100.2015.210U publiziert in BVR 2017 S. 74 ARB/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Bewilligung für das gewerbsmässige Anbieten von Risiko- aktivitäten als Schneesportlehrer (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 29. Juni 2015; I2015-001RU)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ schloss im Jahr 2008 beim Schweizer Schneesport Berufs- und Schulverband (SSBS) die Ausbildung als «Swiss Snowboard Instruc- tor» erfolgreich ab. In der Folge absolvierte er beim gleichen Verband die Zusatzmodule «Varianten & Touren», «Technischer Leiter SSBS» sowie «Experte & Klassenlehrer SSBS». Am 17. Oktober 2014 ersuchte er das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) um Erteilung einer Bewilligung nach der Risikoaktivitätengesetzgebung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wies das beco das Gesuch ab, weil A.________ weder über den eidgenössischen Fach- ausweis als Schneesportlehrer noch über einen gleichwertigen Fähig- keitsausweis verfüge und daher die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfülle. B. Die hiergegen von A.________ am 5. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 15. Juli 2015 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der VOL vom 29. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung für Schnee- sportlehrerinnen und Schneesportlehrer nach der Risikoaktivitätengesetz- gebung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Erteilung der Bewilligung an die VOL zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2015 beantragt die VOL, die Be- schwerde sei abzuweisen. Die Instruktionsrichterin hat beim Bundesamt für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 3 Sport (BASPO) einen Amtsbericht zur Frage der Gleichwertigkeit der Aus- bildung von A.________ mit der Ausbildung zur Schneesportlehrerin bzw. zum Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis eingeholt. Die Verfahrensbeteiligten haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten [SR 935.91; nachfolgend: Risikoaktivitätengesetz, RiskG]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich bei der Über- prüfung des Entscheids allerdings insoweit Zurückhaltung, als für die Be- urteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3 mit Hinweisen). 2. Die Tätigkeit als Schneesportlehrerin oder Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnunternehmen ist dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 4 Risikoaktivitätengesetz unterstellt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RiskG; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Ge- werbe [HGG; BSG 930.1]). Nach Art. 5 Abs. 1 RiskG erhalten Schnee- sportlehrerinnen und Schneesportlehrer eine Bewilligung für das Führen von Kundinnen und Kunden ausserhalb gesicherter und kontrollierter Pis- ten, wenn sie Schneesportlehrerin oder Schneesportlehrer mit eidgenössi- schem Fachausweis nach Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) sind oder einen gleichwertigen in- oder ausländischen Fähigkeitsausweis erworben haben (Bst. a) und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Risikoaktivitätengesetz bieten (Bst. b). Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten [Risikoaktivitätenverordnung, nachfolgend: RiskV; SR 935.911]) sind dem Abschluss als Schneesportlehrerin oder Schnee- sportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis gleichgestellt: altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3 RiskV, sofern die Inhaberin oder der In- haber den Beruf regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiter- bildung nachweist (Bst. a), sowie ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind (Bst. b). Nach Anhang 4 Ziffer 3 RiskV sind das Bündner Skilehrer-, Snowboardlehrer- oder Langlauflehrerpatent, das vor dem 26. November 2000 erworben wurde, das Berner Skilehrerpatent, das vor dem 1. Juli 1999 erworben wurde, sowie das Walliser Skilehrer-Diplom, das vor dem 31. Dezember 2003 erworben wurde, dem eidgenössischen Fachausweis gleichgestellt. 3. 3.1Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen weder über einen eidgenössischen Fachausweis als Schneesportlehrer gemäss Art. 43 BBG noch über eines der im Anhang der Risikoaktivitätenverordnung ge- nannten altrechtlichen Patente. Er macht aber geltend, dank seiner soliden Grundausbildung als Snowboardlehrer und einer spezifischen Ausbildung im Risikobereich (Zusatzmodul «Varianten & Touren») sei er fähig, Gäste ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Skilift- und Seilbahnunterneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 5 men im Sinn des Risikoaktivitätengesetzes sicher zu führen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Risikoaktivitätenverordnung regle die Gleichwertigkeit der Fähigkeitsausweise nicht gesetzeskonform (Beschwer- de, Bst. B/1 ff. S. 3 ff.; Bestätigung vom 7.1.2016 [act. 7A]; vorne Bst. A). – Eine Bewilligungserteilung direkt gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a RiskG, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kommt ungeachtet der Tragweite der Regelung in Art. 7 Abs. 2 RiskV (vgl. dazu E. 4 hiernach) von vorn- herein nur in Frage, wenn seine Ausbildung mit derjenigen zum eidge- nössischen Fähigkeitsausweis gleichwertig ist (vorne E. 2). Diesbezüglich ergibt sich, was folgt: 3.2Im Amtsbericht vom 8. März 2016 (act. 9; nachfolgend: Amtsbericht) vergleicht das BASPO unter Berücksichtigung der einschlägigen Regle- mente und Bestimmungen die Ausbildung zum «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» mit derjenigen zum «Swiss Snowboard Instructor» mit Zusatzmodul «Varianten & Touren» des SSBS. Es berück- sichtigt dabei die folgenden Themenfelder: Ausbildungskurse und den Um- fang der Ausbildung, Lernziele (Inhalte), Austrittskompetenzen (Prüfungen) und Vorgaben an die Ausbildnerinnen und Ausbildner (S. 1 ff. [auch zum Folgenden]). Seiner Einschätzung nach ist der Umfang der Ausbildungen mit Ausnahme der Ersthilfemassnahmen (Notfallmanagement, Nothelfer- und Samariterkurse) nahezu gleich. Ebenfalls «praktisch identisch» seien die Lernziele und die damit verbundenen Inhalte; die für den Ausbil- dungsabschluss notwendigen Wissensstufen der Lernziele lägen sehr nahe beieinander. Weiter sei die Überprüfung der Austrittskompetenzen in bei- den Ausbildungskonzepten vergleichbar und nach lerndidaktischen Ge- sichtspunkten überzeugend. In beiden Ausbildungsgängen würden schliesslich Ausbildnerinnen und Ausbildner mit denselben Fähigkeiten und Qualifikationen eingesetzt (Expertinnen und Experten oder Fachspezia- listinnen und Fachspezialisten). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das BASPO die beiden «Ausbildungslaufbahnen und die damit verbundenen Austrittskompetenzen unter dem Blickwinkel der Risiko- aktivitätengesetzgebung (Gästesicherheit) [...] bezüglich Umfang und Inhalt als gleichwertig» (Amtsbericht, S. 4). Ergänzend führt es aus, dass ein eidgenössischer Fachausweis nur erteilt werde, wenn eine Prüfung für zwei verschiedene Schneesportgeräte abgelegt werde. Kandidatinnen und Kan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 6 didaten müssten aus der Palette Ski, Snowboard, Skilanglauf oder Tele- mark sowohl ein Erstgerät als auch ein Zweitgerät beherrschen. Der SSBS erachte demgegenüber die Ausbildung an einem Zweitgerät nicht als not- wendig. Er habe seine Ausbildungsstruktur jedoch an die Anforderungen des eidgenössischen Fachausweises angepasst, sodass die von ihm aus- gebildeten Personen die entsprechenden Prüfungsvoraussetzungen für den Fachausweis am Erstgerät erfüllten (Amtsbericht, S. 5). 3.3Die Beantwortung der Frage, ob die Ausbildung des Beschwerde- führers mit Blick auf die Zielsetzung der Risikoaktivitätengesetzgebung mit der Ausbildung zur Schneesportlehrerin bzw. zum Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis gleichwertig ist, bedarf besonderer Fach- bzw. Sachkenntnisse. Das Verwaltungsgericht weicht daher nicht ohne Not von der Beurteilung der Fachbehörde ab (vorne E. 1.2). Vorliegend besteht denn auch kein Anlass, die Einschätzungen des BASPO in Zweifel zu zie- hen: Wie der Amtsbericht im Detail aufzeigt, weichen die beiden Aus- bildungsgänge in den vier Bereichen Ausbildungskurse und -umfang, Lern- ziele (Inhalte), Austrittskompetenz und Vorgaben an die Ausbildnerinnen und Ausbildner nicht entscheidend voneinander ab. Es ist daher nach- vollziehbar, wenn das BASPO zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer verfüge unter dem Aspekt der Gästesicherheit bei der Ausübung einer Risikoaktivität im Wesentlichen über dieselben Kenntnisse wie eine Schneesportlehrerin oder ein Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis. Unterschiede zwischen den Ausbildungsgängen bestehen zwar insbesondere bezüglich der Ausbildung auf einem Zweitgerät. Indes- sen steht hier nicht das gewerbsmässige Anbieten von Risikoaktivitäten mit einem Zweitgerät zur Diskussion (Schreiben vom 21.11.2014 [Akten beco, pag. 11 ff.], S. 1; Beschwerde, Bst. B Ziff. 3.3 S. 4). Insofern ist nach- vollziehbar, dass die Fachbehörde das Beherrschen eines solchen nicht als wesentliches Kriterium erachtet. Dem BASPO war bei der Ausarbeitung der Risikoaktivitätenverordnung bekannt, dass «die Ausbildung des SSBS aus Sicht der Risikoaktivitätengesetzgebung an sich genügen würde» (Amts- bericht, S. 6). «Nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Materie» und «auf Druck von verschiedenen Seiten hin» habe man sich dann aber ent- schieden, diese Ausbildung in der Verordnung nicht als gleichwertig zu qualifizieren (Stellungnahme BASPO vom 17.2.2015 [Akten VOL,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 7 pag. 18 ff.], S. 2). Auch mit Blick auf diese Erläuterungen zur Entstehung des Verordnungstextes besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, an der Beurteilung der Fachbehörde im Amtsbericht zu zweifeln. Hierzu hat es umso weniger Anlass, als diese auch von den Verfahrensbeteiligten nicht hinterfragt worden ist; der Amtsbericht blieb unbestritten (vorne Bst. C). 3.4Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer abgelegte Ausbil- dung zum «Swiss Snowboard Instructor» des SSBS mit dem Zusatzmodul «Varianten & Touren» im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a RiskG inhaltlich gleichwertig ist wie die Ausbildung zur Schneesportlehrerin bzw. zum Schneesportlehrer mit eidgenössischen Fachausweis. 4. 4.1Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Frage nach der Gleichwertigkeit der Ausbildungen insofern nicht von Bedeutung, als der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber einen «Ermessensspielraum für die Regelung auf Ver- ordnungsstufe» eingeräumt habe, den die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle zu respektieren hätten. Die Verordnung stütze sich ausserdem auf eine ausreichende Delegati- onsnorm und sei nicht verfassungswidrig; sie finde auch vorliegend Anwen- dung und dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung zu verweigern (ange- fochtener Entschied, E. 4 und 5 S. 4 ff.; Stellungnahme vom 14.1.2016 [act. 6]). – Zu prüfen ist daher, ob sich der Bundesrat beim Erlass von Art. 7 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 4 Ziffer 3 RiskV an die gesetzlichen Vorgaben und die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat, obwohl er die von der Fachbehörde als gleichwertig erachteten Aus- bildungstitel des Beschwerdeführers darin nicht aufgeführt hat (vgl. BGE 138 II 281 E. 5.4, 137 III 217 E. 2.3; VGE 2013/103/104 vom 22.12.2015 [zur Publ. bestimmt, noch nicht rechtkräftig], E. 3.3; E. 4.3 hiernach). 4.2Ob das Verordnungsrecht des Bundes mit dem übergeordneten Gesetzesrecht in Einklang steht, prüfen die kantonalen Verwaltungsjustiz- behörden aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 8 desverfassung [BV; SR 101]) vorfrageweise im Rahmen der akzessori- schen Normenkontrolle. Sie untersuchen damit in jedem Einzelfall, ob die einschlägige Verordnungsbestimmung im Einklang mit dem übergeordne- ten Recht steht, und versagen dieser gegebenenfalls die Anwendung (BVR 2008 S. 284 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 15; vgl. auch BGE 137 III 217 E. 2.3). Zu dieser Prüfung sind alle kantonalen Verwaltungsjustizbehörden und damit auch die verwaltungsinternen Justizbehörden berufen (so ausdrück- lich BVR 2008 S. 284 E. 5.2; zum Begriff der Verwaltungsjustizbehörde vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 2 N. 19 f.). Die Vorinstanz hat die Risikoaktivitätenverordnung einzig auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft, welche sie bejaht hat. Sie wäre nach dem Gesagten jedoch auch gehalten gewesen, die hier interessierende Verordnungsbestimmung auf ihrer Gesetzeskonformität hin zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Vorgaben der Anerkennung von Fähigkeitsausweisen hin- gewiesen hatte (Beschwerde vom 5. Januar 2015 [Akten VOL, pag. 3], S. 3). 4.3Gemäss Art. 5 Abs. 2 RiskG regelt der Bundesrat die Anerkennung in- oder ausländischer Fähigkeitsausweise. Ihm ist damit die Aufgabe über- tragen, insoweit das Gesetz durch den Erlass von gesetzesvollziehendem Verordnungsrecht auszuführen (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 RiskG sowie Art. 182 BV; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. März 2009, in BBl 2009 S. 6013 ff. [nachfolgend: Kommissions- bericht], 6034; Pascal Nosetti, Die Haftung bei geführten Sportangeboten mit erhöhtem Risiko, Diss. Luzern 2012, S. 39). Der Bundesrat soll damit die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes ermöglichen. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz weder abändern noch aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und darf lediglich die Rege- lung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.2, 136 I 29 E. 3.3, 130 I 140 E. 5.1; Pierre Tschannen, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 182 N. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 9 4.4Bei der Suche nach der Tragweite einer Gesetzesbestimmung kommt bei jüngeren Gesetzen wie dem vorliegenden dem Willen des his- torischen Gesetzgebers erhöhte Bedeutung zu (BGE 141 III 155 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Ausweise finden sich im Kommissionsbericht folgende Erläuterungen, die analog auch für die Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a RiskG gelten (S. 6034): «Gemäss [Art. 4] Absatz 2 Buchstabe a kommt dem Bundesrat auch die Kompetenz zu, in der Verordnung die Voraussetzungen für die Gleich- wertigkeit der Ausweise festzulegen. Es sollen nach dem Wortlaut der Delegationsnorm nicht die einzelnen Ausweise aufgezählt werden. Vorgesehen ist vielmehr, dass in generell-abstrakter Weise die Voraussetzungen aufgezählt werden, damit ein in- oder ausländischer Fähigkeitsausweis dem Fachausweis gleichwertig ist.» In der parlamentarischen Beratung gaben die beiden Gesetzesartikel zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Amtliches Bulletin [AB], Nationalrat, 2009 S. 1778; AB, Ständerat, 2009 S. 1172). Nach der vom Gesetzgeber verfolg- ten Konzeption hätte die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben nicht in Form eines sog. Numerus clausus der gleichwertigen Fähigkeitsaus- weise erfolgen sollen. Vielmehr ist jeder Ausweis als mit dem eidgenössi- schen Fachausweis gleichwertig zu anerkennen, wenn er die entsprechen- den Qualitätsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a RiskG). Diese Vor- gabe kann vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg nicht dadurch einge- schränkt werden, dass nur einige wenige namentlich aufgeführte (altrechtli- che) Diplome als gleichwertig anerkannt und andere Ausweise von vorn- herein vom Nachweis der Gleichwertigkeit ausgeschlossen werden (vgl. jedoch vorne E. 2 und 4.1). Die Regelung der Gleichwertigkeit in der Risikoaktivitätenverordnung erweist sich daher insofern als gesetzwidrig, als in der (abschliessenden) Aufzählung in Anhang 4 Ausweise nicht ent- halten sind, obwohl sie – wie diejenigen des Beschwerdeführers – das Kriterium der Gleichwertigkeit erfüllen. Hieran ändert auch das Vorbringen der Vorinstanz nichts, «beim eidgenössischen Fähigkeitsausweis verfüg[e] der Bund, anders als bei Ausbildungen Dritter, über eine engmaschige Kontroll- und Steuerungsmöglichkeit mittels Reglementsgenehmigung und Aufsicht über die Abschlussprüfungen» (angefochtener Entscheid, S. 6): Dem eidgenössischen Fachausweis gleichwertig ist ein anderer Fähigkeits- ausweis nur dann, wenn er die Qualitätsanforderungen erfüllt, welche an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 10 jenen gestellt werden. Werden diese Qualitätsanforderungen erhöht, hat das folglich automatisch Auswirkungen auf die Anerkennung der anderen Ausweise. Dem Bund bleibt damit die volle Steuerungs- und Kontroll- möglichkeit erhalten. Die Vorinstanz hat die nachgesuchte Bewilligung da- mit zu Unrecht mit Hinweis auf die Risikoaktivitätenverordnung verweigert. 5. Nach dem Ausgeführten (E. 3 vorne) ist die Ausbildung des Beschwerde- führers gleichwertig im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a RiskG wie die Ausbil- dung zur Schneesportlehrerin bzw. zum Schneesportlehrer mit eidgenössi- schem Fachausweis. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum gewerbsmässigen Anbieten von Risikoaktivitäten für Schneesportlehrer abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer weder über einen eidgenössischen Fachausweis als Schneesportlehrer noch über eine gleichwertige Ausbildung verfüge, hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle daher nicht stand. Weiter bestehen aufgrund der Akten keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Risikoaktivitätengesetz bieten wird und damit Art. 5 Abs. 1 Bst. b RiskG zu genügen vermag. Abweichendes wird von den Ver- fahrensbeteiligten nicht geltend gemacht. Folglich erfüllt der Beschwerde- führer die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 RiskG. Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das beco ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung für das gewerbsmässige Anbieten von Risikoaktivitäten für Schneesportlehrer im Sinn der Erwägungen (vorne E. 3.3) zu erteilen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG; Art. 15a Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 24. Januar 2007 über Handel und Gewerbe [HGV; BSG 930.11]; Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Verord- nung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion [Organisationsverordnung VOL; OrV VOL; BSG 152.221.111]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 11 6. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG) und hat der Kanton Bern (VOL) dem Beschwerdeführer seine im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers vom 10. Mai 2016 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 6.2Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Damit sind auch in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG) und hat der Kanton Bern (beco) dem Beschwerdeführer die in diesem Verfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht für das Gesuchsverfahren vor dem beco (Art. 107 Abs. 3 VRPG), weshalb die Kostennote vom 10. Mai 2016 ent- sprechend anzupassen ist (vgl. act. 12A, Positionen vom 19.11.2014 und vom 26.11.2014). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.06.2016, Nr. 100.2015.210U, Seite 12 b) Der Kanton Bern (Volkswirtschaftsdirektion) hat dem Beschwerde- führer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 2'208.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 3. a) Im Verfahren vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (beco Berner Wirtschaft) hat dem Beschwerdefüh- rer die Parteikosten für das Verfahren vor der Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Bern, bestimmt auf insgesamt Fr. 1'996.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: