100.2015.263U HER/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Direktion Sicherheit und Soziales, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. Juli 2015; BD 034/15)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1988) reiste am 24. März 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.. Die Heirat erfolgte am 3. Mai 2012, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (zuletzt gültig bis 2.5.2014). Per 1. Mai 2013 hat das Paar den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 verweigerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun A. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 12. Februar 2015 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 1. Juni 2015 wurde die kinderlos gebliebene Ehe von A.________ ge- schieden. Die POM wies die Beschwerde gegen die Entfernungsmassnahme mit Ent- scheid vom 29. Juli 2015 ab und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 10. September 2015 an. C. Hiergegen hat A.________ am 31. August 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. Die EG Thun hat auf eine Stellungnahme ver- zichtet (Eingabe vom 4.9.2015). Mit Schreiben vom 20. November 2015 hat die EG Thun darüber informiert, dass A.________ am 13. November 2015 in C.________ BL die Schweizer Bürgerin D.________ geheiratet und sich per 17. November 2015 nach E.________ BL abgemeldet hat. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge mit Blick auf das im Kanton Basel-Landschaft anhängig gemachte Bewil- ligungsverfahren das vorliegende Beschwerdeverfahren zunächst antrags- gemäss bis zum 31. März 2016 sistiert (vgl. act. 9-12). Nachdem A.________ darüber orientiert hatte, dass das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AFM) die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 12. Februar 2016 (unrichtig datiert mit 12.1.2015) verweigert und er dagegen Beschwerde an den Regierungsrat erhoben hat, hat die Instruktionsrichterin nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 28. April 2016 verfügt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren weitergeführt wird (vgl. act. 13-17). In der Folge hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, dem Verwaltungsgericht seine verfahrens- leitende Verfügung vom 17. Juni 2016 mitgeteilt unter Beilage des Ent- scheids des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Mai 2016. Daraus erhellt, dass der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Wegweisung aus dem Kanton Basel-Landschaft (anstatt aus der Schweiz) angeordnet und die Verfügung des AFM im Übrigen be- stätigt hat, wogegen A.________ am 10. Juni 2016 Beschwerde beim Kan- tonsgericht erhoben hat (act. 18 und 18A). Die Verfahrensbeteiligten haben auf weitere Äusserungen verzichtet (act. 19 und 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Kanton Bern bleibt für den Bewilligungsent- scheid und gegebenenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zuständig, dessen ungeachtet, dass der Beschwerdeführer sich in den Kanton Basel- Landschaft abgemeldet hat, ohne für jenen Kanton über einen Aufent- haltstitel zu verfügen (vgl. zur Anmeldepflicht und zum Kantonswechsel Art. 12 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration, Version Oktober 2013 [aktualisiert am 1.6.2016], Ziff. 3.1.8.2; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 2 [bestätigt durch BGer 2C_980/2014 vom 2.6.2015]). Dies wird von den Verfahrensbeteiligten denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. act. 14-17). 1.2Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Sein Anfechtungsinteresse ist auch nicht durch die zweite Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin und das gestützt da- rauf eingeleitete Bewilligungsverfahren im Kanton Basel-Landschaft entfal- len (vgl. vorne Bst. C): Das AFM und ihm folgend der Regierungsrat haben die Bewilligung des Aufenthalts für den Kanton Basel-Landschaft wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Anspruchs («Ausländer- rechtsehe») verweigert; der Beschwerdeführer ist angehalten, den Kanton Basel-Landschaft zu verlassen (vgl. Beilage A zur Eingabe vom 30.3.2016 [act. 13A] und act. 18A). Der Beschwerdeführer hat hiergegen zwar am 10. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhoben (vgl. act. 18). Dies ändert indes nichts daran, dass ihm bisher keine Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 5 enthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft erteilt wurde, welche allenfalls zur Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Gegen- standslosigkeit hätte führen können (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; dazu etwa BGer 2C_1226/2013 vom 11.5.2015, E. 2 f., 2C_26/2014 vom 14.8.2014, E. 4, 2C_367/2014 vom 16.7.2014, E. 1 f.). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Die für diesen Bewilligungsanspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft von drei Jahren ist unbe- strittenermassen nicht erfüllt, nachdem sich das Ehepaar bereits ein Jahr nach der Eheschliessung trennte und weitere zwei Jahre später scheiden liess (vgl. vorne Bst. A und B). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es seien wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG gegeben (sog. nachehelicher Härtefall), da seine damalige Ehefrau psychisch angeschlagen gewesen sei, Drogen konsumiert und mehrmals mit Selbstmord gedroht habe. Der «Psychoterror» habe ihn traumatisiert. Seine psychische Gesundheit sei in hohem Mass gefährdet worden, ein gemeinsames Zusammenleben sei unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar gewesen. Dennoch habe er alles unternommen, um seine damalige Ehefrau zu unterstützen und die Ehe zu retten; er habe sich nicht freiwillig von ihr getrennt (Beschwerde S. 3-5). 2.2Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige per- sönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermei- dung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemein- schaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer eheli- cher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder
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(alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts-
land stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3
[Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher
Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Be-
urteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, na-
mentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Um-
stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229
einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt.
Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der
Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein
(vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6; ferner BVR 2010 S. 481
E. 5.1).
2.3Das Verwaltungsgericht unterstellt die vom Beschwerdeführer ge-
schilderten psychischen Probleme und den Drogenkonsum seiner damali-
gen Ehefrau als richtig, weshalb die Edition der Krankenakten zu ihrem
Aufenthalt im Psychiatriezentrum ... entbehrlich ist und der dahingehende
Beweisantrag abgewiesen wird. Allerdings hat die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, dass die
als Folge des Gesundheitszustands der Exfrau und ihres damit
verbundenen Verhaltens vorgebrachte psychische Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG er-
forderliche Intensität erreicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 4d; s. zu
vergleichbaren Vorbringen aus der Kasuistik des Verwaltungsgerichts etwa
VGE 2013/218 vom 11.2.2014, E. 3.4.3 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014
vom 29.9.2014, E. 5.3.1], 2012/193 vom 26.2.2013, E. 4.4.2 [bestätigt
durch BGer 2C_317/2013 vom 14.1.2014, E. 2.6]). Auch vor Verwal-
tungsgericht substanziiert und belegt der Beschwerdeführer nicht, wie sich
die vorgebrachte psychische Gewalt auf ihn ausgewirkt und ihn schwer-
wiegend beeinträchtigt haben soll (vgl. vorne E. 2.1), obwohl ihn die Vor-
instanz ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der relevanten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 7 Sachumstände hingewiesen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Er wusste demnach, dass es in erster Linie an ihm ist, die konkreten persönli- chen Umstände, die einen nachehelichen Härtefall in der erforderlichen Intensität begründen können, in geeigneter Weise glaubhaft zu machen und Beweise vorzulegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG und dazu BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Der allgemeine Hinweis auf die Unzumut- barkeit namentlich der Suiziddrohungen der Exfrau hilft ihm nicht. Der Be- schwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Aufhebung des gemein- samen Haushalts auf die angeführte psychische Gewalt durch seine dama- lige Ehefrau zurückzuführen wäre. Er führt zwar aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit der Exfrau aufgrund deren psychischen Probleme nicht hätte erwartet werden können, erklärt aber gleichzeitig, die Trennung nicht gewollt und für den Erhalt der Ehe gekämpft zu haben (vorne E. 2.1; Akten EG Thun pag. 63 und 94). Inwiefern es sich dabei um «taktische Aussagen» handelt, wie er im Beschwerdeverfahren betreffend die verwei- gerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17.2.2016, S. 5 f. [act. 13A]; vorne Bst. C), kann dahingestellt bleiben. Dass die Trennung nicht (ausschliesslich) auf Initia- tive des Beschwerdeführers erfolgte, zeigt ebenfalls, dass er nicht in einer seine psychische Integrität in schwerwiegender Weise verletzenden Bezie- hung ausharren musste, um seine Anwesenheitsansprüche zu wahren (vgl. VGE 2012/309 vom 11.2.2013, E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_272/2013 vom 11.4.2013, E. 2.1], 2012/60 vom 26.11.2012, E. 4.3). Eine derartige Zwangslage ist jedoch Grundlage für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, will der Gesetzgeber mit dieser Härtefallregelung doch in erster Linie die Eheleute nach Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemein- schaft zu verbleiben (insbesondere wegen ehelicher Gewalt) oder den Ver- lust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen und allein in ein gesell- schaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Der Umstand schliesslich, dass die Ehe gegen seinen Wil- len gescheitert sei, begründet keinen nachehelichen Härtefall (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, wonach nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Bezie- hung den geforderten wichtigen Grund darstellt). Weitere Aspekte, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 8 einen nachehelichen Härtefall begründen könnten, wie namentlich eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Heimatland, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. 2.4Nach dem Erwogenen vermögen die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Umstände keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG abzugeben. Folglich hat die POM einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung zu Recht verneint. 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewil- ligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Die Vor- instanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verweigert. Der Beschwerdeführer kritisiert dies nicht. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Interessen in Ein- klang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjustizpraxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die Integration und den Leumund des Beschwerdeführers, worauf dieser im Zusammenhang mit der Anspruchsbewilligung verweist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5; Beschwerde S. 5). Es ist damit weder substanziiert geltend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 9 Ist die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen, legt das Verwaltungsgericht praxisgemäss selbst eine neue fest. Davon ist vorlie- gend mit Blick auf das im Kanton Basel-Landschaft hängige Verfahren aus- nahmsweise abzusehen: Würde der vorliegende negative Bewilligungs- und Wegweisungsentscheid mit einer konkreten Ausreiseverpflichtung ver- bunden und rechtskräftig werden, hätte dies allenfalls zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und den Ausgang des basel- landschaftlichen Verfahrens in seiner Heimat oder im sonstigen Ausland abwarten muss (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 37 E. 2.1). Diese Rechtsfolge erscheint zwar nicht von vornherein unverhältnismässig oder schikanös. Denn für die Dauer jenes Verfahrens, in dem sich der Be- schwerdeführer ein neues Anwesenheitsrecht verschaffen will, abgeleitet aus der am 13. November 2015 geschlossenen Ehe mit einer Schweizerin, ist ihm angesichts der Erkenntnisse des AFM und des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft (Indizien für Rechtsmissbrauch; vgl. vorne E. 1.2) nicht zwingend ein «prozeduraler Aufenthalt» im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG zu sichern (vgl. BGE 139 I 37). Die Praxis der bernischen Aus- länderbehörden in vergleichbaren Fällen ist dem Verwaltungsgericht aller- dings nicht bekannt. Es ist daher der POM zu überlassen, über den Zeit- punkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu befinden. Dazu scheint die POM und nicht die Ausländerbehörde der EG Thun berufen, weil der Be- schwerdeführer sich längst nach E.________ BL abgemeldet hat und von den vorgebrachten Wochenend-Besuchen abgesehen in F.________ [BE] arbeitet und lebt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.06.2016, Nr. 100.2015.263U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: