100.2015.89U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. September 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. in den Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern vom 17. Februar 2015; BD 051/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ... 1983 geborene A., Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, gelangte am 18. Juli 2005 erstmals in die Schweiz und erhielt aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags eine Kurz- aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis am 18. Oktober 2006. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland reiste er am 1. Februar 2007 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm zwecks Ausübung einer unselbständigen Er- werbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde, (zuletzt) gültig bis am 31. Januar 2012. Am 15. Januar 2013 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter vorsätzlicher Tötung unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme in zwei- ter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Ein- wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A., wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz nach verbüsstem Strafvollzug zu ver- lassen. Der frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den 27. Februar 2017. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. März 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Februar 2015 ab, wobei sie ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. C. Hiergegen hat A.________ am 19. März 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; auf die Weg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 3 weisung aus der Schweiz sei zu verzichten. Gleichzeitig hat er für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die EG Bern und die POM beantragen mit Stellungnahme vom 24. März 2015 bzw. Vernehmlassung vom 21. April 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich die EG Bern nicht geäussert; die POM hat sich insoweit ausdrücklich eines Antrags enthalten. Der Instruktionsrichter hat in der Folge die Akten er- gänzen lassen. Die Verfahrensbeteiligten haben darauf verzichtet, sich dazu zu äussern. A.________ hat seinerseits weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letz- te kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 4 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit in der Schweiz auf das Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Ge- mäss Art. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) gilt im Anwendungsbereich des FZA nur so weit, als das Gemeinschaftsrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; BVR 2014 S. 395 E. 2.1). 2.2Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen gestützt auf das Freizügig- keitsabkommen eingeräumte Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit gerechtfertigt sind (BGE 136 II 5 E. 4.1, 130 II 176 E. 3.1; BVR 2003 S. 513 E. 2a; VGE 2013/244 vom 6.8.2014, E. 3.2); dabei sind die dort erwähnten Richtlinien sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten (vgl. Art. 16 FZA). Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann indes nicht zu Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hi- nausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ausserhalb des FZA eine Rechtsgrundlage vor- handen ist, auf welche sich die Verweigerung des Verbleibs des Be- schwerdeführers in der Schweiz stützen lässt. Erst bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügig- keitsabkommen zusätzliche Schranken auferlegt (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 4, 2C_221/2012 vom 19.6.2012, E. 3.2, 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 5 2.3Gestützt auf das AuG können Bewilligungen, ausgenommen die hier nicht zur Diskussion stehende Niederlassungsbewilligung, nach Mass- gabe der Voraussetzungen von Art. 62 AuG widerrufen werden. Danach liegt ein ausländerrechtlicher Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund insbeson- dere dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer (rechtskräftig) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als ei- nem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 Bst. b AuG), wobei mehrere unter- jährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2013 vom Obergericht des Kantons Bern rechts- kräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (vgl. vorne Bst. A), womit er, was er anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5), einen Widerrufsgrund gesetzt hat. 2.4Der Beschwerdeführer rügt, die gegen ihn gerichtete ausländer- rechtliche Massnahme sei unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 5). – Der Widerruf einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung verhältnismässig er- scheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Per- son und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 6 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ergibt sich was folgt: 3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der voll- ständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurtei- lung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2Der Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2013 vom Obergericht des Kantons Bern in zweiter Instanz wegen versuchter vorsätzlicher Tö- tung, begangen am 8. August 2010, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren verurteilt (vgl. Akten EG Bern pag. 116 ff.; vgl. auch pag. 32 ff. [Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13.2.2012]). Wie die POM zu Recht festgehalten hat (E. 6a), spricht bei dieser Ausgangslage bereits das verhängte Strafmass für ein schweres Verschulden, übersteigt dieses doch die gemäss «Reneja-Praxis» massgebliche Grenze um das Zweieinhalbfa- che. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände des Delikts: Nachdem ihm seine damalige Freundin ihren Entschluss, sich von ihm zu trennen, mitgeteilt hatte, besorgte sich der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt das grösste und gefährlichste Messer und pirschte sich anschliessend von hinten an die Partnerin heran. Hierauf umfasste er diese mit der linken Hand und hielt mit der rechten das ca. 30 cm lange, mit einer 18,5 cm langen Klinge ausgestatte Küchenmesser auf ihrer Halshöhe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 7 hin. Als sie versuchte, ihm zu entkommen, stach er ihr mit dem Messer in den Unterleib bzw. rechts in den Bauch und verursachte dadurch eine le- bensgefährliche Verletzung, die ohne Notoperation zum inneren Verbluten geführt hätte. Der Beschwerdeführer war sich dabei der Gefährlichkeit ei- nes solchen Stichs durchaus bewusst und wollte seine Partnerin in diesem Moment des Geschehens töten; ausserdem konnte sein Angriff nur auf- grund des sofortigen Einschreitens einer in der Wohnung anwesenden Drittperson gestoppt werden (vgl. Urteilsbegründung des Obergerichts vom 15.1.2013 [Akten EG Bern pag. 124 ff.; nachfolgend Urteilsbegründung] S. 60 f. und 64 f.). 3.3Dass der Beschwerdeführer die Tat unter einer «ausserordentli- chen» psychischen Belastung bzw. «starker Alkoholisierung» begangen haben will (vgl. Beschwerde S. 5), vermag ihn nicht zu entlasten: Gemäss psychiatrischem Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 3. Februar 2011 (Strafvollzugsakten [act. 8A] pag. 353 ff.; nachfolgend psychiatrisches Gutachten) lag bei ihm zum Tatzeitpunkt eine leicht reduzierte Steuerungsfähigkeit bei voller Ein- sichtsfähigkeit vor (S. 28 ff. und 35; vgl. auch Strafvollzugsakten pag. 54 ff.); diese leichte Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Ober- gericht bei der Würdigung des Verschuldens bereits berücksichtigt (vgl. Urteilsbegründung S. 62 ff.). Anders als er anzunehmen scheint, ist im vor- liegenden ausländerrechtlichen Verfahren ohne weiteres auf die Sachver- haltsfeststellungen und rechtliche Würdigung des Strafgerichts abzustellen, zumal diese jedenfalls nicht in einer Art und Weise in Frage gestellt wer- den, welche eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung rechtfertigen würde (vgl. hierzu etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Ver- weis auf BGE 124 II 103 E. 1c). Sodann vermag auch der Hinweis, dass er die Taten mittlerweile zutiefst bereue und bereit sei, seine psychischen Probleme sowie den riskanten Alkoholkonsum therapeutisch anzugehen, das mit der begangenen Tat verbundene Verschulden nicht zu schmälern; diese Aspekte werden aber im Rahmen der Ausführungen zur Rückfallge- fahr zu würdigen sein (vgl. hinten E. 6). Abgesehen davon hat das Strafge- richt auch das «sehr tadellose Verhalten» nach der Tat bzw. der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung ausdrücklich ge- würdigt (Urteilsbegründung S. 64). Mit der POM (E. 6a) ist damit in aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 8 länderrechtlicher Hinsicht von einem schweren Verschulden des Beschwer- deführers auszugehen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass (versuchte) Tötungsdelikte zu den Anlasstaten gehören, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, bringt sie doch eine klare verfassungsrechtliche Wertung zum Ausdruck, welcher im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich Rechnung zu tragen ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_940/2014 vom 30.5.2015, E. 5.3). 3.4Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichts- losigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht wil- lens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat, wie erwähnt, am 8. August 2010 eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen. Weiter wurde er am 28. September 2007 wegen grober Verkehrsregelverletzung bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- verurteilt (vgl. Urteilsbegründung S. 9). Auch wenn dem Be- schwerdeführer damit keine regelmässige oder gar notorische Delinquenz unterstellt werden kann, liegt aber doch eine Mehrfachdelinquenz vor, wel- che die POM zu seinem Nachteil würdigen durfte (E. 6b). Im Übrigen ist auch die begangene Verkehrsregelverletzung keineswegs zu bagatellisie- ren, bedeutet sie doch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Die Schlussfolgerung der POM, wonach dieses Verhalten in der Interessenabwägung als leicht erschwerend zu gewichten ist, ist da- mit nicht zu beanstanden. 3.5Da auch die vom Beschwerdeführer bestrittene Rückfallgefahr ge- geben ist (vgl. hinten E. 6), hat die Vorinstanz zu Recht ein gewichtiges
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 9 öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bejaht. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind einerseits die Dauer der Anwesenheit und die Integration sowie andererseits die ihm und allfälligen Angehörigen drohenden Nach- teile zu berücksichtigen. 4.1Der heute 32-jährige Beschwerdeführer gelangte erstmals im Juli 2005 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz und erhielt aufgrund eines be- fristeten Arbeitsvertrags eine bis Oktober 2006 gültige Kurzaufent- haltsbewilligung EG/EFTA (Akten EG Bern pag. 4 und 7). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland reiste er am 1. Februar 2007 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm zwecks Ausübung einer unselbständigen Er- werbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ausgestellt wurde, (zuletzt) gültig bis am 31. Januar 2012 (Akten EG Bern pag. 11 f.). Die prä- genden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz hat der Beschwerdefüh- rer somit in Deutschland verbracht, wo er auch die gesamte Schulzeit durchlief, eine Berufsausbildung als Maurer und später eine Ausbildung zum ... und ... absolvierte sowie Militärdienst leistete (vgl. Akten EG Bern pag. 190 und 221 f.). Von der Aufenthaltsdauer ist zudem die Zeit abzuziehen, die der Beschwerdeführer in Unfreiheit verbracht hat (Untersuchungshaft von 103 Tagen; Beginn Strafvollzug am 10.2.2014 [Akten EG Bern pag. 118 und 254]) und die er aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Aufenthaltsdauer damit insgesamt nicht besonders lang ausfällt (vgl. E. 7a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 10 4.2Die POM hat zudem zu Recht auch eine besondere Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse verneint, welche we- sentlich zu dessen Gunsten zu berücksichtigen wäre: 4.2.1 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten als Maurer – seinem angestammten Beruf – bzw. als ... nach, teilweise auch längerfristig (vgl. Akten EG Bern pag. 4, 214 f. und 220 ff.; Urteilsbegründung S. 8 f.). Nachdem er infolge seiner Straffälligkeit die damalige Arbeitsstelle verloren hatte (vgl. Urteilsbegründung S. 9), nahm er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft innert kurzer Zeit verschiedene (temporäre) Erwerbstätigkeiten auf und war schliesslich bis kurz vor Antritt des Strafvollzugs im Februar 2014 beim ... als Maurer angestellt (Akten EG Bern pag. 205, 228 ff., 231 f. und 239; Beilage 8 zur Beschwerde vom 19.3.2014). Diese Umstände sind grundsätzlich positiv zu werten; ebenso, dass der Beschwerdeführer mit den ausgeübten Erwerbstätigkeiten offenbar finanziell auf eigenen Füssen stehen konnte (vgl. Akten EG Bern pag. 239 f. und 213; Urteilsbegründung S. 9). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch gerade zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf; eine regelmässige Erwerbstätigkeit, wie sie hier vorliegt, und damit verbunden eine finanzielle Unabhängigkeit darf unter diesen Umständen ohne weiteres erwartet werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer hierzulande auch keine sprachlichen Hindernisse zu überwinden, wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 7a). 4.2.2 In sozialer Hinsicht verweist der Beschwerdeführer – ohne dies ent- sprechend zu belegen – auf ein schon «seit längerer Zeit» vorwiegend in der Schweiz bestehendes soziales Netz. Darüber hinaus bestreitet er die Ausführungen der POM aber nicht, wonach er abgesehen von einigen freundschaftlichen Beziehungen keine engen und nahen sozialen Kontakte, welche den Bezug zur Schweiz nachhaltig vertiefen würden, darlegen könne (E. 7b); er stellt zudem auch die Feststellung des Strafgerichts, er habe hier in der Schweiz höchstens ein paar Kollegen, jedoch keine engen Freunde, nicht in Frage (vgl. Urteilsbegründung S. 9; psychiatrisches Gutachten S. 16 und 32 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer mittlerweile zu einem hier lebenden Landsmann, von dessen 1½-jährigem Sohn er offenbar Patenonkel ist (vgl. Akten EG Bern pag. 209 f.; Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 11 beilage [BB] 15), eine enge Beziehung pflegen sollte, lässt sich damit unter den gegebenen Umständen für sich allein nicht auf eine erfolgreiche soziale Integration schliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, spricht schliesslich aber insbesondere die schwere Straffälligkeit des Be- schwerdeführers in einem äusserst sensiblen Bereich (Delikte gegen Leib und Leben) massgeblich gegen eine erfolgreiche Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Die Schlussfolgerung der POM, der Beschwerdeführer habe sich jedenfalls nicht in einem solchen Ausmass in der Schweiz integriert, wie es nicht ohnehin erwartet werden dürfte, ist damit nicht zu beanstanden. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und allfällige Angehörige. 4.3.1 Was die Rückkehr nach Deutschland anbelangt, hat die POM zu- treffend erwogen (E. 7b), dass der heute 32-jährige Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend dort verbracht hat (vorne E. 4.1). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng und er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Ge- pflogenheiten bestens vertraut ist, zumal diese denjenigen in der Schweiz sehr ähnlich sind. Der Beschwerdeführer kann ausserdem in seiner Heimat an ein enges familiäres Beziehungsnetz anknüpfen, wohnen dort doch seine Eltern sowie offenbar auch weitere Verwandte (vgl. Beschwerde S. 11; psychiatrisches Gutachten S. 8 ff.). Auch wenn sich der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern gegenwärtig aus Distanzgründen schwierig gestalten mag (vgl. Therapieverlaufsbericht des FPD vom 12.9.2014 [BB 7; nachfolgend Therapiebericht vom 12.9.2014] S. 4), ist er bis heute immer- hin nicht abgebrochen; ausserdem hat der Beschwerdeführer, welchem die Trennung von der Familie offenbar schwer fällt (vgl. Therapieverlaufsbe- richt des FPD vom 29.1.2015 [BB 8; nachfolgend Therapiebericht vom 29.1.2015] S. 3), insbesondere den Kontakt und die Beziehung zum Vater im Verlauf der Zeit verbessern sowie diesbezügliche Konflikte ansprechen und lösen können (Therapiebericht vom 12.9.2014 S. 4). Dass er in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 12 Deutschland darüber hinaus über keine sozialen Kontakte (mehr) verfügen soll (Beschwerde S. 11), vermag ihm bei dieser Ausgangslage nicht zu helfen; abgesehen davon war seine soziale Situation offenbar auch vor dem Wegzug in die Schweiz nicht wesentlich anders (vgl. psychiatrisches Gutachten S. 16 und 32 f.). Schliesslich sind auch in beruflicher oder wirt- schaftlicher Hinsicht keine Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich: Als arbeitsfähiger Mann in den Dreissigern, der die Landessprache spricht und in Deutschland die gesamte (Berufs-)Ausbil- dung absolviert hat, kann er dort einer Arbeit nachgehen. Die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen sollten ihm die Wiedereingliederung im Heimatland zusätzlich erleichtern. Im Übrigen unterscheiden sich die Verhältnisse in Deutschland auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht wesentlich von denjenigen in der Schweiz. Andere Gründe, welche eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen liessen, sind weder gel- tend gemacht noch ersichtlich. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er macht denn auch keine familiären Beziehungen geltend, welche der stritti- gen Massnahme entgegenstehen könnten. Durch die Wegweisung würde zwar wohl die Beziehung zu seinem hier lebenden Patenkind erschwert, zu welchem er offenbar auch während des Strafvollzugs einen guten Kontakt pflegt (vgl. BB 15; vorne E. 4.2.2). Dieses zählt aber nicht zu den nahen Verwandten und fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 8 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1). Im Übrigen kann diese Beziehung angesichts der nahen Distanz zu Deutschland ohne weiteres auch über die Grenze hinweg weiterhin gepflegt werden. Andere engere persönliche Beziehungen stehen nicht zur Diskussion; insbeson- dere ist der Beschwerdeführer nicht mehr liiert (vgl. Beschwerde S. 10). 4.4Insgesamt kommt auf privater Seite weder der Aufenthaltsdauer noch der beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers we- sentliche Bedeutung zu, von der strittigen Massnahme sind keine familiären Beziehungen betroffen und es stehen auch der Rückkehr und Wieder- eingliederung im Heimatland keine Hindernisse entgegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 13 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung seiner damaligen Freundin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ver- urteilt, womit er sich ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Im Verbund mit der Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben nach dem nationalen Ausländer- recht dagegen zurückzustehen: Er kann sich weder auf eine lange Auf- enthaltsdauer noch auf eine besonders erfolgreiche berufliche und soziale Integration in der Schweiz berufen; ausserdem verfügt er hier über keine konventions- bzw. verfassungsmässig geschützten familiären Beziehungen und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in den Nach- barstaat Deutschland keine Hindernisse entgegen. Die Entfernungsmass- nahme erweist sich damit als verhältnismässig. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch vor dem Freizügigkeitsrecht standhält. Auf diesen Aspekt legt der Be- schwerdeführer das Hauptgewicht seiner Ausführungen. 6.1Nach Art. 5 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht ohne weiteres Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es nach der Rechtsprechung einer tatsächli- chen und hinreichend schweren sowie einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (BGE 137 II 233 E. 5.3.3, 131 II 329 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 52], je mit Hinweisen). Verlangt ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzie- rende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentli- che Sicherheit und Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 14 ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2, 130 II 493 E. 3.3 [Pra 94/2005 Nr. 99], 176 E. 4.3.1; BGer 2C_406/2014 vom 2.7.2015, E. 4.2; VGE 2013/269 vom 28.11.2014, E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015]). 6.2Die POM hat namentlich mit Hinweis auf die mit der Anlasstat zu- sammenhängenden psychischen Störungen sowie die ihrer Auffassung nach bescheidenen bisherigen Therapieerfolge ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Gewaltdelikte begeht, bejaht und damit die Voraussetzungen für eine Entfernungsmassnahme auch im Licht des Freizügigkeitsrechts als erfüllt erachtet (E. 9). Der Beschwer- deführer wendet dagegen ein, er habe trotz schwieriger Umstände seit über viereinhalb Jahren keine strafbare Handlung mehr begangen und sich auch sonst in jeder Hinsicht wohlverhalten. Er gelte als therapiewillig und -moti- viert und habe – was die Vorinstanz verkannt habe und sich nun klar aus dem vor Verwaltungsgericht eingereichten jüngsten Therapiebericht vom 29. Januar 2015 ergebe – mit Hilfe der ambulanten Massnahme durchaus deliktsrelevante Fortschritte und damit wesentliche Therapierfolge erzielt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sich die «einmalige Situation vom August 2010» realistischerweise nicht wiederholen sollte; im Übrigen sei auch angesichts der von der Vollzugsanstalt gewährten Aus- gänge, Urlaube und sonstigen Vollzugslockerungen kaum von einer «ge- genwärtigen Rückfallgefahr» auszugehen (Beschwerde S. 8 f.). 6.3Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2010 eines schweren Ge- waltdelikts schuldig gemacht. Gemäss psychiatrischem Gutachten bestand bei ihm zum Tatzeitpunkt eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit den Hauptproblembereichen «Selbstwertregulation» und «Umgang mit und Integration von aggressiven Persönlichkeitsanteilen». Zusätzlich lag eine Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) mit allerdings – trotz hoher Blutalkohol- konzentration – nur leicht ausgeprägtem Rausch vor (S. 24 ff. und 35). Die Anlasstat habe mit diesen psychischen Störungen in Zusammenhang gestanden, wobei namentlich die Alkoholintoxikation einen wichtigen Faktor dargestellt habe (S. 24 f. und insb. S. 33 f.). Entsprechend seien die ge- nannten persönlichkeitsgebundenen Faktoren sowie der schädliche Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 15 brauch von Alkohol zentrale Risikofaktoren für zukünftige Gewaltdelin- quenz; zudem dürfte sich insoweit auch eine neue Partnerschaft nicht nur positiv, sondern auch im Sinn eines Stressors auswirken (S. 33). Auch wenn in der aktuellen Situation (allein lebend, kein Kontakt zum Opfer, Alkoholabstinenz) ein eher geringes Rückfallrisiko bestehe, sei die Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten erhöht, sollte der Beschwerdeführer erneut in eine ähnliche Situation wie damals gelangen (kränkender Bezie- hungskonflikt, Alkoholisierung; S. 33 und 36). Die psychischen Störungen seien aber grundsätzlich behandelbar. Voraussetzung hierfür sei, dass im Rahmen einer störungs- und deliktsorientierten Behandlung die Selbstwert- problematik bearbeitet und der Alkohol als wichtiger Risikofaktor fokussiert werde; darüber hinaus gelte es, die Wahrnehmung und Integration eigener aggressiver Impulse zu verbessern sowie die sozialen Kompetenzen zu stärken, insbesondere den sozial angemessenen Umgang mit aggressiven Gefühlen (S. 34 und 36 f.). Gestützt auf dieses Gutachten, welches der Beschwerdeführer inhaltlich nicht (mehr) in Zweifel zieht, ging der Spezial- dienst der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) in seiner «umfassenden Risikobeurteilung» vom 5. November 2013 (Strafvollzugsakten pag. 225 ff.; nachfolgend Risikobeurteilung) von einem «mittleren» bzw. «moderaten» Rückfallrisiko für neue Gewaltstraf- taten aus (S. 5 und 8); das Obergericht ordnete mit dem Hinweis, dass eine Strafe für sich allein zur Vermeidung weiterer Delikte ähnlicher Art und in ähnlichen Situationen nicht geeignet sei, eine ambulante psychotherapeuti- sche Massnahme an (Urteilsbegründung S. 67 f.). Nachdem sich der Be- schwerdeführer bereits im November 2010 als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft und anschliessend
freiwillig in eine (sucht)therapeuti- sche Behandlung begeben hatte (vgl. Risikobeurteilung S. 4 ff.; Straf- vollzugsakten pag. 62 f.; BB 13 und 14), befindet er sich seit dem 11. Februar 2014 in der angeordneten ambulanten Behandlung (Erstge- spräch am 28.2.2014; vgl. Therapiebericht vom 12.9.2014 S. 1 f.). 6.4Bei diesen Gegebenheiten stellt sich im Wesentlichen die Frage, inwiefern die bisher absolvierte Therapie hinsichtlich der künftigen Legal- prognose eine Veränderung herbeiführen konnte. Hierzu ergibt sich zu- nächst Folgendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 16 6.4.1 Gemäss dem – bereits der Vorinstanz vorgelegenen – Therapie- bericht vom 12. September 2014 gilt der Beschwerdeführer allgemein als behandlungsmotiviert und nimmt er die in der Regel wöchentlichen Ein- zeltherapiesitzungen zuverlässig wahr. Er hat sich sodann im Bereich «Um- gang mit unangenehmen Gefühlen (wie Ärger, Wut, Kränkung, verminder- tes Selbstwertgefühl, Kontrollverlust) und adäquate aktive psychische Be- dürfnisbefriedigung» offenbar gut auf die Therapie einlassen können. Dabei habe einerseits ein verbessertes Konfliktmanagement thematisiert werden können, andererseits seien die entsprechenden Gefühle benannt und die innerpsychischen Vorgänge dazu geklärt sowie andere prosoziale Verhal- tensweisen erfolgreich eingeübt worden (S. 2 f.). Wie dem Beschwerdefüh- rer beizupflichten ist, sind damit auf störungsorientierter Behandlungsebene durchaus gewisse Therapieerfolge zu verzeichnen; ausserdem sind dessen Therapiemotivation und -einsatz anzuerkennen. 6.4.2 Die POM führt aber zu Recht an, dass nach demselben Bericht im Bereich Konsum von Alkohol hinsichtlich Deliktsrelevanz noch keine Ein- sicht erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer stelle sich insoweit auf den Standpunkt, dass Alkohol bei der Tat keine Rolle gespielt habe und weigere sich denn auch zur etwaigen Einnahme von Antabus (Alko- holentwöhnungsmittel). Er wolle einzig in Konfliktsituationen mit Frauen künftig nicht mehr zu Alkohol greifen, jedoch nicht generell darauf verzich- ten; dass er in einem Vollzugsurlaub abstinent bleibe, könne er nicht ver- sprechen. Ein Glas Wein am Abend in Gesellschaft gehöre für ihn zu einer «guten Lebensqualität» und es habe zudem aufgrund seiner Herkunft aus ... für ihn auch Bier eine gesellschaftliche Bedeutung, wobei er auch einfach den Biergeschmack schätze (Therapiebericht vom 12.9.2014 S. 3 f.). Entgegen seiner Auffassung durfte die POM bei dieser Sachlage darauf schliessen, dass die im Zusammenhang mit dem riskanten Alko- holkonsum attestierte erhöhte Rückfallgefahr jedenfalls ausserhalb der engmaschigen Betreuung im Strafvollzug bzw. der ambulanten Mass- nahme keineswegs behoben ist. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, ist längst nicht jede potenzielle Konfliktsituation in dem Sinn voraussehbar, dass jeweils vorgängig auf Alkohol verzichtet werden kann. Es erscheint deshalb in seiner Situation mit Blick auf eine künftige Delikts- freiheit eine vollständige Abstinenz zumindest vorläufig unabdingbar; eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 17 solche wird denn auch aus therapeutischer Sicht zur langfristigen Delikts- prävention befürwortet (vgl. psychiatrisches Gutachten S. 34; Therapie- bericht vom 12.9.2014 S. 5; vgl. auch Empfehlungen zum Vollzug gemäss der Risikobeurteilung S. 11). Im Übrigen vermochte bei der Anlasstat im August 2010 selbst ein nur «leicht ausgeprägter Rausch» die Delikts- begehung wesentlich zu begünstigen (vgl. vorne E. 6.3). Die Haltung des Beschwerdeführers mutet reichlich naiv an und zeugt von einer gewissen Uneinsichtig- und Unbelehrbarkeit, wenn er davon ausgeht, dass in seiner Situation ein bloss punktueller Verzicht bzw. ein nur gemässigter Alkohol- konsum zur Vermeidung weiterer schwerer Straftaten ausreiche. Dass er seinen Alkoholkonsum offenbar bereits vor Antritt der ambulanten Mass- nahme deutlich reduziert hat (vgl. Strafvollzugsakten pag. 63), ist an sich positiv zu werten, nach dem Gesagten aber nicht von entscheidender Bedeutung. Dasselbe gilt mit Blick auf den Umstand, dass er die bereits Ende 2010 angefangene Therapie bis zu seiner strafrechtlichen Ver- urteilung auf freiwilliger Basis weitergeführt hat (vgl. vorne E. 6.3); die POM hat diesem Aspekt folglich auch keine besondere Beachtung schenken müssen (vgl. Beschwerde S. 9). 6.4.3 Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise auch hinsichtlich des «so- zialen Beziehungsverhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in part- nerschaftlichen Beziehungen zu Frauen» auf das Fortbestehen eines zen- tralen Risikofaktors hingewiesen (E. 9d): Wohl hat der Beschwerdeführer nach dem Bericht vom 12. September 2014 seine nach Begehung der Tat aufgenommene, mittlerweile ebenfalls gescheiterte Paarbeziehung freund- schaftlich beenden können. Es würde ihn aber eine neue Partnerschaft der Exfreundin nur dann nicht stören, wenn seine eigene Freundschaft zu ihr erhalten bliebe; er wünsche sich aktuell das Fortbestehen dieser Freund- schaft bis ans Lebensende (S. 4). Der POM ist beizupflichten, dass auch vor diesem Hintergrund das erneute Auftreten einer deliktsbegünstigenden Situation (vgl. vorne E. 6.3) nicht ausgeschlossen werden kann. Schliess- lich führt die Vorinstanz auch zutreffend ins Feld, dass nach dem fraglichen Bericht eine eigentliche deliktsorientierte Therapie mit einem «Tatkreislauf» noch nicht stattgefunden hat (S. 4). Der Beschwerdeführer könne zwar mitt- lerweile selbst benennen, dass die Tat mit einer extremen Verletzung sei- ner Gefühle einhergegangen sei; insgesamt bewerte er jedoch seine Strafe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 18 als überhöht, weil seiner Meinung nach die Verletzung seiner Gefühle von aussen zugefügt worden sei und bei der Strafzumessung rechtfertigende Faktoren zu wenig berücksichtigt worden seien. Auch insoweit kann, wie die POM richtig gewürdigt hat, von einer Behebung der Rückfallgefahr nicht gesprochen werden. 6.5Bei dieser Ausgangslage hat die POM dem – abgesehen von einer einzigen Disziplinierung wegen Besitzes unerlaubter Filme auf dem PC – durchwegs sehr positiven Strafvollzugsverlauf (vgl. Strafvollzugsakten pag. 272) zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen; ebenso wenig vermag dem Beschwerdeführer der Umstand zu helfen, dass er seit der Tat im August 2010 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer befand sich im Strafvollzug bzw. in der ambulan- ten Massnahme unter Kontrolle und Begleitung von Fachpersonal; gutes Verhalten wird im Übrigen im Strafvollzug und auch nach der bedingten Entlassung allgemein erwartet und schliesst eine (nach wie vor) gegenwär- tige Gefahr nicht aus (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 [Pra 103/2014 Nr. 1], 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 6.5). Unter diesen Umständen kann nicht von einer eigentli- chen Bewährung des Beschwerdeführers gesprochen werden, und zwar ungeachtet der schrittweise gewährten Vollzugslockerungen (vgl. vorne E. 6.2). Mit der POM ist damit gestützt auf die ihr vorgelegenen Unterlagen trotz in Angriff genommener Therapie auf das Fortbestehen einer relevan- ten Rückfallgefahr für schwere Delikte zu schliessen; dementsprechend durfte die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entfernungsmass- nahme auch im Licht von Art. 5 Anhang I FZA als erfüllt betrachten. 6.6Der vor Verwaltungsgericht neu eingereichte Therapiebericht vom 29. Januar 2015 führt, anders als der Beschwerdeführer meint, zu keiner abweichenden Beurteilung: 6.6.1 Laut dem Bericht wurde im Rahmen der störungsorientierten Thera- pie neben der Arbeit an den deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen und dem Umgang mit unangenehmen Gefühlen am Thema der Deliktsrelevanz des Alkoholkonsums festgehalten und dieses eingehend psychoedukativ bearbeitet (S. 3). In der deliktsorientierten Therapie habe – trotz belasten- der ausländerrechtlicher Situation, Trennung von der Familie und gewisser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 19 Haftmüdigkeit – eine verbesserte Akzeptanz und Einsicht hinsichtlich des Erfordernisses der Alkoholabstinenz aus deliktpräventiven Gründen er- arbeitet werden können; ausserdem sei der Beschwerdeführer, der an- lässlich der bisher gewährten Vollzugslockerungen (ein Urlaub von 24 Stunden und mehrere Ausgänge) stets abstinent geblieben sei, dies- bezüglich «klar kontrollfähig» (S. 2 ff.). Damit scheint die Therapie nunmehr auch hinsichtlich der Deliktsrelevanz des Alkoholkonsums eine positive Entwicklung zu nehmen. 6.6.2 Nachdem bereits früher aus therapeutischer Sicht im Raum gestan- den hat, dass beim Beschwerdeführer keine wirkliche Veränderungsbereit- schaft, sondern bloss eine oberflächliche, vielleicht sogar strategische Mo- tivation vorliegen könnte (vgl. Risikobeurteilung S. 6; vgl. in diesem Zu- sammenhang auch Urteilsbegründung S. 56), wirft dessen Verhalten inso- weit immer noch gewisse Fragen auf. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, welcher noch bis vor kurzem hinsichtlich einer Al- koholabstinenz eine klar ablehnende Haltung vertreten hatte (vgl. vorne E. 6.4.2), mittlerweile den engen Zusammenhang zwischen der Erreichung dieses Therapieziels und der Gewährung von Vollzugslockerungen bzw. seiner ausländerrechtlichen Situation realisiert hat und sein Sinneswandel in erster Linie daher rührt. Er selber führt dazu im Schreiben vom 2. Oktober 2014 (BB 15), in welchem er um ausnahmsweise Aus- gangsverlängerung ersucht hat, aus, er sei nur deshalb nicht früher zur heutigen Einsicht gelangt, da er zunächst durch die Strafvollzugsbehörden nicht über die Erforderlichkeit einer Alkoholabstinenz orientiert worden sei; mittlerweile sei diesbezüglich aber eine offizielle Anordnung erfolgt, welche er – wie auch sämtliche übrigen Auflagen – selbstverständlich befolgen werde (vgl. auch Therapiebericht vom 29.1.2015 S. 3). Dass der Be- schwerdeführer tatsächlich zu einer «echten» Einsicht gelangt ist, welche auch ausserhalb des Strafvollzugs bzw. der ambulanten Massnahme un- abhängig von einer behördlichen Auflage Bestand hat, erscheint unter die- sen Umständen wenig wahrscheinlich. Im Übrigen ist aktenkundig, dass an den Therapiesitzungen eine entsprechende Orientierung erfolgt (vgl. The- rapiebericht vom 12.9.2014 S. 3: «Dieser Schwerpunkt [Konsum von Alko- hol] wurde von Beginn der Therapie orientierend und klärend [Deliktsrele- vanz] mit hohem psychoedukativen Anteil gesetzt») und dabei auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 20 Massnahme einer vollständigen Alkoholabstinenz thematisiert worden ist (vgl. vorne E. 6.4.2); von einer solchen war ausserdem bereits im psy- chiatrischen Gutachten sowie in der Risikobeurteilung der ASMV vom 5. November 2013 die Rede (vgl. Risikobeurteilung S. 11; vgl. zudem auch etwa Strafvollzugsakten pag. 63). 6.6.3 Inwiefern der Beschwerdeführer seine Einstellung effektiv geändert hat, spielt aber letztlich nur eine untergeordnete Rolle. Denn das mit Blick auf die Rückfallgefahr zentrale Alkoholproblem kann im heutigen Zeitpunkt so oder anders nicht als gelöst betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat, auch wenn bei ihm keine eigentliche Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist, über eine lange Zeit regelmässig Alkohol konsumiert. Der Alko- hol hatte für ihn in mehrfacher Hinsicht einen wichtigen Stellenwert, so dass er bis vor kurzem nicht zu einer entsprechenden Abstinenz bereit war (vgl. vorne E. 6.4.2). Auch wenn er derzeit seinen Alkoholkonsum kon- trollieren kann und anlässlich der bisherigen Vollzugslockerungen abstinent geblieben ist, dürfte damit ein konsequenter Verzicht auf Alkohol für ihn ausserhalb des geschützten Rahmens des Strafvollzugs bzw. der ambulan- ten Massnahme nicht einfach sein. Auch nach dem neusten Therapiebe- richt ist ihm die diesbezügliche Einsicht «ausserordentlich» schwer gefallen und sind die bisherigen Therapieerfolge unter Anwendung entsprechender Kontrollmassnahmen weiterhin zu festigen (S. 3 f.); ausserdem gingen be- reits die im Rahmen des Strafverfahrens beigezogenen Fachpersonen in allgemeiner Weise davon aus, dass dem Risiko weiterer Straftaten nur durch eine langandauernde, relativ engmaschige therapeutische Betreuung begegnet werden kann (Urteilsbegründung S. 66; vgl. auch Straf- vollzugsakten pag. 63). Unter diesen Umständen kann nicht davon aus- gegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein nachhaltig veränderter Umgang mit Alkohol oder gar eine vollständige Alkoholabstinenz, wie sie zumindest vorläufig für eine künftige Deliktsfreiheit unabdingbar erscheint (vgl. vorne E. 6.4.2), innert nur weniger Wochen oder Monate bewirkt wer- den kann; die Erreichung dieses Therapieziels stellt vielmehr einen länge- ren Prozess dar, der weitere Therapien benötigt und über die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. Beendigung der ambulanten Mass- nahme hinausgeht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 21 6.6.4 Hinzu kommt, dass nach dem fraglichen Bericht vom 29. Januar 2015 auch die Beziehung des Beschwerdeführers zur letzten Exfreundin (vgl. vorne E. 6.4.3) als «wechselhaft» gilt und dieser bislang nicht bereit war, die ehemalige Partnerin in die Therapie miteinzubeziehen, obschon eine solche Massnahme im Rahmen der laufenden Therapie offenbar ein Thema darstellt und als wichtig angesehen wird (S. 3 f.; vgl. auch Risiko- beurteilung S. 11). Auch insoweit ist die Gefahr weiterer Delikte – auch wenn aus therapeutischer Sicht vorläufig keine weiteren Massnahmen an- gezeigt sind – demnach nicht behoben, sondern scheint es an der er- forderlichen Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers zu mangeln. Ins- gesamt ist damit ein erfolgreicher, d.h. auch längerfristig gesicherter The- rapieabschluss trotz positiver Ansätze derzeit nicht absehbar. Auch die ASMV erachtete im Übrigen in Kenntnis des hier interessierenden Berichts die Therapieziele als noch nicht erfüllt und ordnete dementsprechend am 4. März 2015 mangels Zielerreichung die Weiterführung der ambulanten Massnahme an (vgl. Strafvollzugsakten pag. 339 und 325 f.). Ausserdem erfolgen sämtliche Vollzugslockerungen jeweils nur unter Auferlegung ei- nes strikten Alkoholkonsumverbots und unter Durchführung entsprechen- der Kontrollen, wobei das Opfer jeweils entsprechend informiert wird und dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu diesem ausdrücklich un- tersagt ist (vgl. etwa Strafvollzugsakten pag. 327 und 285). 6.7Auch unter Berücksichtigung der jüngsten therapeutischen Entwick- lung ist damit in Würdigung der gesamten Umstände eine konkrete Rück- fallgefahr nach wie vor zu bejahen. Die bisher erzielten Therapieerfolge und -fortschritte schliessen keineswegs aus, dass eine gegenläufige Ent- wicklung im Sinn eines Rückfalls eintreten könnte (vgl. auch BGer 2C_1155/2012 vom 8.5.2013, E. 3.3). Dieses – wenn auch im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls etwas geringere – Risiko ist angesichts des begangenen vorsätzlichen Tötungsversuchs nicht hinzunehmen. Tötungsdelikte gehören zu den schwersten Straftaten; entsprechend darf auch im Licht des Freizügigkeitsrechts selbst eine geringe Rückfallgefahr zu einer fremdenpolizeilichen Massnahme führen (vgl. etwa BGer 2C_1148/2013 vom 8.7.2014, E. 5.2, 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 6.4). Mit der POM ist demnach eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgutverletzungen (Leben und körperliche Integrität)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 22 gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Rückfallgefahr anzu- nehmen, womit der angefochtene Entscheid auch im Licht von Art. 5 An- hang I FZA der Rechtskontrolle standhält. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Beweisantrag auf ein Parteiverhör stellt (vgl. Beschwerde S. 9), wird dieser abgewiesen. Eine solche Befragung ver- möchte an der Einschätzung des Rückfallrisikos nach dem vorstehend Ge- sagten nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1). 7. Die POM hat die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung somit zu Recht verweigert; eine solche kommt auch nicht ermessensweise in Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG; angefochtener Entscheid, E. 11; BVR 2011 S. 289 E. 6), was der Beschwerdeführer nicht näher beanstandet. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Wegweisung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafvollzugs angeordnet worden, wobei das Strafende auf den 29. Oktober 2018 fällt; frühestmöglicher Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist der 27. Februar 2017 (Therapiebericht vom 12.9.2014 S. 1). Unter diesen Umständen kann das Verwaltungsgericht darauf verzichten, eine Ausreisefrist anzusetzen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indes- sen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. 8.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 23 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet wer- den, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli- chen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 8.2Der Beschwerdeführer erzielt im Rahmen des Strafvollzugs ein Pe- kulium von Fr. 500.-- bis 900.-- pro Monat, über welches er zu 60 % frei verfügen kann (vgl. Gesuchsbeilage [GB] 4); abgesehen davon wird er der- zeit vom Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt (GB 5 und 6). Damit ist ohne weiteres von seiner Prozessarmut auszugehen. Da sich der Be- schwerdeführer auf das FZA berufen kann und das Rückfallrisiko deshalb den erhöhten Anforderungen von Art. 5 Anhang I FZA genügen muss, kann die Beschwerde angesichts der neuen Therapie- und Vollzugsberichte, namentlich des neuen Berichts vom 29. Januar 2015, sodann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich rechtfertigen die Verhältnisse auch den Beizug einer Rechtsvertreterin bzw. eines Rechts- vertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheis- sen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 8.3Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Kostennote des Rechts- vertreters gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 24 Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'730.--, zuzüglich Fr. 93.60 Auslagen und Fr. 225.90 MWSt (8 % von Fr. 2'823.60), insgesamt Fr. 3'049.50, festzusetzen. Die amtliche Entschä- digung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10,92 Stunden ge- stützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verord- nung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'184.-- (10,92 x 200.--), zuzüglich Fr. 93.60 Auslagen und Fr. 182.20 MWSt (8 % von Fr. 2'277.60), insgesamt Fr. 2'459.80, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.09.2015, Nr. 100.2015.89U, Seite 25 Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: