100.2015.195U DAM/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Personalrecht; rückwirkende gehaltsmässige Neueinreihung als dipl. Gesundheitsschwester/-pfleger DN II; Gehaltsnachzahlung (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ arbeitet seit dem 15. September 2008 als diplomierte Pflege- fachfrau in der ... der B.. Für diese Tätigkeit wurde sie als diplomierte Krankenschwester DN II, Gruppenleiterin, in die Gehaltsklasse 16 eingereiht. Im Frühling 2013 kam es zu einer Anpassung des Stellenbeschriebs. Am 30. Dezember 2013 stellte die Leiterin Per- sonalmanagement der B. beim Personalamt des Kantons Bern (PA) einen Antrag auf Neueinreihung von A.________ als diplomierte Gesundheitsschwester DN II in die Gehaltsklasse 17 auf den 1. Februar 2014. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 ersuchte A.________ das PA um rück- wirkende Neueinreihung ihrer Stelle in die Gehaltsklasse 17 per 15. Sep- tember 2008. Zugleich beantragte sie die Nachzahlung der entsprechenden Lohndifferenz für die letzten fünf Jahre. Am 26. November 2014 verfügte das PA die rückwirkende Neueinreihung in die Gehaltsklasse 17 per
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 3 «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Beschwerde- führerin sei rückwirkend per 15. September 2008 in die Gehalts- klasse 17 / Gehaltsstufe 31 einzureihen und ihr sei die daraus resultierende Differenz zum tatsächlich ausgerichteten Gehalt unter Berücksichtigung eines jährlichen Aufstiegs um eine Gehaltsstufe zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2010, eventuell seit 28. Juli 2014, zu bezahlen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor der Finanzdirektion des Kantons Bern eine angemessene Parteient- schädigung und Auslagenersatz zuzusprechen. unter Kostenfolge» Der Kanton Bern, handelnd durch die FIN, beantragt mit Beschwerdeant- wort vom 27. Juli 2015 in der Sache die Abweisung der Beschwerde. Hin- sichtlich des Begehrens auf Parteientschädigung und Auslagenersatz für das Beschwerdeverfahren vor der FIN enthält er sich eines förmlichen An- trags. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan- deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 4 ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die mit der Neueinreihung in die Gehaltsklasse 17 verbun- dene strittige Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum vom 15. September 2008 bis 31. März 2013 beträgt rund Fr. 15ʹ000.--, wovon auch die Be- schwerdeführerin ausgeht (Beschwerde Rz. 17). Demnach fällt der Streit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. August 1998 bei den B.________ angestellt. Von 1999 bis 2009 arbeitete sie als ... im ... . Am 15. September 2008 trat sie zusätzlich eine Stelle als dipl. Pflegefachfrau in der ... mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % an. Mit Verfügung vom 22. August 2008 wurde sie für diese Anstellung in die Gehaltsklasse 16 mit 22 Gehaltsstufen eingereiht. Per 1. März 2009 erhöhte die Beschwerdeführerin ihren Beschäftigungsgrad in der ... von 30 auf 80 %, weshalb sie ihre Tätigkeit als ... aufgab. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 19./23. Januar 2009 wurden bei unveränderter Gehaltsklasse 16 insgesamt 31 Gehaltsstufen berücksichtigt (act. 3C/2). 2.2Im Frühjahr 2013 wurde die Stellenbeschreibung der Beschwerde- führerin angepasst (act. 3C/23). Gestützt darauf beantragte die Leiterin Personalmanagement der B.________ am 30. Dezember 2013 die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsklasse 17 auf den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 5 und Belastungen sei erst ab der Unterzeichnung des neuen Stellenbeschriebs nachgewiesen (act. 3B/1). Die FIN bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des PA, hielt aber fest, mit den beigebrachten Unterlagen sei belegt, dass die Beschwerdeführerin die in der Stellenbeschreibung 2013 erstmals aufgeführten Aufgaben bereits ab ihrem Stellenantritt im September 2008 wahrgenommen habe. Daraus könne sie indes nichts für sich ableiten (E. 3.5). Im Kanton Bern bestehe die langjährige Praxis, wonach die Neueinreihung einer Stelle grundsätzlich erst ab dem Entscheid der zuständigen Behörde bzw. mit Übernahme des neuen Stellenbeschriebs für die Zukunft gelte. Besondere Gründe für eine rückwirkende Gehaltsanpassung lägen nicht vor (E. 3.6). 2.3Gemäss Art. 70 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) reiht der Regierungsrat durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein. Dabei berücksichtigt er unter anderem die An- forderungen und Belastungen (Art. 34 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Die Einreihungen werden im Anhang I PV festgelegt (Art. 34 Abs. 2 PV). Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang I aufgeführten Funktionen (Art. 35 Abs. 1 PV). Die zu erfüllenden Hauptaufgaben werden in der Stellenbeschreibung konkreti- siert und festgelegt. Nach Art. 42 PV wird eine Stelle auf Antrag der zu- ständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Personalamt höher einge- reiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich zugenommen haben (sog. Höhereinreihung). 2.4Das PA behandelte den Antrag der B.________ vom 30. Dezember 2013 nach Massgabe von Art. 42 PV. Im verwaltungsinternen Beschwerde- verfahren gelangte die FIN jedoch wie vorstehend ausgeführt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe von Anfang an das mit der Stellenbeschrei- bung 2013 abgebildete Aufgabengebiet erfüllt. Demnach geht es im vor- liegenden Fall nicht um eine Höhereinreihung gemäss Art. 42 PV; zu über- prüfen ist vielmehr die festgelegte Gehaltseinreihung im Sinn einer rück- wirkenden Neueinreihung. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei der ... bereits per 15. September 2008 statt erst per 1. April 2013 als dipl. Gesundheitsschwester DN II in die Gehaltsklasse 17
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 6 einzureihen ist. In diesem Fall wäre ihr die Differenz zum tatsächlich ausgerichteten Gehalt nachzubezahlen. 3. 3.1Die Beschwerdeführerin geht davon aus, sie sei in den Jahren 2008 und 2009 zu Unrecht in der Gehaltsklasse 16 statt 17 eingereiht worden. Diese ursprünglich unrichtige Einreihung sei nachträglich zu korrigieren (Beschwerde Rz. 15). Nach Ansicht der Vorinstanz standen die damaligen Einreihungsentscheide hingegen im Einklang mit den rechtlichen Vor- gaben. Sie seien nicht ursprünglich fehlerhaft, zumal der zuständigen Be- hörde bei der Einreihung ein gewisser Spielraum zustehe (act. 3 S. 2). 3.2Nach bernischem Personalrecht ist von der grundsätzlichen An- fechtbarkeit einer erstmaligen Gehaltseinreihung auszugehen, wobei deren Überprüfung umgehend zu erfolgen hat. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mit- arbeiter mit der Festsetzung des Anfangsgehalts nicht einverstanden, hat sie oder er eine Verfügung zu erwirken und diese anzufechten (vgl. Art. 209 Abs. 1 und 2 PV). Andernfalls erwächst die Gehaltseinreihung in Rechts- kraft und wird damit unter Vorbehalt der Nichtigkeit prinzipiell unabänderlich (VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_429/2008 vom 17.4.2009]). Die Beschwerdeführerin hat weder die Gehaltseinreihung gemäss der Anstellungsverfügung von 2008 noch diejenige des öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrags von 2009 angefochten. Dass diese Einreihungs- akte hinsichtlich des Gehalts mit derart schwerwiegenden Fehlern behaftet wären, dass sie nichtig sind, wird zu Recht von keiner Seite vorgebracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1098). Sie geniessen daher Rechts- beständigkeit. Das gilt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen (vgl. Beschwerde Rz. 17). Allerdings stellt sich die Frage, in welchem Verfahren auf solche Einrei- hungsakte zurückgekommen werden kann. Das hängt nicht vom Einrei- hungsspielraum der Behörde ab, der zu respektieren ist, sofern für ein be- stimmtes Stellenprofil grundsätzlich mehrere Einreihungsalternativen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 7 Frage kommen (vgl. VGE 2014/82 vom 18.3.2015, E. 3.5). Dieser Spiel- raum kommt erst zum Tragen bei der Beurteilung, ob zureichende Gründe vorliegen, um die rechtsbeständig gewordene Einreihung inhaltlich zu än- dern (vgl. dazu hinten E. 4.3.1). 3.3Auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung kann nach den all- gemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts unter bestimmten Voraus- setzungen zurückgekommen werden, wenn die Verfügung von Anfang an fehlerhaft war. Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können ins- besondere wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhaft sein. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über eine solche anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei wel- cher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegen- überzustellen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1216; vgl. auch BGE 137 I 69 E. 2, 127 II 306 E. 7a, je mit Hinweisen). Das bernische Recht spricht in diesem Zusammenhang von der Wiederaufnahme des Verfahrens, die in Art. 56 VRPG geregelt ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 122 f.). Diese Grund- sätze sind ebenfalls zu beachten, wenn die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Gehaltseinreihung geltend gemacht wird. So kann auch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht bestritten sein, dass eine fehlerhafte Erst- einreihung zu korrigieren ist (vgl. BGer 2A.91/2007 vom 25.2.2008, in JAR 2009 S. 203 E. 6.2.1; zum Ganzen VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1). 3.4Der Kanton Bern sieht in Art. 197 PV spezialgesetzlich ein Instru- ment vor, mit dem die korrekte Anwendung bzw. Umsetzung der Einrei- hungsregeln gemäss Anhang I PV im Einzelfall überprüft werden kann. Das Verfahren hat mit anderen Worten die Frage zum Gegenstand, ob eine Stelle im Rahmen der bestehenden Einreihungsmöglichkeiten der richtigen Funktion zugewiesen und damit in die korrekte Gehaltsklasse eingereiht ist (VGE 2014/82 vom 18.3.2015, E. 3.3). Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mit- arbeiter der Ansicht, sie oder er sei unter Berücksichtigung der Anforderun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 8 gen und der Belastungen nicht in der richtigen Funktion eingereiht, kann sie oder er auf dem Dienstweg bei der Bewertungskommission ein begründe- tes Gesuch um Einreihung in eine andere Funktion von Anhang I PV stellen (Art. 197 Abs. 1 PV). Diese besondere Regelung geht der allgemeinen Wiedererwägung grundsätzlich vor (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Nicht einschlä- gig ist hier hingegen Art. 72 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 PV, wonach ausnahmsweise ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden kann, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern. Eine fehlerhafte (erstmalige) Gehaltseinreihung kann zwar unter diese Bestimmung fallen und eine Gehaltskorrektur rechtfertigen. Gestützt darauf kann jedoch nur ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg mittels zusätzlicher Gehaltsstufen – nicht aber eine höhere Gehaltsklasse wie von der Beschwerdeführerin ver- langt – gewährt werden (vgl. VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1). 3.5Im vorliegenden Fall haben die B.________ Antrag auf Neueinreihung der Beschwerdeführerin gestellt. Art. 197 PV, wonach für die Neueinreihung grundsätzlich ein Gesuch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorausgesetzt wird, ist damit an sich nicht einschlägig; dieses Verfahren wird mithin nicht von der Behörde, sondern von der betroffenen Mitarbeiterin bzw. vom betroffenen Mitarbeiter selber initiiert (vgl. Vortrag der Finanzdirektion zur Änderung der PV vom 16.10.2014, S. 6). Eine sinngemässe Anwendung von Art. 197 PV erscheint hier indes nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal dieses Verfahren auch zur Anwendung kommt, wenn die zuständige Behörde die Neueinreihung in ihrer Stellungnahme an die Bewertungskommission befürwortet (Art. 197 Abs. 2 PV). Damit stellt sich die Frage nach dem richtigen Verfahren, insbesondere nach dem Einbezug der Bewertungskommission, der an sich die Beurteilung des Neueinreihungsgesuchs obliegen würde (Art. 197 Abs. 3 PV). Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben: Gemäss Art. 197 Abs. 4 PV hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeit, zum Neueinreihungsgesuch eine Verfügung des PA gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a PG zu verlangen. Eine solche Verfügung liegt hier vor. Dass das PA verfügt hat, ohne die (allenfalls erforderliche) Stellungnahme der Bewertungskommission zu kennen, hat der Kanton zu verantworten. Die Beschwerdeführerin ist durch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende umfassende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 9 Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius). Ihre Rechtsstellung darf daher insgesamt nicht nachteilig gestaltet werden, wenn sie mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht gelangt (VGE 2013/373 vom 4.2.2016, E. 4.8 [zur Publ. be- stimmt]; BVR 2010 S. 169 E. 4.1). Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsklasse 17, zu der sich die Bewertungskommission vorab zu äussern hätte, kann damit nicht mehr geändert werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus verfahrensrechtlichen Gründen oder eine Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG rechtfertigt sich dem- nach nicht, zumal die FIN als Beschwerdeinstanz nicht an die Beurteilung der Bewertungskommission gebunden wäre. 4. 4.1In der Sache kritisiert die Beschwerdeführerin, sie und weitere Ar- beitskolleginnen hätten bereits seit 2008/2009 bemängelt, die Stellen- beschreibung bzw. das Pflichtenheft bilde die tatsächlich ausgeübten Tätig- keiten nur ungenügend ab. Zudem hätten sie seit Jahren darauf hinge- wiesen, eine Einreihung ihrer Tätigkeit in die Gehaltsklasse 16 sei nicht angemessen (Beschwerde Rz. 5). – Vor Verwaltungsgericht ist nur noch der Zeitpunkt der Neueinreihung der Beschwerdeführerin strittig. Dass die Beschwerdeführerin die Funktion einer dipl. Gesundheitsschwester DN II erfüllt und damit in die Gehaltsklasse 17 einzureihen ist, ist demgegenüber allseits anerkannt (vorne E. 2.4). Zu klären ist damit eine Rechtsfrage. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung ihrer Arbeitskolleginnen sowie ihrer ehemaligen Vorgesetzten können für diese Entscheidfindung nichts beitragen. Ebenso kann auf ein Parteiverhör und das Einholen des Personaldossiers der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Die Beweis- anträge werden daher abgewiesen (Beschwerde Rz. 11; vgl. zur sog. anti- zipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). 4.2Das bernische Personalrecht regelt nicht ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt eine gehaltsmässige Neueinreihung gelten soll. Die Vorinstanz hat wie bereits das PA auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. Über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 10 nahme des angepassten Stellenbeschriebs am 1. April 2013 abgestellt. Weder das Personalgesetz noch die Personalverordnung verpflichten den Kanton, die Neueinreihung auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Wie auch die FIN im angefochtenen Entscheid dargelegt hat (E. 3.6), hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit einem schriftlich begründe- ten Gesuch um Neueinreihung an die Bewertungskommission das Verfah- ren nach Art. 197 PV einzuleiten und die angestrebte gehaltsmässige Än- derung ab dem Gesuchszeitpunkt zu erwirken, den Zeitpunkt der Neuein- reihung mithin zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches Gesuch hat sie jedoch unbestrittenermassen nicht eingereicht. Bei dieser Ausgangs- lage kann sich nur die Frage stellen, ob allgemeine Verfahrensbestimmun- gen oder Verfassungsgrundsätze eine weiter gehende Rückwirkung gebie- ten. 4.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nie auf die Möglich- keit eines Gesuchs um Neueinreihung nach Art. 197 PV hingewiesen wor- den, obwohl sie ihre Vorgesetzte um eine Anpassung der Stellenbeschrei- bung angegangen habe. Die Vorgesetzte sei auf das Anliegen letztlich denn auch eingegangen. Bei diesen Gegebenheiten ein schriftliches Ge- such zu verlangen sei überspitzt formalistisch (Beschwerde Rz. 20). Zudem habe ihr die Vorgesetzte im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Jahr 2009 gesagt, eine Änderung der Gehaltsklasse sei nicht möglich (Be- schwerde Rz. 4). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf den Vertrau- ensschutz, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) abgeleitet wird. Es fehlt bereits an einer behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung, die als Vertrauensgrundlage die- nen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGE 141 I 161 E. 3.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 627 und 668 ff.). Die in den Vertragsverhandlungen vertretene Haltung der Vorgesetzten liegt innerhalb des Spielraums, welcher der Behörde bei der gehaltsmässi- gen Einreihung zukommt und der zu respektieren ist (vorne E. 3.2). Ob die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausübt, der Funktion «dipl. Kran- kenschwester/-Pfleger DN II, Gruppenleiter(in)» (Gehaltsklasse 16) oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 11 «dipl. Gesundheitsschwester/-Pfleger DN II» (Gehaltsklasse 17) entspricht, ist nicht eindeutig, zumal es sich bei der ... um eine ... Organisationseinheit handelt und die Vergleichsmöglichkeiten mit anderen im Gesundheits- bereich beschäftigten Personen beschränkt sein dürften. 4.3.2 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers. Diese Pflicht entspricht derjenigen, die Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis vorsieht. Zwar ist die Fürsorgepflicht im bernischen Personalrecht nicht ausdrücklich geregelt. Der Art. 328 OR zu- grunde liegende Rechtsgedanke ist indessen von allgemeiner Gültigkeit und kommt in Art. 4 Bst. g PG zum Ausdruck. Demnach trifft der Kanton Vorkehren zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausserdem ist in Art. 55 PG das Gegenstück zur Fürsorge- pflicht, die Treuepflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verankert (BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2014/212 vom 21.8.2015, E. 6.1). Die Fürsorgepflicht des Kantons geht aber nicht soweit, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über jeden möglicherweise entstehenden oder bestehenden Anspruch hinweisen muss. Vielmehr darf den Angestellten ein gewisses Mass an Eigenverantwortung zugemutet werden (vgl. für den Bund, der die Arbeitgeber in Art. 4 Abs. 2 Bst. k des Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] zu einer umfassenden Information ihres Per- sonals verpflichtet, Peter Helbling, in Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 4 N. 60 Fn. 40). Wohl muss die Beschwerdeführerin bei fehlenden oder abschlägigen Informationen seitens ihrer Vorgesetzten nicht die Personalverordnung konsultieren. Wie die Vor- instanz zutreffend bemerkt, hätte sich die Beschwerdeführerin aber beim PA über die Möglichkeiten einer Überprüfung ihrer Stelleneinreihung infor- mieren können, wenn sie schon damals mit der Einreihung ihrer Stelle unzufrieden war. Unter Umständen hätte sie auf diesem Weg eine frühere Neueinreihung erwirken können. Insofern muss sich die Beschwerdeführe- rin ihre Unkenntnis des Rechts und das fehlende schriftliche Gesuch an die Bewertungskommission entgegenhalten lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 12 4.3.3 An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Beschwerde- führerin auf das Verbot des überspitzten Formalismus nichts (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Verbot bezieht sich auf prozessuale Formerfordernisse und schützt die Betroffenen vor den nachteiligen Folgen ungerechtfertigter Strenge in diesem Zusammenhang (statt vieler Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2014, Art. 29 N. 28 mit Hinweisen). Dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, ihr Anliegen mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die Bewertungskommission zur ver- folgen, hat sie zu verantworten und ist nicht auf prozessuale Formen- strenge zurückzuführen. 4.4Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf Art. 64 PG und macht geltend, nach dieser Bestimmung könnten irrtümlich zu hoch ausgerichtete Gehaltszahlungen zurückgefordert werden. Gehe es wie hier um den um- gekehrten Fall, müsse zu ihren Gunsten Analoges gelten (Beschwerde Rz. 15). – Der Einwand hilft ihr nicht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 PG hat der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammen- hang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen. Dem- nach stellt Art. 64 PG die Grundlage dar, um zwar rechtskräftige, aber materiell rechtswidrige Verfügungen nachträglich zu korrigieren (vgl. noch zu Art. 25 des alten Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht [aPG; GS 1993 S. 64 ff.] VGE 21478 vom 12.9.2003, E. 2.3). Wie es sich mit zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen verhält, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Dem Vortrag zur Vorgängernorm von Art. 64 PG lässt sich indes Folgendes entnehmen (Vortrag des Regierungsrats zum Personalgesetz vom 5. November 1992, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 19, S. 13): «Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Nachforderungsrecht für allfällig nicht bezahlte, aber geschuldete Leis- tungen haben.» Das im Vortrag angesprochene Nachforderungsrecht beruht auf dem all- gemeinen Bereicherungsgrundsatz (Art. 62 ff. OR) und gilt auch nach gel- tendem Recht bloss für geschuldete Leistungen. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht. Die Beschwerdeführerin hat die ursprüngliche Gehaltseinreihung nicht angefochten, weshalb diese rechts- beständig geworden ist (vorne E. 3.2). Demnach hat sie einzig Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 13 auf das festgesetzte Gehalt. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an einem weitergehenden Rechtsanspruch, der eine geschuldete Leistung begründen könnte, die mittels einer Nachforderung geltend zu machen wäre. 4.5Schliesslich ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass BGE 131 I 105, der im angefochtenen Entscheid zur Begründung heran- gezogenen wird (E. 3.6), eine andere Sachlage zugrunde liegt als hier zu beurteilen ist (Beschwerde Rz. 16): Zu überprüfen war die gehaltsmässige Überführung von Kleinklassenlehrkräften in unterschiedliche Lohnklassen im Zug der Neuregelung der basel-städtischen Besoldungsordnung. Zur Diskussion stand eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Allerdings hat das Bundesgericht auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots dafür gehalten, es sei nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeit- punkt zu korrigieren, in dem ein entsprechendes Begehren durch die oder den Betroffenen gestellt worden sei. Dabei hat es unter anderem auf die Rechtskraft der Einreihungsverfügung verwiesen, die im vorliegenden Fall ebenfalls von Bedeutung ist (BGE 131 I 105 E. 3.7; vgl. auch BGer 8C_558/2014 vom 13.3.2015, E. 5.4.2). Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Grundsätzen widersprechen soll, ist nicht erkennbar. 4.6Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die eine weiter- gehende Rückwirkung der Neueinreihung der Beschwerdeführerin recht- fertigen würden. 5. 5.1Im Kostenpunkt beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 2 eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG für das Beschwerdeverfahren vor der FIN. Sie macht geltend, sie habe das vorinstanzliche Verfahren selber geführt und es ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerde «sehr detailliert» und «gut dokumentiert» sei. Damit habe sie wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen (Beschwerde Rz. 23 und 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 14 5.2Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Pri- vaten, die ihren Prozess selber geführt haben, gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuer- kennen. Da die FIN die Beschwerde abgewiesen hat, die Beschwerde- führerin mit ihrem Rechtsmittel mithin vollständig unterlegen ist, fällt eine Entschädigung gestützt auf diese Bestimmung jedoch von vornherein aus- ser Betracht (Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. VGE 2012/446 vom 20.8.2013, E. 6 [bestätigt durch BGer 8C_633/2013 vom 30.12.2013]). Hinzu kommt, dass eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG praxisge- mäss nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird; von einem aufwendigen Verfahren kann hier nicht gesprochen werden (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6; VGE 2013/258/259 vom 12.3.2015, E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). 6. Der angefochtene Entscheid hält somit im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Partei- kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]). Da bei einer rückwirkenden Neueinreihung der Beschwerdeführerin von einem nachzuzahlenden Betrag von rund Fr. 15'000.-- ausgegangen wird (vorne E. 1.3), ist die Streitwertgrenze in der Hauptsache erreicht, weshalb das vorliegende Urteil mit dem Hinweis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Seite 15 auf die Möglichkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht zu versehen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: