100.2015.355U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Dezember 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2015; BD 174/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A.________ (geb. ....1986) reiste am 25. Januar 1997 zu seiner Mutter B.________ in die Schweiz ein. B.________ hielt sich hier seit Oktober 1996 als Asylbewerberin auf. Im Jahr 1999 heiratete sie den Schweizer Bürger C.________ und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Hierauf wurde der Aufenthalt von A.________ am 5. Februar 1999 im Rah- men des Familiennachzugs (Verbleib bei der Mutter) geregelt. Nach Erreichen der Volljährigkeit erhielt er eine von der Mutter unabhängige Auf- enthaltsbewilligung. Diese wurde jährlich verlängert, zuletzt bis am 13. Ok- tober 2012. A.________ hat Sozialhilfeleistungen bezogen und ist verschuldet. Er trat seit dem 16. Lebensjahr immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Insge- samt liegen mehr als 20 Straferkenntnisse gegen ihn vor. Er wurde unter anderem am 3. Mai 2012 wegen Raubes und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und am 5. Februar 2014 wegen diverser anderer Delikte u.a. zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 5. Februar 2014 trat er den Strafvollzug an (Vollzugsende: 9. Mai 2017). Am 7. Juli 2015 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2015 bzw. bis spätestens zum Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 10. August 2015 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 11. November 2015 ab. Da sich A.________ zu dieser Zeit noch im Strafvollzug befand, wurde keine neue Ausreisefrist angesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 3 Am 27. November 2015 wurde A.________ nach Verbüssen von zwei Drit- teln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folgezeit leistete er gemeinnützige Arbeit im Sinn der Strafgesetzgebung. C. A.________ hat am 14. Dezember 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren in der Sache erhoben: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 11. November 2015 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Eventualiter: Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Bern vom 11. November 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.» Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 beantragt die POM die Abwei- sung der Beschwerde. Am 18. Oktober 2016 hat A.________ darüber informiert, dass er die ihm auferlegten 488 Stunden gemeinnützige Arbeit am 15. September 2016 abgeleistet habe. Per 1. Oktober 2016 habe er zudem eine neue Anstellung gefunden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 4 oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe entgegen der Auffassung der POM rechtzeitig um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewil- ligung ersucht. Streitgegenstand bilde damit die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und nicht die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung (Beschwerde S. 3 f.). Die POM geht davon aus, dass die Aufenthalts- bewilligung mangels Verlängerungsgesuchs mit Ablauf der Gültigkeitsdauer per 13. Oktober 2012 erloschen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). – Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde unbestrittener- massen letztmals am 11. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2012 verlän- gert (Akten MIDI [act. 3B], pag. 213 f.). Die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe zum relevanten Zeitpunkt in Haft geweilt, weshalb seine damalige Partnerin das von ihm unterzeichnete «Formular» mit normaler Post an die Gemeinde gesandt habe (Beschwerde S. 3 f.), findet in den Akten keine Stütze. Aus der Aktenstelle, auf die er sich beruft, geht einzig hervor, dass er am 3. Januar 2012, 13.10 Uhr vorläufig festgenommen worden war (vgl. Akten MIDI [act. 3B], pag. 248). Inwiefern der Beschwer- deführer hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersicht- lich. Im Januar 2012 bildete die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch kein Thema, ist die Verlängerung doch frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich (vgl. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE; SR 142.201]; ferner angefochtener Entscheid E. 3). Somit lie- gen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hat (vgl. u.a. auch Akten- notiz MIDI, Akten MIDI [act. 3B], pag. 408). Verfahrensgegenstand bildet demnach die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung, was indes für die materielle Beurteilung insofern keinen Unterschied macht, als vorliegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 5 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines Widerrufsgrunds im Streit liegt (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 2). Hiervon geht auch der Be- schwerdeführer aus. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1Der Beschwerdeführer hat bis zum 11. Lebensjahr in ... in der Demokratischen Republik Kongo (damals: Zaire) gelebt. Er wohnte zusammen mit seinem Bruder bei einer Tante kongolesischer Abstam- mung, D., deren Ehemann E. und einem Onkel namens F.________ (Beschwerde S. 7; Vorakten POM, pag. 19). Seine Mutter hielt sich seit Oktober 1996 als Asylbewerberin in der Schweiz auf. Am 20. Januar 1997 erhielt sie laut ihren Angaben von F.________ einen Telefonanruf, wonach sich ihr Sohn mit ihm in Belgien aufhalten würde. Am 25. Januar 1997 begleitete F.________ den Beschwerdeführer in die Schweiz, bevor er seine Reise nach Kanada fortsetzte (vgl. Kurzbefragung der Mutter; Vorakten POM [act. 3A1]; Vorakten POM [act. 3A], pag. 19). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde erst geregelt, nachdem seine Mutter den Schweizer Bürger C.________ geheiratet hatte (vgl. vorne Bst. A). Am 5. Februar 1999 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Mutter. Nach der obligatorischen Schulzeit lebte der Beschwerdeführer im [Jugendheim] in G.________ (vgl. Akten MIDI [act. 3B], pag. 41). Anschliessend wohnte er vorübergehend in H.________ bei D.________ und E., die zwischenzeitlich mit ihren Kindern I. und J.________ auch in die Schweiz gezogen waren (Akten MIDI [act. 3B], pag. 2, 8, 41, 54). Ab seinem 20. Lebensjahr lebte er wieder im Haushalt seiner Mutter und des Stiefvaters (Akten MIDI [act. 3C], pag. 497). Nach Angaben des Stiefvaters hat der Beschwerdeführer einen jüngeren Halbbruder K.________ und zwei weitere Brüder L.________ und M.________ (vgl. Brief des Stiefvaters vom 6.8.2015; Vorakten POM [act. 3A1]). Bei K.________ handelt es sich um den gemeinsamen Sohn von B.________ und C.________ (vgl. Brief der Mutter vom 10.8.2015,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 6 Vorakten POM [act. 3A1]). Über L.________ und M.________ ist nichts Näheres aktenkundig. 3.2Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre abgeschlossen. Er hat am 18. November 2010 das Bürofachdiplom VSH und am 19. Mai 2011 das Handelsdiplom VSH erlangt (vgl. Akten MIDI [act. 3B], pag. 233 f.). Es ist ihm nicht gelungen, dauerhaft im Erwerbsleben Fuss zu fassen: Vom 17. Dezember 2007 bis am 4. November 2008 arbeitete er bei der N.________ in ... (vgl. Attestation de travail, Akten MIDI [act. 3B], pag. 146). Vom 28. Februar 2011 bis am 28. Mai 2011 war er für die O.________ tätig (Contrat de travail, Akten MIDI [act. 3B], pag. 219 f.). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 7 (begangen in der Zeit vom 14.11.2002 bis 6.1.2004): Einschliessung von 5 Wochen, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre (Akten MIDI [act. 3B], pag. 86); – 14 Strafmandate in der Zeit vom 13. Mai 2005 bis 20. Mai 2009 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (13-mal) bzw. wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer (einmal; begangen in der Zeit vom 14.3.2005 bis 19.11.2007): Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 800.-- (vgl. Akten MIDI [act. 3B], pag. 50 f., 52 f., 58 f., 60, 64 f., 66 f., 68 f., 70 f., 76 f., 78 f., 87 f., 116 f., 118 f., 136 f.); – Urteil vom 4. März 2009 wegen Diebstahls (begangen am 25.3.2008): Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (bedingt vollziehbar, Pro- bezeit 3 Jahre; Verlängerung der Probezeit am 3.5.2012 und Widerruf am 2.7.2012) und Busse von Fr. 1ʹ000.-- (Akten MIDI [act. 3B], pag. 126 ff., 409); – Strafbefehl vom 1. Februar 2012 wegen Führens eines Personen- wagens ohne Führerausweis und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (begangen am 1.9.2011): Busse von Fr. 400.-- (Akten MIDI [act. 3B], pag. 298 f.); – Strafbefehl vom 14. März 2012 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (begangen am 19.11.2011): Busse von Fr. 60.-- (Akten MIDI [act. 3B], pag. 300 f.); – Strafmandat vom 3. Mai 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), vorsätzlicher Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (begangen am 4.2.2012): Geldstrafe von 55 Tages- sätzen zu Fr. 100.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre) und Busse von Fr. 2ʹ050.-- (Widerruf am 5.2.2014; Akten MIDI [act. 3C], pag. 409 f.); – Strafbefehl vom 2. Juli 2012 wegen Fälschens von Ausweisen, falscher Anschuldigung und Verletzung von Verkehrsregeln (begangen am 20.7.2011): Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 150.-- (unbedingt)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 8 und Busse von Fr. 180.-- (Akten MIDI [act. 3B], pag. 313 ff.; Akten MIDI [act. 3C], pag. 410); – Urteil vom 3. Mai 2013 wegen qualifizierten Raubes und Freiheitsberau- bung (begangen am 7.12.2010): Freiheitsstrafe von 32 Monaten (abzüg- lich 49 Tage Untersuchungshaft; Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 3.5.2012 und 2.7.2012; Akten MIDI [act. 3C], pag. 371 f., 410); – Urteil vom 5. Februar 2014 wegen diverser Delikte (begangen in der Zeit von 1.1.2009 bis Februar 2013 [Verhaftung am 26.2.2013]): Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 347 Tage Untersuchungshaft) und Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 2ʹ500.-- (Zusatzstrafe zum Urteil vom 3.5.2013 und Teilzusatzstrafe zu den Urteilen vom 4.3.2009, 3.5.2012 und 2.7.2012; Akten MIDI [act. 3C], pag. 347 ff., 411). 3.4Aufgrund der Straffälligkeit, der Schulden und des Bezugs von So- zialhilfeleistungen wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2005 und am 24. September 2008 fremdenpolizeilich verwarnt (Akten MIDI [act. 3B], pag. 44, 49, 120 ff.). Ihm wurden ausdrücklich ausländerrechtliche Mass- nahmen angedroht. Am 14. Oktober 2010 teilte der MIDI dem Beschwer- deführer mit, dass er aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Verschuldung Widerrufsgründe gesetzt habe. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz zu äussern (Akten MIDI [act. 3B], pag. 194 f.). Dieser versicherte, die ausstehenden Forde- rungen innert fünf Jahren begleichen zu wollen (Akten MIDI [act. 3B], pag. 215). Der MIDI sah von einer Entfernungsmassnahme ab und ver- längerte die Aufenthaltsbewilligung am 11. Oktober 2011 ein letztes Mal um ein Jahr unter diversen Auflagen (vgl. vorne E. 2; Akten MIDI [act. 3B], pag. 213 f.). 3.5Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Vorakten POM [act. 3A], pag. 52). In der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 15. September 2016 hat er 488 Stunden ge- meinnützige Arbeit geleistet (Beschwerdebeilage [BB] 8). Am 1. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 9 2016 hat er eine Stelle als Verkaufsberater bei der S.________ SA ange- treten (BB 11). 4. Umstritten sind die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4.1Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfas- sungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 4.2Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist weder Inhaber einer Nie- derlassungsbewilligung noch hat er einen gesetzlichen Anspruch auf An- wesenheit in der Schweiz. Er macht aber geltend, er habe als Ausländer der zweiten Generation gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts (vgl. Be- schwerde S. 7). Hingegen beruft er sich (anders noch im vorinstanzlichen Verfahren) nicht mehr auf eine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 10 bringt auch keine anderen familiären Beziehungen vor, die konventions- oder verfassungsrechtlich geschützt sein könnten. 4.3Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann sich hier demnach einzig aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. 13 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesell- schaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; vgl. auch BGer 2C_229/2016 vom 29.4.2016, E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine derartige Verwurze- lung in der hiesigen Gesellschaft geltend. Er sieht sich indes als Ausländer zweiter Generation und leitet daraus ein Anwesenheitsrecht ab. Ob die Qualifizierung als Ausländerin oder Ausländer zweiter Generation unge- achtet von qualitativen Aspekten der Integration den Schutzbereich des Privatlebens eröffnet, wird aus der höchstrichterlichen Praxis nicht restlos klar (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.3, als Stichwort erwähnt in der Kombination mit Familienleben; s. weiter die Praxisrekapitulation in BGer 2C_725/2014 vom 23.1.2015, E. 5.2). Spezifisch zum Einreisezeit- punkt erwog das Bundesgericht in Bezug auf einen kosovarischen Staats- bürger, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist war, dass er sich nicht in einer mit sogenannten Angehörigen der zweiten Generation vergleichbaren Situation befände, die hier aufgewachsen und sozialisiert worden seien (BGer 2C_378/2015 vom 6.10.2015, E. 2.3), liess es in der Folge aber gleichwohl offen, ob er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann (E. 2.4). Unbeantwortet liess es diese Frage auch bei einem als 11-Jähriger eingereisten serbischen (BGer 2C_1068/2015 vom 22.2.2016, E. 2.2.2) sowie bei einem als 9 ½-Jähriger eingereisten kosovarischen Staatsange- hörigen (BGE 140 II 129 [BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013] unpubl. E. 2). 4.4Der Beschwerdeführer ist in der Demokratischen Republik Kongo (damals: Zaire) geboren und im Alter von zehneinhalb Jahren in die Schweiz eingereist. Gemäss eigenen Angaben wuchs er zusammen mit seinem leiblichen Bruder unter der Obhut von Verwandten auf (vgl. vorne E. 3.1). Damit ist er in gewissem Mass durchaus auch in seinem Heimat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 11 land sozialisiert worden (sog. primäre Sozialisation). Er befindet sich somit nicht in derselben Situation wie ausländische Personen, die hier geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sind, wenn er auch die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat (sog. sekundäre Sozialisation). Der Be- schwerdeführer dürfte damit nicht eigentlicher Ausländer zweiter Genera- tion sein. Ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gleichwohl betroffen ist, kann indes dahingestellt bleiben, da das Verwaltungsgericht die strittige Massnahme im Folgenden nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK prüft. 4.5Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich ge- schützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 5 ff. hiernach) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verur- teilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgespro- chen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 4.6Der Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2013 zu einer Freiheits- strafe von 32 Monaten und am 5. Februar 2014 zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Er hat damit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt, was er denn auch nicht bestreitet. Er stellt aber das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c, d und e AuG (Beschwerde S. 3) in Abrede. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 12 5. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Entfernungs- massnahme (Beschwerde S. 4). – Die Verweigerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten ge- genüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungs- massnahme das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind bei der Verweigerung (oder Nichtverlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 3.2.2). 6. Die Vorinstanz erachtet das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers als sehr gewichtig (E. 9d des angefochtenen Entscheids).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 13 6.1Hinsichtlich des Verschuldens wendet der Beschwerdeführer ein, es dürfe nicht allein auf das ausgefällte Strafmass abgestellt werden (Be- schwerde S. 5). 6.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi- gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist mehr- mals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Besonders ins Gewicht fällt vorab das Urteil vom 3. Mai 2013. Der Beschwerdeführer hat mit seinen am 7. Dezember 2010 begangenen Straftaten – qualifizierter Raub und Frei- heitsberaubung – in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen und wurde dafür zu einer Freiheitstrafe von 32 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Dass die Vorinstanz geschlossen hat, das Verschulden wiege bereits angesichts des Strafmasses sehr schwer (vgl. E. 9a), ist insbesondere mit Blick auf die zutreffend wieder- gegebene bundesgerichtliche Praxis nicht zu beanstanden. Danach spre- chen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollstän- dige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Mona- ten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schwei- zerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; vgl. für die hin- sichtlich des Verschuldens vorliegend ebenfalls massgeblichen Erwägun- gen auch BGE 135 II 377 E. 4.4). 6.1.2 Der Beschwerdeführer überfiel zusammen mit weiteren Personen einen nahen Bekannten, welcher den Beschwerdeführer bislang als Freund betrachtet hatte. Sie bedrohten ihn mit einer Waffe, sperrten ihn im Bade- zimmer ein und raubten ihn aus. Nach der Tat spielte der Beschwer- deführer dem Opfer vor, ebenfalls unter Druck gesetzt worden zu sein (vgl. Strafmotiv vom 26.9.2013 [nachfolgend: Strafmotiv], Akten MIDI [act. 3C], pag. 430 ff., S. 14 f., 44). Der Beschwerdeführer hat nach den strafgerichtli- chen Erkenntnissen einzig zur Geldbeschaffung und damit aus rein egoisti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 14 schen Beweggründen («parfaitement égoïstes») gehandelt (Strafmotiv S. 68). Das Tatverschulden wiege sehr schwer («très importante»; Straf- motiv S. 69). In die fremdenpolizeiliche Würdigung der Schwere des Ver- schuldens darf auch einfliessen, dass das Bundesgericht bei schweren Straftaten, zu denen insbesondere Gewaltdelikte zählen, ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehört der Raub zu den Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Auf- enthalt in der Schweiz führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). Mit der Vorinstanz ist zudem darin einig zu gehen, dass für die Erheblichkeit des Verschuldens auch spricht, dass das Urteil vom 3. Mai 2013 nicht das einzige ist. Gegen den Be- schwerdeführer liegen mehr als 20 Straferkenntnisse vor. Entgegen seiner Behauptung ist er nicht nur wegen Widerhandlungen gegen das Transport- gesetz, sondern auch wegen Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden (vgl. vorne E. 3.3). Das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und die grobe Verkehrsregelverletzung sind nicht zu bagatellisieren, bedeuten sie doch, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Menschen hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Soweit aktenkundig wurde er am 5. Februar 2014 letztmals wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2ʹ500.-- verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat somit über einen langen Zeitraum zahlreiche Delikte begangen und dabei hoch- wertige Rechtsgüter gefährdet (vgl. vorne E. 3.3). Der Einwand, es habe sich nicht um «Dauerdelikte» gehandelt (Beschwerde S. 5), ist unbehelflich. Nach dem Gesagten ist die Würdigung der Vorinstanz zum Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. 6.2Zu Recht hat die Vorinstanz weiter das Verhalten des Beschwerde- führers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen berücksichtigt. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delin- quiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches si- cherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wie- derholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 15 sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken las- sen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). ‒ Beim Beschwerdeführer muss offensichtlich von Mehrfahrdelinquenz gesprochen werden, die zu seinen Ungunsten zu wür- digen ist. Seine deliktische Aktivität seit dem 16. Lebensjahr zeigt, dass er nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen. Trotz zahlreicher Strafverfahren, Verurteilungen, laufender Pro- bezeiten und fremdenpolizeilicher Verwarnungen delinquierte er unbeirrt weiter. Zudem steigerte er die deliktische Intensität und die Taten, welche zu Freiheitsstrafen führten, beging er längst nicht mehr als junger Erwach- sener. Das Verwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Einschät- zung der Vorinstanz (E. 9b), dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolitischen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 6.3Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 6.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfall- gefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Eine gegenwärtige Gefahr ist bei Drittstaatsangehörigen nicht vorausgesetzt. Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 [im Umkehrschluss]; BGer 2C_764/2016 vom 15.9.2016, E. 2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 6.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt eine nicht unerhebliche Rück- fallgefahr vor (E. 9c). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich nun bereits seit zweiein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 16 halb Jahren wohlverhalte und ihn die Strafverfolgungsbehörden per 27. November 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen hätten. Es könne daher nicht weiter von Unbelehrbarkeit ausgegangen werden (Be- schwerde S. 5 f.). – Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt strafbar ge- macht. Weder Strafuntersuchungen, Probezeiten noch Verurteilungen konnten ihn eines Besseren belehren. Selbst die seitens der Migrations- behörden ausgesprochenen Verwarnungen vermochten den Beschwerde- führer nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten; dies obschon ihm deutlich vor Augen geführt wurde, dass jede weitere strafrechtliche Verfehlung die Beendigung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz zur Folge haben könnte (vgl. vorne E. 3.4). Nichts Wesentliches zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten im Strafvollzug ableiten. Tadelloses Verhalten während dieser Zeit wird allgemein erwartet und er- laubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf die- ser Zeitspanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die POM hat daher dem ‒ abgesehen von einer Disziplinarmassnahme aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in fremde Vermögenswerte (Vorakten POM [act. 3A], pag. 55) ‒ positiven Strafvollzugsverlauf zu Recht kein entscheidendes Gewicht bei- gemessen. Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, was kein besonderes Verdienst, sondern die Regel ist (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f.; BGer 2C_331/2010 vom 16.9.2010, E. 3.3). Seither hat er sich zwar nichts mehr zuschulden kommen lassen, doch fällt dies bei der Interessenabwägung nur beschränkt ins Gewicht. Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ist überdies nicht gleichbedeutend mit einer fehlenden (Rückfall-)Gefahr im ausländer- rechtlichen Sinn (vgl. BGer 2C_604/2015 vom 21.04.2016, E. 3.2.2 [dort ging es jedoch um die zunächst bedingte und in der Folge wegen Ablaufs der einjährigen Probezeit definitive Entlassung aus dem stationären Mass- nahmenvollzug]; BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit im Umfang von 488 Stunden abgeleistet hat (vorne E. 3.5), ist anzuerkennen, lässt aber nicht auf künftiges Wohlverhalten schliessen, musste er doch die gemein- nützige Arbeit entsprechend dem Strafurteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leisten, damit sie vom Gericht nicht in Geld- oder Freiheitsstrafe umgewandelt wird (vgl. Art. 39
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 17 Abs. 1 StGB). Am 1. Oktober 2016 hat er nun eine Stelle als Verkaufs- berater angetreten (vorne E. 3.5). Auch wenn dem Beschwerdeführer anzu- rechnen ist, dass er sich bemüht, sein Leben künftig deliktsfrei und in ge- ordneten Bahnen zu führen (Eingabe vom 18.10.2016), kann aus aus- länderrechtlicher Sicht insbesondere mit Blick auf die lange und intensive deliktische Aktivität eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. vorne E. 6.3.1). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht. 6.4Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein sehr ge- wichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme, ist somit beizupflichten. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berück- sichtigen. 7.1Der heute 30-jährige Beschwerdeführer ist im Januar 1997 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz eingereist. Er hält sich damit seit 19 Jahren in der Schweiz auf. Auch wenn die in Unfreiheit verbrachten Jahre sowie die Zeit ohne ordentlichen Aufenthaltstitel (seit Oktober 2012) nicht ge- wichten, ist die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sehr lang. Dabei wurde der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass in der Schweiz soziali- siert, hat er doch hier einen Teil der obligatorischen Schulzeit absolviert sowie namentlich die prägenden Jugendjahre verbracht (vgl. VGE 2015/134 vom 7.9.2016, E. 5.2 betreffend einen als 11-Jähriger eingereisten äthiopischen Staatsbürger). Vor diesem Hintergrund folgert die POM zu Recht, dass der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Interesse daran hat, in der Schweiz bleiben zu können. 7.2Die Vorinstanz weist aber auch zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 18 Integration ist (E. 10b; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Angesichts des deliktisches Verhaltens des Beschwerdefüh- rers kann bereits aus diesem Grund nicht von einer insgesamt gelungenen Integration gesprochen werden. 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, hinsichtlich der beruflichen Integration habe die Vorinstanz übersehen, dass er in der Zeit zwischen Dezember 2007 und 2011 im Bereich des Marketings gearbeitet habe. Er verfüge denn auch über mehrere kaufmännische Weiterbildungsdiplome. Dass er beruflich integriert sei, zeige sich schliesslich im Umstand, dass er bereits kurze Zeit nach der Ableistung der gemeinnützigen Arbeit eine neue Ar- beitsstelle gefunden habe (Beschwerde S. 8; Eingabe vom 18.10.2016). – Sachverhaltlich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, der keine Berufs- lehre abgeschlossen hat, in den letzten Jahren während mehr oder weniger langer Perioden verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, aber zeitweise auch arbeitslos gewesen ist (vgl. vorne E. 3.2). Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe nicht dauer- haft im Erwerbsleben Fuss gefasst. Da es ihm offensichtlich nicht gelungen ist, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches seinen Konsum zu decken vermag, durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, dass er in beruflicher Hinsicht nicht als integriert gelten kann (vgl. BGer 2C_719/2013 vom 10.12.2013, E. 2.2, 2C_857/2010 vom 22.8.2011, E. 2.3.1). Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er seit Oktober 2016 eine neue Anstellung ge- funden hat. Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Vorgeschichte und insbesondere die kurze Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses lassen einen solchen Schluss nicht zu. Weiter bezog er in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe und ist verschul- det (vgl. vorne E. 3.2). Das Verwaltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer die Integration in beruflich- wirtschaftlicher Hinsicht nicht gelungen ist. 7.2.2 Mit Blick auf die soziale Integration bringt der Beschwerdeführer vor, nach allgemeiner Lebenserfahrung könne – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – kaum angenommen werden, dass er aus- serhalb seiner Familie über keine sozialen Bindungen verfüge. Er pflege
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 19 mehrere langjährige Freundschaften zu Einheimischen (vgl. Beschwerde S. 8). Die in Aussicht gestellten Belege hat er indes nicht beigebracht. Wie im vorinstanzlichen Verfahren unterlässt er es, konkrete Beziehungen zu Schweizerbürgerinnen und -bürgern zu benennen. Die Folgerung der Vor- instanz, abgesehen von den familiären Beziehungen seien keine Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert (E. 9b), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Inwiefern die Vorinstanz die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verletzt und damit den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht zweifellos geläufig ist. Von einer sozialen Integration, die über das für die vorliegende Aufenthaltsdauer übli- che Mass hinausgeht, kann jedenfalls nicht die Rede sein. 7.2.3 Dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (Beschwerde S. 8) – «recht gut Schweizerdeutsch» spricht, ist, wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, in Anbetracht der Aufenthaltsdauer selbstverständlich. Seine französischen Sprachkenntnisse stellen, wovon selbst der Be- schwerdeführer ausgeht, keine Integrationsleistung dar, da Französisch neben Lingala seine Muttersprache ist (vgl. Akten MIDI [act. 3B], pag. 102). 7.2.4 Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die In- tegration des Beschwerdeführers insgesamt als in jeder Hinsicht mangel- haft eingestuft hat (angefochtener Entscheid, E. 10b). Das Gewicht der sehr langen Aufenthaltsdauer ist damit wesentlich zu relativieren. 7.3Zu würdigen sind weiter die Auswirkungen der Entfernungsmass- nahme auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen. 7.3.1 Was die Rückkehr ins Heimatland anbelangt, legt der Beschwerde- führer dar, er verfügte über keinen Bezug mehr zum Kongo. Sämtliche Fa- milienmitglieder, mit denen er früher einmal eine Verbindung hatte, seien ebenfalls in der Schweiz ansässig oder würden nicht mehr im Kongo leben. Eine Reintegration im Heimatland sei nur «unter äusserst schweren Bedin- gungen – wenn überhaupt» möglich (Beschwerde S. 10). – Der Beschwer- deführer hat die ersten zehn Lebensjahre in seinem Heimatland gelebt und ist dort in gewissem Mass sozialisiert worden. Er befindet sich nicht in der-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 20 selben Situation wie ausländische Personen, die hier geboren und aufge- wachsen sind (vgl. auch vorne E. 4.4). Der Beschwerdeführer pflegte stets Kontakte zu anderen Landsleuten, insbesondere zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen kongolesischer Abstammung (vgl. vorne E. 3.1). Die Kultur seiner Heimat ist ihm somit nicht gänzlich fremd. Ausserdem be- herrscht er zwei der dortigen Amtssprachen (Französisch und Lingala). Die Annahme der Vorinstanz, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen und der Sprache hinreichend vertraut ist, um in die Heimat zurückkehren zu können, ist schlüssig. Mit der Heimat verbindet ihn mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 4.3.1). Der ungebundene Beschwerdeführer ist noch jung und kann in seiner Heimat neue Beziehungen aufbauen. Auch ohne eine enge Bezugsperson ist eine Rückkehr zumutbar. Schliesslich liegen, wie er selber nicht in Frage stellt, in beruflicher Hinsicht keine wesentlichen Hindernisse für eine Wiederein- gliederung im Heimatland vor: Als arbeitsfähiger gesunder Mann anfangs dreissig ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage, in seinem Heimatstaat einer Arbeit nachzugehen, namentlich in ..., woher er stammt. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz; dies gilt allerdings für die gesamte dort lebende Bevölkerung, weshalb dies im Wegweisungsfall hinzunehmen ist. Im Übrigen können seine in der Schweiz lebenden Angehörigen ihn von hier aus finanziell unterstützen. Es stehen damit seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Weitere Hindernisse, die gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen, sind nicht dargetan und namentlich mit Blick auf die asylrechtliche Praxis auch nicht ersichtlich (vgl. BVGer D_7334/2016 vom 5.12.2016, E. 7.3). Der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass er weder einer ethnischen oder anderweitig verfolg- ten Minderheit angehöre noch besondere gesundheitliche oder medizini- sche Bedürfnisse habe, welche in seinem Heimatland nicht gedeckt werden könnten (Beschwerde S. 10). Damit ist mit der Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 21 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er macht keine konventionsrechtlich geschützten familiären Beziehungen geltend, welche der strittigen Massnahme entgegenstehen könnten (vgl. vorne E. 4.2). Durch die Wegweisung würden zwar die Kontakte zu seinen hier lebenden Familienangehörigen erschwert; diese zählen jedoch nicht zu seiner Kernfamilie und fallen daher nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Zudem muss sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm und den Angehörigen drohenden Nachteile vorhalten lassen, dass er mit sei- nem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Im Übrigen können diese Be- ziehungen auch über Distanz weitergepflegt werden, insbesondere über die üblichen Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen. Zwar beabsichtigt der MIDI, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer zu beantragen (Akten MIDI [act. 3C], pag. 593 ff., 602). Damit wären ihm selbst Besuche in der Schweiz allenfalls verwehrt. Sollte er sich in seiner Heimat jedoch bewäh- ren und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr darstel- len, könnte er erneut um Erteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_659/2015 vom 20.8.2015, E. 5.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.8, je mit Hinweisen [alle mit Bezug auf im Rahmen des Familiennachzugs grundsätzlich anspruchs- berechtigte Personen]). 7.4Zu den privaten Interessen lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt; er hat sich hier aber nicht integrieren können. In familiärer Hinsicht drohen ihm im Fall der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung keine wesentli- chen Nachteile und es stehen seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Delikten in einer breiten Palette begangen. Er wurde 2013 und 2014 zu Freiheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 22 strafen von 32 und 18 Monaten verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Im Verbund mit der Rückfallgefahr aufgrund seiner Mehrfachdelinquenz besteht ein sehr ge- wichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die öffentli- chen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegen jene des Beschwerdeführers am Verbleib. Zwar hält er sich seit 1997 hier auf. Er hat sich aber nicht integrieren können. Der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung stehen keine bedeutenden familiären Beziehun- gen entgegen und die Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ist ihm zumutbar. Er spricht Lingala und Französisch und ihm sind die kultu- rellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat nicht völlig fremd. Ihm ist zuzumuten, neue Beziehungen aufzubauen. Nichts spricht dagegen, dass er im Heimatland auch beruflich Fuss fassen kann. Er hat in der Schweiz Angehörige, die ihn wenn nötig materiell unterstützen können. Die strittige Massnahme erweist sich unter diesen Umständen – auch im Licht von Art 8 EMRK und Art. 13 BV – als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage fällt eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von vorn- herein ausser Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2011 S. 289 E. 6 und 2013 S. 73 E. 3.2; s. auch BVR 2015 S. 391 E. 8.1). Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. 9. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist (vgl. vorne Bst. A und B), ist dem Be- schwerdeführer praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.12.2016, Nr. 100.2015.355U, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: