100.2016.107U HER/BIP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2017 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bieri
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die serbischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ waren in den Jahren 1993-1999 ein erstes Mal verheiratet. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor: D.________ (geb. ... 1993), E.________ (geb. ... 1996) und C.________ (geb. ... 1999). Nach einem erfolglosen Versuch, in der Schweiz Asyl zu erhalten, reiste A.________ am 19. April 1999 er- neut in die Schweiz und heiratete am 25. November 1999 eine Schweizer Bürgerin. Diese Ehe dauerte bis 1. Juli 2007. A.________ erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 29. August 2008 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 20. Februar 2009 stellte er ein Gesuch um Familiennachzug für seine drei Kinder. Am 9. Dezember 2010 teilte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrations- dienst (MIDI), A.________ mit, dass es die Voraussetzungen für den Nach- zug als nicht erfüllt betrachte. A.________ verzichtete in der Folge darauf, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. A.________ und B.________ heirateten am 4. April 2011 erneut. Am 6. De- zember 2012 stellte A.________ ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau B.________ und der beiden jüngeren Kinder E.________ und C.. Das Gesuch wurde am 29. Oktober 2014 abgewiesen, weil der MIDI von einer rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung ausging. Nachdem die POM die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde am 5. März 2015 gut- geheissen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den MIDI zu- rückgewiesen hatte, wurde B. am 13. März 2015 die Aufenthalts- bewilligung erteilt. B.________ war bereits am 18. Februar 2015 in die Schweiz eingereist. Am 29. März 2015 erlitt sie einen Hirnschlag, worauf C.________ ebenfalls in die Schweiz reiste, um sich um seine Mutter zu kümmern. Er hat sich seither mehrfach im Rahmen des nicht bewilligungs- pflichtigen Aufenthalts bei seinen Eltern in der Schweiz aufgehalten. Wo sich C.________ aktuell aufhält, ist nicht bekannt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Ausländerbehörde die Anträge auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familien- nachzugs der beiden Kinder E.________ und C.________ ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 3 B. Am 8. August 2015 erhoben B.________ und A.________ Beschwerde bei der POM und beantragten, die Verfügung sei betreffend C.________ auf- zuheben und diesem sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fami- liennachzugs zu erteilen. Die POM stellte am 14. August 2015 fest, dass Ziff. 1 der Verfügung vom 6. Juli 2015 betreffend die Abweisung des Nach- zugs von E.________ in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig beteiligte sie C.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 9. März 2016 wies die POM die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid haben B., A. und C.________ am 14. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantra- gen die Aufhebung des Entscheids der POM und die Erteilung der Aufent- haltsbewilligung für C.________ im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Gesuch vom 2. Mai 2016 ersuchen sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Am 12. Juli 2016 haben B., A. und C.________ weitere Unterlagen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Die Beschwerdeführenden 1 waren erstmals vom 5. März 1993 bis zum 17. Februar 1999 verheiratet. Das Kreisgericht ... (Serbien) stellte die beiden älteren Kinder D.________ und E.________ mit dem Scheidungs- urteil unter die elterliche Obhut des Vaters (vgl. Akten MIDI zum Beschwer- deführer 2 [act. 5D] pag. 10, 135 ff.). C.________ wurde erst nach der Scheidung geboren, jedoch vom Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben anerkannt (vgl. Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 260). 2010 wurde dem Beschwerdeführer 1 sodann auch das elterli- che Sorgerecht für C.________ übertragen (vgl. Bescheinigung der Ge- meinde ... vom 30.6.2010, in Akten MIDI zum Beschwerdeführer 1 [act. 5B] pag. 395). Die drei gemeinsamen Kinder lebten seit dem Schei- dungszeitpunkt (D., E.) bzw. seit der Geburt (C.) im Elternhaus des Beschwerdeführers 1. Dort oder in der Nähe lebten auch dessen Bruder F. und die Schwester G.________, Verheiratete ..., beide mit ihren Familien (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.3; vgl. auch Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 5 pag. 260, 266, 267). Betreuungsaufgaben haben die Schwester des Be- schwerdeführers 1 G., die Frau seines Bruders (I.) und die Frau seines Onkels (J.________ ) wahrgenommen (vgl. Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 137, 260, 266, 269; Akten MIDI zum Beschwerdeführer 1 [act. 5B] pag. 397, 399; Akten MIDI zur Be- schwerdeführerin 1 [act. 5C] pag. 83; Beschwerde Ziff. 3.1.4). Die Be- schwerdeführerin 1 zog nach der Scheidung wieder zu ihren Eltern (Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 135, 266). Gemäss einer Be- scheinigung des Zentrums für soziale Arbeit der Republik Serbien belief sich ihr Kontakt zu den Kindern auf zwei mal zwei Tage im Monat (vgl. Ak- ten MIDI zum Beschwerdeführer 1 [act. 5B] pag. 399). Der Beschwerdefüh- rer 1 hielt sich von Oktober 1996 bis Oktober 1998 als Asylbewerber in der Schweiz auf (vgl. Entscheid POM vom 5.3.2015, Sachverhalt, in Akten MIDI zur Beschwerdeführerin 1 [act. 5C] pag. 266). Am 19. April 1999 reiste er erneut in die Schweiz, wo er seither lebt (vgl. Vorakten POM pag. 13; Akten MIDI zum Beschwerdeführer 1 [act. 5B] pag. 374). 2.2Nach der Wiederverheiratung der Eltern am 4. April 2011 lebten die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in ... . Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers 1 wohnte seine Familie zunächst in einer Mietwohnung und anschliessend in einem Haus, das er für die Familie habe bauen las- sen (vgl. Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 263, 267, 269). In der Nähe dieses Hauses leben C.________ Tante G.________ und der Onkel H.________ (Bruder der Beschwerdeführerin 1) mit Familien (vgl. Bescheinigungen der Gemeinde ..., Beschwerdebeilagen [nachfolgend: BB] 7 [richtig: 8] und 11 in act. 7A; Beschwerde Ziff. 3.1.2 und 3.2). C.________ ging in ... in die Primarschule und trat später ins Gymnasium ein (vgl. Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 23). Sein Bruder zog Mitte 2013 nach Pristina (Kosovo; vgl. BB 12). Die Schwester von C.________ hält sich seit Oktober 2015 zu Aus- bildungszwecken ebenfalls in Pristina auf, wo sie ein Zimmer gemietet hat (vgl. BB 13; Beilage 5 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). 2.3Am 18. Februar 2015 reiste die Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz. Ihr wurde am 13. März 2015 die Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Akten MIDI zur Beschwerdeführerin 1 [act. 5C] pag. 278, 304). Kurz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 6 darauf, am 29. März 2015, erlitt sie einen Hirnschlag (vgl. Schreiben von ihrem Hausarzt vom 14.6.2016 [BB 7 in act. 7A]). Sie ist seither gemäss den Arztberichten zu 70 % arbeitsunfähig. Der Heilungsverlauf wird im Be- richt der Universitätsklinik für Neurologie am Inselspital in Bern vom 5. November 2015 zwar als erfreulich beschrieben (vgl. BB 5). Die Aktivi- täten des täglichen Lebens führe sie aber noch deutlich verlangsamt aus und sie gebe eine starke Tagesmüdigkeit an. Es sei ratsam, dass die Pati- entin weiterhin zu Hause unterstützt werde. Ihr Hausarzt führte mit Schrei- ben vom 10. Februar 2016 (BB 6) gegenüber der Vorinstanz aus, die Be- schwerdeführerin 1 leide seit dem Hirnschlag unter Unsicherheit, Gang- störungen, Atemnot und Panikattacken. Im Bericht vom 14. Juni 2016 (BB 7 in act. 7A) hält er fest, dass die Beschwerdeführerin 1 immer noch zu 70 % arbeitsunfähig und auf die Unterstützung von Drittpersonen angewie- sen sei. 2.4Unmittelbar nachdem seine Mutter einen Hirnschlag erlitten hatte, reiste C.________ am 30. März 2015 in die Schweiz. Er befand sich zum damaligen Zeitpunkt im 2. Semester des gymnasialen Bildungsgangs (vgl. Stellungnahme an MIDI vom 26.5.2015, in Akten MIDI zum Beschwerdeführer 2 [act. 5D] pag. 379; Beschwerde Ziff. 4.3). Er unter- stützte seine Mutter bei der Verrichtung von Alltagsaktivitäten (vgl. Bericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 5.11.2015 [BB 5] S. 2). Vom 8. Juni 2015 bis 4. Juli 2015 besuchte er in ... die Integrationsklasse (vgl. BB 20). C.________ hielt sich mit Unterbrüchen bis im November 2015 in der Schweiz auf. Am 20. November 2015 kehrte er zusammen mit der Mutter nach ... zurück und ging dort wieder ins Gymnasium. Die Mutter reiste laut eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen am 19. Januar 2016 wieder in die Schweiz (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3 und 3.2.5). C.________ folgte ihr nur kurz später in die Schweiz (am 25. Januar 2016), weil das Alleinwohnen nicht «funktioniert» habe. Wo sich C.________ aktuell aufhält, ist nicht bekannt. Im Schreiben vom 20. Februar 2016 (BB 16) erklärte er, dass er als Tourist nur bis am 20. April 2016 in der Schweiz bleiben dürfe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 7 3. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug des Beschwerde- führers 2 zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Aus- ländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familien- verhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufs- gründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sor- gerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.1 f., 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 3.2Es ist nicht bestritten, dass die auf den Beschwerdeführer 2 an- wendbare Frist von zwölf Monaten für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug nicht eingehalten worden ist, und daher einzig ein nach- träglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde Ziff. 1; zur Fristberechnung etwa BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). – Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG lie- gen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 8 Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber be- absichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vorder- grund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr ge- währleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen ver- trauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 3.2, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland al- ternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.2; VGE 2015/214 vom 7.1.2016 E. 2.2, 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3Wenn wie hier die Nachzugsfrist verpasst worden ist und für das Verpassen der Frist keine gewichtigen Gründe bestehen, dann ist der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 9 Wunsch, die Gesamtfamilie zusammenzuführen, für sich allein nicht aus- reichend, um den nachträglichen Familiennachzug zu ermöglichen; viel- mehr braucht es zusätzliche familiäre Gründe. Wie die Vorinstanz treffend ausführt, ist nicht schon deshalb von wichtigen Gründen auszugehen, weil dem Nachzugsgesuch der Ehefrau und Mutter entsprochen worden ist. Denn sie ist dadurch nicht gezwungen worden, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen (vgl. BGer 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f., 2C_765/2011 vom 28.11.2011 E. 2.3, 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; angefochtener Entscheid E. 6 S. 9). 3.4Die Situation der Familie hat sich allerdings durch den Hirnschlag verändert, den die Mutter nach Bewilligung ihres Aufenthalts erlitten hat (vgl. vorne E. 2.3). Es ist strittig, ob die Mutter noch in der Lage ist, wieder in ihre Heimat zu reisen und dort Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob die Mutter überhaupt noch die Wahlmöglichkeit hat, eine altersadäquate Betreuung des Sohnes fortzu- führen oder in der Schweiz zu bleiben. – Die Beschwerdeführerin 1 ist selbst noch teilweise auf Unterstützung angewiesen und kann Alltagsver- richtungen nur verlangsamt ausüben. Einen ersten Versuch, wieder in ... zu leben, hat sie abgebrochen (vgl. vorne E. 2.3 f.). Gemäss dem jüngsten ins Recht gelegten Schreiben ihres Hausarztes war ihr Mitte 2016 «und in nächster Zeit» noch nicht zumutbar, «nach Serbien [zu gehen], um sich dort um ihren Sohn [...] zu kümmern» (BB 7 in act. 7A). Diese Ein- schätzung vermag aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beein- trächtigung nicht ohne weiteres zu überzeugen: Einerseits war der Sohn Ende 2015 bereits 16-jährig; eine enge Betreuung ist in diesem Alter nicht mehr erforderlich (vgl. auch hinten E. 4.3). Vielmehr kann von ihm erwartet werden, zum Alltagsleben beizutragen, wozu er auch in der Lage war, als er seine Mutter nach deren Hirnschlag betreute (vgl. vorne E. 2.4). Ande- rerseits wäre die Beschwerdeführerin 1 in ... von vielen nahen Verwandten umgeben (vgl. vorne E. 2.2), welche sie in geeigneter Weise unterstützen könnten (z.B. Begleitung beim Verlassen des Hauses, wie der Hausarzt fordert [vgl. BB 7 in act. 7A]). Die Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter vermag jedenfalls für sich keinen wichtigen Grund zu begründen, der den Nachzug von C.________ erlauben würde. Die Frage, ob es der Mutter noch möglich ist, C.________ in ... altersgerecht zu betreuen, muss aber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 10 nicht abschliessend beantwortet werden, weil sich ergibt, dass die Betreu- ung von C.________ in ... auch ohne Anwesenheit der Mutter zureichend sichergestellt ist (vgl. E. 4 hiernach). 4. Zu den Betreuungsalternativen in ... ist Folgendes zu erwägen: 4.1Bei Familiennachzügen ist es aufgrund der allgemeinen prozessu- alen Mitwirkungspflicht und der besonderen ausländerrechtlichen Mitwir- kungspflicht aller Beteiligten (Art. 90 AuG) an den Beschwerdeführenden, konkret aufzuzeigen und zu belegen, dass im Heimatland keine (alternati- ven) Betreuungsmöglichkeiten (mehr) bestehen (BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 137 II 393 [BGer 2C_276/2011 vom 10.10.2011] nicht publ. E. 4.2 mit weiteren Hinweisen [mit E. 4 in Pra 101/2012 Nr. 26]; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nach- zuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erschei- nen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.5, 2C_176/2015 vom 27.8.2015 E. 3.2, 2C_132/2012 vom 19.9.2012 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglich- keiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtspre- chung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kin- des in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft wer- den, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger ge- stalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenom- mene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2). 4.2Die POM führt aus, es werde nicht aufgezeigt, dass sich die Eltern ernsthaft um alternative Betreuungsmöglichkeiten für C.________ im Hei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 11 matland bemüht hätten bzw. warum solche nicht in Betracht kämen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 10). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie hätten alle in ihrem Heimatland wohnenden, nahen und engen Verwandten angefragt, ob sie C.________ betreuen könnten, so- lange dieser noch der Betreuung bedürfe (Beschwerde Ziff. 3.1). G., die Schwester des Beschwerdeführers 1, könne sich nicht auch noch um C. kümmern, da ihr Ehemann seit einiger Zeit krank sei und einer intensiven Betreuung bedürfe. Ausserdem habe es in ihrem Haus nicht genügend Platz (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.2). Bei F.________ hätten die Kinder früher gewohnt (vgl. vorne E. 2.1). Er habe die Kinder allerdings geschlagen, weshalb eine Unterbringung bei ihm für C.________ unzumutbar wäre. Auch sei F.________ nicht bereit, C.________ aufzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.3). J.________ habe sich früher ebenfalls teilweise um die Kinder gekümmert (vgl. vorne E. 2.1). Sie sei aber zwischenzeitlich bereits 70 Jahre alt und weile aufgrund von gesundheitlichen Problemen oft in Deutschland bei ihren Söhnen (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.1.4; Bescheinigung der Gemeinde ... [BB 10]). H.________ habe selbst drei minderjährige Kinder. Zu ihm bestehe kein enger Kontakt mehr (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2; Bescheinigung der Gemeinde ... [BB 11]). Die beiden älteren Geschwister von C.________ lebten in Pristina und weilten nur noch an höchstens je zwei Wochenenden pro Monat in ... (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1 f.). Es gebe keine weiteren Personen, welche sich um die Betreuung von C., die aufgrund seines Alters notwendig wäre, kümmern könnten. Ein Internat wäre finanziell nicht tragbar (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.3). Dabei stützen sie sich auf Bescheinigungen der Gemeinde ... sowie schriftliche Erklärungen der Geschwister von C. (vgl. BB 8 ff., 17). 4.3Es gilt zunächst zu beurteilen, welches Ausmass an Betreuung C.________ aufgrund seines Alters noch benötigt. C.________ war im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung 13 Jahre alt; als die Mutter in die Schweiz ausreiste (Februar 2015), war er 15 ½ Jahre alt. Mittlerweile ist er 17-jährig. Junge Erwachsene sind in der Lage, tägliche Verrichtungen selbständig wahrzunehmen und eine Betreuung ist nur noch punktuell nötig und kann durch die Eltern von der Schweiz aus, im Heimatland wohnhafte Familien- angehörige oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 12 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.4). Bei Jugendlichen meint «Kümmern bzw. Betreuen» somit nicht «Eingliedern in die Familie der Betreuungsperson». Eine dem Alter und der Selbständigkeit des Ju- gendlichen angemessene Betreuung ist vielmehr auch dann möglich, wenn die Bezugspersonen nicht immer vor Ort sein sollten (BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.2). Aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG liegt es an den Beschwerdeführenden, auch eine vom Normalfall abwei- chende Entwicklung des Jugendlichen darzutun und entsprechend zu bele- gen (VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E. 3.3.2). – Solches wird indes nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. C.________ besucht das Gym- nasium und er hat seine Mutter nach deren Hirnschlag unterstützt. Damit kann zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass er bereits ein grosses Mass an Selbständigkeit erreicht hat (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 6). 4.4Aus Sicht der Beschwerdeführenden ist C.________ allerdings noch nicht selbständig genug, um allein im Elternhaus zu wohnen. C.________ habe während ein paar Tagen versucht, allein den Haushalt zu führen (zu kochen, zu putzen und zu waschen), habe dies aber nicht geschafft. Er habe zudem vor allem am Abend grosse Mühe bekundet, allein zu Hause zu sein, weil sich das Haus an der Peripherie der Stadt ... befinde, wo es «nicht so sicher» sei. Ausserdem fehle es an einer elektrischen Heizung, weshalb mit Holz geheizt werden müsse (Beschwerde Ziff. 3.2.5). In einer von den Beschwerdeführenden eingereichten Bescheinigung vom 18. April 2016 führt die Gemeindekanzlei ... II aus, dass das Haus, in dem C.________ lebe, am Stadtrand und entfernt von anderen Gebäuden liege und es dort an einer öffentlichen Beleuchtung fehle (BB 17 in act. 7A). Ein 16-jähriges Kind fürchte sich, an einem solchen Ort allein zu wohnen und zu übernachten. – Die Vorbringen lassen den Schluss nicht zu, dass sich das Haus in einer gefährlichen Gegend befindet. Davon ist auch nicht auszugehen: C.________ hat dort bereits zuvor mit seinen Geschwistern und seiner Mutter gelebt. Sein Vater hätte kaum ein Haus für seine Familie in einer gefährlichen Gegend errichten lassen (vgl. vorne E. 2.2). Die von der Gemeinde beschriebenen Anzeichen, dass C.________ überfordert sei (übermässige Aufregung oder Fehlen im Unterricht), dürften mit dem expliziten Bemühen zu erklären sein, C.________ zum Aufenthalt in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 13 Schweiz zu verhelfen. Eine beunruhigende Entwicklung wird von den Be- schwerdeführenden selbst nicht vorgebracht; C.________ wird vielmehr als guter Schüler beschrieben (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1). Aufgrund seiner dem Alter entsprechenden Selbständigkeit mag sodann zwar zutreffen, dass die Haushaltführung gewisse Herausforderungen stellt; die Beurteilung der Eltern sowie der Gemeinde nimmt aber bloss auf die wenigen Tage Bezug, während der C.________ sich erstmals allein im Elternhaus aufgehalten hat (vgl. vorne E. 2.4). Die Einschätzung blendet im Übrigen aus, dass Unterstützung verfügbar ist (vgl. E. 4.5 hiernach). Es ist zwar verständlich, dass der Schritt in Richtung Selbständigkeit kein einfacher ist, und anzuer- kennen, dass C.________ noch gewisse Unterstützung benötigt. Nach dem Gesagten erweist sich die Wohnsituation allerdings nicht als derart ausser- gewöhnlich, dass C.________ das Alleinwohnen mit entsprechender Unter- stützung nicht zugemutet werden könnte (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Es ist somit nicht notwendig, dass er bei einer anderen Familie untergebracht wird. Die geltend gemachten Platzprobleme bei seiner Tante oder bei den Onkeln sind insofern nicht von Bedeutung. 4.5Es mag zwar zutreffen, dass – wie die Beschwerdeführenden be- haupten – keiner der genannten Verwandten in der Lage ist, allein die noch notwendige Unterstützung bzw. Betreuung von C.________ zu gewährleis- ten. Es leben aber mehrere enge Bezugspersonen in der Nähe von C., und es besteht insofern ein stabiles Beziehungsnetz (vgl. auch vorne E. 2.2). Es ist nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich, dass diese Verwandten (mit Ausnahme eines Onkels) nicht gewillt sind, C. zu unterstützen. Gemeinsam können sie diesem durchaus die noch benötige Hilfe bieten. Die Beschwerdeführenden scheinen zudem zu übersehen, dass eine gewisse Unterstützung auch durch Bekannte oder entferntere Verwandte wahrgenommen werden kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es in der näheren Umgebung keine weiteren Personen gibt, die bei der Betreuung von C.________ ebenfalls unterstützend mitwir- ken können. Beispielsweise wären allenfalls die mehrheitlich bereits volljäh- rigen Kinder der Tante (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1.1) bereit, mitzuhelfen. In der Haushaltführung (Waschen, Kochen, Einheizen) und bei der Versor- gung mit Holz für die Heizung lässt sich zudem Hilfe Dritter organisieren. Zumindest 14-täglich kommen überdies seine Geschwister nach Hause
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 14 (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1 f.), so dass C.________ mit ihnen auch regel- mässig persönlich verkehren kann; die Schwester kann zudem die Se- mesterferien (teilweise) im Elternhaus verbringen. Nicht massgebend sind ferner die teilweise offenbar sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Verwandten, da die Eltern von C.________ für dessen Unterhalt ver- antwortlich sind und diesen auch von der Schweiz aus gewährleisten kön- nen. Wie die POM richtig erkannt hat, kann schliesslich über gegenseitige Besuche und mit Hilfe der üblichen Kommunikationsmittel auch erziehe- risch und moralisch ein wesentlicher Teil der Betreuung und Begleitung von den Eltern wahrgenommen werden (vgl. dazu etwa VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.5). 4.6Mit der Vorinstanz ist weiter darin einig zu gehen, dass ein Nachzug mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Sie hat zu- treffend erwogen, C.________ sei in Serbien geboren und habe sein ge- samtes Leben dort verbracht, er habe in ... die obligatorischen Schulen ab- solviert und sei vollumfänglich in seiner Heimat sozialisiert worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6). C.________ besucht nun in ... das Gymna- sium. Der Wegzug hätte den Abbruch dieser Ausbildung zur Folge; in der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste erhebliche Anstren- gungen unternehmen, um sich in die Berufswelt zu integrieren. Dies wird etwa dadurch belegt, dass C.________ vom 8. Juni bis 4. Juli 2015 die Integrationsklasse in ... besucht hat (vgl. BB 20). Hätte er damals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wäre anscheinend der Besuch eines zehnten Schuljahrs geplant gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1). Es ist zwar anzuerkennen, dass C.________ in seiner Heimat privaten Deutschunterricht besucht hat. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Teilnahmebestätigung lässt indessen höchstens darauf schliessen, dass er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BB 17 [richtig 18]). In der Bestätigung steht etwa, C.________ sei in der Lage, «mit einfachen Mitteln» etwas zu beschreiben bzw. «die Hauptpunkte [zu] verstehen, wenn es um vertraute Dinge [...] geht». 4.7Schliesslich kann die Beziehung zu den Eltern nicht als speziell eng beschrieben werden: Gemäss dem Schreiben des Hausarztes vom 10. Februar 2016 habe sich C.________ intensiv um seine nach dem erlit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 15 tenen Hirnschlag pflegebedürftige Mutter gekümmert (BB 6). Die Mutter habe eine starke Bindung zu ihrem Sohn. Dies bildet ein Indiz für eine enge Beziehung. Allerdings darf berücksichtigt werden, dass C.________ die ersten zehn Lebensjahre bei den Verwandten seines Vaters verbracht hat und von diesen aufgezogen wurde. Mit seinem Vater hat er nie auf Dauer zusammengelebt. Erst nach der Wiederverheiratung seiner Eltern wohnte er zusammen mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter (vgl. vorne E. 2.1 f.). Dies lässt eher den Schluss zu, dass die affektiven Bande zu seinen Eltern nicht besonders eng sind (vgl. auch BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.2.1 in Bezug auf einen 17-jährigen Sohn, der hauptsächlich bei seinem Grossvater aufgewachsen ist). Ein Nachzug von C.________ ist nach dem Gesagten auch nicht aufgrund der Enge seiner Beziehung zu den Eltern als notwendig zu werten. 4.8Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Sachverhaltsab- klärungen: Der Gesundheitszustand der Mutter ist zureichend aktenkundig, die Situation in ... und die Betreuungsmöglichkeiten sind soweit bekannt, dass sich beurteilen lässt, ob sich eine dem Alter und dem Reifegrad von C.________ entsprechende Betreuung vor Ort realisieren lässt, ohne dass die Beschwerdeführenden zusätzlich befragt werden müssen (vgl. vorne E. 4.3 ff.). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren relevanten Erkenntnisse aus den beantragten Parteiverhören fliessen könnten (vgl. auch BGer 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 2.2, 2C_330/2012 vom 18.10.2012 E. 2.3). Namentlich ist es nicht notwendig, dass sich das Gericht persönlich ein Bild davon macht, wie gut die Deutschkenntnisse von C.________ mittlerweile sind, oder ihn persönlich zu fragen, wie viele Freunde er in der Schweiz kennengelernt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2 und 4.3). Dies würde nichts am Ergebnis ändern, dass sich aufgrund seines Entwicklungsstands die Betreuungssituation in seiner Heimat als genügend herausgestellt hat und sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in seiner Heimat zumindest nicht als schlechter erweisen als in der Schweiz. Die beantrag- ten Parteiverhöre werden daher abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 16 5. 5.1Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG bestehen, die einen nachträglichen Familiennach- zug von C.________ erlauben würden. Zwar liegt nicht auf der Hand, dass seine Mutter nach dem erlittenen Hirnschlag in der Lage ist, nach Serbien zurückzukehren, um dort ständig für ihren Sohn anwesend zu seien und ihm (allein) die nötige Betreuung zukommen zu lassen (vgl. vorne E. 3.4). Dies ist indessen nicht entscheidend, weil sich die Betreuung von C.________ anderweitig sicherstellen lässt. Er weist einen seinem Alter gemässen Grad an Selbständigkeit auf, der es als zumutbar erscheinen lässt, dass er allein in dem ihm vertrauten Elternhaus wohnt (vgl. vorne E. 4.3 f.). Die noch notwendige Unterstützung kann einerseits von seinen Eltern erbracht werden. Andererseits besteht vor Ort ein Beziehungsnetz, das eine punktuelle Betreuung erlaubt, wobei die Eltern praktische Hilfe im Haushalt wenn nötig auch auf andere Weise organisieren könnten, was deutlich kostengünstiger als eine Internatlösung wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.3; vorne E. 4.5). Zudem wäre ein Wegzug mit dem Abbruch des Gymnasiums verbunden, was seiner beruflichen Laufbahn nicht förderlich wäre (vgl. vorne E. 4.6). 5.2Anknüpfend an das Erwogene geht auch die Rüge fehl, die POM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt: Die Beschwerdeführenden haben bereits vor der Vorinstanz die Gelegenheit erhalten und wahrge- nommen, die Situation von C.________ darzulegen. Sie haben die Betreu- ungsverhältnisse in ... in ausführlicher Weise beschrieben und diverse Bescheinigungen der Gemeinde ..., ärztliche Berichte und auch eine Bestätigung für den besuchten Deutschkurs beigelegt (vgl. Vorakten POM pag. 17 ff. sowie Beilagen zur Beschwerde an die POM). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden zudem ausdrücklich um eine detaillierte Schilderung der Lebensumstände von C.________ seit der Be- schwerdeeinreichung ersucht (verfahrensleitende Verfügung vom 18.1.2016, in Vorakten POM pag. 52). C.________ hat dazu am 27. Februar 2016 im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich Stellung ge- nommen. Er hat erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, allein in ... zu leben und er hat den Wunsch geäussert, bei seinen Eltern in ... zu wohnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 17 (vgl. BB 16). Aktenkundig ist zudem bereits vor der Vorinstanz gewesen, dass C.________ seine Kindheit in ... verbracht und dort die Schule besucht hat (vgl. vorne E. 2.1 f.). Daraus hat die POM ohne weiteres schliessen dürfen, dass ein Nachzug in die Schweiz für C.________ ein Herausreissen aus seinem langjährigen vertrauten Umfeld bedeuten würde (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Der Kindeswillen und die weiteren rechtserhebli- chen Sachverhaltselemente sind somit der Vorinstanz bekannt gewesen; die Deutschkenntnisse von C.________ musste auch die Vorinstanz nicht anlässlich eines Gesprächs testen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4). Der POM kann nach dem Gesagten keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie haben indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltli- che Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung ihres Rechtsvertreters er- sucht. 6.2Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 18 Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 6.3Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund des Alters des Be- schwerdeführers 2, der damit verbundenen weitgehenden Selbständigkeit, des vorhandenen stabilen Beziehungsnetzes in ..., in dem er sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, kann nicht von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ausgegangen werden, zumal solche nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen angenommen werden dürfen (vgl. vorne E. 3.2). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die Ausländerbehörde das Familiennachzugsgesuch verweigern durfte. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittel- verfahren berücksichtigt werden (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2 mit Hinwei- sen). Die Beschwerdeführenden bringen gegen die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu den Betreuungsalternativen für C.________, dessen Integra- tionschancen und Deutschkenntnissen nichts wesentlich Neues vor. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ge- winn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur ge- ringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist somit abzuweisen, ohne dass über die Prozessarmut befunden werden muss. 6.4Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be- schwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.02.2017, Nr. 100.2016.107U, Seite 19 schreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Die Beschwer- deführenden haften für die Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: