100.2015.30/31U HAT/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2016 Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2005 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Dezember 2014; 100 11 979, 200 11 616)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. November 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________ und B.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 308'500.-- und für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem solchen von Fr. 327'000.--. Dabei hat sie vom als Unterhaltskosten für eine Liegenschaft deklarierten Betrag von Fr. 552'758.-- bloss Aufwendungen in der Höhe von Fr. 72'646.-- zum Ab- zug zugelassen. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerver- waltung am 21. November 2011 ab. B. Am 20. Dezember 2011 gelangten A.________ und B.________ mit Re- kurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel abwies (Entscheide vom 16.12.2014). C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 16. Januar 2015 haben A.________ und B.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit den folgenden Rechtsbegehren: «Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer mit CHF 0 festzusetzen. Eventuell: Sollte die Anwendung der Dumont-Praxis als rechtmässig betrachtet werden, beantragen wir, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 104'767 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 123'267 (direkte Bundessteuer) festzusetzen sei. Soweit über die deklarierten Werte hinaus wertvermehrende Anteile zu berücksichtigen sind, beantragen wir, dass die Sache zur Neubeurtei- lung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen sei.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 hat der Abteilungspräsident die Ver- fahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundes- steuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 bzw. Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 je die Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so- wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführen- den haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu- ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver- waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 4 kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht- fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu- naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31- 39 StG; Art. 26-33 DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs.1 StG; Art. 25 DBG). – Da vorliegend die Veranlagungen des Steuerjahrs 2005 im Streit liegen, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden. 2.1Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich der Versicherungsprämien, der Liegen- schaftssteuern der Gemeinde sowie der Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG in seiner ursprünglichen Fassung [AS 1991 1195 f.]). Genauer umschrieben werden die abzugsfähigen Aufwendungen für die Kantons- und Gemeinde- steuern in der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51; für die im Steuerjahr 2005 massgebende Fassung siehe BAG 00-95) und für die direkte Bundessteuer in der Verordnung der Eidge- nössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundes- steuer (nachfolgend: VKLP; SR 642.116.2; für die im Steuerjahr 2005 mas- sgebende Fassung siehe AS 1992 1797 f.). Nicht abziehbar sind demge- genüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 5 rung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Bei Grundstücken im Privatvermögen sind dies Aufwendungen für Neuein- richtungen und Verbesserungen, die entweder den Gebrauchswert der Lie- genschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken, wobei über die Abgrenzung Richtlinien zu erlassen sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat die Steuerverwaltung das Merk- blatt 5 betreffend die «Grundstückkosten» erlassen, das einen Ausschei- dungskatalog für die Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und nicht abziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen enthält. Auch wenn der Katalog formell nur für die Kantons- und Gemeindesteuern Geltung hat, erfasst er praxisgemäss auch die direkte Bundessteuer, was nicht zu bean- standen ist (angefochtene Entscheide, E. 5; Bernhard Zwahlen, in Zwei- fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 32 DBG N. 10; vgl. auch BGer 2C_390/2012 und 2C_391/2012 vom 7.8.2012, E. 2.4). 2.2Nach der Rechtsprechung stellen Aufwendungen dann abzugsfä- hige Unterhaltskosten dar, wenn sie dazu dienen, eine Liegenschaft in ih- rem Wert bzw. im bisherigen Zustand zu erhalten oder sie in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich bereits einmal befunden hat. Bei Sanierungen oder beim Ersatz bestehender Anlagen ist nicht erforderlich, dass die er- setzte und die neue Anlage identisch sind; entscheidend ist, dass beide die gleiche Funktion erfüllen. Ist der Ersatz qualitativ besser, wird allerdings der wertvermehrende Anteil nicht als Unterhalt zum Abzug zugelassen. Weist eine Aufwendung sowohl einen wertvermehrenden als auch einen wert- erhaltenden Anteil auf, so ist letzterer zu schätzen und die Gewährung ei- nes Abzugs nur in entsprechendem Umfang zulässig (vgl. VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 2.1 und 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 N. 37 f., 48 ff. und 79 ff. mit Hinweisen zur Kasuistik). 2.3Im interessierenden Steuerjahr findet noch die sog. Dumont-Praxis Anwendung, die besondere Regeln vorsieht, wenn eine vernachlässigte Liegenschaft innert fünf Jahren seit ihrem Erwerb instandgestellt wird: Die Dumont-Praxis beruht auf der Überlegung, dass sich der vernachlässigte Zustand einer Liegenschaft auf deren inneren Wert auswirkt. Dieser Wert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 6 wird nach einem Eigentumswechsel nur dann nicht erhöht, wenn lediglich Arbeiten zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands im Erwerbszeitpunkt vorgenommen werden. Alle darüber hinausgehenden Instandstellungsarbeiten bewirken, auch wenn sie rein technisch betrachtet dem Unterhalt und nicht der Wertvermehrung dienen, eine Wertsteigerung. Aufgrund dieser der Dumont-Praxis zugrunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise können Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten, die un- mittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen wurden, grundsätz- lich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Damit soll die Rechts- gleichheit hergestellt werden zwischen Steuerpflichtigen, die eine Liegen- schaft nach Renovation durch die frühere Eigentümerschaft erwerben, und solchen, die eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft – zu entspre- chend niedrigerem Preis – kaufen, um sie anschliessend selber zu renovie- ren (BGE 123 II 218 E. 1a, 99 Ib 362 E. 3b; VGE 2013/370 vom 20.1.2015, in StE 2015 B 25.6 Nr. 66 E. 2.2 und 3.2.1). Im Kanton Bern galt eine in- soweit «modifizierte» Praxis, als Investitionen in den Unterhalt einer ver- nachlässigten Liegenschaft während der ersten fünf Jahre nach dem Eigentumswechsel immerhin zur Hälfte zum Abzug zugelassen wurden (Art. 1 Abs. 3 VUBV in der Fassung vom 18.10.2000; BAG 00-95). Damit sollte den Anteilen an normalem Unterhalt, dem Ersatz von Einrichtungen mit kurzer Lebensdauer oder auch Energiesparmassnahmen Rechnung getragen werden. Die pauschale hälftige Anerkennung von Unterhaltskos- ten diente einer einfachen und pragmatischen Gesamtbeurteilung ohne aufwendige Unterscheidungen (vgl. etwa VGE 2009/423 vom 27.12.2010, in NStP 2011 S. 9 E. 4.2, 21150 vom 30.4.2002, E. 3d; Markus Langen- egger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer, 2001, Art. 142 N. 23). Steuerverwaltung und StRK wenden diese kantonale Regelung auch im Bereich der direkten Bundessteuer an, obschon Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKLP an sich einen Abzug von Kosten für die Instandstellung einer vernachlässigten Liegenschaft während der ersten fünf Jahre gänzlich aus- schliesst (vgl. BGE 123 II 218; BGer 2C_851/2012 und 2C_852/2012 vom 19.12.2012, E. 2.1.3; vgl. auch BGer 2A.690/2004 vom 27.5.2005, E. 4.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 32 N. 49). – Die Dumont-Praxis, welche von der Rechtsprechung entwickelt wurde, ist mitt- lerweile vom Bundesgesetzgeber durch eine Neufassung von Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 7 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG; SR 642.14) derogiert worden. Diese Bestimmungen las- sen in ihren seit 1. Januar 2010 geltenden Fassungen nunmehr bei Liegen- schaften im Privatvermögen ausdrücklich auch die «Kosten der In- standstellung von neu erworbenen Liegenschaften» zum Abzug zu. Ge- mäss Art. 72j Abs. 1 StHG verfügten die Kantone über eine Frist von zwei Jahren zur Anpassung ihrer Gesetzgebung, wobei der Kanton Bern seine (modifizierte) Dumont-Praxis bereits mit Wirkung auf den 1. Januar 2009 aufgegeben hat (durch rückwirkende Aufhebung von Art. 1 Abs. 3 VUBV [BAG 00-95 und 09-20]; vgl. hierzu VGE 2009/423 vom 27.12.2010, in NStP 2011 S. 9 E. 4.2, 2009/170 vom 22.6.2010, E. 4.3.2). Im hier interes- sierenden Steuerjahr 2005 kommt die Dumont-Praxis indes sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer noch zur Anwendung. 2.4Die Frage, wann eine Liegenschaft in Sinn der Dumont-Praxis als vernachlässigt gilt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an- hand der konkreten Umstände zu beantworten. Massgebliche Indizien sind namentlich das Alter des erworbenen Gebäudes, die Art und der Umfang der vorgenommenen Arbeiten, das Verhältnis zwischen Renovationsauf- wand und Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises (vgl. etwa BGer 2C_851/2012 und 2C_852/2012 vom 19.12.2012, E. 2.1.2 mit Hinweisen; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 142 N. 20 f.). 3. Die Beschwerdeführenden kauften das streitbetroffene Wohnhaus mit Garten (C.________ Gbbl. Nr. 1___) am 17. Juli 2003 zu einem Preis von Fr. 1'220'000.-- und liessen es in den Jahren 2004 bis 2006 umbauen. Mit den Arbeiten betrauten sie eine Generalunternehmerin für ein Pauschal- honorar von Fr. 930'000.-- («Generalunternehmervertrag» vom 23.1.2004; act. 4A pag. 22-15). Auf die hiefür in den Steuererklärungen 2004 und 2005 deklarierten Aufwendungen hat die Steuerverwaltung die Dumont-Praxis zur Anwendung gebracht (vgl. insb. Schreiben vom 4.7.2011, Ziff. 1 [act. 4B pag. 85 f.]; Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde, Ziff. 2.3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 8 [act. 4A pag. 53]), was die StRK geschützt hat (angefochtene Entscheide, E. 5). 3.1Die Umbauarbeiten waren drei Jahre nach dem Erwerb der Liegen- schaft abgeschlossen und erfolgten damit gesamthaft innert der Fünfjah- resfrist der Dumont-Praxis. Gemäss «Generalunternehmervertrag» vom 23. Januar 2004 umfassten sie ausdrücklich eine «komplette» Sanierung des Wohnhauses: Es wurden Küche, Badezimmer, Fenster, Spenglerar- beiten und ein Teil der Bodenbeläge ersetzt sowie Decken, Wände und die gesamte Gebäudehülle renoviert und die Fassade neu isoliert; zudem wur- den ein neuer Dachaufbau erstellt und im Obergeschoss eine Dampfdu- sche eingebaut (act. 4A pag. 20). Bereits Art und Umfang der Renovati- onsarbeiten lassen mithin auf eine vernachlässigte Liegenschaft im Sinn der Rechtsprechung schliessen. Weiter haben die Beschwerdeführenden für den Umbau insgesamt über 1 Mio. Franken ausgegeben (vgl. hinten E. 4.4), was gut 80 % des Kaufpreises für die Liegenschaft entspricht. Pra- xisgemäss kann bereits bei Aufwendungen im Umfang von einem Viertel des Erwerbspreises angenommen werden, es werde aufgeschobener Un- terhalt nachgeholt. Zudem weist das Wohnhaus mit Baujahr 1932 ein Alter auf, das weit über den dreissig Jahren liegt, ab denen – gesetzt den Fall, es ist vorher nie renoviert worden – auf eine Vernachlässigung geschlos- sen werden kann. Schliesslich wurde die Altersentwertung im amtlichen Wert vor der Sanierung berücksichtigt, basierte dieser doch auf einem wirt- schaftlichen Alter von 40 Jahren; der Umbau führte deshalb zu einem mar- kanten Anstieg des amtlichen Werts von Fr. 581'900.-- auf Fr. 933'800.-- (Steigerung um rund 60 %). Damit sprechen alle üblichen Indizien dafür, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Sinn der Rechtsprechung ver- nachlässigt war, sodass sich die Abziehbarkeit der Aufwendungen für den nachgeholten Unterhalt nach der Dumont-Praxis richtet. Die (unsubstanti- ierten) Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Wohnhaus sei im Er- werbszeitpunkt sehr gut unterhalten gewesen und sie hätten letztlich bloss «Gleiches durch Gleiches ersetzt», also normale Unterhaltsarbeiten aus- führen lassen (vgl. insb. Beschwerden, S. 2 und 5), vermögen daran nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 9 3.2Steuerverwaltung und Vorinstanz haben vorliegend die «modifi- zierte» Dumont-Praxis zur Anwendung gebracht und, nach einer Ausschei- dung von wertvermehrenden Arbeiten und solchen, die im Sinn von Art. 1 Abs. 1 VUBV werterhaltend sind, die Hälfte der Aufwendungen für letztere zum Abzug zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur Vereinbarkeit der «modifizierten» Dumont-Praxis gemäss Art. 1 Abs. 3 VBUV mit übergeordnetem Recht geäussert. Ebenso wenig musste es prüfen, ob die von den Steuerbehörden offenbar praktizierte Ausdehnung auf die direkte Bundessteuer bundesrechtskonform ist. Wie es sich damit verhält, kann auch hier offenbleiben: Aufgrund des für das Beschwerde- verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltenden Verbots der Reformatio in Peius (Art. 84 Abs. 2 VRPG; vgl. etwa VGE 2014/284/285 vom 30.6.2015, E. 3.5), das sowohl für das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeinde- steuern als auch für jenes betreffend die direkte Bundessteuer zu beachten ist (vgl. BVR 2010 S. 169 E. 4.2), darf die Rechtsstellung der Beschwerde- führenden im Vergleich zu den angefochtenen Entscheiden nicht ver- schlechtert werden. Käme das Verwaltungsgericht zum Schluss, die «Mo- difikation» der Dumont-Praxis verstosse gegen übergeordnetes Recht bzw. gegen Bundesrecht, müssten die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen weiter reduziert werden, was eine verpönte Schlechterstellung der Be- schwerdeführenden zur Folge hätte. Dies, weil sich die «Modifikation» in- soweit zugunsten der Steuerpflichtigen auswirkt, als diese in Abweichung von der Dumont-Praxis die Hälfte ihrer Aufwendungen für nachgeholten Unterhalt vom steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen können. 4. Strittig und zu prüfen ist weiter, in welchem Zeitpunkt die Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zum Abzug zuzulassen sind. 4.1Nach dem Grundsatz der Periodizität der Steuerberechnung wäre es an sich sachgerecht, Wertverminderungen bei Grundstücken laufend und noch vor Entstehung von konkreten Aufwendungen für den Unterhalt in der Form von (schematischen) Abschreibungen zu berücksichtigen. Für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 10 Objekte des Privatvermögens ist ein solches Vorgehen indes nicht möglich, weshalb bei Auslagen für den Unterhalt von Privatliegenschaften jeweils zu bestimmen ist, wann sie zum Abzug kommen sollen. Diesbezüglich ent- halten weder StG noch DBG eine explizite Regelung und hat sich das Bun- desgericht, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. Immerhin wird in Art. 4 Abs. 1 VUBV für die Kantons- und Gemeindesteuern bestimmt, dass Un- terhaltskosten in der Bemessungsperiode abziehbar sind, in der Rechnung gestellt worden ist. 4.2Im Schrifttum wird die Periodizität von Unterhaltsaufwand für Privat- liegenschaften unterschiedlich beurteilt: Gewisse Autoren erklären in ana- loger Anwendung des Realisationsprinzips den Zeitpunkt des effektiven Abflusses der Mittel, also die Zahlung, für massgebend (sog. Ist-Methode; vgl. Bernhard Zwahlen, a.a.O., Art. 32 DBG N. 9; vgl. auch Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuer- recht, 1989, S. 157 ff.). Andere Autoren sehen demgegenüber im Anknüp- fen an den Zeitpunkt der Rechnungsstellung die praktikable und sachge- rechte Lösung (vgl. Ernst Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl. 1982, Art. 22 WStB [BdBst] N. 172; Leuch/Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steu- ergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 36 N. 6) und legen den massgebenden Zeitpunkt damit in die Nähe der Entstehung der Verpflichtung (sog. Soll- Methode; dazu grundlegend Blumenstein/Locher, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 323 f.). 4.3Vor dem Hintergrund, dass das Bundesrecht keine eigene Regelung enthält und beide im Schrifttum diskutierten Lösungen sachlich vertretbar sind (so auch Peter Locher, a.a.O., Art. 32 N. 56 ff.; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 323 f.), hat das Verwaltungsgericht die kantonale Regelung ge- mäss Art. 4 Abs. 1 VUBV auch auf die direkte Bundessteuer angewandt. Im Kanton Bern hat die Zuordnung von abziehbaren Unterhaltskosten zu einer Steuerperiode mithin gesamthaft anhand des Rechnungsdatums zu erfol- gen (VGE 2013/240/241 vom 7.11.2014, E. 3.1). Weiter hat das Verwal- tungsgericht die Praxis der Steuerbehörden bestätigt, wonach Schreiben, mit denen (bloss) eine Akontozahlung einverlangt wird, keine Rechnungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV darstellen. Zahlungen, die gestützt auf sol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 11 che Schreiben erfolgen, sind nicht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst mit der Schlussabrechnung vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Damit auf das Rechnungsdatum abgestellt werden kann, ist erforderlich, dass zumindest eine Teilrechnung vorliegt, die sich auf bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten bezieht, wobei diese genau zu umschreiben sind. Ob solche abzugsberechtigte Teilrechnungen vorlie- gen, ist in erster Linie gestützt auf deren Form und Inhalt zu beurteilen: Enthält eine Rechnung detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leis- tungen, stellt dies ein starkes Indiz für abgeschlossene Arbeitsetappen dar, während wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leis- tungen für nicht abziehbare Akonto-Rechnungen sprechen. Letztere dienen vorab der Liquiditätssicherung der Bauhandwerker und unterscheiden sich deshalb von Teilrechnungen auch dadurch, dass sie typischerweise auf runde Beträge lauten und keine der üblichen Abzüge (Rabatte, Skonti) ge- währen (VGE 2013/240/241 vom 7.11.2014, E. 3.3). 4.4Die mit den Sanierungsarbeiten betraute Generalunternehmerin stellte den Beschwerdeführenden das vertraglich vereinbarte Gesamthono- rar von Fr. 930'000.-- in drei Tranchen in Rechnung: Mit Schreiben vom 10. September 2004 forderte sie zur Zahlung von Fr. 400'000.-- «Akonto» auf (act. 4B pag. 128); mit «Teilrechnung» vom 14. Januar 2005 verlangte sie Fr. 250'000.-- (act. 4A pag. 13) und mit «Schlussrechnung» vom 24. Juni 2005 Fr. 280'000.-- ein (act. 4A pag. 14). In ihrer Steuererklärung 2004 brachten die Beschwerdeführenden neben der ersten Tranche dieses Honorars weitere Auslagen für den Unterhalt der streitbetroffenen Liegen- schaft in der Höhe von Fr. 6'656.-- zum Abzug, insgesamt einen Betrag von Fr. 406'656.-- (act. 4B pag. 112). In der Steuererklärung 2005 deklarierten sie die verbleibenden beiden Tranchen des Honorars der Generalunter- nehmerin, abzüglich wertvermehrender Aufwendungen von Fr. 60'000.-- und zuzüglich weiterer Auslagen für den Unterhalt in der Höhe von Fr. 82'758.--, insgesamt einen Betrag von Fr. 552'758.-- ausmachend (act. 4B pag. 8). 4.4.1 Am 28. August 2009 ermittelte ein Experte der Steuerverwaltung anhand der Art der ausgeführten Arbeiten, in welchem Umfang die Aus- lagen der Beschwerdeführenden als Unterhaltskosten abzugsfähig sind. In
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 12 diesem Expertenbericht wurden die an die Generalunternehmerin (und teils an die Beschwerdeführenden selber) gerichteten Rechnungen chronolo- gisch aufgelistet und einzeln beurteilt (vgl. act. 4B pag. 51-55; vgl. auch Bericht vom 4.7.2011 [act. 4B pag. 85-87]). In Anwendung der «modifizier- ten» Dumont-Praxis hat die Steuerverwaltung in der Folge jene Aufwen- dungen, die der Werterhaltung dienten, zur Hälfte zum Abzug zugelassen; so anerkannte sie für das Jahr 2004 einen Abzug für Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 372'389.-- und für das Jahr 2005 einen solchen in der Höhe von Fr. 72'646.--. Dabei hat sie die Aufteilung der Sanierungskosten auf die Steuerperioden anhand des Datums der Handwerkerrechnungen vorgenommen. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen geschützt (angefoch- tene Entscheide, E. 4). – Hiegegen wenden die Beschwerdeführenden ein, es könne in ihrem Fall nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die Bauhandwerker massgebend sein, hätten sie doch nicht mit diesen, son- dern allein mit der Generalunternehmerin einen Vertrag geschlossen. Im Steuerjahr 2005 seien deshalb die Teilrechnung vom 14. Januar 2005 über Fr. 250'000.-- und die Schlussrechnung vom 24. Juni 2005 über Fr. 280'000.-- zuzüglich der weiteren Auslagen in der Höhe von Fr. 82'758.-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 13 wendungen für die Sanierung zu den betroffenen Steuerperioden kann deshalb grundsätzlich nur mit Blick auf dieses Vertragsverhältnis erfolgen und der jeweilige Zeitpunkt, in dem die Bauhandwerker für ihre Arbeiten Rechnungen gestellt haben, kann hiefür nicht massgebend sein. Die be- treffenden Rechnungen sind an die Generalunternehmerin gerichtet, die die einzelnen Vereinbarungen geschlossen hat, auf denen sie beruhen, und waren von ihr zu bezahlen. Die Rechnungsstellung durch die einzelnen Bauhandwerker führte zu keiner Verpflichtung der Beschwerdeführenden, auf die hinsichtlich der Periodizität der Steuerberechnung Bezug genom- men werden könnte (vorne E. 4.2 f.). 4.4.3 Wie gesehen hat die Generalunternehmerin den Beschwerdefüh- renden das vereinbarte Pauschalhonorar in drei Teilbeträgen fakturiert. Es ist zunächst eine Gesamtbetrachtung der 2004 und 2005 bezahlten Reno- vationskosten vorzunehmen und zu prüfen, ob die ersten beiden Teilbe- träge auf Rechnungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV beruhen, sodass für die Zuordnung zu den Steuerperioden der Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die Generalunternehmerin massgebend ist; liegen demgegenüber blosse Akontozahlungen vor, sind diese erst mit der Schlussabrechnung vom steuerbaren Einkommen abziehbar (vorne E. 4.3). Dabei ist offen- sichtlich, dass die Schreiben der Generalunternehmerin vom 10. Septem- ber 2004 und vom 14. Januar 2005 den Anforderungen der Rechtspre- chung an eine Teilrechnung nicht genügen: Zunächst werden mit Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 250'000.-- runde Pauschalbeträge eingefordert, wie sie typischerweise Gegenstand von Akonto-Rechnungen bilden. Weiter betrifft die erste Rechnung ausdrücklich eine «Akonto»-Zahlung (act. 4B pag. 128). Das zweite Schreiben wird zwar als «Teilrechnung» bezeichnet, ohne sich aber auf irgendwelche konkreten Arbeiten zu beziehen, die ab- zugelten wären (act. 4A pag. 13). Mangels Hinweisen auf abgeschlossene, klar abgrenzbare Bauarbeiten stellen beide Schreiben keine Teilrechnun- gen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV dar. 4.4.4 Allerdings ist denkbar, dass die beiden Schreiben der Generalunter- nehmerin zwar nicht für sich allein genommen, aber zusammen mit den Rechnungen der einzelnen Bauhandwerker den Anforderungen an eine Teilrechnung genügen könnten. Hierzu wäre erforderlich, dass sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 14 Generalunternehmerin bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Baufortschritt orientierte und den Beschwerdeführenden mit den ersten beiden Tranchen ihres Honorars jeweils jene Aufwendungen weiterver- rechnete, die sich auf abgeschlossene Arbeiten am Bauwerk beziehen. So könnten die von der Generalunternehmerin bezahlten Handwerkerrech- nungen zusammen mit den Rechnungen an die Bauherrschaft den Anfor- derungen von Art. 4 Abs. 1 VUBV genügen. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht abschliessend erörtert zu werden, weil hier ohnehin keine solche Konstellation vorliegt: Die Beschwerdeführenden und die Ge- neralunternehmerin haben von Anfang an ein Pauschalhonorar vereinbart, mit dem sämtliche Arbeiten gemäss «Baubeschrieb» und auch «sämtliche Honorare für Planer, Spezialisten» abgegolten wurden. Anpassungen we- gen Preisnachlässen der Bauhandwerker oder unerwarteter Mehrkosten der Generalunternehmerin waren nicht vorgesehen. Die Zahlung durch die Beschwerdeführenden hatte in drei Tranchen zu erfolgen, wobei im Voraus ein «Zahlungsplan» vereinbart wurde, der sich zwar am erwarteten Bau- fortschritt orientieren sollte, aber nicht etwa auf klar umschriebenen, in sich geschlossenen Bauetappen beruhte (vgl. act. 4A pag. 17). Nachdem die Generalunternehmerin in ihren Rechnungen keinen Bezug zu abgeschlos- senen Arbeiten oder zur Summe der von ihr bezahlten Rechnungen her- stellt, ist ein direkter Zusammenhang zwischen den Handwerkerrechnun- gen und den von der Bauherrschaft zu bezahlenden Tranchen des Hono- rars der Generalunternehmerin nicht ersichtlich; es wird denn auch kein solcher geltend gemacht. 4.4.5 Mithin handelt es sich bei den Schreiben der Generalunternehmerin vom 10. September 2004 und vom 14. Januar 2005 um blosse Akonto- Rechnungen, für welche die Beschwerdeführenden erst bei Erhalt der Schlussrechnung vom 24. Juni 2005 Abzüge vom steuerbaren Einkommen machen können (vgl. hierzu hinten E. 5.1). 4.5Nach dem Gesagten wären richtigerweise sämtliche Aufwendungen für die Sanierung der streitbetroffenen Liegenschaft, die als Unterhaltskos- ten zum Abzug gebracht werden können, im Steuerjahr 2005 zu berück- sichtigen. Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten an ihrem Wohnhaus hätten die Beschwerdeführenden deshalb im Steuerjahr 2004 keine Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 15 züge machen dürfen. Diese rechtsfehlerhafte Handhabung des steuer- rechtlichen Periodizitätsprinzips bzw. von Art. 36 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VUBV kann jedoch im vorliegenden Verfah- ren nicht mehr korrigiert werden: Die Veranlagungen 2004 sind unange- fochten in Rechtskraft erwachsen, wobei kein Revisionsgrund ersichtlich ist (vgl. Art. 202 ff. StG; Art. 147 ff. DBG). Immerhin ist im Folgenden zu prü- fen, ob sich die Verletzung des Periodizitätsprinzips zum Nachteil der Be- schwerdeführenden auf deren Veranlagungen für das Steuerjahr 2005 ausgewirkt hat. 5. 5.1Da die Beschwerdeführenden mit der Generalunternehmerin ein Pauschalhonorar vereinbart haben, lässt sich nicht anhand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ermitteln, welche Teilarbeiten der Gesamtsanierung der Liegenschaft wieviel gekostet haben. Allerdings ist bekannt, welche Beträge der Generalunternehmerin von den Bauhand- werkern für die ausgeführten Arbeiten in Rechnung gestellt worden sind. Unter den gegebenen Umständen kann hilfsweise auf die entsprechenden Zahlen abgestellt werden, um im Hinblick auf die Unterteilung in werterhal- tende und wertvermehrende Aufwendungen (vorne E. 2.1 f.) die Höhe der Kosten für die jeweiligen Arbeiten zu bestimmen. Damit erweist sich das Vorgehen von Vorinstanz und Steuerverwaltung zwar bezüglich der Perio- dizität des Aufwands für den Unterhalt der streitbetroffenen Liegenschaft als rechtsfehlerhaft; für die Beurteilung der einzelnen Arbeiten ist es im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. 5.2Bewertung und Unterscheidung von werterhaltenden und wertver- mehrenden Arbeiten hat die Steuerverwaltung anhand des bereits er- wähnten internen Expertenberichts vorgenommen (vorne E. 4.4.1), der neben den Arbeiten, welche die Generalunternehmerin im Rahmen der Sanierung vornehmen liess, auch die weiteren, direkt von den Beschwer- deführenden bezahlten Aufwendungen erfasst. Die StRK hat die entspre- chende Ausscheidung und Bewertung der Steuerverwaltung überprüft und für korrekt befunden (angefochtene Entscheide, E. 6). Die Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 16 renden erheben keine substantiierten Einwände, weshalb auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf das Ergebnis des betreffenden Be- richts abgestellt werden kann. Angesichts der Vorbringen in den Be- schwerden ist immerhin festzuhalten, dass der interne Expertenbericht insoweit missverständlich ist, als er die bloss hälftige Berücksichtigung von Auslagen für (werterhaltenden) Unterhalt wegen der «modifizierten» Du- mont-Praxis (vorne E. 2.3) nicht deutlich ausweist. Der Experte hat zu- nächst die einzelnen Aufwendungen danach beurteilt, ob sie als solche wertvermehrenden oder werterhaltenden Charakter aufweisen. Anschlies- send hat er die werterhaltenden Aufwendungen gemäss Dumont-Praxis in eine abziehbare und eine nicht abziehbare Hälfte aufgeteilt, wobei er letz- tere zu Recht zu den wertvermehrenden Aufwendungen addiert hat. Miss- verständnisse können bei den einzelnen aufgelisteten Handwerkerrech- nungen darum entstehen, weil der Experte diese beiden Schritte seiner Bewertung im Bericht nicht je einzeln ausgewiesen hat. Die diesbezügli- chen klärenden Erwägungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführen- den wohl übersehen, zumal sie auch vor Verwaltungsgericht noch bean- standen, die werterhaltenden Arbeiten an den Parkettböden ihres Wohn- hauses seien von den Steuerbehörden zu Unrecht als teilweise wertver- mehrend behandelt worden (Beschwerden, S. 2 und 5). Der Umstand, dass sich im Expertenbericht die Hälfte der Auslagen hiefür in der Spalte «wert- vermehrend» finden, ist allein der Tatsache geschuldet, dass auf die Sanie- rung der Liegenschaft insgesamt die «modifizierte» Dumont-Praxis Anwen- dung findet. Es gilt deshalb ganz allgemein, dass dort, wo der Experte in der Spalte mit Prozentangabe den Wert «50» eingetragen hat, die gesam- ten Aufwendungen in einem ersten Schritt als werterhaltend anerkannt wurden. Wäre die Hälfte der jeweiligen Auslagen als wertvermehrend be- trachtet worden, hätte im Ergebnis nur ein Viertel zum Abzug zugelassen werden können und wäre ein Wert von «25» genannt worden (vgl. act. 4B pag. 51-55). 5.3Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass den Beschwerde- führenden in den Jahren 2004 und 2005 für den Unterhalt der streitbe- troffenen Liegenschaft insgesamt Fr. 445'035.-- an Aufwendungen ange- fallen sind, die gemäss Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG steu- erlich zu berücksichtigen sind (vgl. insb. act. 4B pag. 54). Hievon haben die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 17 Steuerbehörden Fr. 372'389.-- im Jahr 2004 und Fr. 72'646.-- im Jahr 2005 zum Abzug zugelassen. In den Veranlagungen 2004 übertrafen die zuläs- sigen Abzüge so das steuerbare Einkommen: Bei den Kantons- und Ge- meindesteuern resultierte letztlich ein Negativeinkommen von Fr. 22'255.-- (Veranlagungsverfügung vom 10.11.2009; act. 4B pag. 134 f.) und bei der direkten Bundessteuer ein solches von Fr. 1'203.-- (Veranlagungsverfü- gung vom 10.11.2009; act. 4B pag. 142). Im Jahr 2005 betrug das steu- erbare Einkommen der Beschwerdeführenden gemäss den von der Vor- instanz geschützten Veranlagungen Fr. 308'500.-- bzw. Fr. 327'000.--. Dar- aus folgt, dass es zu einer Nulltaxation käme, wenn die gesamten Aufwen- dungen für die Instandstellung der streitbetroffenen Liegenschaft korrek- terweise im Steuerjahr 2005 berücksichtigt würden. Nur gerade die von den Beschwerdeführenden selber getätigten Auslagen in der Höhe von Fr. 6'656.-- (vorne E. 4.4) sind nach dem Gesagten nicht periodenfremd, sodass Fr. 365'733.-- des 2004 gewährten Unterhaltsabzugs richtigerweise im 2005 zu berücksichtigen wären. 5.4Bei diesen Gegebenheiten erweisen sich die angefochtenen Ent- scheide im Ergebnis als rechtmässig: Wie gesehen sind die Veranlagungen für das Steuerjahr 2004 in Rechtskraft erwachsen, sodass keine gesamt- hafte Neubeurteilung der steuerlichen Auswirkungen der Sanierung vorge- nommen werden kann (vorne E. 4.5). Ebenso wenig können jene Abzüge für Liegenschaftsunterhalt, die den Beschwerdeführenden fälschlicherweise bereits in den Veranlagungen 2004 gewährt worden sind, in den Veran- lagungen 2005 ein zweites Mal berücksichtigt werden. Eine Korrektur ist deshalb nur insoweit möglich und geboten, als die Beschwerdeführenden durch die unrichtige Handhabung des Periodizitätsprinzips einen konkreten Nachteil erlitten haben, was indes ausgeschlossen werden kann. Bei einer korrekten Veranlagung in den Jahren 2004 und 2005 hätten die Beschwer- deführenden zwar im 2005 wegen einer Nulltaxation keine Steuern zu be- zahlen; gleichzeitig wären aber die Steuern des Jahres 2004 höher ausge- fallen als jene, die aufgrund der angefochtenen Entscheide für das Jahr 2005 geschuldet sind. Da die Beschwerdeführenden von der (unrichtigen) Aufteilung der Kosten der Instandstellung auf zwei Steuerjahre profitieren, wäre eine korrekte Veranlagung nachteilig gewesen. Letztlich hätten sie mehr Steuern zu bezahlen gehabt, weil das korrekt ermittelte steuerbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 18 Einkommen des Jahres 2004 bei gut Fr. 343'000.-- für die Kantons- und Gemeindesteuern und bei Fr. 365'000.-- für die direkte Bundessteuer läge (Wegfall des periodenfremden Abzugs für Liegenschaftsunterhalt von Fr. 365'733.--, aber Berücksichtigung der wegen Erzielens eines Negativ- einkommens ausser Betracht gebliebenen Abzüge in der Höhe von Fr. 22'255.-- bzw. Fr. 1'203.--). Diese Beträge liegen deutlich über dem hier streitigen steuerbaren Einkommen für das Jahr 2005, das bei den Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 308'500.-- und bei der direkten Bundessteuer Fr. 327'000.-- ausmacht. So wäre zum einen die Bemessungsgrundlage höher und zum andern käme, aufgrund des progressiv ausgestalteten Steuertarifs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2 DBG), ein höherer Steuersatz zum Tragen. 5.5Damit erweist sich das Hauptbegehren, das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2005 auf Null zu bestimmen, als ebenso unbegründet wie der Eventual- antrag, das steuerbare Einkommen auf Fr. 104'767.-- (Kantons- und Ge- meindesteuern) bzw. Fr. 123'267.-- (direkte Bundessteuer) herabzusetzen. Ferner kann für die Ausscheidung von werterhaltenden und wertvermeh- renden Auslagen auf das Ergebnis des internen Expertenberichts der Steuerverwaltung abgestellt werden (vorne E. 5.2), weshalb insoweit keine weiteren Abklärungen erforderlich sind. Deshalb ist auch der Subeventu- alantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzu- weisen, unbegründet. Die Beschwerden erweisen sind demnach insgesamt als unbegründet und sind abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefal- len (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.08.2016, Nrn. 100.2015.30/31U, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: