100.2015.207U STE/BER/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend Einfuhr von zwei coupierten Hunden (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2015; L2014- 020RU)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümer zweier aus Deutschland stammender, an der Rute coupierter Jagdhunde der Rasse Deutsch Kurzhaar mit den Namen «B.» (Chip-Nr. ...) und «C.» (Chip-Nr. ...). Nachdem ihm die Teilnahme an Hundekursen des Berner Jägerverbands verweigert worden war, weil in den Heimtierausweisen eine Bestätigung für die legale Einfuhr der coupierten Hunde fehlt, gelangte er am 21. Mai 2014 mit einem Gesuch für entsprechende Atteste an den Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD). Mit Verfügung vom 14. August 2014 wies der VeD das Gesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. September 2014 Be- schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kanons Bern (VOL). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab. C. Dagegen hat A.________ am 13. Juli 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der VOL sei aufzuheben und sein Gesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur Er- gänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die VOL beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2015 die Ab- weisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Streitig ist, ob die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Einfuhr der coupierten Hunde erfüllt waren und die verlangten Bestätigungen in den Heimtierausweisen demnach hätten ausgestellt werden müssen. 2.1Gemäss Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in best- möglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungs- zweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf unge- rechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tie- ren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird (Abs. 3). Nach Art. 22 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) ist na- mentlich das Coupieren der Rute bei Hunden verboten (Abs. 1 Bst. a). Ebenfalls verboten ist die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ruten (Abs. 1 Bst. b). Sie ist ausnahmsweise erlaubt, wenn ein Hund als Übersiedlungs- gut in die Schweiz eingeführt wird (Art. 22 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 14
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 4 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]; vgl. dazu hinten E. 5) oder die Rute aus medizinischen Grün- den coupiert werden musste (vgl. Art. 14 TSchV sowie hinten E. 4). Der umstrittene Eintrag im Heimtierausweis dient der Bestätigung, dass eine Ausnahme vom Verbot der Einfuhr eines coupierten Hundes vorlag. Das Attest ist einerseits erforderlich, um mit einem coupierten Hund nach dem Verlassen der Schweiz wieder ins Land einreisen zu können (vgl. «Fachinformation Tierschutz, Fragen und Antworten rund um coupierte Hunde» des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen [BLV], vom März 2016, Ziff. 3 [nachfolgend: «Fachinformation Tierschutz»]; einsehbar unter: http://www.blv.admin.ch, Suchbegriff «coupierte Hun- de»), wird andererseits aber auch – wie hier – für das Absolvieren von Hun- dekursen verlangt, namentlich für den obligatorischen Sachkundenach- weiskurs (vgl. Art. 68 TSchV). Zuständig für einen entsprechenden Eintrag im Heimtierausweis ist der VeD (Art. 32 Abs. 2 und 5 TSchG [Umkehr- schluss] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde [THV; BSG 916.812]). 2.2Nach Art. 18 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt grund- sätzlich von Amtes wegen fest (Abs. 1; Untersuchungsgrundsatz). Sie be- stimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Abs. 2). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist allerdings verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für entscheiderhebliche Tatsa- chen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Be- hörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte, trägt die Partei die Beweisführungslast (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Kann der massgebliche Sachverhalt nicht mit genügen- der Klarheit erstellt und der Behörde keine Verletzung der Untersuchungs- maxime vorgeworfen werden, so gilt die allgemeine Beweislastregel, wo- nach zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden ist, die aus der unbe- wiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2013 S. 497 E. 4.4 f., mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 20 N. 3, Art. 19 N. 3 i.V.m. Art. 18 N. 6). Die Beweisführungslast dafür, dass ein Ausnahmetatbestand für die Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 5 fuhr der coupierten Hunde vorlag, trägt vorab der Beschwerdeführer, da er über das Wissen und die erforderlichen Informationen verfügt, mit denen der behauptete Sachverhalt nachgewiesen werden kann. 3. 3.1Der Beschwerdeführer macht vorab Verfahrensfehler geltend, die zu einer Kassation des Verfahrens führen müssten. So seien zahlreiche Be- weismittel als Entscheidgrundlage verwendet worden, welche von den Vor- instanzen selbst oder durch die Zollfahndung zum Teil nach vorgängiger Beeinflussung der Auskunftspersonen und unter Missachtung der Partei- rechte erhoben und unzulässigerweise zwischen den Behörden ausge- tauscht worden seien. Es handle sich dabei namentlich um Aktennotizen zu telefonisch eingeholten Auskünften sowie um schriftliche Erklärungen von Personen, die er als Zeugin bzw. Zeugen angerufen habe. Schriftliche Aus- künfte von Privatpersonen dürften gemäss der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) aber nur ausnahmsweise eingeholt werden, wenn eine förmliche Zeugen- befragung nicht erforderlich erscheine, und mündliche Auskünfte seien grundsätzlich keine zulässigen Beweismittel gemäss ZPO, es sei denn, es würden bloss Nebenpunkte festgestellt. 3.2Es trifft zwar zu, dass nach Art. 19 Abs. 2 VRPG die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO erfolgen. Die zulässigen Beweismittel regelt hingegen Art. 19 VRPG. Danach können die Behörden insbesondere Auskünfte Dritter als Beweismittel heranziehen (Abs. 1 Bst. c). Anders als im Zivilpro- zess und in Bundesverwaltungs(justiz)verfahren, in denen Auskünfte schriftlich einzuholen sind und Auskünfte von Privatpersonen in bundes- rechtlichen Verfahren nur ausnahmsweise beigezogen werden (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. e ZPO bzw. Art. 12 Bst. c und Art. 19 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]), sieht die kantonale Verwal- tungsrechtspflege keine derartigen Einschränkungen vor (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 17 und 31). Vielmehr können Auskünfte (privater) Dritter auch mündlich erteilt werden. Sie sind zumin- dest sinngemäss zu protokollieren (BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2008 S. 97 E. 2.1 und 2.2.2; VGE 22791 vom 5.3.2007, E. 2.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 31) und, wie sämtliche Beweismittel, den Verfahrensbeteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu bringen (Art. 21 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 11). Obwohl das VRPG mündliche Auskünfte Dritter als Beweismittel somit zulässt, ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskünfte einer Drittperson zu wesentlichen Punkten des Sachverhalts keine tauglichen Beweismittel darstellen, fraglich, ob solche Auskünfte im kantonalen Verfahren verwertet werden dürfen. Zwar ist diese Rechtsprechung vorab in nach Bundesrecht geführten Verwaltungs(justiz)verfahren ergangen; sie beruht aber auf minimalen aus dem Gehörsanspruch fliessenden Verfahrensgarantien und wurde auch für die Beurteilung einer kantonalrechtlichen Angelegenheit herangezogen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 473 E. 4.2 und 117 V 282 E. 4c bzw. BGer 2C_389/2012 vom 12.11.2012, E. 4.4.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. 1999, S. 355 f.). Da sich der massgebende Sachverhalt auch ohne Einbezug der umstrittenen Aktennotizen zu telefonischen Auskünften feststellen lässt, kann die Frage bezüglich deren Verwertbarkeit letztlich offenbleiben. Schriftliche Auskünfte sind nach dem Gesagten in allen Verfahren grund- sätzlich zulässig. Die schriftlichen Erklärungen zweier Tierärzte und einer Tierärztin aus Deutschland wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wodurch er Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern. Es gibt zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunftspersonen unzulässig beeinflusst worden wären. Allerdings wurden auch diese Auskünfte nicht mit schriftlicher Anfrage eingeholt. Ob sie deshalb nicht hätten berücksich- tigt werden dürfen, kann mit Blick auf das Folgende ebenfalls offenbleiben. Jedenfalls die Erklärung von Dr. D.________ vom 11. August 2014 ist inso- fern unproblematisch, als der Beschwerdeführer sie selber als Beweismittel angerufen hat (Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 37; vgl. hinten E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 7 3.3Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beweismittel hät- ten zwischen der Zollfahndung, welche ihrerseits Abklärungen zur Recht- mässigkeit der Einfuhr der beiden Hunde eingeleitet hatte, und dem VeD bzw. der VOL nicht ausgetauscht werden dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 112 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) darf die Zollverwaltung den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrau- ten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zoll- personal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Er- lasse notwendig ist. Nach Art. 114 ZG leisten die Zollverwaltung und an- dere inländische Behörden einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig (Abs. 1). Die inländischen Be- hörden geben der Zollverwaltung Daten, einschliesslich besonders schüt- zenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der von der Zollverwaltung anzuwendenden Erlasse not- wendig ist (Abs. 2). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Behör- den die ihnen vorliegenden Daten und Feststellungen untereinander aus- getauscht haben. 3.4Zusammenfassend ergibt sich, dass jedenfalls die Erklärung von Dr. D.________ vom 11. August 2014 als Beweismittel zulässig ist und die Behörden zum ausgeführten Daten- und Informationsaustausch berechtigt waren. Da der für den Entscheid erhebliche Sachverhalt auch ohne die weiteren, angeblich unrechtmässig beschafften Informationen feststellbar ist, besteht kein Grund für eine Kassation des Verfahrens von Amtes we- gen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Ruten seiner Hunde hätten aus medizinischen Gründen coupiert werden müssen (vgl. Art. 14 TSchV sowie vorne E. 2.1), weshalb deren Einfuhr rechtskonform erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 8 4.1Die Beweisführungslast für die legale Einfuhr der coupierten Hunde liegt nach dem Gesagten (E. 2.2) massgeblich beim Beschwerdeführer. Nach der bis Ende November 2014 geltenden, hier massgebenden Fas- sung der Vollzugsunterstützung (VU) «Kupierte Hunde – Fragen und Ant- worten» des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET; seit 2014 BLV) vom November 2012 (neu: «Fachinformation Tierschutz»; vgl. vorne E. 2.1) mussten Besitzerinnen und Besitzer von Hunden, denen der Schwanz aus medizinischen Gründen coupiert worden war, stichhaltige Beweise für die medizinische Indikation beibringen (vgl. VU, in Vorakten, act. 4A1, violettes Mäppli). Sie hatten dem BVET bzw. BLV einen Monat vor Einreise des Hundes in die Schweiz eine Kopie des EU-Heimtierausweises des Hundes, ein Röntgenbild, auf dem die Schwanzwirbel beurteilbar zu sehen sind, sowie eine von der zuständigen Veterinärbehörde beglaubigte Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes vorzulegen, dass es sich um einen Geburtsfehler bzw. eine Amputation mit medizinischer Indikation handelte. Inwiefern die VU die Umsetzung von Art. 14 TSchV vereiteln sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 14 TSchV sind Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren zulässig, soweit sie aus medizini- schen Gründen erforderlich sind. Mit strengen Anforderungen an die medi- zinische Notwendigkeit soll verhindert werden, dass coupierte Hunde unter dem Vorwand der medizinischen Indikation illegal in die Schweiz verbracht werden. Gerade weil z.B. in Deutschland das Coupieren der Ruten von Jagdhunden erlaubt und üblich ist, solche Hunde jedoch nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b TSchV grundsätzlich nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen, ist es erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit des Ein- griffs von der Hundehalterin oder vom Hundehalter mittels stichhaltiger Be- weise belegt werden kann. Die VU konkretisiert die von Gesetzes wegen ohnehin bestehende Mitwirkungspflicht, dient den Zielen der Tierschutzge- setzgebung und der Aufklärung der betroffenen Hundehalterinnen und Hundehalter. 4.2Der Beschwerdeführer hat die in der VU aufgezählten Unterlagen vor der Einfuhr seiner Hunde in die Schweiz nicht eingereicht. Bei der Ein- reise und im Gesuchsverfahren vor dem VeD stellte er sich zunächst viel- mehr auf den Standpunkt, seine Hunde stellten Übersiedlungsgut dar (vgl. dazu hinten E. 5). Erst später machte er geltend, seine Hunde seien auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 9 deshalb rechtmässig im Land, weil ihre Ruten aus medizinischen Gründen coupiert worden seien (vgl. Stellungnahme vom 11.7.2014, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 82 ff., 84). Er reichte jedoch auch in jenem Zeitpunkt keine Röntgenbilder mit beurteilbaren Schwanzwirbeln ein. Vielmehr be- gnügte er sich damit, dem VeD zwei auf den 2. bzw. 27. Dezember 2013 datierte, mit Amtssiegel versehene tierärztliche Bescheinigungen von Dr. E.________ vorzulegen, von Beruf Kreistierarzt sowie Züchter und Verkäufer der beiden Hunde, womit dieser bestätigt, dass die Ruten der Hunde aufgrund einer Schwanznekrose teilweise amputiert werden mussten (vgl. Bescheinigungen, in Vorakten, act. 4A1, pag. 87 und 88). Von der Zollfahndung, die ihrerseits Abklärungen zur Legalität der Einfuhr der beiden Hunde eingeleitet hatte, erhielt der VeD kurz darauf zwei weitere tierärztliche Bescheinigungen aus Deutschland, welche der Beschwerdeführer seinem Hundetrainer für das Erlangen des Sachkundenachweises vorgelegt hatte und welche in der Folge von der Zollfahndung beschlagnahmt worden waren (vgl. Mailverkehr zwischen der Zollfahndung und dem VeD vom 25.7.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 89). Diese beiden nicht amtlich beglaubigten Bescheinigungen stammen von Dr. F.________ (für den Hund B.) und Dr. D. (für den Hund C.), sind auf den 20. Dezember 2013 bzw. 24. Oktober 2013 datiert und bestätigen ebenfalls die medizinische Notwendigkeit der Teilamputation der Ruten (vgl. Bescheinigungen, in Vorakten, act. 4A1, pag. 91 und 92). Aktenkundig und vom Beschwerdeführer als Beweismittel ins Verfahren eingebracht ist zudem ein Schreiben von Dr. D. vom 11. August 2014 an die Zollfahndung, in welchem der Tierarzt ausführt, er habe am 24. Dezember 2013 auf Wunsch von Dr. E.________ bei zwölf Welpen der Rasse Deutsch Kurzhaar (Wurftag 22.10.2013) die Ruten coupiert und während des Eingriffs bei zwei Welpen Verletzungen der Schwanzspitze festgestellt, welche wohl durch das Drauftreten seitens der Mutterhündin entstanden seien. Nach deutschem Recht sei das Coupieren der Rute bei jagdlich geführten Hunden erlaubt und die Welpen sollten seines Wissens alle an Jäger vermittelt werden. Die tierärztliche Bescheinigung habe er auf Wunsch von Dr. E.________ ausgestellt (in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 47 ff., 52 und 60).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 10 4.3All diese Informationen wecken grösste Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers. Zunächst fällt auf, dass er das Argument der medizinischen Indikation erst vorbrachte und mit den tierärztlichen Bescheinigungen von Dr. E.________ zu belegen versuchte, nachdem der VeD ausführlich dargelegt hatte, dass die Voraussetzungen für die «Legalisierung» der Hunde als Übersiedlungsgut nicht gegeben seien und das Gesuch des Beschwerdeführers deshalb voraussichtlich abgewiesen werde (vgl. Schreiben des VeD vom 18.6.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 79 ff.). Das Argument, die Bescheinigungen seien aufgrund der Emotionalität der geführten Korrespondenz und in der festen Überzeugung, dass mit der zollamtlichen Bescheinigung als Übersiedlungsgut die Einfuhr der Hunde zulässig sei, nicht früher vorgebracht worden (vgl. Stellungnahme vom 11.7.2014, S. 3, in Vorakten, act. 4A1, pag. 82 ff., 84), überzeugt jedenfalls nicht, zumal der VeD dem Beschwerdeführer schon im Mai 2014 mitgeteilt hatte, es bestünden Zweifel an der Rechtmässigkeit der Einfuhr seiner Hunde als Übersiedlungsgut (vgl. Schreiben des VeD vom 23.5.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 55 f.). Nicht verständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer für die beiden Hunde je zwei verschiedene tierärztliche Bescheinigungen und namentlich auch von Personen ausstellen liess, die den Eingriff gar nicht vorgenommen hatten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Bescheinigung von Dr. D.________ vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf Erscheinungsbild und Text identisch ist mit den beiden Bescheinigungen von Dr. E.________ vom 2. und 27. Dezember 2013; bloss die Daten und die Stempel der Tierärzte unterscheiden sich und auf den Bescheinigungen von Dr. E.________ ist zusätzlich ein Amtssiegel angebracht (vgl. Bescheinigungen, in Vorakten, act. 4A1, pag. 87, 88 und 92). Bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen bestehen auch deshalb grosse Zweifel, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die VOL noch auf die unterschiedlichen Daten der Bescheinigungen von Dr. E.________ hingewiesen und ausgeführt hatte, zwischen den beiden Eingriffen sei ein knapper Monat vergangen; wären die Teilamputationen nicht medizinisch begründet gewesen, wären sie wohl gleichentags für beide Rüden erfolgt, stammten diese doch aus demselben Wurf (vgl. Beschwerde, Ziff. 2, Bst. e, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 1 ff., 7). Aufgrund des Schreibens von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 11 Dr. D.________ vom 11. August 2014 (in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 37) ist jedoch davon auszugehen, dass die Teilamputationen nicht am 2. und 27. Dezember 2013, sondern beide am 24. Oktober 2013 stattgefunden haben und auch nicht durch Dr. E.________ vorgenommen wurden, sondern durch Dr. D.. Gemäss seinen eigenen Ausführungen stellte Dr. D. während des Eingriffs bei zwei von zwölf Welpen Verletzungen der Schwanzspitzen fest. Selbst wenn es sich bei diesen beiden Welpen um die Hunde B.________ und C.________ gehandelt haben sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, waren die angeblichen Verletzungen somit nicht Anlass für die Teilamputationen, sondern wurden erst während des – nicht medizinisch indizierten – Eingriffs festgestellt. Im Übrigen erscheint es unwahrscheinlich, dass eine Mutterhündin die Ruten ihrer Welpen durch Drauftreten derart verletzt, dass sie deswegen (teil)amputiert werden müssen. Dass auf allen Bescheini- gungen die Chipnummern der Hunde aufgeführt sind, ist ein weiteres star- kes Indiz dafür, dass die Bescheinigungen von Dr. E.________ vom 2. Dezember 2013 und von Dr. D.________ vom 24. Oktober 2013 später ausgestellt und zurückdatiert wurden, erhielten die Hunde ihren Chip doch erst am 15. Dezember 2013 und waren die Chipnummern somit erst zu diesem Zeitpunkt bekannt (vgl. Einträge in den Heimtierausweisen, in Vorakten, act. 4A1, pag. 36). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den letzten Ziffern der jeweiligen Chipnummern um Stammbaumnummern der Hunde handle, welche bereits nach der Be- schlagung der Hündin bekannt seien, ist unglaubwürdig (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 13.7.2015, S. 11). Konsultiert man die Homepage des Herstellers der Mikrochips, welche den Hunden des Beschwerdefüh- rers implantiert wurden (http://www.tierchip.de, Rubrik «Produkte»), wird ersichtlich, dass die Chips (Transponder) in numerischer Reihenfolge ver- packt, also fortlaufend nummeriert, verkauft werden. Die Chips können nicht nur zur Kennzeichnung von Hunden, sondern auch von anderen Tie- ren verwendet werden. Dass sie Stammbaumnummern beinhalten, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann demnach nicht zutreffen. Es be- steht zwar die Möglichkeit, Wunschnummern-Kreise zu bestellen, jedoch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seinen Hunden solche Chips implantiert wurden. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdefüh- rer nicht gelungen nachzuweisen oder auch nur hinreichend glaubhaft zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 12 machen, dass die Teilamputation der Ruten bei beiden Hunden medizi- nisch begründet war. Die Vorinstanzen haben ihm die verlangten Atteste, was diesen Punkt betrifft, zu Recht verweigert. 4.4Die vom Beschwerdeführer als nicht verwertbar bezeichneten Be- weismittel bestätigen das gefundene Ergebnis. So ist dem Schreiben von Dr. E.________ an die Zollfahndung vom 11. August 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst von ihm eine tierärztliche Bescheinigung verlangte und später noch ein Attest einer Tierarztpraxis forderte, worauf Dr. E.________ seine Kollegin Dr. F.________ und seinen Kollegen Dr. D.________ um eine solche bat (vgl. Schreiben in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 36). Aus der Erklärung von Dr. F.________ vom 11. August 2014 geht hervor, dass sie die tierärztliche Bescheinigung auf Wunsch und entsprechend den Angaben von Dr. E.________ aus reiner Gefälligkeit ausgestellt hat (vgl. Schreiben in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 39). Und dem Mailverkehr zwischen der Zollfahndung und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises ... ist zu entnehmen, dass Dr. E.________ bei der Ausstellung der tierärztlichen Bescheinigungen als Privatperson gehandelt und das Amtssiegel zu Unrecht angebracht hat (vgl. E-Mail vom 4.11.2014, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 40). 4.5Die Sachlage erscheint in Bezug auf die medizinischen Gründe um- fassend abgeklärt und zusätzliche Erhebungen versprächen keine wesent- lichen neuen Erkenntnisse, weshalb darauf verzichtet werden kann. Insbe- sondere wäre die Einvernahme von Dr. F., Dr. E. und Dr. D.________ als Zeugin und Zeugen oder Auskunftspersonen nicht zielführend, ist doch bei der gegebenen Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass gestützt auf ihre Aussagen der Beweis der medizinischen Indikation doch noch erbracht werden könnte. Die Beweisanträge werden deshalb abgewiesen. Aus demselben Grund durfte auch die VOL auf eine Befragung von Dr. E.________ und Dr. D.________ verzichten, ohne Recht zu verletzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 13 5. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Hunde seien legal in der Schweiz, weil er sie als Übersiedlungsgut eingeführt ha- be. 5.1Gemäss Art. 22 Abs. 2 TSchV dürfen Hunde mit coupierten Ruten von ausländischen Halterinnen und Haltern als Übersiedlungsgut eingeführt werden (vgl. auch vorne E. 2.1). Als Übersiedlungsgut gelten Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Be- rufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zoll- ausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollge- biet bestimmt sind (Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV). Als Zuziehende gelten natürli- che Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 5 ZV). 5.2Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die Hunde während min- destens sechs Monaten im Zollausland benutzt hat. Die VOL hat erwogen, dass der Beschwerdeführer die Hunde spätestens am 24. Oktober 2013 hätte erwerben müssen, um sie vor seiner Einreise in die Schweiz am 24. April 2014 sechs Monate im Zollausland benutzen zu können. Dass er dies getan habe, sei jedoch nicht erstellt. Die Folge dieser Beweislosigkeit trage der Beschwerdeführer. Abgesehen davon habe er die Hunde schon deshalb nicht sechs Monate im Zollausland benutzen können, weil diese nach der Geburt noch fast zwei Monate bei der Mutterhündin verblieben seien und in dieser Zeit der Züchter Nutzer der Hunde gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe die Hunde mit Kauf- vertrag vom 22. Oktober 2013 erworben, von Anfang an regelmässig bei der Mutterhündin in Deutschland besucht, eine Beziehung zu ihnen aufge- baut und sie schliesslich am 24. April 2014 in die Schweiz eingeführt. Damit habe er die Hunde mindestens sechs Monate im Zollausland benutzt. 5.3Vorab ist zu klären, was unter «zur persönlichen Lebenshaltung benutzt» zu verstehen ist. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ent- hält Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV dazu keine näheren Angaben. Gemäss Duden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 14 bedeutet Lebenshaltung «wirtschaftliche Gestaltung des Lebens» oder «Lebenseinstellung». Benutzen bedeutet «sich einer Sache (ihrem Zweck entsprechend) bedienen», «gebrauchen» oder «verwenden». Wer einen Gegenstand zur persönlichen Lebenshaltung benutzt, muss ihn demnach zur Gestaltung des Lebens gebrauchen. Ein Tier benutzt in diesem Sinn, wer die Verfügungsgewalt innehat, die Verantwortung für das Tier trägt und sich um dessen Wohlergehen kümmert, mithin Tierhalterin oder Tierhalter ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 6 Abs. 1 TSchG). Für diese Auslegung spricht schon, dass Art. 22 Abs. 2 TSchV ausländische Halterinnen und Halter nennt, welche ihre Hunde als Übersiedlungsgut einführen dürfen. 5.4Wann der Beschwerdeführer die Hunde erworben hat, ist unklar. Seine diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich. Während er der Kantonspolizei am 7. April 2014 noch zwei detaillierte, aber undatierte Kaufverträge mit Anzahlungsdatum vom 28. Oktober 2013 vorlegte (vgl. Vorakten, act. 4A1, pag. 3-8), führte er in seiner Stellungnahme an die VOL vom 16. Dezember 2014 aus, bei den Kaufverträgen mit Datum vom 28. Oktober 2013 handle es sich lediglich um Entwürfe ohne Gültigkeit für das Kaufgeschäft, welche «quasi als Bestätigung der Kaufabsicht» unter den Parteien vor dem 22. Oktober 2013 unterzeichnet und später von einer unbekannten Person auf den 28. Oktober 2013 datiert worden seien. Die Unterzeichnung der effektiven Kaufverträge habe am 22. Oktober 2013 stattgefunden (vgl. Stellungnahme, S. 7, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 47 ff., 53). Zum Beweis legte er zwei in englischer Sprache verfasste, wesentlich weniger detaillierte Kaufverträge mit Datum vom 22. Oktober 2013 sowie ein Schreiben von Dr. E.________ vom 14. Oktober 2014 vor, in welchem dieser u.a. bestätigt, dass die Kaufverträge am 22. Oktober 2013 abgeschlossen wurden (vgl. Schreiben, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 61-63). Für diese widersprüchlichen Angaben seitens des Beschwerdeführers gibt es keine plausible Erklärung. Da für die massgebliche Benutzungsdauer jedoch nur der Zeitpunkt wesentlich ist, in dem der Beschwerdeführer Halter der Hunde geworden ist (vgl. vorne E. 5.3), kann offen bleiben, wann er die Hunde erworben hat. Insofern erübrigt es sich auch, den Beschwerdeführer dazu als Partei zu befragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 15 bzw. eine Zeugin einzuvernehmen. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5.5Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem VeD noch geltend machte, er habe seine Hunde legal als Übersiedlungsgut aus den USA in die Schweiz eingeführt, sie dort mithin sechs Monate benutzt (vgl. Schreiben vom 29.4.2014, ohne Datum, vom 12.6.2014 und vom 11.7.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 18, 64 ff., 76 f. und 82 ff.), stellt er sich nun auf den Standpunkt, er habe die Hunde sechs Monate im Zoll- ausland benutzt, in welchem Land spiele keine Rolle. – Es ist inzwischen unbestritten, dass die Hunde nach ihrer Geburt am 22. Oktober 2013 wäh- rend knapp zweier Monate bei der Mutterhündin in Deutschland geblieben sind. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe sie in dieser Zeit benutzt, indem er sie regelmässig besucht und sich mit ihnen abgege- ben habe. Wie in E. 5.3 ausgeführt, setzt das Benutzen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV die tatsächliche Verantwortung für das Tier voraus. Daran fehlte es dem Beschwerdeführer, welcher sich nach seinen eigenen Anga- ben in dieser Zeit in den USA aufhielt, selbst wenn er die Hunde sporadisch besucht haben sollte. Dass er sich bei seinen Besuchen angeblich intensiv mit den Hunden beschäftigt und eine emotionale Bindung zu ihnen aufge- baut hat, vermag daran nichts zu ändern. In der Zeit, in der die Hunde noch bei der Mutterhündin waren, hat sie demnach nicht der Beschwerdeführer, sondern Dr. E.________ als Tierhalter benutzt. Der Beschwerdeführer konnte die Hunde somit frühestens nach deren Trennung von der Mutterhündin Mitte Dezember 2013 benutzen, so dass bei ihrer Einfuhr am 24. April 2014 keine mindestens sechsmonatige Benutzungsdauer im Zollausland vorlag. 5.6Im Weiteren fehlt es auch insoweit an der sechsmonatigen Benut- zungsdauer im Zollausland, als der Beschwerdeführer die Hunde offen- sichtlich nicht erst am 24. April 2014, sondern bereits vorher in die Schweiz einführte. Zwar liess er sie am 23. April 2014 in Deutschland gegen Tollwut impfen (vgl. Auszüge der Heimtierausweise, in Vorakten, act. 4A1, pag. 37), reiste am 24. April 2014 offiziell mit dem Auto von Deutschland in die Schweiz ein und deklarierte die Hunde beim Zollamt Basel/St. Louis als Übersiedlungsgut (vgl. Veranlagungsantrag, in Vorakten, act. 4A1,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 16 pag. 40). Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerde- führer mit seinen Hunden bereits am 1., 15. und 22. April 2014 in der Schweiz den Sachkundenachweiskurs besucht hatte (vgl. E-Mail des Hun- detrainers an den VeD vom 17.6.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 78, so- wie Beschwerde an die VOL vom 15.9.2014, S. 11, in Vorakten, act. 4A/4A1, pag. 1 ff., 11) und am 7. April 2014 für ein Gespräch mit der Kantonspolizei in der Schweiz war (vgl. Berichtsrapport vom 9.4.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 3 f.). Es ist nicht nachgewiesen und höchst un- wahrscheinlich, dass er sich zwischenzeitlich immer wieder nach Deutsch- land oder gar in die USA begeben hat, um dann tatsächlich erst am 24. April 2014 in die Schweiz einzureisen. Die Zeit von Anfang April 2014 bis zu seiner offiziellen Einreise von Deutschland in die Schweiz am 24. April 2014 kann dem Beschwerdeführer folglich nicht als Zeit ange- rechnet werden, während der er seine Hunde im Zollausland benutzt hat. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass die Hunde jemals in den USA waren, wo- her der Beschwerdeführer zugezogen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar beim VeD ein Dokument eingereicht, wonach er vor einer Notarin aus dem Bundesstaat Montana u.a. bestätigte, dass seine beiden Hunde in den USA waren und sich nun in der Schweiz aufhielten (vgl. «Confirmation» vom 31.5.2014, in Vorakten, act. 4A1, pag. 73). Entgegen seinen Ausführungen hat die Notarin jedoch nicht den Aufenthalt der Hunde in den USA bestätigt, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer vor ihr einen solchen Auf- enthalt bezeugt hat. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine beiden Hunde unglaubwürdig sind, kann auch diesem Dokument kein Beweiswert beigemessen werden. Im Übrigen enthält es in Bezug auf den genauen Zeitraum des behaupteten Aufenthalts der Hunde in den USA keine Angaben. Weitere Dokumente, welche den Aufenthalt der Hunde in den USA belegen würden, existieren gemäss den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht (vgl. undatiertes Schreiben an den VeD, in Vorakten, act. 4A1, pag. 64 ff., 65). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder nachge- wiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass die Ruten seiner Hunde aus me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.05.2016, Nr. 100.2015.207U, Seite 17 dizinischen Gründen coupiert werden mussten, noch dass die Vorausset- zungen erfüllt waren, die Hunde als Übersiedlungsgut in die Schweiz ein- zuführen. Die VOL ist folglich zu Recht zum Schluss gekommen, dass die entsprechenden Einträge in den Heimtierausweisen zu verweigern sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs.1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: