100.2015.273U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. April 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Marti
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kuba stammende A.________ (geb. ... 1971) heiratete am 1. April 2005 in Kuba eine Schweizerin. Er reiste am 30. Januar 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Wallis, welche ihm letztmals bis am 29. Januar 2008 ver- längert wurde. Am 1. August 2007 trennten sich die Ehegatten. Am 30. Juni 2008 ersuchten A.________ und seine neue Lebenspartnerin, die Schweizer Bürgerin C., das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), um Bewilligung des Kantonswechsels und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Ehe am 10. Juni 2009 im Kanton Wallis geschieden worden war, bewilligte der MIDI den Kantonswechsel und erteilte A. am 19. August 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin. Seit dem 28. Mai 2010 ist A.________ mit C.________ verheiratet. Am 29. Januar 2015 wurde er erleichtert eingebürgert. Aus einer früheren Ehe mit einer Kubanerin hat A.________ zwei Kinder, die nach der Scheidung bei ihrer Mutter in Kuba geblieben waren. Die Mutter stellte für die Tochter B.________ (geb. ... 2001) am 21. Februar 2014 bei der Schweizer Botschaft in Havanna Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Vater. Der MIDI lehnte das Familiennachzugsgesuch am 1. Oktober 2014 formlos und am 24. Februar 2015 mit Verfügung ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. März 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte B.________ als notwendige Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 10. August 2015 wies sie das Rechtsmittel ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 10. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 10.08.2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 2 die Einreise zwecks Familiennachzugs zu gestatten und der Beschwerdeführerin 2 sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter: Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 10.08.2015 sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, der Be- schwerdeführerin 2 die Einreise zwecks Familiennachzugs zu ge- statten und der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 die Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 4 2. Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.1Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer heiratete am 1. April 2005 in Kuba eine Schweizer Bürgerin. Nach seiner Einreise am 30. Januar 2006 erhielt er gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Wallis (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 117). Am 13. Dezember 2007 beantragte er die Verlängerung seiner bis am 29. Januar 2008 gülti- gen Aufenthaltsbewilligung (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 19, 26, 113). Da sich die Ehegatten am 1. August 2007 getrennt hatten, liess die zustän- dige Behörde des Kantons Wallis Abklärungen durchführen (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 16, 111 ff.). Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum 23. Mai 2008 im Kanton Wallis und zog am 1. Juni 2008 in den Kanton Bern zu seiner neuen Lebenspartnerin; die Schweizerin C.________ hatte er nach eigenen Angaben im Sommer 2007 kennengelernt (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 6, 119). Die beiden ersuchten am 30. Juni 2008 das MIP um Bewilligung des Kantonswechsels und Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung gestützt auf ihre Konkubinatsbeziehung (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 1-12). Der Kanton Wallis, bei welchem das Verlängerungs- gesuch weiterhin hängig war, stellte dem Beschwerdeführer am 4. August 2008 in Aussicht, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da die Ehegemeinschaft weniger als zwei Jahre gedauert habe und kein An- spruch auf Verbleib in der Schweiz bestehe (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 54). Der Beschwerdeführer liess den Kanton Wallis am 10. August 2008 wissen, dass er im Kanton Bern ein Gesuch um Kantonswechsel ge- stellt habe und den Verlängerungsantrag zurückziehe (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 53). In der Folge erkundigte sich die Dienststelle für Bevölke- rung und Migration des Kantons Wallis am 9. September, 21. Oktober und 16. Dezember 2008 beim MIDI nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. MIDI [act. 3B] pag. 52, 118, 122). Gemäss den vorliegenden Akten wurde das Verlängerungs- und Wegweisungsverfahren im Kanton Wallis nicht fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sondern offenbar sistiert (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 123 f., 130). Am 22. Januar 2009 erklärte der MIDI dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Nachfrage hin, er könne sich nicht gleichzeitig auf eine Ehe im Kanton Wallis und auf ein Konkubinat im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 5 Kanton Bern berufen. Eine Aufenthaltsregelung falle daher erst nach rechtskräftiger Scheidung in Betracht (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 125, 130 f.). Am 10. Juni 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und der MIDI bewilligte den Kantonswechsel sowie den Auf- enthalt zwecks Verbleibs bei der Lebenspartnerin (Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 146). Nach Zustimmung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erhielt der Beschwer- deführer am 19. August 2009 eine Aufenthaltsbewilligung (Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 163 f.). Nach der Heirat mit C.________ am 28. Mai 2010 wurde ihm diese jeweils fortlaufend verlängert (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 166 f., 168-182). Am 29. Januar 2015 wurde er erleichtert eingebür- gert (Vorakten POM, Beilage 2 zur Beschwerde). 2.2Aus einer früheren Ehe mit einer Kubanerin hat der Beschwerdefüh- rer zwei Kinder, die nach der Scheidung im Jahr 2004 bei ihrer Mutter in Kuba verblieben: Der Sohn D.________ (geb. ... 1991) und die Tochter B.________ (geb. ... 2001). Dabei wurde vereinbart, dass das Sorgerecht beiden Eltern und die «Personensorge» der Mutter zustehen soll (vgl. Vorakten MIDI [act. 3C] pag. 56 f.). Seit Sommer 2011 hielt sich die heute 14-jährige Beschwerdeführerin mehrmals ferienhalber bei ihrem Vater und dessen Ehefrau auf (vgl. Vorakten MIDI [act. 3C] pag. 1, 19, 54, 120). Auch der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben seine Tochter in den letzten Jahren ein bis zweimal pro Jahr in Kuba (vgl. Vorakten MIDI [act. 3C] pag. 54). Am 21. Februar 2014 reichte die Mutter für die damals gut 12-jährige Beschwerdeführerin bei der Schweizer Botschaft in Havanna ein Gesuch um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Verbleibs beim Vater ein (vgl. Vorakten MIDI [act. 3C] pag. 17). 3. Die POM hat erwogen, dass das Nachzugsgesuch verspätet erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, das Gesuch sei rechtzeitig eingereicht worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 6 3.1Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familien- angehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AuG). Bei Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). In diesen Fällen ist der Fristenlauf gemäss Art. 47 Abs. 3 AuG ausser Kraft gesetzt (Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 126 AuG N. 2). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmiss- brauch oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachzie- henden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.1 f., 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 2). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). 3.2Die Beschwerdeführenden halten es für offensichtlich falsch, dass die Vorinstanz für den Beginn des Fristenlaufs auf den 1. Januar 2008 ab- gestellt hat. Anwendbar sei Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG, welcher auf die Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung und nicht auf die physische Anwesenheit der ausländischen Person abstelle. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdefüh- rer die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, worauf der Kanton
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 7 Wallis seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert habe. Er habe damals auch kein Aufenthaltsrecht im Kanton Bern gehabt, weil sein Ge- such um Kantonswechsel «nie» gutgeheissen worden sei. Er sei zwar nicht ausgeschafft worden, habe aber in der Schweiz weder formell noch materi- ell über einen Aufenthaltstitel verfügt. Die Aufenthaltsbewilligung nach neuem Recht sei ihm erstmals am 4. Juni 2010 nach der Heirat erteilt wor- den. An diesem Tag habe die fünfjährige Frist zu laufen begonnen und sei am ...Dezember 2013, dem 12. Geburtstag seiner Tochter, auf ein Jahr verkürzt worden (Dezember 2014). Das Gesuch vom 21. Februar 2014 sei deshalb rechtzeitig gestellt worden (vgl. Beschwerde S. 5 f., 8 f.). 3.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vor- instanz zu Recht auf die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG abgestellt. Es ist aktenkundig (und unbestritten), dass der Beschwerdefüh- rer am 30. Januar 2006 in die Schweiz eingereist ist und das Familienver- hältnis zu seiner Tochter bereits vor dem Inkrafttreten des AuG bestand (vgl. dazu BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016, E. 4.4, 2C_201/2015 vom 16.7.2015, E. 3.5.1). Die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG hat demnach am 1. Januar 2008 mit Inkrafttreten des AuG zu laufen begonnen. 3.4Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer darin, er habe seit dem Jahr 2008 über keine gültige Bewilligung mehr verfügt und sei als «illegaler» Ausländer nicht berechtigt gewesen, ein Gesuch um Familien- nachzug zu stellen (vgl. Beschwerde S. 3 und 6): Die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers war bis zum 29. Januar 2008 gültig (vgl. vorne E. 2.1). Auch für ausländische Personen, die – wie der damals noch nicht eingebürgerte Beschwerdeführer – aufgrund der Ehe mit Schweizer Staatsangehörigen unter dem alten Recht über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt haben, gilt, dass sie ihr Nachzugsgesuch nach Inkrafttreten des neuen Rechts fristgerecht zu stellen hatten (vgl. BGer 2C_888/2011 vom 20.6.2012, E. 2.3; vgl. auch BGer 2C_1014/2014 vom 21.1.2016, E. 1.3 f.). Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt zwar die Bewilligung (Art. 61 Bst. c AuG). Allerdings besteht das Anwesenheitsrecht auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer mit allen damit verbundenen Rechten fort, solange ein entsprechendes Verlängerungsgesuch pendent ist und nicht rechtskräftig abgewiesen wurde (Marc Spescha, a.a.O., Art. 61 AuG N. 2; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 8 Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 61 N. 16). Der Beschwerdeführer ersuchte den Kanton Wallis rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung. Zudem wurde seinem Arbeit- geber am 8. Mai 2008 ausdrücklich die Weiterbeschäftigung erlaubt, bis die rechtliche Situation der Bewilligungsverlängerung geklärt sei (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B] pag. 4, 57, 59). Da das Verfahren im Kanton Wallis – offen- bar in Erwartung eines Entscheids des Kantons Bern – trotz Rückzugs des Verlängerungsgesuchs hängig blieb (vgl. vorne E. 2.1), durfte sich der Be- schwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalten (Art. 59 Abs. 2 VZAE; vgl. BGer 2C_906/2015 vom 22.1.2016, E. 3.2). Dafür, dass ihm die auf- schiebende Wirkung des Verlängerungsverfahrens bekannt war, spricht seine temporäre Erwerbstätigkeit bis Ende Mai 2008. Der Beschwerdefüh- rer hätte somit auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer im Kanton Wallis ein Familiennachzugsgesuch stellen können. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kanton Wallis die Behandlung eines solchen Gesuchs wegen der Anwesenheitsregelung des Beschwerdeführers ver- weigert hätte (vgl. dazu auch BGer 2C_165/2010 vom 29.9.2010, E. 3.2). Ob er damals ein Gesuch als aussichtslos erachtet oder es noch gar nicht in Betracht gezogen hatte, ist ohne Belang. Nach bundesgerichtlicher Pra- xis sind Nachzugsgesuche auch dann fristgerecht zu stellen, wenn sie nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; vgl. auch VGer ZH VB.2015.00647 vom 18.11.2015, E. 2.4). Dass der Auf- enthaltsstatus des Beschwerdeführers ab Ende Januar 2008 bis zur Bewil- ligung des Kantonswechsels und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern im August 2009 nicht rechtskräftig geregelt war, vermag den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 126 Abs. 3 AuG nicht zu beeinflussen. 3.5Weiter trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz mit ihren Zitaten aus dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 die An- sichten der Beschwerdeführenden «teils sinngemäss, teils explizit be- stätigt» hat (Beschwerde S. 7 f.). Entsprechend seiner bisherigen Praxis (BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]) führt das Bundesgericht darin aus, dass ausländische Personen, die über keinen Anspruch auf Fa- miliennachzug verfügen und erfolglos ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten von Familienangehörigen gestellt haben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 9 nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 AuG i.V.m. Art. 73 VZAE erneut ein (fristgerechtes) Gesuch einreichen können, falls sie erst nachher in die Lage gekommen sind, einen Anspruch auf Familiennachzug geltend zu machen (E. 2.4; vgl. auch VGE 2011/480 vom 2.7.2012, E. 3.3). – Der Be- schwerdeführer hatte seit der Wiederverheiratung am 28. Mai 2010 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das ihm unter gewissen Voraussetzungen erlaubt hätte, den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) anzurufen (vgl. angefochte- ner Entscheid E. 2c). Weil zuvor kein fristgerechtes Gesuch um Familien- nachzug gestellt worden war, können die Beschwerdeführenden aus der erwähnten Praxis allerdings nichts ableiten. Wie die POM zutreffend be- merkt (E. 2c), lösten weder die Wiederverheiratung noch die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts eine neue Nachzugsfrist aus (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.4 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_174/2012 vom 22.10.2012, E. 3.2, 2C_888/2011 vom 20.6.2012, E. 2.5). 3.6Als Zwischenergebnis lässt sich Folgendes festhalten: Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG begann die fünfjährige Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG am 1. Januar 2008 und endete am 31. De- zember 2012. Als die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 um Nachzug ersuchten, war die Frist abgelaufen. Dass die Vorinstanz dieses Ergebnis technisch als «Lösungsansatz» bezeichnet hat (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2c), ändert daran nichts. Der Vorwurf der rechts- missbräuchlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. fehlerhaften Rechtsan- wendung erweist sich als unbegründet (Beschwerde S. 5 und 8 f.). 4. Für den Fall, dass die Nachzugsfrist nicht eingehalten wurde, machen die Beschwerdeführenden wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG geltend. 4.1Wichtige familiäre Gründe für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 10 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzu- stellen; es bedarf vielmehr der Würdigung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfas- sende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreu- ungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016, E. 5.1.2, 2C_176/2015 vom 27.8.2015, E. 3.2, 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Zu prüfen ist somit stets auch, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGer 2C_578/2012 vom 22.2.2013, E. 4.2; VGE 2015/214 vom 7.1.2016, E. 2.2, 2013/430 vom 13.1.2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die Voraus- setzungen für den nachträglichen Familiennachzug gegeben sind. Die Be- schwerdeführerin werde von ihrer Mutter vernachlässigt, seit diese eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Vorher sei die Mutter nicht bereit ge- wesen, ihre Tochter zum Vater in die Schweiz ziehen zu lassen. Es sei nachvollziehbar, «dass ein knapp dreizehnjähriges Mädchen aufgrund der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 11 schlimmen Situation bei ihrer Mutter sich einen Umzug zum Vater sehn- lichst herbeiwünscht». Zu ihrer Stiefmutter habe sie ein besseres Verhältnis als zu ihrer sie «vernachlässigenden biologischen Mutter» (Beschwerde S. 9 f.). Die Vorinstanz hat demgegenüber wichtige familiäre Gründe ver- neint und ausgeführt, dass die aktuelle Betreuungssituation der Beschwer- deführerin nicht zwingend eine Änderung erfordere. Es sei weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine notwendige, altersgerechte Betreuung in Kuba nicht gewährleistet sei. Zudem werde der Betreuungsumfang mit fortschreitendem Alter kontinuierlich abnehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Alter, in welchem sie nicht mehr ständig der persönli- chen Betreuung bedürfe. Sie habe ihr ganzes bisheriges Leben in Kuba verbracht und die gesamte bisherige Schulbildung dort absolviert; von ih- rem Vater wachse sie seit ihrem 4. Altersjahr getrennt auf. Die Übersied- lung in ein anderes Land für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihr 13. Geburtsjahr erreicht hatten, stelle einen bedeutenden Eingriff dar. Trotz den Bemühungen der Beschwerdeführerin um Erwerb der deut- schen Sprache müsse mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten gerech- net werden. Einzig der verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zusammenzuleben, genüge für die Bejahung eines wichtigen familiären Grundes nicht (angefochtener Entscheid E. 4b). 4.3Mit diesen überzeugenden Erwägungen setzen sich die Beschwer- deführenden kaum auseinander. Die angeblich belastende familiäre Situa- tion in der Heimat umschreiben sie vor Verwaltungsgericht bloss stichwort- artig mit «mangelnde Betreuung, Vernachlässigung, neu Zimmer mit dem volljährigen Bruder teilen, etc.» (Beschwerde S. 10). Mit diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz bereits befasst; in den Unstimmigkeiten zwischen der heranwachsenden Beschwerdeführerin und ihrer Mutter hat sie zu Recht nichts Aussergewöhnliches gesehen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass mit der Pubertät gewisse Konflikte auftreten können (vgl. auch BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016, E. 5.3.3). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Betreuungs- und Erziehungsmöglichkeiten in Kuba nicht grundsätzlich geändert haben (vgl. BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013, E. 3.1.1). Dieser Umstand spricht massgeblich gegen die An- nahme von wichtigen familiären Gründen für den Nachzug der Beschwer- deführerin zu ihrem Vater in die Schweiz. Allein der Wunsch der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 12 schwerdeführenden, in der Schweiz zusammenzuleben, genügt für die An- nahme eines wichtigen familiären Grundes nicht. Ist wie vorliegend die Frist verpasst worden, müssen neben dem blossen Interesse am gemeinsamen Leben zusätzlich gewichtige familiäre Gründe dargetan sein (vgl. BGer 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.3, 2C_765/2011 vom 28.11.2011, E. 2.3). Dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung in einem Land mit hervorragenden Bildungseinrichtungen absolvieren möchte (vgl. Vorakten POM, Beilage zur Eingabe vom 20.7.2015), ist durchaus nachvollziehbar. Indes kann angesichts der strengen bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne E. 4.1) auch in diesem Wunsch kein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Nachzug erblickt werden. 4.4Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch der Be- schwerdeführenden, in der Schweiz zusammenzuleben, erscheint zwar plausibel. Der Gesetzgeber verlangt jedoch für einen nachträglichen Fami- liennachzug wichtige Gründe, welche vorliegend nicht gegeben sind: Die 14-jährige Beschwerdeführerin wächst seit ihrem vierten Lebensjahr von ihrem Vater getrennt bei ihrer Mutter auf und hat ihr gesamtes bisheriges Leben in Kuba verbracht. Somit würde sie bei einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrem bisherigen vertrauten Umfeld gerissen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, stellen die angeführten Auseinander- setzungen zwischen Mutter und Tochter keinen wichtigen familiären Grund dar. Dass die Mutter nicht fähig sei, weiterhin die Betreuung ihrer heran- wachsenden Tochter zu übernehmen, wird nicht substantiiert geltend ge- macht. Bei dieser Sachlage spricht auch das Kindeswohl nicht für eine Übersiedlung in die Schweiz. 5. Im Ergebnis hat die POM kein Recht verletzt, indem sie den Nachzug der Beschwerdeführerin verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.04.2016, Nr. 100.2015.273U, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: