Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2015 231
Entscheidungsdatum
31.10.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2015.231U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiber Bischof Einfache Gesellschaft A.________, bestehend aus:

  1. B.________
  2. C.________
  3. D.________
  4. E.________
  5. F.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen G.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 2 Einwohnergemeinde Thun Baubewilligungsbehörde, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Verschiebung des Entnahmebrunnens für eine Grundwasser- Wärmepumpe (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2015; RA Nr. 110/2015/40) Sachverhalt: A. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Thun der G.________ AG die Baubewilligung für den Neubau eines dreigeschossigen Gewerbehauses mit zwei Dachwohnungen auf der Par- zelle Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. 1___ (Liegenschaft H.strasse 2) in der Bauzone Wohnen/Arbeiten W/A3. Bestandteil des Gesamtentscheids bildet die Konzession für den Entzug von Wärme aus dem Grundwasser (Wärmepumpenkonzession) vom 15. Mai 2012 des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA). Am 20. Dezember 2012 bewilligte die EG Thun zudem eine Projektänderung betreffend Pfählen und Bauen im Grundwasser. Beide Bewilligungen erwuchsen in Rechtskraft und das Bauvorhaben wurde im Mai 2014 fertiggestellt. B. Am 20. Mai 2014 ging bei der EG Thun ein weiteres Baugesuch der G.___ AG ein betreffend die Umnutzung eines Büros im zweiten Obergeschoss des Neubaus in eine Wohnung sowie das Erstellen von drei zusätzlichen Parkplätzen auf der Parzelle Nr. 1___. Dagegen erhoben B., C., D., E. und F.________ (nachfolgend: Mitglieder der einfachen Gesellschaft A.________) als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 3 Gesamteigentümerin und Gesamteigentümer der an das Baugrundstück grenzenden Parzellen Thun (Strättligen) Gbbl. Nrn. 3___ und 4___ am 24. Juni 2014 Einsprache. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Aussenbereich des Gebäudes an der H.strasse 2 in verschiedener Hinsicht anders gestaltet worden war als mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 bewilligt. Zudem waren der Entnahme- und der Rückgabebrunnen der Wärmepumpenanlage an anderen Orten errichtet worden als in den Bauplänen der Baubewilligung vom 16. Mai 2012 eingezeichnet, wobei der Entnahmebrunnen nun nahe zur Grenze der Nachbargrundstücke liegt. Nachdem die G.___ AG einen neuen Umgebungsgestaltungsplan mit den tatsächlichen Standorten der Brunnen eingereicht und das AWA der EG Thun beschieden hatte, die Wärmepumpenkonzession müsse nicht angepasst werden, bewilligte die EG Thun das Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 13. Februar 2015 unter Abweisung der Einsprache (Bst. A des Gesamtentscheids). Gleichzeitig ordnete sie zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Massnah- men zur besseren Versickerung des Regenwassers auf den Parkplätzen an (Bst. B des Gesamtentscheids). C. Gegen den Gesamtentscheid der EG Thun vom 13. Februar 2015 reichten die Mitglieder der einfachen Gesellschaft A.________ am 13. März 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun ein, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weiterleitete. Am 26. Juni 2015 fällte die BVE – soweit hier interessierend – den folgenden Entscheid: «1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Thun vom 13. Februar 2015 wird in Bezug auf die Wiederherstellungsverfügung (B) und den Bauentscheid (A), soweit die ‹Änderung Parkplätze, Eingangsbereich und Umgebung› be- treffend, aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückge- wiesen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. [...]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 4 D. Gegen den Entscheid der BVE haben die – nunmehr anwaltlich vertretenen – Mitglieder der einfachen Gesellschaft A.________ am 29. Juli 2015 Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «Der Entscheid RA Nr. 110/2015/40 vom 26. Juni 2015 der Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sei aufzuheben, soweit er die Beschwerde betreffend Verschiebung des Entnahmebrunnens für die Grundwasserwärmenutzung abweist. Eventualiter sei der Entscheid RA Nr. 110/2015/40 vom 26. Juni 2015 der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, soweit er die Beschwerde betreffend Verschiebung des Entnahmebrunnens für die Grundwasserwärmenutzung abweist, aufzuheben und die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die G.________ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Die BVE schliesst mit Vernehmlas- sung vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Thun verzichtet mit Eingabe vom 28. August 2015 unter Verweis auf ihre Ein- gaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den Gesamtentscheid vom 13. Februar 2015 auf eine weitere Stellungnahme. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das AWA am 30. November 2015 und am 10. Februar 2016 Fragen zur Wärmepumpenanlage beantwortet. Am 2. März 2016 hat es zudem Unterlagen zu einem Gesuch der G.________ AG betreffend die Anpassung des Rückgabebrunnens einge- reicht. Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft A.________ haben sich zu den Eingaben des AWA am 8. Januar 2016 und am 4. Mai 2016 geäussert. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf Stellungnahmen verzichtet. Am 12. Juli 2016 hat die G.________ AG zur Eingabe vom 4. Mai 2016 Stellung genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 [KoG; BSG 724.1], Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0] und Art. 46 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 [WNG; BSG 752.41]). 1.2Die BVE hat den Gesamtentscheid der Gemeinde vom 13. Februar 2015 teilweise aufgehoben und die Sache betreffend die Änderung der Parkplätze, des Eingangsbereichs und der Umgebung zu weiteren sach- verhaltlichen Abklärungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Wie die BVE mit dem Rechtsmittel der Beschwerdeführenden gegen den Gesamtent- scheid betreffend die Verschiebung des Entnahmebrunnens für eine Grundwasser-Wärmepumpe (vorne Bst. D) verfahren ist, kann dem Dispo- sitiv ihres Entscheids nicht entnommen werden (vorne Bst. C); dieses ist insoweit unvollständig. Aus der Entscheidbegründung, auf die zur Sinn- ermittlung des Dispositivs zurückzugreifen ist (BGE 131 II 13 E. 2.3; BGer 1A.42/2006 vom 6.6.2006, E. 2.3; BVR 2015 S. 350 [VGE 2015/25 vom 30.3.2015], nicht publ. E. 3.1; VGE 2015/146 vom 23.2.2016, E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12), geht indes hervor, dass die BVE die Beschwerde im Übrigen abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2c, 3d, 3g und 4b). Somit hat die BVE in Bezug auf die vor dem Verwaltungsgericht einzig noch strittige Frage das Rechtsmittel abgewiesen. Durch die Abweisung einerseits und die Rückweisung andererseits wurde der Sachbereich «Entnahmebrunnen der Grundwasser-Wärmepumpenanlage» endgültig vom übrigen Prozessstoff (Parkplätze, Eingangsbereich, Umgebung) abgespalten. Da sich die Rechtmässigkeit des Entnahmebrunnens unabhängig von den anderen Teilen der Baute beurteilen lässt und der Brunnen auch von Anfang an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 6 Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können, liegt ein – mit einer Teilbaubewilligung im Sinn von Art. 32 Abs. 1 Bst. c und Art. 32c BauG vergleichbarer – Teilentscheid vor; dies sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als auch nach jener des Bundesgerichts zu Art. 91 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.2). Ein Teilentscheid ist unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie ein Endentscheid (VGE 2010/430 vom 29.3.2012, E. 1.1; BGE 135 V 141 E. 1.4.1; BGer 1C_98/2010 vom 13.8.2010, E. 1.1, 1C_355/2008 vom 28.1.2009, E. 1.2, 1C_82/2007 vom 19.11.2007, E. 1.2). 1.3Die Beschwerdegegnerin wendet allerdings ein, die Beschwerdefüh- renden hätten in der Einsprache vom 24. Juni 2014 den Wasserentnahme- brunnen nicht beanstandet, weshalb die diesbezüglich beschwerdeweise vorgebrachten Rügen verspätet seien und auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten sei. Die Beschwerdeführenden haben jedenfalls in ihrer Einspra- che auf die Schächte der Brunnenanlagen hingewiesen (Vorakten Ge- meinde [act. 5C], pag. 162), weshalb sie als Anzeigerin und Anzeiger am Verfahren als Partei zu beteiligen waren (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten (Beschwerdeantwort, S. 4), geht somit fehl. 1.4Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen und sind als Gesamteigentümerin und -eigentümer von an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücken durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (vorne Bst. B; Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Einwand der Be- schwerdegegnerin, es fehle den Beschwerdeführenden an einem schutz- würdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids im Sinn von Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG (Beschwerdeantwort, S. 4), ist nicht stichhaltig: Sollten sich die Beschwerdeführenden im Fall einer Überbauung ihrer Grundstücke ebenfalls für eine Beheizung der Ge- bäude mittels Grundwasser-Wärmepumpe entscheiden, hätten sie darzu- legen, dass ihre Anlage die benachbarten Wassernutzungen, mithin die Grundwasser-Wärmepumpe der Beschwerdegegnerin, nicht beeinträchtigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 7 (vgl. Erläuterungen des AWA vom 1.3.2013 zur Erarbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Gebrauchswasserkonzession für Wasser-Wasser- Wärmepumpen [einsehbar unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Was- ser/Gebrauchswasser/Nutzungen und Konzessionen/Wasser-Wasser Wärmepumpen»], S. 2 Stichwort «Hydrologische Beurteilung»). Indem die Beschwerdegegnerin den Entnahmebrunnen der Wärmepumpenanlage an die Grenze zu den Nachbargrundstücken versetzt hat (vorne Bst. B), wurde die Möglichkeit einer künftigen Beeinträchtigung erhöht (vgl. die Fachbe- richte des AWA vom 30.11.2015 [act. 16], Ziff. 6, und vom 10.2.2016 [act. 22], S. 7, sowie die eingehenden Darlegungen der Beschwerdefüh- renden in ihrer Stellungnahme vom 8.1.2016 [act. 20], Ziff. 6 f.). Ein schutzwürdiges Interesse kann den Beschwerdeführenden deshalb nicht abgesprochen werden. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwer- degegnerin nichts, dass die gesetzlichen Vorschriften den Beschwerdefüh- renden keinen Rechtsanspruch auf eine Konzession für eine Wärmepumpe einräumen (vgl. Art. 11 Abs. 3 WNG), hätte das AWA ein entsprechendes Gesuch doch immerhin nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 2731; Jsabelle Blunschy Scheidegger, Kommentar zum bernischen Wassernutzungsgesetz, 2003, S. 55 f.). Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb vorbehältlich der nachstehenden Erwä- gungen einzutreten. 1.5Wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwer- deführenden vor dem Verwaltungsgericht lediglich den neuen Standort des Entnahmebrunnens beanstandet (vorne Bst. D; Beschwerde vom 13.3.2015, Vorakten BVE, pag. 4 f.; Stellungnahme vom 22.7.2014, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 147). Im Verlauf des Verfahrens haben sie jedoch darauf hingewiesen, dass der Rückgabebrunnen vorschriftswid- rig betrieben werde (Stellungnahmen vom 8.1.2016 [act. 20], Ziff. 5, und vom 4.5.2016 [act. 33], Ziff. 2d). Da der Streitgegenstand während des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert werden kann (BGE 136 II 457 E. 4.2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1 und S. 458 E. 11; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 ff.), stellt sich die Frage, ob auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen ist (vgl. auch Verfügung vom 10.5.2016 [act. 34], S. 2). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 8 Frage kann mit Blick auf den Verfahrensausgang indes offenbleiben (vgl. zum Rückgabebrunnen hinten E. 6, zu den Kostenfolgen hinten E. 7). 1.6Die Beschwerdeführenden kritisieren unter anderem, dass die Kon- zession vom 15. Mai 2012 unrechtmässig und unter Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör erteilt worden sei (vgl. insb. Stellungnahmen vom 8.1.2016 [act. 20], Ziff. 3, 6 und 10, und vom 4.5.2016 [act. 33], Ziff. 2a S. 2 ff., 2b S. 4 und 2d). Die Konzession bildete indes Bestandteil des Ge- samtentscheids vom 16. Mai 2012 (vgl. Bst. A), weshalb die Beschwerde- führenden, die bereits gegen das Baugesuch vom 5. Dezember 2011 Ein- sprache erhoben hatten (Einsprache vom 16.2.2012, Vorakten Gemeinde [act. 13B], pag. 367 ff.), entsprechende Einwände damals hätten vorbrin- gen müssen. Die Konzession ist indes nicht mehr Teil des zweiten Bewilli- gungsverfahrens (vorne Bst. B), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden bringen sodann erstmals in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2016 vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch im Verfahren betreffend die Versetzung der Brunnenanlagen ver- letzt worden, namentlich indem ihnen die Gemeinde bzw. das AWA den hydrogeologischen Bericht vom 13. März 2014 nicht zur Kenntnis gebracht habe (act. 33, Ziff. 2c und 2e S. 7). Abgesehen davon, dass die Gemeinde gemäss prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2014 den erwähn- ten Bericht den Beschwerdeführenden zugestellt hat (Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 73), haben diese vor der BVE keine Gehörsverletzung gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde vom 13.3.2015, Vorakten BVE, pag. 3 ff.). Sie können die Rüge deshalb vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorbringen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 18; VGE 2013/336 vom 29.12.2014, E. 2.2) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzu- gehen. 1.7Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht zudem eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 508 E. 5.3.2, 2014 S. 451 E. 1.3, je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 9 2. Die Grundwasser-Wärmepumpe der Beschwerdegegnerin steht im Tech- nikraum im Untergeschoss des Neubaus auf der Parzelle Nr. 1___. Der Brunnen zur Entnahme des Grundwassers befindet sich in der nördlichen Ecke des dreieckigen Baugrundstücks in rund drei Meter Entfernung zu den angrenzenden Parzellen Nrn. 3___ und 4___. Der Rückgabebrunnen liegt etwas mehr als zehn Meter von einem entlang der Parzellengrenze fliessenden, etwa einen Meter breiten Bach und ca. zwei Meter von der Südfassade des Gebäudes in der südlichen Ecke des Grundstücks entfernt (Projektplan 1:100 «Umgebung» vom 5.12.2013, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 206). – In den Bauplänen zur Baubewilligung vom 16. Mai 2012 war der Entnahmebrunnen etwa in der Mitte der Bauparzelle, in einem Abstand von rund vier Metern zur Westfassade des Neubaus einge- zeichnet, der Rückgabebrunnen etwa zwölf Meter weiter nordwestwärts. Bei beiden Standorten ist der Vermerk «Genauer Standort wird vom Geo- logen bestimmt» angebracht (Projektplan 1:100 «Kanalisation + Werk- leitungen» vom 11.1.2012, Vorakten Gemeinde [act. 13C], pag. 469). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die neuen Standorte der Brunnenanlagen in einem (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren hät- ten beurteilt werden müssen. 3.1Die BVE ist zum Schluss gelangt, dass die Wärmepumpenanlage nicht baubewilligungspflichtig sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die Brunnen habe versetzen dürfen, ohne ein neues Baugesuch einzureichen (angefochtener Entscheid, E. 3e). Die Beschwerdeführenden halten ent- gegen, indem die Brunnenanlagen ohne erneutes Baubewilligungsverfah- ren an anderen als im Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 vorgesehenen Orten erstellt worden seien, bestehe heute ein rechtswidriger Zustand, der behoben werden müsse (Beschwerde, S. 10 und 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 10 3.2Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) sind Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie baubewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Ge- bäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 1b N. 8 Bst. f). Eine Baubewilligung benötigen sie, wenn sie den ge- schützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutz- gebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 7 Bst. c). Nach den vom Regie- rungsrat am 27. Juni 2012 genehmigten Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» waren Wärmepumpen von der Baubewilligungspflicht befreit, wenn sie sich im Gebäude befinden (Ziff. 3.3 der Richtlinien). Die überarbeiteten, am 28. Januar 2015 in Kraft getretenen Richtlinien (einsehbar unter: http://www.jgk.be.ch, Rubriken «Baubewilligungen/Baubewilligungsverfahren») sehen diesbezüglich vor, dass Wasserwärmepumpen mit Grundwassernutzung grundsätzlich bau- bewilligungsfrei sind, wenn alle Anlageteile (Wärmepumpe, Entnahme- und Rückgabebauwerke sowie Verbindungsleitungen) auf dem gleichen Grund- stück erstellt werden. Baubewilligungspflichtig sind sie demgegenüber, wenn ihre Bauwerke oder Leitungen den Gewässerraum, den Wald oder ein Naturschutzgebiet betreffen (Ziff. 3.3 der überarbeiteten Richtlinien). Von Bundesrechts wegen bedürfen Grundwassernutzungen in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutz- gesetz, GSchG; SR 814.20]; Art. 32 Abs. 2 Bst. c der Gewässerschutzver- ordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). 3.3Sämtliche Anlageteile der Grundwasser-Wärmepumpenanlage be- finden sich auf der Bauparzelle, wobei die Wärmepumpe im Innern des Neubaus erstellt wurde (vgl. vorne E. 2). Anhaltspunkte, dass Anlageteile im – in der EG Thun freilich noch nicht festgelegten – Gewässerraum oder in einer sonstigen Schutzzone stehen, finden sich keine. So liegt der Rück- gabebrunnen ausserhalb des gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 11 zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV bis zur Festlegung des Gewäs- serraums gültigen Schutzbereichs von acht Metern zuzüglich der Breite der Gerinnesohle. Zudem hält er den kommunalen Gewässerabstand von zehn Metern ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Baureglements der Stadt Thun vom 2. Juni 2002) und befindet sich dem hydrogeologischen Bericht vom 5. Dezember 2011 zufolge ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A u

(Vorakten Gemeinde [act. 13A], pag. 84). Für die Frage der Baubewilli- gungspflicht unbeachtlich ist schliesslich, dass die Brunnenanlagen nach den Bauplänen an einem anderen Ort vorgesehen waren. Selbst wenn die Standorte der Brunnen in der Baubewilligung verbindlich festgelegt worden wären, wovon angesichts des Hinweises in den Plänen, der genaue Stand- ort werde noch bestimmt, nicht auszugehen ist (vgl. vorne E. 2), wäre es der Beschwerdegegnerin unbenommen, die Anlageteile bewilligungsfrei an anderen Orten zu erstellen. 3.4Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wärmepumpenanlage von der Baubewilligungspflicht befreit ist. 4. Umstritten ist weiter, ob die Wärmepumpenanlage die gesetzlichen Vor- schriften erfüllt. 4.1Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Be- willigungen (Art. 1b Abs. 2 BauG). Stören baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG), ordnet die Baupolizeibehörde – gegebenenfalls unter Mitwirkung anderer Behörden oder nach Absprache mit denselben (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Mass- nahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 71) – die erforderli- chen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umwelt- schutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG; Art. 47 Abs. 7 BewD; eingehend zum Gan- zen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 12 4.2Die Gemeinde hat geprüft, ob die Vorschriften zum Grenzabstand eingehalten sind. Sodann hat sie beim AWA abklären lassen, ob die geän- derten Standorte eine neue Konzession bedingten (vorne Bst. B; Gesamt- entscheid vom 13.2.2015, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 6 E. 4.2.3; Leitverfügung vom 3.9.2014, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 92). – Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der Entnahmebrunnen der Wärmepumpenanlage den Grenzabstand nicht einhält; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (Gesamtentscheid vom 13.2.2015, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 6 E. 4.2.3; angefochtener Entscheid, E. 3e a.E.). Sie beanstanden indes, dass der durch den Entnahmebrunnen verursachte Absenkungstrichter des Grundwassers, dessen Radius gemäss hydrogeologischem Bericht vom 13. März 2014 maximal 66 Meter betragen kann (Vorakten AWA [act. 5B], pag. 34), in ihre Grundstücke hineinragt, wodurch sie ihrerseits in der Mög- lichkeit, künftig eine Grundwasser-Wärmepumpe zu betreiben, einge- schränkt seien (Beschwerde, S. 11; Beilage 19 zur Stellungnahme vom 8.1.2016, act. 20). Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, dass für die Verschiebung der Brunnenstandorte kein neues Konzessionsverfahren durchgeführt worden ist (Beschwerde, S. 10 und 12). 4.3Inwiefern der erwähnte Absenkungstrichter – worunter der rund um den Entnahmebrunnen künstlich abgesenkte Grundwasserspiegel zu ver- stehen ist (vgl. Stellungnahme des AWA vom 30.11.2015 [act. 16], Ziff. 5 f.) – gegen Bauvorschriften verstossen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt. Allein die Möglichkeit, dass durch den Trichter auf den Nachbarparzellen eine künftige Grund- wassernutzung eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird (vgl. hierzu die Ausführungen des AWA in seiner Stellungnahme vom 30.11.2015 [act. 16], S. 3 f.), lässt den Entnahmebrunnen nicht als rechtswidrig erscheinen. Ob der Absenkungstrichter allenfalls privatrechtliche Vorschriften verletzt, ist im Verfahren nach Art. 1b Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG nicht zu prüfen; deren Einhaltung muss auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt wer- den (zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3; vgl. auch BVR 2004 S. 412 E. 3.2, 2003 S. 385 E. 4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a, Art. 35- 35c N. 3 und 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 13 4.4Eine andere Frage ist, wie sich die neuen Standorte der Anlage- brunnen auf die zusammen mit dem Gesamtentscheid vom 16. Mai 2012 erteilte Konzession auswirken. 4.4.1 Ob die Konzession vom 15. Mai 2012 infolge der Versetzung von Entnahme- und Rückgabebrunnen angepasst werden muss, beurteilt sich nach Art. 12 WNG. Die im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 (BVR 2009 S. 341) am 25. Januar 2011 geänderte Be- stimmung lautet seit dem 1. August 2011 – soweit hier interessierend – wie folgt: Art. 12b Erneuerung und Änderung 1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts. 2 Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel a die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer, b die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits ge- nutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent, c die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Ge- wässers um mehr als fünf Prozent, d die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofall- höhe des genutzten Gewässers, e die Änderung der Art der Nutzung. 3 Als wesentliche Änderung bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Er- höhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als zehn Pro- zent. 4 [...] 4.4.2 Dem revidierten Art. 12 WNG liegen die Erwägungen des erwähn- ten Verwaltungsgerichtsurteils zugrunde, wonach sich Änderungen von konzedierten Wassernutzungen in drei Fallgruppen einteilen lassen (vgl. BVR 2009 S. 341 E. 4.5). Die erste Gruppe bilden die in Art. 12 Abs. 2 WNG für Wasserkraftnutzungen oder Nutzungen zur Pumpspeicherung und in Art. 12 Abs. 3 WNG für Gebrauchswassernutzungen näher definier- ten sog. «wesentlichen Änderungen» einer Konzession. Diese beinhalten derart weitgehende Abweichungen vom ursprünglich konzedierten Nut- zungskonzept, dass sie materiell einer neuen Verleihung gleichkommen. Die zuständige Behörde hat deshalb in einem Konzessionsverfahren eine neue Konzession zu erteilen, wobei sie materiellrechtlich eine erneute Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 14 samtinteressenabwägung vornehmen und die Anlage wiederum unter allen Gesichtspunkten umfassend beurteilen muss (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 WNG). Von den wesentlichen sind sog. «unwesentliche Änderun- gen» zu unterscheiden (Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 WNG). Darunter fallen Änderungen, die zwar nicht einer neuen Verleihung gleichkommen, aber doch zu erheblichen Abweichungen von der bestehenden Konzession führen. Im Unterschied zur ersten Fallgruppe bezieht sich die materielle Prüfung nicht auf die schon konzedierte Nutzung, sondern (nur) darauf, ob die Abweichungen den Anforderungen des Wassernutzungsrechts und den übrigen Vorschriften entsprechen (vgl. Art. 11 Abs. 2 WNG). Diese Prüfung hat in einem Konzessionsänderungsverfahren zu erfolgen. Die dritte, im WNG nicht näher definierte Fallgruppe bilden Änderungen von Wasser- nutzungsanlagen, die zu keiner Abweichung von der bestehenden Konzes- sion führen; so etwa die Umgestaltung bestehender Anlagen, ohne dass der durch die Konzession bestimmte Rahmen überschritten wird. Für sol- che Änderungen genügt die Durchführung eines Baubewilligungsverfah- rens (eingehend zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats zur Änderung des WNG, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 24 [nachfolgend: Vortrag], S. 5 ff.). Die Abgrenzungskriterien für die drei Fallgruppen gelten sowohl für Wasserkraft- als auch für Gebrauchswassernutzungen (vgl. Vor- trag, S. 8 zu Artikel 12 Absatz 3). 4.4.3 Die Konzession vom 15. Mai 2012 – bei der es sich um eine Ge- brauchswasserkonzession handelt (vgl. unter: http://www.bve.be.ch, Rubriken «Wasser/Gebrauchswasser») – berechtigt die Beschwerdegegne- rin, aus dem Grundwasser auf ihrer Parzelle eine Wassermenge von höchstens 110 l/min zur Raumheizung und zur Warmwasseraufbereitung zu nutzen (Vorakten Gemeinde [act. 13A], pag. 260). Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Brunnenanlagen an anderen Orten als ursprüng- lich vorgesehen errichtet hat, hat sie die Entnahmeleistung nicht erhöht; von einer wesentlichen Änderung im Sinn von Art. 12 Abs. 3 WNG kann deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden von vornherein nicht gesprochen werden (Beschwerde, S. 12; Stellungnahme vom 4.5.2016 [act. 33], Ziff. 2a S. 3 f., 2e S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 15 4.4.4 Das AWA hat die Versetzung der Brunnenanlagen als unwesentli- che Änderung bezeichnet, die ohne formelles Konzessionsverfahren vor- genommen werden darf (vorne Bst. B; Fachberichte vom 30.11.2015 [act. 16], Ziff. 4, und vom 10.2.2016 [act. 22], S. 1 und 3). Wie in E. 4.4.2 dargelegt, unterscheidet Art. 12 Abs. 3 WNG nicht ausdrücklich zwischen unwesentlichen Konzessionsänderungen der zweiten Fallgruppe und Ände- rungen der dritten Gruppe, die keiner Konzessionsanpassung bedürfen (Vortrag, S. 7). Unter die zweite Fallgruppe dürften vorab Erhöhungen der bereits konzedierten Entnahmemengen von weniger als zehn Prozent fal- len. Zu denken ist sodann an Änderungen und Erweiterungen des Nutzungszwecks. Änderungen an Wassernutzungsanlagen, die nur am Rand Auswirkungen auf Nutzungsmass und -art haben und vorwiegend bauliche Aspekte betreffen, gehören demgegenüber in der Regel der drit- ten Fallgruppe an und können im Baubewilligungsverfahren beurteilt wer- den (zur Unterscheidung der genannten Fallgruppen auch Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII: Energie- recht, 2005, N. 4213 f.). – Die hier in Frage stehende Änderung hat weder eine auch nur unwesentliche Erhöhung der Entnahmemenge zur Folge noch bezweckt die Beschwerdegegnerin damit, das Wasser zu einem über die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung hinausgehenden Zweck zu verwenden. Zwar ist die Versetzung in dem Sinn nicht unwesent- lich, als die Standorte der Brunnenanlagen im Vergleich zum Baugesuch vom 5. Dezember 2011 nun umgekehrt angeordnet sind (vgl. vorne E. 2 sowie Beilage 12 zur Beschwerde). Auch ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass der Entnahmebrunnen durch den Wechsel der Standorte um vieles weiter vom ursprünglich vorgesehenen Standort ent- fernt zu liegen gekommen ist als die von der BVE errechneten drei Meter (Beschwerde, S. 9 f.; angefochtener Entscheid, E. 3e). Dies ändert aber nichts daran, dass mit der Versetzung in erster Linie bauliche Aspekte der Wärmepumpenanlage und nicht solche des konzedierten Rechts betroffen sind. 4.4.5 Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AWA die Versetzung der Brunnenanlagen ausserhalb eines formellen Kon- zessions- oder Konzessionsänderungsverfahrens beurteilt hat. Da für die hier interessierende Wärmepumpenanlage auch kein Baubewilligungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 16 fahren notwendig ist (vgl. vorne E. 3), reicht es letztlich aus, wenn die Än- derung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 1b Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG geprüft wurde. – Wie den Akten zu entnehmen ist, hat das AWA die neuen Standorte auf der Grundlage des hydrogeologischen Berichts vom 13. März 2014 beurteilt, der zur Funktionsfähigkeit der Anlage erstellt worden war. Sodann hat es der Gemeinde mitgeteilt, dass die Wärmepumpenanlage den Vorschriften des Gewässerschutzes entspricht (vgl. E-Mail vom 2.12.2014, Vorakten Gemeinde [act. 5C], pag. 41 ff.). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das AWA bestätigt, dass die neuen Standorte der Brunnenanlagen aus Sicht des Gewässerschutzes unproblematisch seien und keine negativen Auswirkungen auf das Grund- wasser hätten (Fachberichte vom 30.11.2015 [act. 16], Ziff. 2 und 4, und vom 10.2.2016 [act. 22], S. 5). Das Amt hat die Änderung somit auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 11 Abs. 2 WNG hin über- prüft, wobei für das Verwaltungsgericht mit Blick auf das in E. 1.7 Gesagte grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Beurteilung der Fachbehörde zu zweifeln (vgl. aber hinten E. 6). 4.4.6 Bei dieser Ausgangslage braucht schliesslich nicht beurteilt zu wer- den, ob den Beschwerdeführenden im Verfahren nach Art. 1b Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, ein Lastenausgleichsbegehren im Sinn von Art. 31 Abs. 1 BauG anzumel- den (vgl. Beschwerde, S. 12; Stellungnahme vom 8.1.2016 [act. 20], Ziff. 6 S. 4; Stellungnahme vom 4.5.2016 [act. 33], Ziff. 2b S. 4): Abgesehen da- von, dass fraglich ist, ob die der Beschwerdegegnerin erteilte Konzession einen baurechtlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BauG dar- stellt (vgl. hierzu Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 30/31 N. 3), hätten die Be- schwerdeführenden ihr Begehren im Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau des Gewerbehauses anmelden müssen. 5. Zusammenfassend ist die BVE zu Recht zum Schluss gelangt, dass für die Versetzung der Brunnenanlagen auf dem Grundstück der Beschwerde- gegnerin weder ein Baubewilligungs- noch ein Konzessions(änderungs)ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 17 fahren durchgeführt werden musste. Sodann ist der Vorinstanz grund- sätzlich darin zuzustimmen, dass die Wärmepumpenanlage den gesetz- lichen Vorschriften des Bau- und des Konzessionsrechts entspricht (vgl. aber sogleich E. 6). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualbegehrens. Insbesondere besteht kein Grund, die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, den Entnahmebrunnen am ursprünglich bezeich- neten Standort zu errichten (Beschwerde, S. 12). 6. 6.1Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich herausgestellt, dass das Wasser im Rückgabebrunnen nicht vollständig ins Grundwasser ver- sickert, sondern mittels einer zwischenzeitlich erstellten Sickerleitung zu- mindest teilweise in den nahe gelegenen Bach und damit in ein Ober- flächengewässer abfliesst (vgl. insb. Stellungnahme der Beschwerdefüh- renden vom 8.1.2016 [act. 20], Ziff. 5 sowie Fotos in den Beilagen 16 ff. zur Stellungnahme; Fachbericht des AWA vom 10.2.2016 [act. 22], S. 5 f.). Abgesehen davon, dass die Sickerleitung in den nach der Gewässer- schutzgesetzgebung geschützten Bereich hineinragt und damit baubewilli- gungspflichtig ist (vgl. vorne E. 3.2 f.), steht dieser Zustand im Widerspruch zur Wärmepumpenkonzession vom 15. Mai 2012, die vorschreibt, dass das genutzte Wasser vollständig in das Grundwasser zurückgegeben wird (Vorakten Gemeinde [act. 13A], pag. 260 a.E.). 6.2Nach Art. 23 WNG sind Wassernutzungsanlagen gemäss den Be- stimmungen der Konzession zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten, wobei das AWA die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen ausübt (Art. 22 Abs. 1 WNG). – Das AWA hat die Beschwerdegegnerin mittlerweile aufgefordert, ein Ge- such für eine angepasste Rückgabe einzureichen (vgl. Stellungnahme vom 10.2.2016 [act. 22], S. 6). Diese ist der Aufforderung am 12. Februar 2016 nachgekommen, wobei das Amt dem vorgeschlagenen Vorgehen zuge- stimmt hat (vgl. zum Ganzen Eingabe des AWA vom 2.3.2016, act. 24). Selbst wenn unter diesem Aspekt auf die Beschwerde einzutreten wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 18 (vorne E. 1.5), bestünde für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Sache an die Gemeinde bzw. das AWA zurückzuweisen. Dies umso weniger, als das AWA dem Verwaltungsgericht bereits in Aussicht gestellt hat, nötigen- falls ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (Stellungnahme vom 10.2.2016 [act. 22], S. 6). Anders als die Beschwerdeführenden meinen (Stellungnahmen vom 8.1.2016 [act. 20], S. 3, und vom 4.5.2016 [act. 33], S. 5), vermag das Verwaltungsgericht kein Verfahren auf Widerruf der Kon- zession zu veranlassen (vgl. Art. 29 WNG). 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerde- führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Indes ist zu berücksich- tigen, dass die zuständigen Behörden in erster Linie aufgrund der Dar- legungen der Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den konzessionswidrigen Betrieb des Rückgabebrunnens aufmerksam geworden sind und entsprechende Massnahmen eingeleitet haben (vorne E. 6). Aufgrund dieser besonderen Umstände sind den Beschwerde- führenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen; den restlichen Viertel hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. In demselben Verhältnis haben sich die Parteien die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch), ist bei der Festlegung ihres Parteikosten- ersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen gemeinsam auf- erlegten Kosten solidarisch (Art. 106 VRPG). Die Kostenverlegung im Verfahren vor der BVE bleibt unverändert. 7.2Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 11'500.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 500.-- und MWSt) aus (act. 40A). Der Rahmentarif für die Bemessung des Parteikostenersatzes beträgt Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 19 waltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Nicht zu übersehen ist, dass der Rechtsstreit für den Anwalt der Beschwerdeführenden mit einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden war. Abgesehen da- von, dass er erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beigezogen wurde und sich deshalb zunächst mit dem Prozessstoff vertraut machen musste, hatte er neben der Beschwerde zwei ausführliche Stellungnahmen zu Fachberichten einzureichen. Die Bedeutung der Streitsache kann dem- gegenüber höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden. Die (rechtli- che) Schwierigkeit des Prozesses ist hingegen – namentlich aufgrund der Konzessionsthematik (vgl. vorne E. 4.4) – wiederum als leicht überdurch- schnittlich zu qualifizieren. Insgesamt erweist sich das geltend gemachte Honorar mit Blick auf den Rahmentarif sowie die Bemessungskriterien als überhöht, weshalb es auf Fr. 8'000.-- festzusetzen ist. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen- den zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, und der Beschwerdegeg- nerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt.
  3. Die Parteien haben die Parteikosten für das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht wie folgt zu ersetzen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2016, Nr. 100.2015.231U, Seite 20 – die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin drei Viertel der Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 2'834.-- (inkl. Auslagen), ausmachend Fr. 2'125.50; – die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden einen Viertel der Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 9'180.-- (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 2'295.--. 4. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden
  • der Beschwerdegegnerin
  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
  • der Einwohnergemeinde Thun
  • dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
  • dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Zitate

Gesetze

26

BauG

  • Art. 1b BauG
  • Art. 30 BauG
  • Art. 31 BauG
  • Art. 32 BauG
  • Art. 32c BauG
  • Art. 45 BauG
  • Art. 46 BauG

BewD

  • Art. 7 BewD
  • Art. 47 BewD

i.V.m

  • Art. 1b i.V.m
  • Art. 11 i.V.m
  • Art. 12 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 108 i.V.m

KAG

VRPG

  • Art. 79 VRPG
  • Art. 80 VRPG
  • Art. 104 VRPG
  • Art. 106 VRPG
  • Art. 108 VRPG

WNG

  • Art. 11 WNG
  • Art. 12 WNG
  • Art. 15 WNG
  • Art. 22 WNG
  • Art. 23 WNG
  • Art. 29 WNG

Gerichtsentscheide

7