100.2016.110/111U publiziert in BVR 2018 S. 239 HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. März 2016; 100 14 134, 200 16 8)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1951) lebte bis zum 31. Juli 2013 in der Einwoh- nergemeinde (EG) B., wo er mit seiner Ehefrau und den (inzwi- schen erwachsenen) gemeinsamen Kindern in einem in seinem Allein- eigentum stehenden Einfamilienhaus wohnte. Per 1. August 2013 meldete er sich in B. schriftenpolizeilich nach C.________ (Bhutan) ab, da er dort [eine leitende Stelle bei einer schweizerischen Hilfsorganisation] antrat. Seine Ehefrau blieb weiterhin in B.________ wohnhaft. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 legte die Steuerverwaltung des Kantons Bern den steuerrechtlichen Wohnsitz von A.________ für das Steuerjahr 2013 in der EG B.________ fest. B. Dagegen erhob A.________ am 20. Februar 2014 Einsprache, welche die Steuerverwaltung antragsgemäss als Sprungrekurs und -beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Mit Entscheiden vom 15. März 2016 wies die StRK die Rechtsmittel ab. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 15. April 2016 hat A.________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und sein steuer- rechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2013 sei nicht in der Schweiz bzw. im Kanton Bern festzulegen. Am 18. April 2016 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 3 Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 29. April bzw. 30. Mai 2016 je die Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll- zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde- steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge- trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerde- führer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Steuerjahr 2013 in B.________ (BE) hatte. Weil die einschlägigen Bestimmungen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 4 kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Auch im internationalen Verhältnis werden die Steuerpflichten regel- mässig durch die nationale Gesetzgebung begründet. Einzig die Doppel- besteuerungsabkommen auferlegen der Ausschöpfung der Steuerhoheit, die einem Staat kraft seiner Souveränität zusteht, gewisse Schranken (VGE 2011/44/45 vom 2.4.2012 E. 3 Ingress; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 3 N. 5; vgl. auch BGer 2C_335/2014 und 2C_336/2014 vom 19.1.2015 E. 4). Zwischen der Schweiz und Bhutan besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Schweiz steuerpflichtig war, bestimmt sich somit einzig nach nationalem Recht. 2.2Natürliche Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund per- sönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Ab- sicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1 [Pra 96/2007 Nr. 5], 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Oesterhelt/Seiler, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 3 DBG N. 28). Für den Kanton Bern umschreiben Art. 4 Abs. 1 und 2 StG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit gleich wie das Bundesrecht (BVR 2001 S. 1 E. 2b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 5 vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 2.3Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materi- elle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be- stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu- errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeu- tung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das ge- meinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b; BGE 132 I 29 E. 4.1). 2.4Im internationalen Verhältnis ist nach der bundesgerichtlichen Pra- xis Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) analog anwendbar: Danach genügt es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, wenn die steuerpflichtige Person die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz löst; entscheidend ist vielmehr, dass sie nach den gesamten Umständen einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann, bleibt der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. «rémanence du domicile»). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich die steuerpflichtige Person am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt sie sich ins Ausland, so hat sie die direkte Bundessteuer bzw. die Kantons- und Gemeindesteuern zu entrich- ten, bis sie nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde allzu grosse Missbrauchsgefahren bergen (BGE 138 II 300 E. 3.3; BGer 2C_510/2016 und 2C_511/2016 vom 29.8.2016 E. 2.3, 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StE 2016 B 11.1 Nr. 28 E. 3.2, 2C_1267/2012 vom 1.7.2013, in StE 2013 B 11.1 Nr. 25 E. 3.3). 2.5Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituieren- den Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 166
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 6 Abs. 2 StG, Art. 123 Abs. 1 DBG) und dabei den Steuerwohnsitz als steu- erbegründende Tatsache nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 167 und 170 f. StG, Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit von der steuerpflichtigen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (BGE 138 II 300 E. 3.4; BGer 2C_510/2016 und 2C_511/2016 vom 29.8.2016 E. 2.4, 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StE 2016 B 11.1 Nr. 28 E. 3.3, 2C_793/2013 vom 7.5.2014, in StE 2014 A 24.21 Nr. 29 E. 4.4; VGE 2011/44/45 vom 2.4.2012 E. 3.3). 3. 3.1Bis zum 31. Juli 2013 befand sich der steuerrechtliche Wohnsitz des heute 66-jährigen Beschwerdeführers unstreitig in B.________. Auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 7 dorthin zu seiner Ehegattin zurückkehre. Seine Beziehungen zu Bhutan seien jedenfalls nicht ausgeprägter als diejenigen zur Schweiz und in erster Linie auf die dortige Arbeitstätigkeit zurückzuführen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). – Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vor- instanz habe ausser Acht gelassen, dass Eheleute einen eigenen zivil- rechtlichen Wohnsitz und ein eigenes Hauptsteuerdomizil begründen könnten. Sein Steuerdomizil sei daher nach seinen eigenen Verhältnissen und nicht nach denjenigen der Ehefrau sowie der übrigen Familienmit- glieder zu bestimmen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, seinen familiären Beziehungen könne keine überwiegende Bedeutung beige- messen werden, weil er nicht regelmässig nach B.________ zurückkehre (Beschwerde S. 5). Er habe sich im Jahr 2013 «einige wenige Tage» und in den Jahren 2014-2016 «wenige Wochen», insgesamt viermal, in der Schweiz aufgehalten (Beschwerde S. 7). Die Aufenthalte in der Schweiz seien zudem in aller Regel beruflicher und nicht familiärer Natur gewesen. Ferner könnten seine erwachsenen Söhne, die je in eigenen Haushalten lebten, keine Rolle mehr spielen. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb der Wohnort der Ehefrau als Familienort zu gelten habe. Als sol- cher könnte genauso gut C.________ angesehen werden, verbringe seine Ehefrau doch mehr Zeit in Bhutan als er in der Schweiz (Beschwerde S. 6). Schliesslich unterhalte er entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine weiteren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Zwar hätten solche existiert. Diese seien aber immer wieder abgebrochen worden, da er sich bereits früher aus beruflichen Gründen häufig und über längere Zeit in Südasien aufgehalten habe. 3.3In der Regel haben Eheleute ein gemeinsames Steuerdomizil (BGE 121 I 14 E. 5b; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli- Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 68). Die Möglich- keit, ausnahmsweise separate Steuerdomizile zu begründen, bezieht sich in erster Linie auf interkantonale Verhältnisse; bei intakter Ehe ist gegebe- nenfalls eine Steuerausscheidung (vgl. BGer 2A.433/2000 vom 12.7.2001, in ASA 71 S. 558 E. 2b/dd; Isler/Suter, in Zweifel/Beusch/Mäusli- Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, § 27 N. 10 ff.) und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung eine separate Besteuerung vor- zunehmen (BGE 138 II 300 E. 2.1; BGer 2C_523/2007 vom 5.2.2008, in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 8 StR 2008 S. 364 E. 2.3; Zweifel/Hunziker, a.a.O, § 6 N. 71; zu den Rechtsfolgen im internationalen Verhältnis vgl. BGE 138 II 300 E. 2.3). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die eheliche Beziehung einer verheirateten Person für die Bestimmung von deren steuerrechtlichem Wohnsitz unbeachtlich wäre. Vielmehr bildet die Ehe bzw. die Bindung an den Ehepartner einen zentralen Aspekt der (eigenen) persönlichen Ver- hältnisse, die es für die Ermittlung des Lebensmittelpunkts zu würdigen gilt. Der Beschwerdeführer verkennt dies, wenn er vorbringt, sein steuerrecht- licher Wohnsitz müsse unabhängig von der Beziehung zu seiner Ehefrau beurteilt werden. Bei verheirateten Steuerpflichtigen kommt dem Familien- ort, d.h. dem Ort, an dem die Familie über eine ständige Wohnstätte ver- fügt, generell grosse Bedeutung zu. Zudem verliert der Familienort im internationalen Verhältnis – anders als dies im interkantonalen Verhältnis zutreffen kann – seine Bedeutung als Lebensmittelpunkt nicht allein darum, weil die steuerpflichtige Person nicht regelmässig dorthin zurückkehrt. Die im Binnenverhältnis massgebenden Kriterien, etwa die «regelmässige Rückkehr» an den Familienort, machen im internationalen Verhältnis häufig schon aufgrund der anderen tatsächlichen Verhältnisse kaum Sinn: So kann nicht erwartet werden, dass eine Person trotz grösserer räumlicher Entfernung zwischen Arbeits- und Familienort bei jeder sich bietenden Ge- legenheit an letzteren zurückkehrt. Weiter können die geschäftlichen Inte- ressen des Steuerpflichtigen in internationalen Verhältnissen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie einen überwiegenden Teil von dessen Gesamt- interessen darstellen (BGer 2C_452/2012 und 2C_453/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 1 E. 4.6, 2C_505/2015 und 2C_506/2015 vom 8.12.2016 E. 7.2, 2C_609/2015 und 2C_610/2016 vom 5.11.2015 E. 6.2). 3.4Nach der Rechtsprechung kommt dem Aufenthalt des Ehepartners bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland für die Bestimmung des Lebens- mittelpunkts entscheidende Bedeutung zu: In Fällen intakter ehelicher Be- ziehungen hat das Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung regelmässig verneint, wenn der Ehepartner in der Schweiz zurückgeblieben ist, so etwa im Fall eines Piloten, der von der Arbeitgeberin in Saudi-Arabien stationiert wurde, um für einen Kunden Privatflüge durchzuführen. Er besuchte regel- mässig die (erwerbstätige) Ehefrau, die in der Schweiz in seinem Einfamili-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 9 enhaus zurückblieben war (BGer vom 15.3.1991, in StE 1992 B 11.1 Nr. 13). Gleich wurde im Fall eines tschechischen Staatsangehörigen ent- schieden, der seit langem mit seiner Ehefrau und den beiden (volljährigen) Töchtern in der Schweiz lebte, wo die Eheleute eine Wohnung besassen. Der Steuerpflichtige weilte unter der Woche in Tschechien, wo er als Ge- schäftsführer und Eigner zweier international tätiger Unternehmen enga- giert war und kehrte jeweils an den Wochenenden in die Schweiz zurück (BGer 2C_452/2012 und 2C_453/2012 vom 7.11.2012). Ebenso verneint hat das Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung ins Ausland im Fall eines Professors, der (seit über zehn Jahren) Institutsdirektor an einer rumäni- schen Universität war, seinen Lohn jedoch von der Universität Freiburg bezog und ausserhalb der Semesterferien, die er hier verbrachte, etwa monatlich zu seiner in der Schweiz im gemeinsamen Haus wohnhaften Ehefrau zurückkehrte (BGer 2C_335/2014 und 2C_336/2014 vom 19.1.2015). Ferner im Fall eines Mitarbeiters des Internationalen Komitee des Rotens Kreuzes (IKRK), der für eine zweijährige Mission nach Jemen reiste, von seiner Arbeitgeberin jederzeit an einen anderen Einsatzort beordert werden konnte und dessen Ehefrau zusammen mit dem Kind in der Schweiz in der gemeinsamen Liegenschaft zurückblieb (BGer 2C_505/2015 und 2C_506/2015 vom 8.12.2016). Bejaht wurde eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes hingegen in verschiedenen (kantonalen) Gerichtsurteilen betreffend Sachverhalte, in denen die Partne- rin des Steuerpflichtigen ins Ausland mitgegangen war; so etwa im Fall eines Mitarbeiters des Katastrophenhilfekorps, der während fast zehn Jah- ren in Afrika als regionaler Koordinator wirkte, nie in die Schweiz zurück- kehrte und am jeweiligen Einsatzort zusammen mit seiner Partnerin lebte (VGer NE vom 11.11.1995, in StR 1996 S. 445). Gleich entschieden wurde bezüglich des Leiters von sechs Grossbauprojekten in Saudi-Arabien, der dort während sechs Jahren tätig war und von seiner Ehefrau begleitet wurde (VGer ZH vom 23.4.1987, in StE 1987 A 21.14 Nr. 7; vgl. zum Gan- zen mit weiteren Beispielen Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 3 N. 19 f.; derselbe, Die Praxis der Bundessteuern. III. Teil: In- terkantonale Doppelbesteuerung, Band 2, § 3, IV B, Nr. 1 ff.). 3.5Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung ist eine Wohnsitz- verlegung ins Ausland auch vorliegend nicht leichthin anzunehmen: Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 10 nächst steht ausser Frage, dass sich der Familienort des Beschwerde- führers in der Schweiz befindet. Gemäss dessen (unbelegten) Angaben hielt sich die Ehefrau in der Zeit von 2013 bis 2016 jeweils (bloss) während fünf bis sieben Wochen pro Jahr in Bhutan auf. Ob sie damit mehr Zeit dort verbracht hat als der Beschwerdeführer in der Schweiz, ist aufgrund der gemachten Angaben nicht überprüfbar, aber ohnehin unerheblich. Die Auslandaufenthalte gehen von ihrer Dauer her nicht über das hinaus, was als ausgedehntere Ferien anzusehen ist. Zudem ist die Ehefrau in der Schweiz sowohl beruflich (Erwerbstätigkeit) als auch persönlich (Pflege der Mutter) gebunden (vgl. vorne E. 3.1). Von einer Verschiebung des Fami- lienorts kann unter diesen Umständen von vorherein keine Rede sein. Weiter mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer verhältnismässig wenig in die Schweiz zurückkehrt und dies zuweilen aus beruflichen und nicht nur aus privaten Gründen tut. Indes kommt dem Kriterium der regelmässigen Rückkehr im internationalen Verhältnis gerade keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. vorne E. 3.3). Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Vorinstanz den Umstand mitgewürdigt hat, dass die beiden Söhne in der Schweiz leben. Auch wenn diese seit einiger Zeit volljährig sind und in eigenen Haushalten leben, stellen sie wesentliche familiäre Bezugspunkte zur Schweiz dar, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Bezie- hung zu ihnen abgebrochen zu haben. Damit gewichtet die familiäre Situa- tion des Beschwerdeführers, insbesondere der Verbleib seiner Ehefrau in der Schweiz, erheblich zugunsten eines fortbestehenden Lebensmittel- punkts des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ob dieser wegen seines Auslandaufenthalts tatsächlich darüber hinaus keine weiteren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in der Schweiz mehr pflegt, erscheint unter den gegebenen Umständen zweitrangig. 3.6Hinsichtlich seiner Beziehungen zum Arbeitsort in Bhutan macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er sich dort ein soziales Umfeld aufgebaut habe und aus eigenem Interesse, unabhängig von seiner Arbeitstätigkeit intensive Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflege. So nehme er regelmässig an lokalen sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Anlässen teil. Zum Nachweis hat er vor dem Verwaltungsgericht zusätzliche Schreiben eingereicht, in denen verschiedene Persönlichkeiten aus Buthans Kultur, Politik und Wirtschaft bestätigen, ihn zu kennen oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 11 mit ihm befreundet zu sein. Dem Beschwerdeführer wird attestiert, sowohl beruflich als auch privat am lokalen Gesellschaftsleben aktiv teilzunehmen, an Bhutan sozial und kulturell sehr interessiert zu sein sowie viele Be- kanntschaften und Freundschaften vor Ort zu pflegen (vgl. Beschwerde- beilagen [BB] 3-9). Daraus kann zwar geschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer in Bhutan zahlreiche persönliche und gesellschaftliche Beziehungen geknüpft hat. Die Vorinstanz stellt das Vorhandensein solcher Beziehungen denn auch nicht in Frage, weist aber zu Recht darauf hin, dass diese in engem Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit in Bhutan stehen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers besteht ein wichtiger Teil seiner Tätigkeit darin, vor Ort soziale Beziehungen zur Bevölkerung aufzubauen und zu pflegen, wobei er dabei weit über den Umfang der eigentlichen Tätigkeit als ... hinausgehe und eine starke persönliche Integration in die lokale Gemeinschaft suche (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.1 mit Verweis auf S. 4 der Einsprache). Selbst wenn der Beschwerdeführer in Bhutan ein soziales Umfeld aufge- baut hat, das über das hinausgeht, was zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben unmittelbar erforderlich wäre, kann dies nicht ausschlaggebend sein. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass er seinen Aufenthalts- ort nicht aufgrund persönlicher oder familiärer Beziehungen, sondern aus beruflichen Gründen nach Bhutan verlegt hat. Die persönlichen Beziehun- gen zur lokalen Bevölkerung sind unbestrittenermassen erst in der Folge entstanden (vgl. Beschwerde S. 8). Solche in einem engen Zusammen- hang mit der beruflichen Tätigkeit stehende Kontakte vermögen im inter- nationalen Verhältnis noch weniger als im Binnenverhältnis die in aller Regel als bedeutsamer angesehenen Bande zur Familie zu überwiegen (vgl. vorne E. 3.3). Daran ändert nichts, dass die Ehefrau während ihren Aufenthalten in Bhutan offenbar ebenfalls aktiv am kulturellen, gesellschaft- lichen und sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur lokalen Bevölkerung pflegt (vgl. Beschwerde S. 7). 3.7Schliesslich spricht auch die Wohnsituation gegen eine Wohnsitz- verlegung nach Bhutan: Insbesondere in internationalen Verhältnissen kann das Beibehalten der Wohnstätte im Staat, in dem die steuerpflichtige Person bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, ein Indiz dafür bilden, dass sie den Mittelpunkt ihrer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 12 Lebensinteressen im bisherigen Wohnsitzstaat beibehält (vgl. BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StE 2016 B 11.1 Nr. 28 E. 5.3, 2C_678/2013 und 2C_680/2013 vom 28.4.2014, in StE 2014 S. 714 E. 3.2, 2C_452/2012 und 2C_453/2012 vom 7.11.2012, in StE 2013 A 32 Nr. 19 E. 4.6, 2C_472/2010 vom 18.1.2011, in StR 2011 S. 425 E. 3.4.2). Der Be- schwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben in Bhutan zwar über ein Haus mit Garten. Dieses ist indes lediglich gemietet (vgl. Schreiben der Vermieterin vom 11.4.16, BB 8) und von seinem Vorgänger übernommen worden. Zudem dient es neben privaten auch beruflichen Zwecken, da der Beschwerdeführer dort offenbar in seiner Funktion als ... Gäste empfängt und bewirtet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.6.2013, act. 3A pag. 18). Dagegen hat er in der Schweiz das gemeinsame eheliche Domizil beibehalten, in dem seine Ehefrau nach wie vor wohnt und in dem er während seiner Aufenthalte in der Schweiz weilte (vgl. Beschwerde S. 7). Damit stellt die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft in B.________ insbesondere keine blosse Geldanlage (vgl. etwa BGer 2C_873/2014 vom 8.11.2015, in StE 2016 B 11.1 Nr. 28 E. 4.2 und 5.3), sondern einen echten Bezugspunkt dar, der in objektiv erkennbarer Weise darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer seine Verbindungen zur Schweiz nicht aufgeben will (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 12). 3.8Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Verbleib seiner Ehefrau und der übrigen Familienmitglieder (Söhne) in der Schweiz sowie dem Beibehalten der gemeinsamen ehelichen Wohnstätte am bisherigen Familienort im Steuerjahr 2013 über ausschlag- gebende Beziehungen zur Schweiz und zum Kanton Bern verfügte. Diese werden trotz der bloss gelegentlichen Rückkehr und des grossen persön- lichen Beziehungsnetzes, das der Beschwerdeführer in Bhutan aufgebaut hat, durch die Beziehungen zum ausländischen Arbeitsort nicht überwogen. Mithin halten die angefochtenen Entscheide der Rechtskontrolle stand und die Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 13 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.07.2017, Nrn. 100.2016.110/111U, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.