Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 283
Entscheidungsdatum
07.07.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2015.283U MUT/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. August 2015; BD 016/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1972) heiratete am 8. Mai 2009 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.________ (geb. ....1987). Am 30. Januar 2010 reiste er in die Schweiz ein, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert und war zuletzt bis zum 29. Januar 2013 gültig. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A., weil er nicht mit seiner Ehefrau zusammenwohne, und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 23. Januar 2013 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. August 2015 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 9. Oktober 2015 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 25. September 2015 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die bis am 29. Januar 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Fer- ner beantragt er die Verfahrenssistierung bis zum Ausgang des laufenden Strafverfahrens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 3 Die POM hat mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zum Gesuch um Verfahrenssistierung hat sie sich eines förmlichen Antrags enthalten. Mit Verfügung vom 17. März 2016 hat der Instruktionsrichter das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Januar 2016 zu den Akten erkannt und den Antrag um Sistierung des Verfahrens als gegenstandslos abgeschrie- ben. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverlet- zungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 4 2.1Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorüber- gehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 2.2Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG. Es bestehe kein Zweifel, dass der Ehewille seit längerer Zeit definitiv erloschen sei. So habe seine Ehefrau am 19. Mai 2015 der Polizei zu Pro- tokoll gegeben, dass sie in Bern wohne und sich scheiden lassen wolle (Vorakten POM pag. 262 f.). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Ehe noch nicht als gescheitert einstufen sollte, erscheine eine Annäherung der Ehegatten heute als höchst unwahrscheinlich. Mit Blick auf die gesamten Umstände betrachtet die Vorinstanz die Ehe A./B. als gescheitert, womit sich die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 43 Abs. 1 AuG als rechtsmissbräuchlich erweise (angefochtener Entscheid E. 4c). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er und seine Ehefrau «derzeit unterschiedliche Haushalte» führen, macht aber geltend, «der Ehewille [sei] von keinem der beiden Ehepartner aufgegeben worden» (Beschwerde S. 7, 9). 2.3Die Ehegatten führen unbestrittenermassen seit längerem getrennte Haushalte. Anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 6),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 5 erachtet die Vorinstanz den Ehewillen nicht nur deshalb als erloschen, weil beide Ehegatten aussereheliche Beziehungen pflegten. Vielmehr ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz auch gestützt auf die plausiblen Angaben der Ehefrau, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr gelebt wird (angefoch- tener Entscheid E. 4c). Auch vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwer- deführer nicht vor, er und seine Ehefrau hätten gemeinsame Zukunftspläne und würden auf eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens hinwirken. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2015 ar- beitslos ist (Beschwerde S. 11), fallen berufliche Verpflichtungen als wichti- ger Grund für getrennte Wohnorte gemäss Art. 49 AuG von vornherein ausser Betracht. Weiter ist unbeachtlich, dass die Ehe formell noch besteht und bisher offenbar kein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE 2014/345 vom 16.6.2015, E. 3.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_628/2015 vom 6.8.2015]). Aufgrund der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG wäre es am Beschwerdeführer darzutun, dass ein gegenseitiger Ehewille und konkrete Aussichten auf eine Wiedervereinigung bestehen. Er bringt aber nichts dergleichen vor; angesichts der seit längerem bestehenden räumlichen Trennung (vgl. dazu hinten E. 3.1) erweisen sich blosse Behauptungen von vornherein als unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 von der Anschuldigung der Vergehen gegen das AuG freigesprochen wurde (act. 7A), hilft ihm nicht weiter und lässt nicht auf einen fortbeste- henden Ehewillen schliessen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers definitiv gescheitert ist. Der Vorwurf der einseitigen Sachverhaltswürdigung bzw. des Ermes- sensmissbrauchs (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) erweist sich als unbegründet. 2.4Da die Eheleute nach dem Gesagten ohne wichtigen Grund nicht zusammenwohnen und auch keine Ehegemeinschaft mehr gelebt wird, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG. Der vorinstanzliche Entscheid hält insoweit der Rechtskontrolle stand. Ob sich die Berufung des Be- schwerdeführers auf einen Anspruch nach Art. 43 AuG als rechtsmiss- bräuchlich im Sinn von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erweist (vgl. vorne E. 2.2), kann daher und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 6 3. Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. 3.1Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). – Nach der Heirat am 8. Mai 2009 reiste der Be- schwerdeführer am 30. Januar 2010 in die Schweiz ein. Die Ehegatten nahmen zunächst Wohnsitz in Thun (vgl. Vorakten Einwohnergemeinde [EG] Thun pag. 107; Vorakten POM pag. 118). Gemäss den Schilderungen der Ehefrau kam es bereits kurz nach seiner Einreise zu ehelichen Schwie- rigkeiten. Diese Probleme führten dazu, dass die Eheleute – wie die Ehe- frau gegenüber der Polizei einräumte – «die meiste Zeit getrennt» lebten (Vorakten POM pag. 260). Soweit aus den Akten ersichtlich zog der Be- schwerdeführer zu seinem Bruder nach C.________ und mietete vermutlich ab Mai 2013 eine eigene 1-Zimmerwohnung in D.________ (vgl. Vorakten POM pag. 124-121). Die Ehefrau hielt sich offenbar auch beim Beschwerdeführer und dessen Bruder in C.________ auf, wohnte allerdings immer wieder bei Kolleginnen in E.________ und Bern und schloss im Oktober 2011 einen Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung in Bern mit Mietbeginn ab 16. Dezember 2011 (vgl. Vorakten POM pag. 170; 242, 263-260; Vorakten MIDI pag. 41; angefochtener Entscheid E. 5d). Zwar bleibt im Einzelnen ungeklärt, wie lange die Ehegatten tatsächlich zusammengewohnt haben. Allerdings geht der Beschwerdeführer selber davon aus, dass er und seine Ehefrau «in einer gewissen Periode (30.11.2011 bis 20.3.2013) [...] aus beruflichen und privaten Gründen getrennt gewohnt» und «aufgrund der Wohnsitzbestätigungen mindestens 26 Monate zusammen gelebt» haben (Beschwerde S. 8). Inwieweit anhand der eingereichten Wohnsitzbescheinigungen auf ein tatsächliches Zusammenwohnen in diesem Umfang geschlossen werden kann, ist zwar fraglich, zumal sich die Ehefrau nach eigenen Angaben aus «Faulheit» erst im Sommer 2014 bei der EG Bern angemeldet hat (vgl. Vorakten POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 7 pag. 242 f., 262). Aber selbst wenn angenommen wird, die Ehegemeinschaft habe tatsächlich insgesamt 26 Monate gedauert, wird die dreijährige Frist bei weitem nicht erreicht. Daran ändert freilich nichts, dass die Ehefrau im Sommer 2013 angeblich während sechs Wochen mit dem Beschwerdeführer in seinem Studio in D.________ gewohnt haben soll und bis zum 14. Juli 2014 bei der EG F.________ angemeldet war (vgl. Vorakten POM pag. 124, 244, 262). Wird behauptet, die Ehegemeinschaft sei wieder aufgenommen worden, trifft die Eheleute praxisgemäss eine besondere Beweis- und Mitwirkungspflicht (vgl. BGer 2C_1033/2014 vom 29.4.2015, E. 2.3, 2C_1171/2013 vom 7.1.2014, E. 3.3, 2C_1128/2013 vom 16.12.2013, E. 3.2; VGE 2016/22 vom 21.6.2016, E. 2.4 [nicht rechtskräftig]). Dass die Ehegatten nach Ablauf der erwähnten Trennungsphase ab Ende März 2013 in D.________ oder Bern das eheliche Zusammenleben tatsächlich erneut aufgenommen haben, wird indes weder plausibel vorgebracht noch geht solches aus den Akten her- vor. 3.2Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er meint, es hätten wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorgelegen, weshalb die Dauer der Trennung an die Dreijahresfrist anzurechnen sei: 3.2.1 Ein wichtiger Grund muss objektivierbar sein und ein gewisses Ge- wicht aufweisen. Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger die Ehe- gatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer 2C_405/2014 vom 4.12.2014, E. 2.4.4, 2C_48/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Dementsprechend ist beispielsweise nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zu- sammenwohnens zu rechtfertigen. Die Regelung von Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (vgl. BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015, E. 2.3. 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 8 um sich über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3; vgl. zum Ganzen VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1, 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]). Ein krisenbedingtes Getrenntleben darf nur kurzfristig, wenige Monate dauern, ansonsten der abgeleitete Anspruch erlöscht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_712/2014 vom 12.6.2015, E. 2.3; zum Gan- zen VGE 2016/22 vom 21.6.2016, E. 2.3.4 [nicht rechtskräftig]; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtli- ches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 55; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 49 AuG N. 3). 3.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat (E. 5e), überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beruflichen Gründen nicht, zumal Arbeitswege von bis zu rund einer Stunde ohne weiteres zumutbar sind und die Ehegatten in der Region Thun und Bern erwerbstätig waren. Die Vorinstanz hat darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos ist und deshalb nicht einleuchtet, weshalb er nicht mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Dass er in Bern am Wohn- und Arbeitsort seiner Ehefrau eine Stelle suchte, wird nicht vorgebracht. Auch in den geltend gemachten ehelichen Schwierigkeiten kann kein wichtiger Grund für ge- trennte Wohnorte erblickt werden. Die vom Beschwerdeführer nicht be- strittene Trennungsphase vom 30. November 2011 bis 20. März 2013 ist somit deutlich zu lang, um noch als vorübergehende Trennung gelten zu können. Schliesslich ist – entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 7) – ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinn eines «living apart together» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund anerkannt (vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23.5.2016, E. 3.1, 2C_808/2015 vom 23.10.2015, E. 3.2, 2C_1128/2013 vom 16.12.2013, E. 3.2). 3.2.3 Der Schluss der Vorinstanz, wonach die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ohne dass noch zu prüfen ist, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt oder nicht. Dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 9 schwerdeführer von der Anschuldigung der Vergehen gegen das AuG frei- gesprochen wurde und ihm die Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 AuG bzw. das Eingehen einer Scheinehe nicht zur Last gelegt wird (vgl. act. 7A; Vorakten POM pag. 287-283), führt zu keiner anderen Ein- schätzung. 3.3Ein verselbständigter Anspruch auf Bewilligungsverlängerung be- steht auch dann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Damit ist die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft bezweckt. Entsprechende Härten müssen aber mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleite- ten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481 E. 5.1). – Vorliegend sind Gründe, die auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnten, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat den überwie- genden Teil seines Lebens in Kosovo verbracht, wo auch seine drei min- derjährigen Kinder aus erster Ehe leben (vgl. Vorakten POM pag. 90, 97, 216). Nach sechs Jahre dauernder Abwesenheit vom Herkunftsland ist der Beschwerdeführer mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesell- schaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut, zumal er re- gelmässig mehrere Wochen Ferien in seiner Heimat verbringt (vgl. Vorak- ten POM pag. 51-56, 102-103, 178-181, 206-217, 291-296). 3.4Schliesslich kann der Beschwerdeführer, anders als er meint (Be- schwerde S. 12), auch aus der Beziehung zu seinem in der Schweiz leben- den Bruder, zu welchem er ein «familiär-inniges» Verhältnis pflegt, kein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ableiten. Da Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören, fallen diese Kontakte nicht unter den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 37). Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der volljährige Bru- der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und zwischen den bei- den Brüdern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht. Die Vorinstanz hat demnach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 10 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufent- halts in der Schweiz zu Recht verneint. 4. 4.1Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, ent- scheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachli- chen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessens- entscheiden massgebliche Rechtskontrolle (vorne E. 1.2): Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vor- instanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung miss- achtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3; zum Gan- zen BVR 2015 S. 105 E. 2.2). 4.2Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass die Ehe des bei seiner Einreise 38-jährigen Beschwerdeführers gescheitert und kinderlos geblie- ben sei. In beruflicher und wirtschaftlicher Sicht könne nicht von einer ge- lungenen Integration gesprochen werden. Namentlich sei er zwar von April 2010 bis Ende Dezember 2013 sowie von Oktober 2014 bis Februar 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 11 erwerbstätig gewesen, nun aber erneut arbeitslos. Soweit ersichtlich, habe er bis anhin keine Sozialhilfe bezogen. In finanzieller Hinsicht sei der Be- schwerdeführer verschuldet; gegen ihn seien Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 30ʹ000.-- hängig und Verlustscheine von Fr. 9'647.30 offen (Vorakten POM pag. 298). Die fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer rechtfertige die Annahme einer starken Verbundenheit zur Schweiz nicht. Demgegenüber sei der noch relativ junge Beschwerdeführer in Kosovo geboren worden und habe den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht. In seiner Heimat leben überdies seine drei minder- jährigen Kinder. Die wirtschaftliche Situation in Kosovo sei wohl schwieriger im Vergleich zur Schweiz, doch das gelte gleichermassen für alle dort le- benden Menschen (angefochtener Entscheid E. 6b). 4.3Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzge- bung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betref- fende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Aus- nahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbe- tracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde An- wesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich al- lein noch keinen Härtefall (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; VGE 2014/193 vom 11.2.2016 [zur Publ. vorgesehen], E. 3.3). 4.4Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, kann mit Blick auf die wiederholte länger andauernde Ar- beitslosigkeit und die aufgelaufenen Schulden nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. In sozialer Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 12 sicht macht der Beschwerdeführer keine Kontakte zu Schweizer Bürgerin- nen und Bürgern namhaft, welche auf eine besondere Verbundenheit mit der Schweiz schliessen liessen. Dass der Beschwerdeführer über Grund- kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, grundsätzlich gewillt ist, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und – von einer Busse von Fr. 200.-- wegen einer Übertretung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung abgesehen – strafrechtlich unauffällig geblieben ist (vgl. Beschwerde S. 15), stellt keine besondere Integrationsleistung dar. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Heimat nach wie vor eng ver- bunden ist und seiner Wiedereingliederung keine besonderen Probleme entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentli- chen Interessen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und ihm die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigern. 5. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue Frist anzusetzen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2016, Nr. 100.2015.283U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 22. August 2016.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen:
  • dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Er- messensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 30 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 118 AuG

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 113 BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 104 VRPG

Gerichtsentscheide

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