100.2015.48U ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. April 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind
Sachverhalt: A. In der Einwohnergemeinde Muri bei Bern (nachfolgend: EG Muri) steht die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen für die Erstellung einer neuen Sporthalle im Gebiet «Moos» zur Diskussion. Am 19. August 2014 beschloss der Grosse Gemeinderat der EG Muri (GGR) mit 33 Ja-Stimmen zu 0 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Überbauungsordnung mit der Baureglements- und Zonenplanänderung «Ballsporthalle Moos, Gümligen» zu erlassen. Dieser Beschluss wurde am 22. August 2014 im Anzeiger Region Bern publiziert. B. Am 18. September 2014 erhoben A., B., C., D., E.________ und F.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA) und stellten folgende Rechtsbegehren: «Die Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 28. September 2014 betreffend Überbauungsordnung, Baureglements- und Zonenplanänderung 'Ballsporthalle Moos, Gümligen' sind um folgende Informationen zur Herstellung der Transparenz gegenüber den Stimmberechtigten der Gemeinde Muri bei Bern zu ergänzen:
Nachdem er beide Verfahren vereinigt hatte, trat der Regierungsstatthalter am 30. Januar 2015 wegen Verspätung auf die Beschwerden nicht ein und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid – soweit aus seiner Sicht noch notwendig – die aufschiebende Wirkung. C. Hiergegen haben A., B., C., D., E.________ und F.________ am 11. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen folgende Anträge: «1. Es sei der Eingabe die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise diese wieder herzustellen. 2. Es sei auf das ursprüngliche Begehren (Beschwerden vom 18. September 2014 und vom 27. Oktober 2014) einzutreten und in der Sache zu entscheiden eventualiter die Sache dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Die EG Muri schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; gleichzeitig hat sie beantragt, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die Beschwerde sei durch das Verwaltungsgericht «beförderlich, ausserhalb der Reihe, zu behandeln». Das RSA hat mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 auf einen förmlichen Antrag verzichtet. Mit Eingabe vom 27. März 2015 haben sich A., B., C., D., E.________ und F.________ erneut zur Streitsache geäussert. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das RSA ist auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vorne Bst. B), weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3,
Art. 65 N. 6). Auf die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 f. hiernach – einzutreten. 1.2In Ziff. 2 ihrer Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden Eintreten auf die in ihren Beschwerden vom 18. September 2014 bzw. 27. Oktober 2014 gestellten Anträge und einen Entscheid in der Sache, eventualiter deren Rückweisung an die Vorinstanz (vorne Bst. C). Weitergehende Anträge in der Sache fehlen. Es ist daher unter Zuhilfenahme der Begründung und der Prozessgeschichte zu ermitteln, was sie bei positivem Ausgang des Verfahrens erwirken wollen (vgl. VGE 2014/100 vom 1.9.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 2.1; Markus Müller, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 80 f.).
Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden am 18. September 2014 zunächst die Ergänzung der «Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 28. September 2014» beantragt (vgl. Vorakten RSA, pag. 3). Nach durchgeführter Abstimmung und Annahme der Abstimmungsvorlage durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger strebten sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 die Aufhebung, eventuell die Wiederholung der Volksabstimmung an. Die Möglichkeit, dass die Abstimmung bei ausreichender Information der Stimmberechtigten über die Auswirkungen der Vorlage anders ausgefallen wäre, müsse bei dem knappen Abstimmungsergebnis ernsthaft in Betracht gezogen werden (vgl. Vorakten RSA, pag. 77). Mit ihrem Verweis auf diese beiden Eingaben vor der Vorinstanz geben die Beschwerdeführenden zu verstehen, dass sie vor Verwaltungsgericht primär die Aufhebung bzw. die Wiederholung der Abstimmung vom 28. September 2014 bei vorgängiger Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entsprechend den von ihnen beantragten Ergänzungen der Abstimmungsbotschaft erreichen wollen. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. – Mit Entscheid vom 30. Januar 2015 ist das RSA wegen Verspätung auf die Beschwerden nicht eingetreten. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann damit allein die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretensentscheids bilden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit die Beschwerdeführenden mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung an das RSA, die vor der Vorinstanz gestellten Anträge materiell zu prüfen, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten. 1.3Mit Eingabe vom 27. März 2015 stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, die Befangenheit des Gemeindepräsidenten in der Sache «Ballsporthalle Moos, Gümligen» sei zu prüfen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten sie keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 lediglich angemerkt: «[Die Beschwerdeführenden] gehen davon aus, dass aufgrund der Hinweise zu den Ausstandspflichten abgeklärt wird, ob der Gemeindepräsident befugt war und ist, im Geschäft 'Ballsporthalle' als Behördenmitglied eine aktive Rolle
wahrzunehmen» (vgl. Vorakten RSA, pag. 81, 83). In seinem Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2015 äusserte sich das RSA denn auch nur beiläufig zur aufgeworfenen Ausstandsfrage (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2aa). Die Frage bildete nicht Gegenstand des Verfahrens und liegt damit auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 81 N. 5 i.V.m. Art. 72 N. 6). Im Übrigen wäre die Rüge möglicher Befangenheit ohnehin zu spät erhoben worden (vgl. Art. 47 f. sowie Art. 49a des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 VRPG; Art. 13 der Gemeindeordnung der EG Muri vom 23. Mai 2000 [GO]; VGE 2014/93 vom 22.5.2014 E. 2.1). 1.4Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Streitig und zu prüfen ist vor Verwaltungsgericht einzig, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Dazu ist vorab zu klären, was im vorinstanzlichen Verfahren Anfechtungsobjekt bildete. 2.1An seiner Sitzung vom 19. August 2014 beschloss der GGR gestützt auf eine ihm vom Gemeinderat unterbreitete Vorlage als Geschäft Nr. 4 Folgendes: «Zuhanden der Volksabstimmung wird mit 33 Ja- zu 0 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen folgender Beschluss gefasst: Die Überbauungsordnung mit der Baureglements- und Zonenplanänderung 'Ballsporthalle Moos, Gümligen' wird erlassen». Dieser Beschluss war mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen Beschlüsse des Parla- ments kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Anzeiger Region Bern beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde eingereicht werden» (vgl. Beilage 1 [in act. 5A3]). Dass der GGR die Abstimmungsbotschaft verabschiedet hätte, ist weder daraus noch aus dem Protokoll der Sitzung (vgl. Beilage 2 [in act. 5A3]) zu entnehmen. Am 22. August 2014 wurde der Beschluss einschliesslich Rechtsmittelbelehrung im Anzeiger der Region Bern publiziert (vgl. Beilage 3 [in act. 5A3]). Am 20. August 2014 befasste sich das Büro des GGR (nachfolgend: Büro) mit der Abstimmungsbotschaft. Sie wurde an dieser Sitzung seitenweise durchberaten und durch die Kapitel 13 (Behandlung im GGR) und 14 (Antrag des GGR) ergänzt. Die überarbeitete Abstimmungsbotschaft wurde den Mitgliedern des Büros noch am selben
Abend per E-Mail zugestellt mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, der Gemeindeschreiberei allfällige Änderungen oder Ergänzungen bis 22. August 2014 mitzuteilen (vgl. Beilage 4 [in act. 5A4]). Nach Abschluss der redaktionellen Überarbeitung gilt die Abstimmungsbotschaft als verabschiedet (vgl. Art. 34 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 10 der Geschäftsordnung des GGR der EG Muri vom 21. November 2000/23. März 2010/23. November 2010; vgl. auch Titel des Geschäfts: «Verabschiedung der Botschaft [...]»). Die Abstimmungsbotschaft für die Urnenabstimmung vom 28. September 2014 wurde der Post am 29. August 2014 und am 1. September 2014 in zwei Sendungen übergeben und ging den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern spätestens am 5. September 2014 zu (vgl. dazu hinten E. 3.4). 2.2Am 18. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde an das RSA. Darin beantragten sie, die «Erläuterungen zur Volksabstimmung vom 28. September 2014 [seien] zu ergänzen» (vorne Bst. B). Alle ihrer Ansicht nach zu ergänzenden Informationen bezogen sich dabei auf die Abstimmungsbotschaft.
Unter «Formelles» nahmen die Beschwerdeführenden zudem ausdrücklich Bezug auf die Zustellung der Abstimmungsbotschaft. Im «Materielle[n]» hielten sie fest, «[z]entral für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde [sei] die Meinungsbildung aufgrund der Erläuterungen und Ausführungen der Abstimmungsunterlagen» (vgl. Vorakten RSA, pag. 1). Nach Annahme der Vorlage an der Gemeindeabstimmung vom 28. September 2014 (vgl. Beilage 5 [in act. 5A4]) reichten die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2014 eine weitere Eingabe ein, die das RSA als neue Beschwerde entgegennahm. Darin beantragten sie, es sei zu prüfen, ob die Volksabstimmung aufzuheben und eventuell zu wiederholen sei. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf die in ihrer Beschwerde vom 18. September 2014 geltend gemachten «Mängel» der Abstimmungsbotschaft (vgl. Vorakten RSA, pag. 75). Daraus erhellt, dass sich auch nach erfolgter Abstimmung sämtliche Vorbringen gegen die Abstimmungsbotschaft richteten und deren Ergänzung das Hauptziel der Beschwerdeführenden blieb. Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, ihre Beschwerden hätten sich «sehr wohl (auch) gegen den erwähnten Beschluss des GGR» gerichtet (Beschwerde, S. 4), kann ihnen nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre auf Beschwerden gegen den Beschluss des GGR vom 19. August 2014 ohnehin man- gels Beschwer nicht einzutreten gewesen, zumal die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was auf mögliche formelle oder materielle Mängel dieses Beschlusses schliessen liesse. 3.Weiter ist zu prüfen, welche Beschwerdefrist bei der Anfechtung von Abstimmungsbotschaften zur Anwendung gelangt (E. 3.1-3.3) und ob die Beschwerdeführenden diese vor der Vorinstanz eingehalten haben (E. 3.4).
3.1Im Allgemeinen beträgt die Beschwerdefrist im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren dreissig Tage (Art. 67 VRPG). Gemäss Art. 67a VRPG ist auch in kommunalen Abstimmungssachen grundsätzlich innert dreissig Tagen (nach der Abstimmung) Beschwerde zu erheben (Abs. 2 Satz 1). Allerdings gilt für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen eine kürzere Beschwerdefrist von lediglich zehn Tagen (Abs. 2 Satz 2). Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist (zwingend) gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts zu laufen (Art. 67a Abs. 3 VRPG). Die Information der Stimmberechtigten mittels Abstimmungsbotschaft stellt eine Vorbereitungshandlung im Sinn von Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG dar (vgl. BVR 2005 S. 385 E. 1). 3.2Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Reglement über die politischen Rechte der EG Muri vom 30. Oktober 2000 (RPR) und erachten dieses als vorliegend einschlägig (Beschwerde, S. 3). 3.2.1 Bis Ende 2008 stand zum Schutz gegen Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen sowie gegen gewisse weitere Beschlüsse der Gemeindeorgane die (damals) im GG geregelte Gemeindebeschwerde zur Verfügung. In diesem Zusammenhang sah aArt. 97 GG (BAG 98-57)
eine Beschwerdefrist von zehn Tagen in Wahlangelegenheiten (Abs. 1) und von dreissig Tagen in übrigen Angelegenheiten (Abs. 2) vor. Seit der Revision des VRPG vom 10. April 2008 (in Kraft seit 1.1.2009; BAG 08-109) ist die Anfechtung sämtlicher kommunalen Akte im Beschwerdeverfahren abschliessend in den Art. 60 ff. VRPG geregelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des GG über die Gemeindebeschwerde aufgehoben worden (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend das VRPG [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11 [Vortrag VRPG], S. 4; Ueli Friederich, Gemeinderecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 241 N. 244; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, in BVR 2009 S. 6 f., 35). Der neue Art. 67a Abs. 1 und 2 VRPG entspricht dabei grundsätzlich dem bisherigen aArt. 97 GG, wobei jedoch in Letzterem die Anfechtbarkeit von Vorbereitungshandlungen noch nicht geregelt war. Dazu steht im Vortrag VRPG Folgendes: «Neu ist allerdings in Absatz 2 die gesetzliche Verankerung einer kurzen Beschwerdefrist von zehn Tagen für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von kommunalen Abstimmungen (das bisherige Recht regelt die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen nicht explizit, was ein Mangel ist). Eine Frist von 30 Tagen wäre zu lange, da Fehler im Vorfeld von Abstimmungen rasch gerügt und korrigiert werden müssen» (vgl. Vortrag VRPG,
S. 13). Bereits unter der Geltung des alten Rechts galt, dass Vorbereitungshandlungen getrennt angefochten werden mussten, soweit die Anfechtungsfrist nicht nach dem vorgesehenen Abstimmungstermin endete (vgl. BVR 1996 S. 501 E. 2; betr. Wahlen vgl. BVR 2007 S. 385 E. 2.2; Markus Müller, in Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, 1999 [GG], Art. 97 N. 13 ff.). Nach Treu und Glauben durfte nach dem Feststellen eines Verfahrensfehlers nicht zunächst die Abstimmung abgewartet wer- den, um dann gegen den Abstimmungsbeschluss Beschwerde zu führen, wenn das Ergebnis nicht zusagte (BVR 2005 S. 385 E. 1.2). Die sofortige Rügepflicht ergab sich allerdings nicht unmittelbar aus den früheren Bestimmungen im GG (vgl. Art. 35 der Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 [GS 1977 S. 272]). Mit der Einführung der Bestimmungen über die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen ins VRPG konnte in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen werden. 3.2.2 Art. 89 Abs. 1 RPR sieht vor, dass Beschwerden bezüglich Gemeindewahlen innert zehn Tagen und hinsichtlich Sachvorlagen innert dreissig Tagen dem Regierungsstatthalter einzureichen sind. Damit entspricht die Bestimmung inhaltlich noch aArt. 97 GG und äussert sich insbesondere nicht zum Spezialfall der Anfechtung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen. Seit der Revision werden diese ohnehin abschliessend im VRPG geregelt (vorne E. 3.2.1). Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen gelangt daher Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG zur Anwendung. Angesichts dieser klaren Rechtslage erübrigen sich weitergehende Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2015 beantragt haben (vgl. act. 7, S. 8). 3.2.3 Die Beschwerdeführenden sind sodann der Ansicht, sie hätten sich als juristische Laien auf die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 89 Abs. 1 RPR verlassen dürfen (Beschwerde, S. 3 ff.) und berufen sich damit auf Vertrauensschutz. – Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2.2, 130 I 26 E. 8.1; BVR 2014 S. 130 E. 3.2). Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft und zur Folge hat, dass der Private in einer Art und Weise handelt, die sich für ihn schädigend oder nachteilig auswirkt, wie die zu späte Einreichung eines Rechtsmittels. Die vertrauensbegründende Äusserung muss an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen sein (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627 E. 6.1 [Pra 95/2006 Nr. 116]; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 10 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht. 6. Aufl. 2010,
N. 626 ff.). Eine (generell-abstrakte) Rechtsnorm kann daher mangels hinreichender Konkretisierung und Individualisierung nicht als Grundlage für Vertrauensschutz dienen (vgl. BGE 101 Ia 116 E. 2a; BGer 2C_499/2014 vom 2.2.2015, E. 3.4.4, beide Verwaltungsverordnungen betreffend; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 1975 ff.). Im Übrigen verweist Art. 90 RPR unter anderem auf die Verfahrensbestimmungen des VRPG. Ein Blick darin hätte genügt, um die richtige Beschwerdefrist in Erfahrung zu bringen. Davon ist auch das RSA aus- gegangen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.) und hat das Vorliegen einer schützenswerten Vertrauensposition der Beschwerdeführenden zu Recht im Ergebnis verneint. 3.3Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus aus der im publizierten Beschluss des GGR vom 19. August 2014 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung einen Vertrauenstatbestand ableiten wollen (vgl. Beschwerde, S. 4), kann ihnen nicht gefolgt werden. Auch für Laien ist ersichtlich, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss publizierter Rechtsmittelbelehrung nur zum Tragen kommt, wenn Fehler rund um die Beschlussfassung im GGR gerügt werden sollen. Der publizierte Beschluss umfasste die Botschaft in erkennbarer Weise nicht und löste insoweit auch keine Anfechtungsfrist aus. Die angeführte Rechtsmittelbelehrung kann deshalb keine Grundlage für Vertrauensschutz bilden. Aus dem Dargelegten erhellt, dass auch unter dem Titel «Vertrauensschutz» kein Raum besteht, um vorliegend eine Frist von dreissig Tagen zur Anwendung zu bringen. Die Anfechtung der Abstimmungsbotschaft unterliegt vielmehr gestützt auf Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG einer Frist von zehn Tagen, wobei diese am Tag nach der Zustellung bzw. dem Eintreffen der Abstimmungsbotschaft bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu laufen beginnt (vgl. Art. 67a Abs. 3 Satz 2 VRPG; Markus Müller, GG, Art. 97 Fn. 23 mit Hinweis auf BVR 1996 S. 501 E. 2). 3.4Gemäss Angaben der Schweizerischen Post ist das Abstimmungsmaterial den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern spätestens am Freitag, 5. September 2014 zugestellt worden (vgl. E-Mail der Post vom 1.7.2014 und vom 23.9.2014, Beilagen 1 und 2 [in act. 5A2]). Diese Bestätigung deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden an der Instruktionsverhandlung vom 24. September 2014, wonach sie das Abstimmungsmaterial zwischen dem 2. und dem 4. September 2014 erhalten haben (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 1.10.2014 in Vorakten RSA, pag. 40 f.). Unter diesen Umständen durfte das RSA davon ausgehen, dass die Abstimmungsbotschaft den Beschwerdeführenden spätestens am 5. September 2014 zugegangen ist, was im Übrigen von keiner Seite bestritten wird. Damit hat die zehntägige Beschwerdefrist für die Beschwerdeführenden spätestens am 6. September 2014 zu laufen begonnen (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG) und ist vor dem Abstimmungstermin vom 28. September 2014 ausgelaufen. Allfällige Rügen
gegen die Abstimmungsbotschaft hätten unter Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist geltend gemacht werden müssen (Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG). Die am 18. September 2014 bzw. am 27. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergebenen Eingaben sind nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist und daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Nichteintretens- entscheid des RSA ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 4. 4.1Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Ersuchen der EG Muri in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2015, die Sache sei durch das Verwaltungsgericht «beförderlich, ausserhalb der Reihe, zu behandeln» (vorne Bst. C). Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 27. März 2015 dagegen vorgebrachten Entgegnungen. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Priorisierung der hängigen Fälle im Rahmen der rechtlichen Vorgaben in der Organisationsfreiheit des Verwaltungsgerichts. 4.2Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vorne Bst. C) gegenstandslos; es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und werden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 108a Abs. 1 VRPG erhebt das Verwaltungsgericht jedoch in kommunalen Abstimmungsstreitigkeiten keine Kosten. Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin: