100.2015.215U ARB/DIS/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2017 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Dietiker A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde C.________ Steuerverwaltung Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2011 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. Juni 2015; 100 13 264)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war als ... in verschiedenen Ländern tätig. Vom 1. Juli 2010 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2013 arbeitete er beim ... in C.________ (BE). Am 9. Juli 2010 meldeten sich er und seine Ehefrau, B., als Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterin in der Einwohnergemeinde C. an; ihre Schriften hinterlegten sie in D.________ (GR). Einem Antrag der Einwohnergemeinde C.________ folgend stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) am 12. Oktober 2012 fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ und B.________ für das Jahr 2011 in der Einwohnergemeinde C.________ befinde. Die hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 23.4.2013). B. Am 20. Mai 2013 gelangten A.________ und B.________ an die Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (StRK), die ihren Rekurs mit Ent- scheid vom 16. Juni 2015 abwies. C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 16. Juli 2015 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der StRK vom 16. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerjahr 2011 in D.________ befinde; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die StRK schliesst mit Vernehmlassung vom 11. August 2015 auf Abwei- sung der Beschwerde. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung ist mit Verfügung vom 11. September 2015 aus den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 3 Akten gewiesen worden. Die Einwohnergemeinde C.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht, und die Gemeinde D.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden im Jahr 2011 im Kanton Bern steuerpflichtig sind. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuer- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 4 mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer- pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2a; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Verhältnis zu anderen Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materi- elle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be- stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu- errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeu- tung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter- hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 123 I 289 E. 2a und b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 StHG in der bis Ende 2013 gelten- den Fassung vom 15. Dezember 2000 [AS 2001 1052]). 2.3Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Perso- nen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 5 Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; zuletzt etwa BGer 2C_311/2014 vom 30.04.2015 E. 2.2). Anders verhält es sich nach ständiger Rechtsprechung bei verheirateten Steuerpflichtigen, die täglich (Pendlerin bzw. Pendler) oder regelmässig an den Wochenenden zu ihrer Familie zurückkehren (Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter): Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen wer- den für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steu- erpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich dann verhalten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind und nicht täglich an den Familienort zurückkehren (BVR 1999 S. 152 E. 3, 1999 S. 364 E. 4b/aa; VGE 2013/357 vom 24.03.2015 E. 2.3 [bestä- tigt durch BGer 2C_403/2015 vom 1.4.2016]; BGE 132 I 29 E. 4, 125 I 54 E. 2b/aa, 121 I 14 E. 4a). Demgegenüber fallen bei verheirateten Steuer- pflichtigen, die während der Woche am Arbeitsort mit dem Ehepartner zu- sammenleben, aber die Wochenenden mit diesem gemeinsam anderswo verbringen (gemeinsamer Wochenaufenthalt), Arbeits- und Familienort in der Regel nicht auseinander, da sich die ideellen und materiellen Interes- sen des Ehepaars während der Woche insoweit decken, sodass grund- sätzlich der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil bildet (VGE 2015/213 vom 20.10.2015 E. 2.3; vgl. BGE 123 I 289 E. 2; BGer 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2, 2P.431/1997 vom 22.11.1999, in BVR 2000 S. 399 E. 2; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 30 mit Hinweisen). Bei kinderlosen Ehe- paaren gilt dies selbst dann, wenn die Beziehungen zu einem regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer ge- wöhnlichen Zweitwohnung etwa wenn die Eheleute dort nicht nur über ein Haus oder eine Wohnung verfügen, sondern aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (vgl. BGer 2P.26/2000 vom 5.6.2002, in ASA 71 S. 662 E. 3a; Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, § 6 N. 32). Anders verhält es sich nur, wenn sich das Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet bzw. dort bloss ein «pied-à-terre» besteht (BGer 2C_536/2014 und 2C_537/2014 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 6 6.2.2015 E. 2.2, 2C_171/2012 vom 12.7.2012 E. 3.1, 2P.26/2000 vom 5.6.2002, in ASA 71 S. 662 E. 3a, BGer vom 21.3.1986, in StR 42/1987 S. 157 E. 3c; Peter Locher, a.a.O., S. 30 mit Hinweisen). 3. 3.1Seit ihrer Heirat im Jahr 1980 lebten die Beschwerdeführenden mit ihren Töchtern (geb. 1983 und 1987) aufgrund der Tätigkeit des Beschwer- deführers als ... mehrheitlich im Ausland. Mit Ausnahme der Zeit von 2000 bis 2006, als der Beschwerdeführer beim ... arbeitete und mit seiner Familie Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C.________ hatte, waren die Schriften der Beschwerdeführenden in D.________ hinterlegt. Für die drei letzten Jahre vor seiner Pensionierung trat der Beschwerdeführer per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 7 «Einkünfte aus Liegenschaften», Vorakten StRK [act. 3A] pag. 9 f.). In den Jahren 2011 bis 2016 war der Beschwerdeführer zudem Stiftungsratsmitglied der «E.». Ausserdem amtet er seit dem Jahr 2013 als Präsident des Vereins «F.» (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 4; Beschwerde S. 2 f.; Stellungnahme vom 26.8.2013, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 43 ff.). 3.2Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer jeweils unter der Woche in der Einwohnergemeinde C.________ übernachtet habe, um von dort aus seiner täglichen Arbeit nachzugehen. Auch bei der Beschwerdeführerin sei anzunehmen, dass sie sich unter der Woche mehrheitlich bei ihrem Ehemann in der Einwohnergemeinde C.________ aufgehalten habe. Aufgrund des gemeinsamen Wochenaufenthalts bilde die Einwohnergemeinde C.________ als Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführenden (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die Situation des Beschwerdeführers könne mithin nicht mit derjenigen eines unselbständig Erwerbstätigen verglichen werden, welcher an freien Tagen regelmässig zu seiner Familie zurückkehre («Pendler», angefochtener Entscheid E. 4.1). An dieser Beurteilung ändere nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort infolge der für ... geltenden Ver- setzungspflicht nicht frei habe wählen können. Für die Bestimmung des kantonalen Steuerwohnsitzes sei letztlich nicht der Arbeitsort entscheidend, sondern der Aufenthaltsort, wo die steuerpflichtige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse habe. Die Beschwerdeführenden hätten freiwillig entschieden, am Arbeitsort in der Einwohnergemeinde C.________ gemeinsam eine Wohnung zu mieten und dort während der Arbeitswoche regelmässig zusammenzuwohnen (angefochtener Entscheid E. 5). Ebenso wenig stehe der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Einwohnergemeinde C.________ entgegen, dass die Beschwerdeführenden von Beginn an die Absicht gehabt hätten, nach der Pensionierung des Beschwerdeführers nach D.________ zurückzukehren. Steuerrechtlich liege eine Absicht des dauernden Verbleibens bereits bei einem Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder während der Dauer eines längeren Anstellungsverhältnisses vor (angefochtener Ent- scheid E. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 8 3.3Die Beschwerdeführenden sind dagegen der Auffassung, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in D.________ und nicht in der Einwohnergemeinde C.________ befunden habe. Sie werfen der StRK vor, sie habe einseitig nur Aspekte berücksichtigt, die für die Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Einwohnergemeinde C.________ sprächen. Das Bundesgericht habe schon mehrfach ähnliche Fälle zu beurteilen gehabt, in denen es wiederholt den steuerrechtlichen Wohnsitz am Wochenend- und Freizeitort bejaht habe, obschon die Beziehungen zum Arbeitsort ähnlich oder gar stärker gewesen seien als bei ihnen. In einem die Kantone Tessin und Luzern betreffenden Fall habe das Bundesgericht den Wohnsitz am Tessiner Wochenend- und Freizeitort, wo die Steuerpflichtigen über ein eigenes Haus verfügten, anerkannt, weil diese infolge einer wirtschaftlichen Rezession in der Zentralschweiz hätten arbeiten müssen (Beschwerde S. 5). Die Aufnahme der Tätigkeit als der Versetzungspflicht unterstellter ... in der Einwohnergemeinde C.________ sei ebenfalls nicht freiwillig, sondern sozusagen «arbeitsmarktbedingt» erfolgt. Zudem sei der berufsbedingte Aufenthalt in der Einwohnergemeinde C.________ aufgrund der absehbaren Pensionierung des Beschwerdeführers von vornherein zeitlich klar begrenzt gewesen, weshalb es an der erforderlichen Absicht des dauernden Verbleibens gefehlt habe, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Weiter weise die Wohnung in D.________ nicht den Charakter einer typischen Zweitwohnung auf, wohingegen die Wohnung in der Einwohnergemeinde C.________ den Be- schwerdeführenden lediglich einen angenehmen Aufenthalt unter der Woche ermöglicht habe. Letztere habe gemietet werden müssen, da die tägliche Heimkehr nach D.________ aufgrund der grossen Entfernung nicht möglich gewesen sei (Beschwerde S. 6). Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit der Sprache und Kultur seines Heimatorts stark verbunden; dies zeige sich insbesondere durch sein Engagement in der Stiftung «E.» und die Wahl zum Präsidenten des Vereins «F.» (Beschwerde S. 7). 3.4Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, den von der Vorinstanz bestätigten steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C.________ in Frage zu stellen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 9 3.4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in D.________ ein Beziehungsnetz pflegen und sich mit der Region, in welcher der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, stark verbunden fühlen. Dessen ungeachtet richtet sich der Entscheid über die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu- errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdeführenden bezogen in C.________ eine gemeinsame Wohnung, damit der Beschwerdeführer von dort aus seiner Arbeit nachgehen konnte. Gemäss eigenen Angaben übernachtete er durchschnittlich fünf Mal, die Beschwerdeführerin durchschnittlich vier Mal während der Woche in der Wohnung in C.. Die Wochenenden verbrachten die Beschwerdeführenden hauptsächlich gemeinsam in D. (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführenden stellen diese Aussagen nicht mehr ausdrücklich in Frage. Sie weisen lediglich darauf hin, dass sie infolge der langen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers in der Regel nur abends gemeinsam Zeit in ihrer ... Wohnung haben verbringen können und sich die Beschwerdeführerin während der regelmässigen Auslandreisen des Beschwerdeführers jeweils in D.________ aufgehalten habe. Diese ‒ im Übrigen unbelegten ‒ Einwände lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als fehlerhaft erscheinen. Diese hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden einlässlich auseinandergesetzt. Zu Recht hat sie in erster Linie auf die ursprünglich gemachten Aussagen im Fragebogen abgestellt und den nachträglichen Relativierungen der Beschwerdeführenden weniger Bedeutung beigemessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer ursprünglichen Aussage unter der Woche nicht mehrheitlich gemeinsam in C.________ gelebt haben, erscheint denn auch wenig glaubhaft. Sie weisen selbst darauf hin, dass eine tägliche Rückkehr nach D.________ aufgrund der Distanz «schlicht nicht möglich» gewesen wäre (Beschwerde S. 6). Auch vor Verwaltungsgericht legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wie oft sich die Ehefrau unter der Woche in D.________ aufgehalten haben soll, sodass auf die Ausführungen der StRK abzustellen ist. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz zudem zu Recht fest, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 10 Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie in C.________ den Haushalt besorgt habe und, da die eheliche Beziehung auch gelebt worden sei, sich am selben Ort wie ihr Ehemann habe aufhalten wollen. Von ihr könne nicht verlangt werden, dass sie unter der Woche in D.________ auf die Rückkehr des Beschwerdeführers warte (vgl. Stellungnahme vom 26.8.2013, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 41). Es kann mithin als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführenden während der Woche mehrheit- lich gemeinsam in C.________ aufgehalten haben, von wo aus der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgegangen ist. Sie pflegten hier in ihrer gemeinsamen Wohnung ihre eheliche Beziehung, wodurch der Arbeitsort des Beschwerdeführers zum Familienort wurde. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich somit massgeblich von derjenigen eines Pendlers bzw. Wochenaufenthalters, der regelmässig an einen Familienort zurückkehrt. 3.4.2 Auch die Wohnsituation spricht nicht gegen die Annahme eines ge- meinsamen Arbeits- und Familienorts in C.: Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass sie in D. im ehemaligen Elternhaus des Beschwerdeführers, das sie im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Schweiz für Fr. 400ʹ000.-- hätten renovieren lassen, eine Eigentumswohnung besitzen, welche mit fünfeinhalb Zimmern, einem grossen Garten und genügend Parkplätzen nicht den Charakter einer typischen Zweitwohnung aufweise. Zudem treffe sich die Familie regelmässig dort, um wichtige Feste zu feiern und Gäste zu empfangen, wohingegen ihnen die Wohnung in C.________ zwar einen angenehmen Aufenthalt unter der Woche ermöglicht habe, jedoch zu klein gewesen sei, um Gäste zu empfangen (Beschwerde S. 6). Den Beschwerdeführenden ist insofern zuzustimmen, als sich ihre Unterkunft in D.________ wohl auch als Erstwohnung eignen würde. Indes verfügten die Beschwerdeführenden in der strittigen Steuerperiode in C.________ ebenfalls über eine Wohnung, die den Ansprüchen an eine Erstwohnung genügte: Die Beschwerdeführenden mieteten gemeinsam in C.________ eine (unmöblierte) Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 86 m 2 für einen Bruttomietzins von monatlich Fr. 2ʹ210.-- (Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 20.11.12 zur Einsprache, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 48). Den Mietvertrag für die Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 11 hatten die Beschwerdeführenden gemeinsam unterzeichnet; zudem war darauf vermerkt, dass zwei Personen die Wohnung mieten werden (Mietvertrag, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 14 ff.). Die Beschwerdeführenden führen selbst aus, dass die Wohnung, wenn auch angeblich nicht zum Empfang von Gästen geeignet, ihnen doch einen «angenehmen Aufenthalt» in C.________ ermöglicht habe (vgl. Beschwerde S. 6). Mit Blick darauf sowie die Dimensionierung und den Mietpreis der ... Wohnung stellt diese mehr als ein «pied-à-terre» dar (vgl. vorne E. 2.3). Demnach verfügten die Beschwerdeführenden über zwei Wohnungen, die sich beide als Erstwohnung eignen. Bei diesen Ge- gebenheiten ist unerheblich, dass die Wohnung am Wochenendaufent- haltsort über das hinausgeht, was üblicherweise unter einer Zweitwohnung verstanden wird. Im Steuerjahr 2011 lebten die (bereits volljährigen) Töch- ter nicht mehr bei den Beschwerdeführenden, weshalb die Rechtsprechung betreffend kinderlose Ehepaare, wonach Arbeits- und Familienort in der Regel nicht auseinanderfallen, sinngemäss beigezogen werden kann (vgl. vorne E. 2.3). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass trotz der gel- tend gemachten sozialen Kontakte der Beschwerdeführenden in D.________ die Beziehung zum Arbeitsort in C., wo sie sich während der Woche gemeinsamen aufhielten, stärker zu gewichten ist. 3.4.3 Die Beschwerdeführenden sind sodann der Auffassung, dass die erforderliche Absicht des dauernden Verbleibens nicht gegeben sei (vgl. vorne E. 2.1). Sie weisen in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer als ... der Versetzungspflicht unterstellt, ihr Aufenthalt in C. mithin nicht freiwillig und zudem von Beginn weg zeitlich klar begrenzt gewesen sei (Beschwerde S. 6). In der Tat erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden nicht die Absicht hatten, unbe- stimmt lange in C.________ zu bleiben. Bereits im Fragebogen gaben sie an, dass sie beabsichtigten, nur bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers im August 2013 in C.________ wohnhaft zu bleiben. Indes hat bereits die Vorinstanz erläutert, dass ein dauerndes Verweilen nicht erst vorliegt, wenn eine Person die Absicht hat, auf unbestimmte Zeit an einem Ort zu bleiben. Es genügt ein Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder während der Dauer eines längeren Anstellungsverhältnisses. Die mehr oder weniger bestimmte Absicht, später
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 12 oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben, an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen, auch wenn dies nur für die Dauer von zwei bis drei Jahren ist (VGE 2009/43 vom 7.10.2009 E. 4.3.4, 22391 vom 28.6.2006 E. 3.4.4; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 17 ff.). Bloss vorübergehender Natur ist beispielsweise ein Aufenthalt mit dem begrenzten Zweck des Besuchs von Verwandten oder die lediglich auf die Tageszeit beschränkte Anwesenheit einer Pendlerin oder eines Pendlers am Arbeitsort (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 15 mit Hinweisen). Die Absicht dauernden Verbleibens kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts selbst dann gegeben sein, wenn der Umstand, welcher den steuerrechtlichen Wohnsitz zukünftig beenden wird, bei der Wohnsitznahme bereits bekannt ist (VGE 2015/213 vom 20.10.2015 E. 3.4). Die Beschwerdeführenden hielten sich unbestrittenermassen vom 1. Juli 2010 bis zum 31. August 2013, mithin über drei Jahre, in C.________ auf. Im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung kann zwar nicht von einer festen Absicht unbefristeten Verbleibens, aber doch von einem Verweilen während eines längeren Anstellungsverhältnisses gesprochen werden, welches ihren Lebensmittelpunkt in C.________ begründen liess. 3.4.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 Stiftungsratsmitglied der «E.» sowie seit dem Jahr 2013 Präsident des Vereins «F.» ist, spricht nicht gegen den Lebensmittelpunkt in C.. Gemäss seinen Angaben betrug der Zeitaufwand für die Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied jährlich rund 80 Stunden bzw. als Präsident des Vereins «F.» rund 40 % einer Vollzeitstelle. Damit bringt der Beschwerdeführer zwar glaubhaft vor, dass er mit der romanischen Sprache und Kultur stark verbunden und in der Bevölkerung der Region gut vernetzt ist; jedoch ist unklar und wird auch nicht weiter belegt, wie sich diese Verbundenheit in der vorliegend relevanten Steuerperiode 2011 auf seinen Aufenthalt in C.________ ausgewirkt hat. Jedenfalls macht er nicht geltend, er habe sich wegen seines ausserberuflichen Engagements unter der Woche nicht mehrheitlich in C.________ aufgehalten (vgl. vorne E. 3.4.1). Nach dem Ausgeführten lassen sich für das Jahr 2011 aus der Mitgliedschaft im Stiftungsrat der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 13 «E.» sowie der späteren Tätigkeit als Präsident des Vereins «F.» keine überwiegende Beziehung zu D.________ ableiten. 3.4.5 Am Gesagten ändern auch die von den Beschwerdeführenden er- wähnten Urteile des Bundesgerichts nichts, da ihnen kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Im Urteil vom 20. Dezember 1972 (in ASA 42 S. 486) anerkannte das Bundesgericht den Familienort im Kanton Thurgau als steuerrechtlichen Wohnsitz, da die Steuerpflichtigen bis auf wenige Ausnahmen auch während der Woche täglich dorthin zurückkehrten und von dort aus an den Arbeitsort im Kanton Schaffhausen gelangten, wo der Steuerpflichtige eine Apotheke in einer eigenen Liegenschaft führte. Dem- gegenüber übernachteten die Beschwerdeführenden während der Woche mehrheitlich am Arbeitsort. Im Urteil vom 9. Juni 1983 (erwähnt in BVR 2000 S. 399 E. 2 mit Verweis auf Peter Locher, Die Praxis der Bun- dessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, § 3, I B, 2a Nr. 19) sprach sich das Bundesgericht für ein Steuerdomizil am Wochenendort im Kanton Tessin aus, da das auswärtige Arbeiten durch die Arbeitsmarktsituation (Rezession) verursacht und der Aufenthalt während der Woche in einer kleinen Mietwohnung am Arbeitsort im Kanton Luzern durch die grosse Entfernung bedingt war. Diese ausnahmsweise Anerkennung des Wochenendorts als Steuerdomizil hat das Bundesgericht in einem späteren Entscheid vom 26. September 1986 (in StR 42 S. 223 E. 3) mit den «ganz besonderen Umständen» des Falles gerechtfertigt (BVR 2000 S. 399 E. 2c). Derartige Umstände liegen hier nicht vor: Als ... lebte und arbeitete der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1980 mehrheitlich im Ausland, fern von der gefühlsmässigen Heimat. Von einem «arbeitsmarktbedingten» Aufenthalt in C.________ kann unter diesen Umständen keine Rede sein, vielmehr gehörte das Begründen eines Familienwohnsitzes an ver- schiedenen Orten ausserhalb des Heimatkantons und ausserhalb der Schweiz zu seinem Beruf. Im Urteil vom 5. Juni 2002 betreffend die Kantone Graubünden und Solothurn (in ASA 71 S. 662) bejahte das Bun- desgericht das Steuerdomizil am Wochenendort, weil der gemeinsame Wochenaufenthaltsort der Steuerpflichtigen mit keinem ihrer Arbeitsorte, nicht einmal mit einem Arbeitskanton, übereinstimmte und weil ihnen am Wochenaufenthaltsort lediglich bescheidene Räumlichkeiten zur Verfügung standen, die ein längeres gemeinsames Verweilen verunmöglichten. Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 14 den Beschwerdeführenden liegt keine vergleichbare Situation vor, da sie am Arbeitsort des Beschwerdeführers in einer komfortablen Dreizimmer- wohnung gelebt haben (vgl. vorne E. 3.4.2). 3.5Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdefüh- rerin zu wenig genau geprüft bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz «einfach angenommen». Da die Beschwerdeführerin nicht berufstätig sei, bestehe in ihrem Fall ein «klarer Unterschied» zum Beschwerdeführer. Soweit die Be- schwerdeführenden damit (erstmals) die Festlegung getrennter Wohnsitze beantragen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Die Situation der Beschwer- deführerin ist von der Vorinstanz genügend berücksichtigt worden. Der Umstand, dass sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ihren Familien- ort in C.________ hatte, bildet gar das zentrale Element der vorinstanzlichen Würdigung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Beurteilung bei einer separaten Betrachtung der Beschwerdeführerin anders gestalten sollte. Da die Beschwerdeführenden eine intakte Ehe führen, verfügen sie grundsätzlich über ein gemeinsames Steuerdomizil am Familienort (vgl. etwa VGE 2013/357 vom 24.3.2015 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_ 403/2015 vom 1.4.2016]; BGer 2P.2/2003 vom 7.1.2004, in ASA 73 S. 420 E. 2.4.1). Der Familienort befindet sich nach abschliessender Beurteilung in C.. Die Beschwerdeführerin hatte den Beschwerdeführer seit jeher während dessen Auslandtätigkeiten begleitet. Es besteht kein Grund, für seine drei letzten Arbeitsjahre vor der Pensionierung von getrennten Wohnsitzen auszugehen. Gemäss eigenen Angaben im Fragebogen übernachtete sie durchschnittlich vier Mal unter der Woche in C., zudem hatte sie den Mietvertrag für die Wohnung in C.________ mitunterzeichnet. Auch wenn die Be- schwerdeführerin ihre ursprünglichen Aussagen nachträglich relativierte, hat die Vorinstanz zu Recht in erster Linie auf diese abgestellt (vgl. vorne E. 3.4.1). Die Tatsache, dass sie in C.________ nicht arbeitstätig war, reicht für die Begründung eines eigenen steuerrechtlichen Wohnsitzes in D.________ nicht aus, zumal sie gänzlich darauf verzichtet hat, ihre eigene Verbundenheit mit D.________ zu begründen und ihre dortigen Aufenthalte an den Wochenenden bzw. unter der Woche zu belegen. Es sind somit keine Hinweise ersichtlich, welche für die Begründung eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 15 eigenständigen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in D.________ sprechen würden. 3.6In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Verwaltungs- gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführenden ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt im Steuerjahr 2011 in der Einwohnergemeinde C.________ hatten. Zwar ist glaubhaft, dass sie sich emotional stark mit D.________ verbunden fühlen. Die von ihnen geltend gemachte Verbundenheit mit der Region, der Sprache und der Kultur sowie die Renovierung des ehemaligen Elternhauses des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre Rückkehr in die Schweiz sprechen durchaus dafür, dass die ideellen Lebensinteressen auch im Steuerjahr 2011 auf D.________ ausgerichtet waren. Ausschlaggebend für den Steuerwohnsitz ist jedoch nicht die emotionale Verbundenheit mit einem Ort, sondern die Gesamtheit der äusseren Umstände, wie sie am massgeblichen Stichtag vorliegen (vgl. vorne E. 2.2). Da sich die Beschwerdeführenden für die Dauer eines längeren Arbeitsverhältnisses unter der Woche mehrheitlich gemeinsam in einer Wohnung in der Einwohnergemeinde C.________ aufgehalten haben, welche weit mehr war als ein «pied-à-terre», haben sie im Kanton Bern einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden im massgeblichen Steuerjahr 2011 in der Einwohnergemeinde C.________ befunden hat, hält daher der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2017, Nr. 100.2015.215U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
den Beschwerdeführenden
der Steuerverwaltung des Kantons Bern
der Einwohnergemeinde C.________
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mitzuteilen:
der Gemeinde D.________ Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom