Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 50
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2015.50U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwalts- prüfungskommission des Kantons Bern vom 13. Januar 2015; APK 14 100)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ legte nach einem Misserfolg zum zweiten Mal im Herbst 2014 die Anwaltsprüfungen ab. Sie erzielte in den schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 3 (Strafrecht) und 4 (Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache) sowie in den mündlichen Prüfungen die Noten 5 (Bernisches Staats- und Verwal- tungsrecht), 3,5 (Strafprozessrecht), 3,5 (Zivilprozessrecht, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht), 3,5 (Steuerrecht) und 3,5 (Probevortrag), was bei doppelter Gewichtung der schriftlichen Prüfungen einen Gesamtnoten- durchschnitt von 3,73 ergab. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde A.________ dem Obergericht des Kantons Bern nicht zur Patentierung empfohlen (Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 13.1.2015). B. Dagegen hat A.________ am 13. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung für den Anwaltsberuf aufzuheben, die Prüfungsergebnisse der Be- schwerdeführerin als ʹgenügendʹ zu qualifizieren und die Beschwer- deführerin, aufgrund Bestehens der Anwaltsprüfung, zur Patentie- rung für den Anwaltsberuf zu empfehlen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung für den Anwaltsberuf aufzuheben und zur Neube- urteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2015 über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung für den Anwaltsberuf aufzuheben und der Be- schwerdeführerin, unter Beibehaltung der übrigen Noten, die Mög- lichkeit zu geben, den mündlichen Probevortrag und die mündlichen Prüfungen im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Steuerrecht und Strafprozessrecht zu wiederholen.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie was folgt: «[...] 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Entscheid über die Nichtempfehlung der Beschwerdeführerin zur Patentierung für den Anwaltsberuf vom 13. Januar 2015 sowie ihre Beurteilung der Prü- fungsergebnisse der Beschwerdeführerin in den drei schriftlich ge- prüften Fächern sowie in den fünf mündlich geprüften Fächern voll- ständig schriftlich zu begründen. 4. Es seien sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen. Die Beschwerdegegnerin sei insbesondere anzuweisen, folgende Akten herauszugeben: -eine Kopie der Prüfungsprotokolle der mündlichen Prüfungen der Beschwerdeführerin im Strafprozessrecht vom 12. Dezem- ber 2014; im Zivilprozess-, Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht vom 12. Dezember 2014; im Steuerrecht vom 12. De- zember 2014 und des Probevortrags vom 5. Januar 2015 -die Tonbandaufnahme des mündlichen Probevortrags der Be- schwerdeführerin vom 5. Januar 2015 -die Aufgabenstellung und Lösungsschemen zu den schriftli- chen Prüfungen im Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht, im Strafrecht und in Zivilrechts- oder Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen sowie verwendete Korrekturraster, Bewertungs- grundlagen, Punkte- und Notenskalen und die schriftlichen Beurteilungen/Notizen der zuständigen Prüfungsexperten. 5. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen und der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den ins Recht gelegten Akten und zur vollständigen schriftlichen Begründung zu geben.» Zugleich hat A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin für das Beschwerdeverfahren gestellt. Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2015 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. A.________ wurde eine Kopie der MP3-Aufnahme des Probevortrags zugestellt, sie hat persönlich von der ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht am 4. Mai 2015 Gebrauch gemacht und mit Replik vom 20. Mai 2015 ihre Rechtsbegehren bestätigt. Die Anwaltsprüfungs- kommission hält mit Duplik vom 12. Juni 2015 am Antrag auf Beschwerde- abweisung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleis- tet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungs- bewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurück- haltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Be- wertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel ge- rügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rah- men seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 5 2. In der Sache strittig ist das Nichtbestehen der noch nach der alten Ordnung wiederholten Anwaltsprüfung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Prü- fungsergebnisse seien als genügend zu qualifizieren und sie sei zur Paten- tierung für den Anwaltsberuf zu empfehlen (Rechtsbegehren 1). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streit- gegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Partei andererseits bestimmt (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Soweit aus den Rechtsbegehren, weil oftmals weit gefasst, nicht hinreichend deutlich wird, in welcher Hinsicht die angefochtene Verfügung oder der angefoch- tene Entscheid nach dem Willen der Beschwerdeführerin bzw. des Be- schwerdeführers überprüft werden soll, ist ergänzend die Beschwerde- begründung heranzuziehen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 14). Im Fall der Anfechtung des Ergebnisses einer Prüfung wegen angeblich fehlerhafter Bewertung von Prüfungsleistungen liegt die Beschwerdebegründung in der Kritik an den konkret bemängelten Noten; denn diese begründen grundsätzlich – die nähere Erläuterung von Noten vorbehalten – die Gesamtbeurteilung, welche das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. BVR 2013 S. 301 E. 2.1; vgl. zum Ganzen VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 2.2.1). – Die Beschwerdeführerin bemängelt die Durchfüh- rung und die Bewertung des Probevortrags. Weiter beanstandet sie die ungenügenden Noten der mündlichen Prüfungen in den Fächern Steuer- recht, Strafprozessrecht sowie Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Die Note 3 der schriftlichen Strafrechtsprüfung stellt sie nicht in Frage; ebenso wenig kritisiert sie die Bewertung der zwei weiteren schriftlichen Prüfungen Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht sowie Zivil- rechts- oder Schuldbetreibungs- und Konkurssache (je Note 4) und jene der mündlichen Prüfung im Bernischen Staats- und Verwaltungsrecht (Note 5). Das Hauptbegehren ist somit dahin auszulegen, dass die Be- schwerdeführerin eine Überprüfung der von ihr kritisierten vier ungenügen- den Noten anstrebt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 6 3. In formeller Hinsicht ist vorab auf die Verfahrensanträge der Beschwerde- führerin einzugehen. 3.1Die Beschwerdeführerin verlangt, die Anwaltsprüfungskommission sei anzuweisen, die Nichtempfehlung sowie die Leistungsbewertung in allen geprüften Fächern schriftlich zu begründen (Verfahrensantrag Ziff. 3). Daran hält sie mit Replik offenbar fest. 3.1.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG). Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei bildungs- rechtlichen Leistungsbeurteilungen kommt die Behörde dieser Verpflich- tung nach, wenn sie dem oder der Betroffenen kurz darlegt, welche Lösun- gen bzw. Problemanalysen erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Die nähere Begründung der einzelnen Noten kann die Behörde auch nachträglich beibringen, sei es in mündlicher Form im Rahmen eines Prüfungsgesprächs, sei es mittels schriftlicher Stellungnahme in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (BVR 2012 S. 326 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2012 S. 152 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 2D_65/2011 vom 2.4.2012, E. 5.1). 3.1.2 Nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission kommen die Prü- fungsabsolventinnen und -absolventen im Anschluss an die Notenbekannt- gabe wie folgt zur Begründung der Bewertungen: Die Kandidatinnen und Kandidaten können bei der Expertin oder beim Experten bzw. bei einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, die den Probevortrag abgenommen haben, eine Besprechung ihrer Prüfung verlangen (so nun auch Art. 18a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 7 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung in der seit

  1. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 21. Mai 2014 [APV; BSG 168.221.1 bzw. BAG 14-51]). Das Prüfungssekretariat händigt zudem auf Anfrage Kopien der schriftlichen Prüfungsarbeiten aus. So verhielt es sich auch hier. Die Beschwerdeführerin erhielt am 16. Januar 2015 ihre handschriftlichen Prüfungsarbeiten in Kopie (act. 3A/2) und besprach inner- halb der Beschwerdefrist mit den Experten nebst der schriftlichen Straf- rechtsprüfung alle im vorliegenden Verfahren kritisierten vier Bewertungen (vorne E. 2; Beschwerde S. 7-10). Anlässlich dieser Gespräche wurden der Beschwerdeführerin, was sie nicht bestreitet, folgende Unterlagen abgege- ben (Vernehmlassung S. 3 f.): – das Beurteilungsblatt des Probevortrags mit Vermerk der gröbsten Fehler – die Reinschrift des Korrekturschemas der schriftlichen Strafrechts- prüfung – die Protokolle der mündlichen Prüfungen in den Fächern Steuerrecht (mit Markierung der gröbsten Fehler), Zivilprozessrecht, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht sowie Strafprozessrecht. Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin bereits vor Erhebung der Beschwerde in Kenntnis einer Begründung jener Noten, die für sie Fra- gen aufwarfen, darunter die Noten der vier mündlichen Prüfungen (inkl. Probevortrag), die sie in der Folge rechtsmittelmässig überprüfen lassen wollte. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden ihr die strittigen Leis- tungsbewertungen zusätzlich erläutert. Die Begründung wurde demnach bereits im Vorfeld der Beschwerdeerhebung zumindest teilweise gegeben und im Rechtsmittelverfahren schriftlich ergänzt. Ein weitergehender An- spruch auf eine vollständige schriftliche Begründung sämtlicher Prüfungs- noten und der Nichtempfehlung zur Patentierung besteht nicht. 3.2Weiter hat die Beschwerdeführerin um Beizug und Herausgabe von Prüfungsunterlagen sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwech- sels ersucht (Verfahrensantrag Ziff. 4 und 5). – Die vollständigen Prüfungs- unterlagen wurden standardmässig ediert und der Beschwerdeführerin, was ihr auch ohne ausdrückliche Fristansetzung offen gestanden wäre, Gelegenheit zur Replik unter Akteneinsicht eingeräumt (act. 2-4). Auf tele-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 8 fonische Anfrage wurde ihr eine Kopie der Aufzeichnung des Probevortrags zugestellt (act. 6). Am 4. Mai 2015 nahm sie persönlich Einsicht in die Prü- fungsakten und liess Kopien erstellen (act. 7). Mit Replik bemängelt die Beschwerdeführerin, ihr seien an den Gesprächen mit den Experten «einige Unterlagen offengelegt [worden], jedoch bei weitem nicht alle». Sie habe erst auf dem Weg der Beschwerde vollumfänglich Einsicht in alle Akten und die geforderten Unterlagen erhalten (Replik S. 3). Indes ist nicht erkennbar und legt sie nicht dar, in welche Aktenstücke zu den streit- betroffenen Prüfungen sie erst im Rechtsmittelverfahren Einsicht habe neh- men können. Auch ein damit allenfalls verbundener Vorwurf einer Gehörs- verletzung wäre daher unbegründet. Sie erhielt bereits innerhalb der Be- schwerdefrist die Unterlagen über die Prüfungen, um deren Besprechung sie ersuchte (vgl. vorne E. 3.1.2). Wenn sie sodann Akten zu weiteren, nicht streitbetroffenen Prüfungen erst im Beschwerdeverfahren hat sichten können, weil sie auf Besprechungen derselben verzichtet hat, muss sie dies sich selber zuschreiben (vgl. VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 2.3); abgesehen davon ist die Relevanz dieser Unterlagen für das Verfahren nicht erkennbar. 4. Die Beschwerdeführerin legte erstmals im Winter 2013/2014 erfolglos die Anwaltsprüfungen ab. Da sie die Wiederholung nach bisherigem Recht wählte, richtet sich die Prüfung gemäss Übergangsbestimmung Ziff. 2 APV nach deren bis Ende September 2014 gültigen Fassung (BAG 06-118). Die (altrechtliche) bernische Anwaltsprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einem Probevortrag besteht (aArt. 10 Abs. 1 APV). Sie wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1- 6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleistungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeich- net; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss der Prüfungen stellt das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 9 Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Mitglie- der durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (aArt. 17 APV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss des Probevortrags mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als drei ungenü- gende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnitts zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen doppelt (aArt. 16 Abs. 3 APV). Wer die Anwaltsprüfung bestanden hat und die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) erfüllt, erhält vom Obergericht das Anwaltspatent (Art. 1 Abs. 1 KAG). 5. Die Beschwerdeführerin erblickt Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung und Bewertung des Probevortrags, der mündlichen Prüfun- gen in den Fächern Steuerrecht, Strafprozessrecht sowie Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (vorne E. 2). 5.1Hinsichtlich des Probevortrags macht die Beschwerdeführerin Ver- fahrensmängel geltend und kritisiert die ungenügende Bewertung. 5.1.1 Mit Beschwerde wird vorgebracht, der Probevortrag sei nach 9 Minuten und 30 Sekunden und damit vorzeitig für beendet erklärt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Ausführungen, insbesondere zu den Anträgen zu machen. Wenn sie die letzten 30 Sekunden Zeit gehabt hätte, hätte sie die Anträge noch vorbrin- gen können und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine genügende oder gar gute Note erzielt (Beschwerde S. 7 f. und 11 f.). – Im Licht der ständigen (publizierten) Praxis zu Mängeln im Prüfungsablauf sind Mängel wie der vorgebrachte unverzüglich geltend zu machen, selbst wenn noch nicht fest- steht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rügerecht (BVR 2013 S. 311 E. 5.5, 2012 S. 165 E. 5.1.1, 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der erstmals mit Be- schwerde und damit nach Vorliegen des negativen Prüfungsentscheids

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 10 vorgebrachte Einwand, die Zeitnahme sei nicht korrekt erfolgt, gilt demnach als verspätet (vgl. VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 2.2.3). Doch selbst eine rechtzeitige Rüge hätte der Beschwerdeführerin nicht geholfen: Gemäss Aufzeichnung endet die Aufnahme, nachdem sie insgesamt elf Minuten gesprochen hat (MP3-Aufnahme in Prüfungsakten, Register 8 [act. 3B]). Die Redezeit von zehn Minuten gemäss aArt. 12 Abs. 3 APV wurde somit offensichtlich gewahrt. Mit Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Zeitnahme nicht korrekt erfolgt sei. Sie macht nunmehr geltend, der Experte habe nach zehn Minuten nicht etwa angekündigt, ihr bleibe «noch eine Minute» Redezeit, sondern nur gesagt, «die Zeit ist abgelau- fen». Sie habe deshalb nicht gewusst, ob sie weitersprechen oder gar nichts mehr sagen dürfe. Wäre sie auf die verbleibende Minute hinge- wiesen worden, hätte sie noch ein paar wenige zielgerichtete Ausführungen machen können (Replik S. 3 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin waren die Anweisungen zum Ablauf klar: Die vorgängig ausgehän- digte Aufgabenstellung zum Probevortrag macht darauf aufmerksam, dass die Redezeit zehn Minuten beträgt und der Vortrag bei Überschreiten der Redezeit nach Abmahnung abgebrochen und nach dem bisher Gesagten beurteilt wird (Aufgabenstellung in Prüfungsakten, Register 8 [act. 3B]). Wie sich aus der Aufnahme ergibt, erklärte zudem ein Mitglied der Prüfungs- kammer der Beschwerdeführerin und ihrer «Verfahrensgegnerin» mündlich den Prüfungsablauf und erinnerte sie an die Redezeit von zehn Minuten; es werde ihnen «noch eine Minute» gesagt und dann sei «fertig». Die Auf- nahme zeigt schliesslich Folgendes: Nachdem die Verfahrensgegnerin ihren Vortrag beendet hatte, übergab ein Mitglied der Prüfungskammer der Beschwerdeführerin das Wort (bei 10ʹ29ʹʹ), welche mit «Danke für die Wort- erteilung» (bei 10ʹ30ʹʹ) begann. Nach zehn Minuten (bei 20ʹ30ʹʹ) wird ihr mitgeteilt: «Die Zeit ist abgelaufen, noch eine Minute». Die Beschwerde- führerin setzte ihren Vortrag fort und nach einer weiteren Minute (bei 21ʹ29ʹʹ) wird sie darüber informiert, dass die Zeit abgelaufen ist; unmittelbar darauf endet die Aufnahme. Somit mahnte die Prüfungskammer nach der vorschriftsgemäss eingeräumten zehnminütigen Redezeit die letzte Minute an und brach den Vortrag nach insgesamt elf Minuten ab; ein Verfah- rensfehler ist nicht erkennbar (vgl. auch BGer 2D_1/2015 vom 4.5.2015, E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 11 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hält weiter die Bewertung ihres Probevor- trags mit Note 3,5 für ungerechtfertigt und stellt die von der Prüfungskam- mer festgestellten «kapitalen» Mängel in Frage (Beschwerde S. 7 f. und Replik S. 4 f.). Die Anwaltsprüfungskommission zählt zu diesen Mängeln die fehlenden Anträge (aus Zeitgründen und/oder falsch gewählter Vor- tragsstruktur bei beschränkter Redezeit), das unzulängliche «Zeitmanage- ment» (Zeitüberschreitung, Abbruch des Vortrags) sowie das verfehlte Rollenverständnis als Verteidigerin (Vernehmlassung S. 4; Beurteilungs- blatt Probevortrag mit Post-It [act. 3A/4]). Die Anwaltsprüfungskommission legt überzeugend dar, dass die Rechtsbegehren der zentrale und pro- zessual massgebliche Teil eines Probevortrags bilden und bei deren Feh- len ein Abgleich zwischen Begründung und Anträgen verunmöglicht wird (vgl. Anweisungen an die Prüfungskammer S. 3, act. 3A/5). Die Beschwer- deführerin stellt die fehlenden Anträge nicht in Abrede, macht jedoch gel- tend, deren Fehlen sei auf die unklaren Anweisungen des Experten zurück- zuführen. Wie soeben aufgezeigt (E. 5.1.1 hiervor), ist dieser Einwand un- begründet. Betreffend «Zeitmanagement» wird schlüssig erklärt, dass die Überschreitung der Redezeit für sich allein keinen kapitalen Fehler bildet. Hingegen sei der Parteivortrag auch nach elf Minuten unter Weglassung eines zentralen Teils unfertig geblieben, wobei die Beschwerdeführerin den grössten Teil für (nicht in dieser extensiven Form erforderliche) Ausführun- gen zur Beweiswürdigung und zum Rechtlichen aufgewendet habe (Ver- nehmlassung S. 5 und Duplik S. 2). Sie habe als Verteidigerin zudem die Interessen des Beschuldigten völlig unzureichend wahrgenommen, indem sie die Beweise ausschliesslich zu dessen Lasten gewürdigt habe (Ver- nehmlassung S. 5). Diesen Mangel räumt die Beschwerdeführerin teilweise ein, wobei sie vorbringt, es handle sich um einen «Folgefehler», der ihr bei der Würdigung des Beweisergebnisses unterlaufen sei und deshalb nur einmal als Fehler gewertet werden dürfe (Replik S. 5). Ob hierbei von einem Folgefehler aufgrund einer «falschen Weichenstellung» gesprochen werden kann, ist höchst fraglich; denn ein solcher Fehler bedingt zwangs- läufig einen vorangegangenen anderen Fehler (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, N. 531). Die spezifische Interessenwahrung ist im Probevortrag bereits in der Aufgabenstellung enthalten. Entsprechend bildet das Plädieren gemäss der zugewiesenen Rolle ein grundlegendes Beurteilungskriterium (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 12 Beurteilungsblatt [act. 3A/4] und Anweisungen an die Prüfungskammer S. 2 f. [act. 3A/5]). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungskammer im verfehlten Rollenverständnis einen groben Fehler gesehen und diesen entsprechend gewertet hat (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O.). Nach dem Gesagten wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Probevortrag der Beschwerde- führerin nicht als genügend bewertet werden kann; die Note 3,5 erweist sich damit als haltbar. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie gesehen, hinreichend aus den Akten (vgl. Aufgabenstellung und MP3-Auf- nahme). Auf die Befragung von Zeugen kann daher verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 7); der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 5.2Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der Benotung ihrer Leistungen in den drei mündlichen Fächern ist vorab Folgendes festzuhalten: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. vorne E. 3.1.1). Nach aArt. 15 Abs. 1 APV werden die mündlichen Prüfungen von je einem Mitglied der Anwaltsprüfungskommission abgenommen; eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienabschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung (ebenso Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 APV). Mündliche Prüfun- gen können dadurch gekennzeichnet sein, dass die Fragen oder Themen weit gefasst sind und die möglichen Antworten je nach Verlauf des Prü- fungsgesprächs entsprechend vielgestaltig sein können. Daher muss nicht jeder mündlichen Prüfung ein schriftlicher Fragenkatalog zu Grunde liegen, die Gestaltung des Prüfungsgesprächs würde zu stark eingeschränkt. Viel- mehr hat das Protokoll den Zweck, den Sachverhalt bzw. den konkreten Prüfungsablauf beweismässig zu sichern. Die Expertinnen und Experten müssen den Prüfungsverlauf zumindest in groben Zügen nachzeichnen können. Die Begründung braucht sich indes nicht allein aus den Prüfungs- protokollen zu erschliessen. Es genügt, wenn die Transparenz und Nach- vollziehbarkeit der Prüfungsbewertung nachträglich, allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren durch das Einholen von Stellungnahmen der Prü- fungsexpertinnen bzw. -experten, hergestellt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 326 E. 4.1 und E. 4.2.2, S. 165 nicht publ. E. 5.4.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 13 [VGE 2010/138 vom 8.4.2011, bestätigt durch BGer 2D_25/2011 vom 21.11.2011]; RR 21.10.2009, in BVR 2010 S. 13 E. 7.3.3; VGE 2014/94 vom 30.3.2015, E. 5.2, 2012/381 vom 17.12.2013, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014]). 5.3Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Note 3,5 für die münd- liche Prüfung im Steuerrecht sei mangelhaft begründet und aufgrund einer unzulässigen Bewertungsmethode zustande gekommen. An der Prüfungs- besprechung habe der Experte erklärt, er wende für die Bewertung kein konkretes Bewertungsraster an und die ungenügende Note sei eine subjek- tive Einschätzung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Trans- parenz des konkreten Bewertungsvorgangs deshalb nicht gewährleistet (vgl. Beschwerde S. 9 und 14 f.). – Der Experte händigte der Beschwerde- führerin an der Prüfungsbesprechung eine Kopie des Protokolls aus und markierte darin die gröbsten Fehler farbig (vgl. vorne E. 3.1.2). Sodann konnte die Beschwerdeführerin in ein Dokument einsehen, welches den Ausgangssachverhalt, die vorbereiteten Fragen und die Themenkreise enthielt (vgl. Fragenkatalog und Protokoll in Prüfungsakten, Register 7 [act. 3B]). Mit Vernehmlassung begründet die Anwaltsprüfungskommission die ungenügende Note mit einem mangelnden Verständnis für steuerrecht- liche Zusammenhänge und veranschaulicht dies anhand von konkreten nicht nachvollziehbaren bzw. unverständlichen Aussagen, welche die Be- schwerdeführerin an der Prüfung gemacht habe. Diese habe weder mit den Fachbegriffen noch mit den grundlegenden steuerrechtlichen Prinzipien umzugehen vermocht. Mit dem Kern der Prüfungsaufgabe – Besteuerung von Gratisaktien und der Bedeutung des Kapitaleinlageprinzips – sei sie überhaupt nicht vertraut gewesen. Ihre Leistung sei klar ungenügend ge- wesen und hätte streng genommen die Note 3 verdient. Von einem «sub- jektiven Eindruck» sei allein insoweit die Rede gewesen, als der Experte ihrem engagierten Auftreten Rechnung getragen und deshalb die Prüfung mit der Note 3,5 bewertet habe. Es treffe nicht zu, dass der «Querver- gleich» mit anderen Kandidatinnen und Kandidaten für die Notengebung massgebend gewesen sei. Stattdessen sei an der Besprechung einzig er- wähnt worden, dass niemand sonst mit der Problemstellung derart grosse Schwierigkeiten wie die Beschwerdeführerin gehabt habe (vgl. Vernehm- lassung S. 7 f.). – Mit Replik hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 14 zur mündlichen Steuerrechtsprüfung geäussert und nichts vorgebracht, was diese überzeugenden Erklärungen in Frage stellen könnte. Anhand der Unterlagen (Protokoll, Fragenkatalog) und den schriftlichen Erläuterungen der Anwaltsprüfungskommission lassen sich der Prüfungsablauf und der Bewertungsvorgang nachvollziehen. Der Einwand, der Experte habe sich bei der Beurteilung von unsachlichen Überlegungen leiten lassen, ist daher unbegründet. Die Note 3,5 im Fach Steuerrecht mündlich hält der Überprü- fung stand. 5.4Strittig ist weiter die Bewertung der mündlichen Prüfung im Zivil- prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit Note 3,5. Die Be- schwerdeführerin kritisiert, der Experte habe die Benotung aufgrund eines Vergleichs in der Gruppe vorgenommen. Zudem habe er ihr an der Bespre- chung bestätigt, dass sie eigentlich sämtliche Fragen richtig beantwortet habe. Die Abgrenzung zum internationalen Zivilprozessrecht habe sie zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann aber korrekt vorgebracht. Die un- genügende Bewertung der als fehlerfrei beurteilten Prüfung stellt nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin einen Ermessensmissbrauch dar und ver- letzt das Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot. Für eine objektiv nicht nachvollziehbare Bewertung spreche zudem, dass der Ex- perte sie gefragt habe, ob es ihr helfen würde, wenn er ihr im Rahmen einer Wiedererwägung eine genügende Note geben würde (vgl. Be- schwerde S. 8 f. und 13 f.). – Laut der Anwaltsprüfungskommission ist die Benotung nicht allein aufgrund eines Vergleichs der betroffenen Vierer- gruppe zustande gekommen, sondern es seien – unabhängig von den be- troffenen Kandidatinnen und Kandidaten – die Erwartungen des Experten entscheidend gewesen. Die Leistung der Beschwerdeführerin sei ungenü- gend bewertet worden, da ihr bei der Falllösung gravierende Fehler unter- laufen seien. Den vorgelegten internationalen Sachverhalt habe sie aus- schliesslich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) gelöst. Erst nach mehr- facher Intervention des Experten habe sie realisiert, dass es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt und sich die Zuständigkeit nicht nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Das Verkennen dieses Umstands sei ein gravierender Mangel und die ungenügende Note sei deshalb zwin- gende Folge gewesen (Vernehmlassung S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 15 bestreitet, dass der Experte mehrfach habe nachhaken und intervenieren müssen. Das Protokoll gebe vielmehr ein Fachgespräch wieder, welches sie grösstenteils korrekt geführt habe (Replik S. 5 f.). Wie die Anwalts- prüfungskommission zutreffend ausführt (Duplik S. 3), sind die Bemühun- gen des Experten, die Beschwerdeführerin auf den richtigen Weg zu brin- gen, im Protokoll allerdings nachgezeichnet: «Ist es HGer [das Handels- gericht]?», «Nochmals zur örtlichen [Zuständigkeit] – Was muss man noch prüfen?», «Also nicht HGer?», «Was muss man sich noch fragen?»). Als die Beschwerdeführerin der Lösung nicht näher kam, wurde der Experte immer deutlicher: «Da stört mich in der Herleitung nach wie vor etwas», «[...] Da stimmt etwas in der Überlegung nicht [...]», «in welchem Ge- setz?», «Etwas stimmt nicht» [...]». Die Beschwerdeführerin antwortete schliesslich mit «Die Internationalität», worauf der Experte festhielt, dass kein ZPO-Fall vorliege (Protokoll in Prüfungsakten, Register 6 [act. 3B]). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe eine nahezu fehlerfreie Prüfung absolviert, ist somit unzutreffend. Ob die Fragen zum internationa- len Verfahrensrecht am Ende der Prüfung korrekt beantwortet wurden, geht aus den schriftlichen Erläuterungen der Anwaltsprüfungskommission nicht hervor. Deren Begründung lässt darauf schliessen, dass die fehlende Problemerkennung (internationaler Sachverhalt und einschlägiges Recht) zwingend zu einer ungenügenden Bewertung geführt habe. Wie der Ex- perte die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage ihrer Fehlannahme bewertet und gewichtet, fällt in seinen Bewertungsspielraum (vgl. dazu Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 531). Ob diese Beurteilung ermessensweise anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung (vgl. vorne E. 1.2). Wenn das Nichterkennen der in der Einschätzung des Experten und der Anwaltsprüfungskommission wesentlichen Weichenstellung mit der in der Notenskala höchsten Note für eine ungenügende Prüfungsleistung bewertet wird, erscheint dies jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, zumal der Experte an der Prüfung mehrfach intervenierte und die Beschwerdeführerin auch dann nicht von sich aus die richtigen Schlüsse zog. Weder wurden das Willkürverbot noch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ob der Experte an der Prüfungsbespre- chung Bereitschaft gezeigt hat, der Beschwerdeführerin eine genügende Note zu geben – was die Anwaltsprüfungskommission und mit ihr der Ex- perte mit Vernehmlassung bestreiten – kann dahingestellt bleiben, da die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 16 Note 4 am gesamthaft ungenügenden Prüfungsergebnis nichts zu ändern vermöchte (vgl. dazu hinten E. 6). 5.5Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung im Strafprozessrecht. 5.5.1 Sie erblickt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Gebots der Gleichbehandlung im Umstand, dass kurz- fristig und unangekündigt ein Expertenwechsel stattgefunden hat. Sie habe sich nicht auf das Spezialgebiet des Experten vorbereiten können und da- mit einen bedeutenden Nachteil gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten erlitten (Beschwerde S. 15 und Replik S. 7). – Für die Prü- fungsgestaltung ist der Grundsatz der Chancengleichheit wegleitend, wo- nach für alle Prüflinge möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen. Hingegen kann nicht jede Unstimmigkeit zum Anlass genommen werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen (BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1). Gemäss der Anwaltsprüfungskommission kön- nen die Kandidatinnen und Kandidaten wenige Tage vor dem Prüfungs- termin den Einsatzplan der Expertinnen und Experten einsehen (vgl. Be- schwerdebeilage [BB] 9). Die gemäss diesem Einsatzplan vorgesehene Expertin war kurzfristig verhindert, weshalb die mündliche Prüfung der Be- schwerdeführerin von einem anderen Mitglied der Anwaltsprüfungskommis- sion abgenommen wurde. Allerdings stellt das an alle Kandidatinnen und Kandidaten vorab versandte Programm der mündlichen Prüfung unter «Wichtig» (fettgedruckt) klar, dass kurzfristige Verschiebungen wegen Rückzügen, Krankheiten etc. sowie Änderungen im Einsatzplan der Ex- pertinnen und Experten nicht ausgeschlossen werden können (Schreiben der APK vom 26.11.2014, act. 3A/6). Vom Expertenwechsel waren zudem insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten betroffen, die am betreffen- den Vormittag geprüft wurden (vgl. BB 9; Vernehmlassung S. 10). Die Be- schwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass das Spezialgebiet «Strafmass- nahmenrecht» des Experten an der Prüfung nur am Rand behandelt wurde und das Schwergewicht der Prüfung auf strafprozessualen Themen lag (vgl. dazu sogleich E. 5.5.2). Zu Recht weist die Anwaltsprüfungskommis- sion zudem darauf hin (Vernehmlassung S. 10), dass sich die Prüfungs- vorbereitung auf den ganzen Stoff erstrecken muss. Identische Bedingun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 17 gen liegen in den Prüfungen sodann systemimmanent kaum je vor (vgl. BVR 2012 S. 165 E. 5.1.2) und die gewisse geistige Flexibilität, welche ein Expertenwechsel allenfalls verlangt (wer als Expertin oder als Experte in Frage kommt, ist zum Voraus bekannt), ist Teil der in der Anwaltsprüfung geprüften Fähigkeit, mit den Anforderungen des Berufsalltags von Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälten umzugehen (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.3.2). Durch den (vorgängig nicht kommunizierten) Expertenwechsel wurde die Chancengleichheit aus diesen Gründen nicht verletzt. Nicht wei- ter einzugehen ist auf den Einwand, der Experte sei mit Verspätung er- schienen (Beschwerde S. 10), zumal die Beschwerdeführerin nicht vor- bringt, die Prüfungszeit von zwanzig Minuten sei nicht eingehalten worden (vgl. Vernehmlassung S. 9). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei zur mündlichen Straf- prozessrechtsprüfung kein genügendes Protokoll im Sinn von aArt. 15 Abs. 1 APV bzw. Art. 15 Abs. 1 und 2 APV erstellt worden. Es seien ledig- lich Stichworte notiert worden, welche interpretationsbedürftig seien und nicht klar Aufschluss über den inhaltlichen Ablauf der Prüfung geben wür- den. Der Bewertungsvorgang sei damit nicht ausreichend transparent ge- macht worden und ihre Leistung könne teilweise nicht nachvollzogen wer- den (Beschwerde S. 10 und 15). – Mündliche Prüfungsgespräche dürfen, was die Beschwerdeführerin verkennt, durchaus stichwortartig protokolliert werden, ein Wortprotokoll ist nicht verlangt. Abkürzungen sind zulässig, wenn diese so gewählt sind, dass ihnen im Wege einer späteren Erläute- rung eine eindeutige Aussage zugeordnet werden kann (vgl. vorne E. 5.2 sowie Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N. 457). Welche konkreten Ab- kürzungen bzw. Aussagen die Beschwerdeführerin für unverständlich hält, legt sie nicht dar. Die Fragen des Experten und die Antworten der Be- schwerdeführerin sind im Protokoll grob nachgezeichnet; was der Experte ihr zum Prüfungsverlauf am Gespräch vom 9. Februar 2015 im Einzelnen erläutert hat, ist nicht aktenkundig (vgl. Beschwerde S. 10). Die Themen, welche der Experte zum Prüfungsgegenstand erhob, werden indes im Ver- bund mit den Erläuterungen der Anwaltsprüfungskommission in der Ver- nehmlassung deutlich. Der Prüfungsverlauf kann damit insgesamt hin- reichend nachvollzogen werden (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführerin wurde zum abgekürzten Verfahren (Einstiegsfrage) sowie anhand eines ihr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 18 unterbreiteten Falles zum Anklagegrundsatz, zum Würdigungsvorbehalt und zur Beweiserhebung während der Urteilsberatung befragt (Vernehm- lassung S. 10). Der Fall, welcher der Beschwerdeführerin unterbreitet wurde, ist im Protokoll zwar nicht ablesbar («[Experte] legt SV 2 vor»). Die Beschwerdeführerin bestreitet aber die befragten Themen nicht; auch wird durch das Protokoll gestützt, dass auf die materiellen Aspekte des unter- breiteten Sachverhalts (Sicherungsverwahrung, Suchtbehandlung und am- bulante Massnahmen) nur am Rande eingegangen wurde (vgl. E. 5.5.3 hiernach). Der Prüfungsverlauf kann damit zwar nicht lückenlos, aber immerhin in seinen Grundzügen nachvollzogen werden. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin hält die ungenügende Note im Straf- prozessrecht für mangelhaft begründet. Sie bestreitet nicht, dass sie zöger- lich und zurückhaltend geantwortet hat. Dieses Verhalten sei jedoch auf den «Schock» durch den Expertenwechsel zurückzuführen. Zudem habe sie auf die meisten Fragen richtig geantwortet (Beschwerde S. 10 und 15 f.). Die Anwaltsprüfungskommission begründet die ungenügende Note wie folgt: Die Antworten der Beschwerdeführerin seien zögerlich, sehr kurz und teilweise falsch ausgefallen. Antworten habe sie teilweise erst nach Hilfestellung geben können. Im Prüfungsgespräch habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin teilweise mit grundlegenden Kategorien bzw. Be- griffen nicht habe arbeiten können, was beispielsweise bei der Frage nach strafprozessualen Problemen zum Ausdruck gekommen sei, auf die sich die Beschwerdeführerin von sich aus einzig zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Verwahrung geäussert habe (Vernehmlassung S. 9). Gegen diese Erläuterung der Leistungsbewertung wendet die Be- schwerdeführerin mit Replik in der Sache nichts ein. Was die Anwalts- prüfungskommission zur Begründung der ungenügenden Note vorbringt, wird durch das Protokoll gestützt (vgl. Protokoll in Prüfungsakten, Re- gister 4 [act. 3B]): Die darin nachgezeichneten Antworten der Beschwerde- führerin lassen nicht erkennen, dass diese sich an der Prüfung näher mit den vom Experten erwarteten strafprozessualen Themen auseinander- setzte. Ihre Antworten sind, auch wenn durchaus anzunehmen ist, dass sie an der Prüfung in ganzen Sätzen gesprochen hat (vgl. Replik S. 7), durch- wegs sehr knapp ausgefallen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in die ungenügende Bewertung sachfremde Überlegungen eingeflossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 19 wären. Die Note 3,5 im Strafprozessrecht mündlich hält demnach der Über- prüfung stand. 6. Es hat sich ergeben, dass die Noten 3,5 im Probevortrag und in den drei streitbetroffenen mündlichen Prüfungen (Steuerrecht; Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; Strafprozessrecht) der Rechtskon- trolle standhalten (E. 5). Unbestritten ist die weitere ungenügende Note 3 im Fach Strafrecht schriftlich. Damit liegen in insgesamt fünf Fächern un- genügende Noten vor. Der Ausgang der Prüfung hätte damit auch dann keine andere Wendung genommen, wenn der Experte im Fach Zivil- prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Note auf eine 4 angehoben hätte (vgl. vorne E. 5.4). Die Anwaltsprüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen und der gewichtete Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt (vgl. aArt. 16 Abs. 3 APV); beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. dazu auch hinten E. 7.2). Die angefochtene Verfügung hält der Rechtskontrolle stand. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerde- führerin verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechts- vertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 7.1Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berech- tigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 20 wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundes- gerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13). 7.2Mit Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Prüfungs- ergebnisse seien als «genügend» zu qualifizieren und sie sei zur Patentie- rung für den Anwaltsberuf zu empfehlen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Hinsicht- lich der Prozessaussichten ist von Bedeutung, dass das Notenblatt der Beschwerdeführerin nicht nur fünf ungenügende Noten aufweist, sondern unter Einbezug der Note 3 im Fach Strafrecht schriftlich auch einen tiefen Gesamtdurchschnitt von 3,73 (vgl. vorne Bst. A). Am insgesamt unge- nügenden Notendurchschnitt würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Note 3,5 in sämtlichen mit Beschwerde kritisierten vier Prüfungs- bewertungen um einen halben Notenpunkt auf die genügende Note 4 ange- hoben würde; es ergäbe sich diesfalls ein Gesamtnotendurchschnitt von 3,9. Um die Anwaltsprüfung zu bestehen, müsste die Beschwerdeführerin mindestens drei ganze Notenpunkte dazugewinnen und damit aufzeigen, dass ihre Leistung in mindestens zwei Prüfungen deutlich unterbewertet worden ist (vgl. dazu vorne E. 4). Angesichts dieses Notenbilds müssen die Aussichten auf Gutheissung der Beschwerde als von vornherein recht un- günstig bezeichnet werden. In die Beurteilung der Prozessaussichten ist freilich auch Folgendes einzubeziehen: Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zwar über die Protokolle der mündli- chen Prüfungen, das Bewertungsblatt des Probevortrags und über die mündlichen Begründungen aus den Besprechungen mit den Experten; die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 21 schriftlichen Erläuterungen und die Aufzeichnung des Probevortrags wur- den aber erst nachträglich eingereicht (vgl. vorne E. 3.1.2). Mit Beschwerde kritisiert sie vorab die an den Prüfungsbesprechungen gelieferten Begrün- dungen der Experten. So, wie die Beschwerdeführerin deren mündlichen Erklärungen wiedergibt, erscheinen sie nicht völlig schlüssig (expertenseitig wurden die Gespräche nicht aktenkundig gemacht). Die mit Beschwerde verfolgten Rechtsstandpunkte können unter diesen Umständen trotz des ungünstigen Notenbilds nicht als von vornherein unbegründet bezeichnet werden. Es wäre nicht zulässig, das Gesuch mit Hinweis auf die im Verfah- ren neu gewonnenen Erkenntnisse (schriftliche Notenbegründungen in der Vernehmlassung) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. etwa Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2015, N. 368, 371; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13). Die Mittellosigkeit ist sodann gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu bejahen (vgl. BB 10-16). Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht der Beschwerdeführerin vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). – Anlässlich der Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin Fr. 17.50 für die Ausfertigung von Kopien bezahlt. Hierbei handelt es sich zwar ebenfalls um Verfahrenskosten. Allerdings besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, diesen (vorfinanzierten) geringen Betrag selbst zu tragen. Die Fr. 17.50 sind ihr daher nicht (unter Einbezug in die restlichen, von der un- entgeltlichen Rechtspflege erfassten Kosten) vorerst durch das Gericht zu erstatten, um (auch) sie später im Rahmen der Rückforderung wieder einzuverlangen. 7.3Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen die Partei (vor- läufig) von den Verfahrenskosten zu befreien ist (vorne E. 7.1), kann ihr eine Anwältin oder einen Anwalt beigeordnet werden (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dieser Anspruch geht nicht über das in Art. 29 Abs. 3 BV Gewähr- leistete hinaus (BVR 2014 S. 437 E. 7.1 mit Hinweisen). Demnach hat die bedürftige Person Anspruch auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 22 rigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechts- vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der Betroffenen einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstel- lende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 5A_875/2014 vom 20.5.2015, E. 3; BVR 2010 S. 283 E. 2.3; VGE 2015/84 vom 1.5.2015, E. 2.1). 7.4Die Beschwerdeführerin hat die Anwaltsprüfung endgültig nicht be- standen und ist insoweit in ihren persönlichen Interessen betroffen; ein be- sonders schwerwiegender Eingriff in ihre Rechtsstellung ist jedoch zu ver- neinen, zumal sie über einen universitären Abschluss in Recht verfügt. Zu wesentlichen Aspekten des vorliegenden Falls ist publizierte Praxis des Verwaltungsgerichts oder anderer bernischer Verwaltungsjustizbehörden greifbar (Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsablauf, Durchführung und Begründung von mündlichen Prüfungen). Die Beschwerdeführerin lässt zudem mit Beschwerde grösstenteils darlegen, wie sie selbst den Ablauf der mündlichen Prüfungen und des Probevortrags wahrgenommen hat. Worin besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht liegen, denen sie auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, legt sie nicht dar. Der Umstand allein, dass es ihr durch die persönliche Betroffen- heit an der notwendigen Objektivität fehle, um den Prozess in gehöriger Weise selbst zu führen (Beschwerde S. 18), lässt eine anwaltliche Vertre- tung nicht als geboten erscheinen. Weshalb die Beschwerdeführerin, In- haberin des Titels «Master of Law», nicht in der Lage hätte sein sollen, die von ihr beanstandeten Punkte nachvollziehbar darzustellen und ihre Sicht der Dinge auf der Grundlage der publizierten Praxis darzulegen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015, E. 3.2, 5A_496/2007 vom 30.10.2007, E. 2.2, 2P.234/2006 vom 14.12.2006, E. 4.1 und 5.2). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung der beigezogenen Rechtsanwältin ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2015, Nr. 100.2015.50U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit die Verfah- renskosten betreffend, gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. Soweit weitergehend (Beiordnung der Rechts- vertreterin) wird das Gesuch abgewiesen.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • der Beschwerdeführerin
  • der Anwaltsprüfungskommission Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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Gesetze

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APV

  • Art. 2 APV
  • Art. 10 APV
  • Art. 12 APV
  • Art. 15 APV
  • Art. 16 APV
  • Art. 17 APV

BV

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 21 VRPG
  • Art. 52 VRPG
  • Art. 79 VRPG
  • Art. 108 VRPG
  • Art. 111 VRPG
  • Art. 113 VRPG

ZPO

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