2, 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2.1). Nicht Voraussetzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbesondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn ungeschickt disponiert wurde. Es genügt, dass eine Aufwendung in einem objektiven Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit steht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 3.2, 23012/23013 vom 12.6.2008 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_543/2008 vom 27.3.2009]; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Aktiengesellschaft für den privaten Lebensaufwand der Aktionärinnen und Aktionäre erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; VGE 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 3.2). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre der Inhaberin oder des Inhabers zu Gute kommen. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl geschäftlichen als auch privaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 7 Zwecken dienen, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Reich/Züger/Betschart, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 27 DBG N. 10 ff.; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2016/71/72 vom 17.8.2017 E. 2.2). 2.3Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuer- begründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 143 II 8 E. 8, 140 II 248 E. 3.5, 138 II 57 E. 7.1, 133 II 153 E. 4.3, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Zu beachten ist dabei die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 164 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; Art. 41 ff. StHG). Der aus Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäftsmässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Wer dem- gegenüber Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als steuerbarer Gewinn aufgerechnet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 14.9.2016 E. 3.3.3, 2C_644/2013 vom 21.10.2013 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2016/71/72 vom 17.8.2017 E. 2.3, 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 3.3, 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.2; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 251 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 109). 3. Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1997 hauptsächlich Handel mit Wein und Champagner. B.________ (damals Präsident des Verwaltungsrats) und C.________ (damals Mitglied des Verwaltungsrats) waren in den Steuerjahren 2010 und 2011 zu je 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligt (nachfolgend: Aktionäre) und im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 8 Gesellschaft u.a. mit der Akquisition von Kundinnen und Kunden betraut. In ihren Erfolgsrechnungen wies die Beschwerdeführerin als Werbeaufwand Verpflegungsspesen in der Höhe von insgesamt Fr. 85'595.80 (2010) bzw. Fr. 91'380.65 (2011) aus (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 199). Davon entfielen Fr. 78'278.95 (2010) und Fr. 76'677.20 (2011, je ohne MWSt) auf Restaurationsbesuche der Aktionäre (vgl. Spesenabrech- nungen, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 270-261, 355-346). Die Beschwerdeführerin zog davon gemäss Steuererklärung Privatanteile von insgesamt Fr. 7'976.-- (2010) bzw. Fr. 8'570.-- (2011) ab (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 184, 205). Der hohe Anteil Verpflegungs- spesen beim Werbeaufwand begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Gesellschafter durch Konsumationen «vor Ort» die Beziehung zur bestehenden und potentiellen Kundschaft pflegen und ihre Produkte vor- stellen würden. Ein Teil der Auslagen entstehe dadurch, dass bei dieser Gelegenheit der «Inhaber, Restaurationsführer oder Pächter dann oft zu einer Konsumation eingeladen» werde. Dieses Vorgehen erlaube es ihr, den übrigen Werbeaufwand tief zu halten (vgl. Beschwerde S. 4). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Anträge vorab auf eine «Vereinbarung» zwischen ihr und der Steuerverwaltung, welche die Handhabung der Spesen der Aktionäre für die Jahre 2010 und 2011 zum Inhalt habe. Die Bindungswirkung dieser «Vereinbarung» stehe einer Aufrechnung der gesamten Verpflegungsspesen der Aktionäre, wie sie die StRK vorgenommen hat, entgegen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). 4.2Vor dem Hintergrund der Bindung der Steuerbehörden an das Ge- setz ist es diesen grundsätzlich untersagt, mit den Steuerpflichtigen Ver- einbarungen zu treffen, die von der gesetzlichen Regelung Abweichendes vorsehen. In der Praxis verständigt sich die Steuerverwaltung aber häufig mit den Steuerpflichtigen über die Umschreibung und Würdigung gewisser für die Veranlagung voraussichtlich relevanter Sachverhaltselemente, um im Veranlagungsverfahren alsdann darauf abzustellen (sog. Ruling). Soweit zulässig haben solche Verständigungen zwar nicht die Wirkung eines ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 9 waltungsrechtlichen Vertrags, binden aber sowohl die Steuer- und Steuer- justizbehörden als auch die Steuerpflichtigen nach Massgabe des verfas- sungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV; zum Ganzen BGE 141 I 161 E. 3.1; VGE 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 3.4, 2014/115 vom 5.2.2016 E. 6.1, 2009/148/149 vom 15.7.2010, in StE 2011 A 21.14 Nr. 19 E. 3.3 mit zahl- reichen Hinweisen). Nach diesem Grundsatz kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, die eine Behörde einer Privatperson erteilt, unter gewissen Um- ständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür bildet, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, die betreffende Person be- rührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zu- reichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass Letztere die Un- richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass sie im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposi- tionen getroffen hat, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und dass das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts die geschützte private Vertrauensposition nicht überwiegt (vgl. BVR 2013 S. 85 E. 6.1; BGE 137 I 69 E. 2.5, 130 I 26 E. 8.1). 4.3Die Beschwerdeführerin leitet die geltend gemachte «Vereinba- rung» aus den Bemerkungen eines Sachbearbeiters der Steuerverwaltung zur Taxationsberechnung vom 29. Oktober 2009 für das Steuerjahr 2007 ab, die wie folgt lauten (Vorakten StRK pag. 22): «Spesen - Privatanteil: Im Zusammenhang mit den Spesen der Herren B.________ und C.________ werden wir weiterhin einen Privatanteil von insgesamt 10 % (für jeden Herr 5 %) der angefallenen Spesen akzeptieren, sollten sich diese Gesamtspesen in einer Grössenordnung bis Fr. 80'000.-- befinden. Der Privatanteil für jeden der beiden Herren wird auf je 10 % (insgesamt 20 %) der angefallenen Spesen festgesetzt, wenn sich die Gesamtspesen auf über Fr. 80'000.-- belaufen. Dies gilt ab dem Jahr 2009.» Diese Ausführungen beziehen sich auf die Höhe der Privatanteile bei grundsätzlich ausgewiesenen geschäftsmässig begründeten Auslagen. Erweist sich der hier interessierende Werbeaufwand jedoch in Überein- stimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz als nicht geschäftsmässig begründet, erübrigt sich eine Ausscheidung von Privatanteilen und stellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 10 sich die Frage nach einer allfälligen Zusicherung betreffend deren Höhe von vornherein nicht (vgl. dazu hinten E. 5; vgl. auch Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 27.6.2016 S. 1). 4.4Im Übrigen liegt mit den hiervor wiedergegebenen Bemerkungen ohnehin kein Steuerruling vor. Als solches gilt die verbindliche Auskunft der Steuerbehörden auf eine Anfrage der Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall (Stefan Oesterhelt, Wann wird ein Ruling zum Steuerabkom- men?, in ST 11/13 S. 846 ff., 846, Schreiber/Jaun/Kobierski, Steuerruling – Eine systematische Auslegeordnung unter Berücksichtigung der Praxis, in ASA 80 S. 293 ff., 307). Die Bemerkungen ergingen nicht auf eine konkrete Anfrage der Beschwerdeführerin hin, sondern erfolgten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für das Steuerjahr 2007. Allfällige Erleichterungen, die Mitarbeitende der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren einzel- fallweise für den Nachweis von Auslagen gewähren, haben keine Bin- dungswirkung für die Zukunft, zumal jede Veranlagung ein eigenes, von früheren unabhängiges Verfahren darstellt, in welchem die Behörden den für die Besteuerung massgeblichen Sachverhalt neu (bzw. besser) be- urteilen dürfen. Dabei ist unerheblich, dass die Behörden den gleichen Sachverhalt in den vorangehenden Steuerjahren anders beurteilt haben (vgl. BVR 2013 S. 506 E. 4.3; VGE 2104/116/117 vom 10.6.2016 E. 3.5 mit Hinweis auf BGer 2A.472/2005 vom 9.8.2005 E. 4.3). Die Beschwerde- führerin hätte zudem erkennen müssen, dass der betreffende Sach- bearbeiter zur Erklärung eines Steuerrulings nicht zuständig war und dass die Auskunft nicht vorbehaltslos erteilt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 682, Schreiber/Jaun/Kobierski, a.a.O., S. 309). Es erstaunt daher nicht, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen eines eigentlichen Rulings ausgeht (vgl. Beschwerde S. 10). Ferner macht sie nicht geltend, Dispositionen getroffen zu haben, die in einem Kausalzusammenhang mit der angeblichen Vertrauensgrundlage stehen. Weder wird behauptet noch lässt sich aus den Akten entnehmen, dass die Konsumationen in den Jahren 2010 und 2011 ohne die angebliche «Vereinbarung» nicht getätigt worden wären (vgl. Beschwerde S. 4). Schliesslich würde das öffentliche Interesse an einer rechtskonformen Anwendung des Steuergesetzes dem Vertrauen in eine allfällige « Vereinbarung» vorgehen, zumal im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 11 Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit beherrscht wird, das Prinzip von Treu und Glauben nur beschränkt Anwendung findet (vgl. BGE 101 Ia 92 E. 3; VGE 2014/116/117 vom 10.6.2016 E. 3.5; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 1 N. 6; Schreiber/Jaun/Kobierski, a.a.O., S. 318). 4.5Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die StRK das Bestehen einer für die Steuerjustizbehörden verbindlichen Vereinbarung betreffend die Anerkennung von Verpflegungsspesen der Aktionäre in den Jahren 2010 und 2011 verneint hat. 5. 5.1Die StRK hat sich nicht auf die streitige Höhe eines allfälligen Privat- anteils an den als Werbeaufwand verbuchten Verpflegungsspesen be- schränkt, sondern vorab geprüft, ob diese Auslagen überhaupt geschäfts- mässig begründeten Aufwand darstellen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Indem die StRK sämtliche Verpflegungsspesen der Aktionäre als nicht geschäftsmässig begründet eingestuft hat, stellt sich die Frage nach einer ermessensweisen Festlegung des Privatanteils nicht mehr (vgl. VGE 2015/324/325 vom 4.8.2017 E. 3.3). Die angefochtenen Entscheide haben die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung ersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine unzulässige bzw. fehlerhafte Überprüfung des Veranlagungsermessens der Steuerverwaltung vorwirft, stösst ihre Kritik ins Leere. 5.2Grundsätzlich ist nur jener Aufwand steuerlich abzugsfähig, der mittelbar oder unmittelbar einem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck dient (vgl. Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 183). Auslagen für direkte und indirekte Werbung können solchen Zwecken die- nen und als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug gebracht werden (vgl. VGer ZH 27.8.1997, in StE 1997 B 72.14.1 Nr. 16 E. 3a; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 334). Verpflegungsaus- gaben zur Kundengewinnung sind daher gegebenenfalls steuerlich abzugs- fähig. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht auf verschiedene Umstände hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 12 gewiesen, die hier klar gegen einen Bezug zur Unternehmenstätigkeit sprechen (vgl. angefochtene Entscheide E. 6.1): 5.2.1 Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zu Personen und Zweck der als Spesen verbuchten Konsumatio- nen gemacht und diese Informationen auch nicht nachgereicht. Weshalb bei einem Unternehmen aus dem Wein- und Champagnerhandel bzw. bei dessen «Werbeaufwand» auf die entsprechenden Angaben verzichtet werden kann (vgl. Beschwerde S. 12), ist nicht ersichtlich. Aus den akten- kundigen Belegen geht gerade nicht hervor, welche und wie viele Personen zu welchem Zweck sich im betroffenen Lokal verpflegt haben. Der Nach- weis des Geschäftsbezugs ist jedoch genau dort von besonderer Bedeu- tung, wo Auslagen – wie die hier geltend gemachten Konsumationskosten – regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen (BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013 E. 4.1). Die Angabe, wer von der Geschäftsleitung des besuchten Lokals sich bei welcher Gelegenheit zum Essen (im eigenen Betrieb) hat einladen lassen, ist unver- zichtbar. Diese Informationen, die sich nicht bereits aus der Bezeichnung des Lokals ableiten lassen (vgl. jedoch Beschwerde S. 14), ist die Be- schwerdeführerin schuldig geblieben. 5.2.2 Weiter fällt auf, dass gewisse Lokale nahezu wöchentlich auf- gesucht worden sind. So sind beispielsweise im Jahr 2010 für das D.________ 38, das Restaurant E.________ 27, das Restaurant F.________ 22 und die Wirtschaft G.________ 18 Konsumationen ausgewiesen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 270-261). Im Jahr 2011 besuchten die Aktionäre das D.________ 49, das H.________ 21 und das Landhaus I.________ 25 Mal (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 355-346). Inwiefern diese Vielzahl von Besuchen derselben Lokale mit der Kundengewinnung in Zusammenhang stehen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich dabei um sog. Ersttreffen mit weiteren Kundinnen und Kunden im Lokal eines bestehenden Kunden (vgl. Beschwerde S. 13), fehlt es wiederum an den erforderlichen Angaben und Belegen. 5.2.3 Wie die Vorinstanz ferner zutreffend festgestellt hat, fanden die Be- suche – soweit aus den Belegen ersichtlich – meist zu Zeiten statt, an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 13 denen in Gastronomieunternehmen üblicherweise Hochbetrieb herrscht und auch die für den Einkauf verantwortlichen Personen kaum Zeit haben, sich die Produkte der Beschwerdeführerin vorstellen zu lassen (vgl. ange- fochtene Entscheide E. 6.1). Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Aktio- näre der Beschwerdeführerin wegen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ge- zwungen gewesen sind, die Kundenbesuche auf Randzeiten zu verlegen (vgl. Beschwerde S. 13), wäre damit das von der StRK angesprochene unübliche Verhalten der jeweiligen Kundinnen und Kunden nicht erklärt. 5.2.4 Gegen Aufwendungen für geschäftsmässig begründete Werbe- anlässe spricht schliesslich auch der Umstand, dass ein nicht unbedeuten- der Teil der Auslagen an gesetzlichen Feiertagen und Geburtstagen der Gesellschafter oder ihrer Partnerinnen angefallen ist. An diesen Tagen haben die Aktionäre Spesen von rund Fr. 5'280.-- (2010) bzw. Fr. 5'080.-- (2011) ausgewiesen (Vorakten Steuerverwaltung [act. 4C] pag. 273-272, 358-357). Auffällig ist ebenfalls die Höhe der Auslagen. Die Kosten für einen einzelnen Restaurantbesuch machten durchschnittlich weit über hundert Franken aus, wobei oft Weine und Champagner aus dem ge- hobenen Preissegment konsumiert worden sind (vgl. Vorakten Steuer- verwaltung [act. 4C] pag. 270-261 und 355-346). Inwiefern diese kost- spieligen Mahlzeiten und die Konsumation von (fremden) Alkoholika mit ihrer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen, konnte die Beschwer- deführerin nicht darlegen. Hätte es sich tatsächlich um Besuche zur Kun- dengewinnung bzw. -erhaltung gehandelt, wäre anzunehmen gewesen, dass die zu vertreibenden Produkte vorgestellt und den für den Einkauf zuständigen Personen offeriert worden wären. 5.3Gestützt auf diese Umstände ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es sich bei den hier interessierenden Auslagen nicht um geschäfts- mässig begründeten Werbeaufwand handelt. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass bei den Konsumationen die Befriedigung privater Bedürfnisse im Vordergrund stand, womit es am erforderlichen engen Konnex zum Unternehmenszweck fehlt (vgl. BGer 2C_697/2014 vom 1.5.2015, in StE 2015 B 72.14.2 Nr. 45 E. 3.4.4). Die StRK hat daher zur Recht die Ab- zugsfähigkeit der gesamten Verpflegungs- und Repräsentationskosten ver- neint. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 14 Unrecht eine reformatio in peius vorgenommen, kann ihr nicht gefolgt werden: Die StRK hat im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Gemäss Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 143 Abs. 1 Satz 1 DBG entscheidet sie gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen. Sie kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 199 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG), wobei sie einem Rückzug von Rekurs und Beschwerde keine Folge geben muss (vgl. Art. 198 Abs. 3 StG). Ziehen die Steuerpflichtigen ihre Rechtsmittel nicht zurück, untersteht die StRK bei der Vornahme einer reformatio in peius keinen einschränkenden Voraus- setzungen (vgl. VGE 2016/139/140 vom 27.11.2017 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen). – Die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius ist die logische Folge der von ihr festgestellten mangelnden geschäfts- mässigen Begründetheit der Aufwendungen und war gestützt auf dieses Ergebnis geboten, zumal es sich dabei um eine reine Rechts- und keine Ermessensfrage handelt (vgl. vorne E. 5.1). Von einer Verletzung der Be- steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und von überspitz- tem Formalismus kann keine Rede sein (vgl. Beschwerde S. 18). Die Beschwerden erweisen sich auch diesbezüglich als unbegründet. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin macht schliesslich im Rahmen eines Even- tualantrags eine fehlerhafte Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Sie ist der Meinung, die von ihr zu Recht gerügte fehlende Aus- scheidung der Mehrwertsteuer bei den Privatanteilen hätte eine Aufteilung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung ge- rechtfertigt, da es sich dabei nicht um ein nur geringfügiges «Obsiegen» handelte (vgl. Beschwerde S. 18 f.). 6.2Gemäss dem Unterliegerprinzip, wie es in Art. 200 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG zum Ausdruck kommt, wird kostenpflichtig, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei voll- umfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 15 sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2). In Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Ver- fahrens- und Parteikosten auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxis- gemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Be- hörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit etwa VGE 2015/37/38 vom 4.8.2016 E. 3.1, 2013/359/360 vom 13.10.2014 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_1042/2014 und 2C_1043/2014 vom 5.2.2015 E. 5 und 8], 2013/147 vom 6.11.2013 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 104 N. 7). Ob ein Unterliegen oder Obsiegen von bloss untergeordneter Bedeutung bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden soll, liegt im Ermessen der urteilenden Gerichtsbehörde (vgl. etwa VGE 2013/359/360 vom 13.10.2014 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_1042/2014 und 2C_1043/2014 vom 5.2.2015 E. 5 und 8]; BGer 5A_83/2010 vom 11.3.2010 E. 7, 2A.69/2003 vom 31.8.2004 E. 10). 6.3Es trifft zu, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht keine Aus- scheidung der Mehrwertsteuer bei den Privatanteilen der Aktionäre vorge- nommen hat, weshalb sich die entsprechende Rüge der Beschwerde- führerin grundsätzlich als berechtigt erwies. Dies hat sich auf den Ausgang des Verfahrens jedoch insofern nicht auswirken können, als die Vorinstanz jegliche Abzüge verweigert hat und die Frage nach der Höhe der Privat- anteile nicht (mehr) zu beantworten war (vgl. vorne E. 5). Angesichts der reformatio in peius ist die Beschwerdeführerin trotz der «formellen Gut- heissung» vor der Vorinstanz gemessen an ihren Rechtsbegehren voll- ständig unterlegen und hält die Kostenverlegung in den angefochtenen Entscheiden der Rechtskontrolle stand. 7. Zusammenfassend sind in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte «Vereinbarung» die Voraussetzungen für den Ver- trauensschutz in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Ebenso erweist sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 16 Feststellung der Vorinstanz, wonach die gesamten Verpflegungsspesen der Aktionäre keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und die damit einhergehende reformatio in peius als rechtskonform. Gleiches gilt für die vollständige Kostenauflage. Da die Sachlage umfas- send abgeklärt erscheint und ein Parteiverhör bzw. eine Zeugeneinver- nahme nichts zu ergeben vermöchte, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, werden die beantragten Beweismassnahmen abgewiesen (vgl. etwa BVR 2014 S.197 E. 3.1; VGE 2016/286 vom 13.3.2017 E. 4.5.5). Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2017, Nrn. 100.2016.122/ 123U, Seite 17 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: