100.2015.177U publiziert in BVR 2016 S. 97 DAM/HLO/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Anwaltsprüfung (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 5. Mai 2015; APK 14 306)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 2 Sachverhalt: A. Nach einem Misserfolg legte A.________ im März 2015 die Anwaltsprüfung zum zweiten Mal ab. Er erzielte in den schriftlichen Prüfungen die Noten 4 (Staats-, Verwaltungs- oder Steuerrecht), 4 (Strafrecht) und 3,5 (Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit), was einen Notendurchschnitt von 3,83 ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses hatte A.________ den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfungen nicht bestanden, weshalb er nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wurde (Notenblatt der Anwaltsprüfungskommission vom 5.5.2015). B. Dagegen hat A.________ am 8. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 6. Mai 2015 [Eröffnung des Notenblatts] sei aufzuheben bzw. abzuändern. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Prüfungsfach Nationales und interna- tionales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit) insgesamt 3 ½ mehr Punkte zu vergeben, sodass er gemäss Korrektur von Exper- ten B.________ insgesamt 34 ½ anstelle von 31 Punkten erzielt. 3. Die Note des Beschwerdeführers im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit) sei von 3,5 auf 4,0 anzuheben. 4. Die Durchschnittsnote des Beschwerdeführers bei der Anwaltsprü- fung I/2015 sei von 3,83 auf 4,0 anzuheben, sodass der schriftliche Teil dieser Prüfung als bestanden gilt. 5. Der Beschwerdeführer sei zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung I/2015 zuzulassen. 6. Eventualiter sei die Arbeit des Beschwerdeführers im Prüfungsfach Nationales und internationales Privatrecht (mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichts- barkeit) durch einen unbefangenen Drittexperten zu korrigieren und zu bewerten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 3 7. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 8. Die Kosten des Verfahrens sei[en] dem Kanton Bern aufzuerlegen.» Die Anwaltsprüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags. A.________ hat am 31. Juli 2015 dazu Stellung genommen und insbesondere sein Rechtsbegehren 5 näher erläutert. Mit Eingabe vom 24. August 2015 hält die Anwaltsprüfungskommission an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Am 9. September 2015 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und die gestellten Rechtsbegehren bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten, wobei dem Rechtsbegehren 2 keine selbstän- dige Bedeutung zukommt; die erzielte Punktzahl ist lediglich ein Begrün- dungselement für die Benotung der Prüfung (vorne Bst. B). 1.2Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsbegehren 5 die Zulas- sung zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung I/2015 (vorne Bst. B). Er hat sein Begehren dahin konkretisiert, dass er die Feststellung der Rechtsfeh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 4 lerhaftigkeit der Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Prüfung beantragt (act. 6 S. 2). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Fest- stellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren sub- sidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestal- tungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3). Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (BVR 2008 S. 569 E. 3.1, 2004 S. 164 E. 2.6; zum Ganzen auch BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber- nischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). – Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) werden Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil der Anwaltsprüfung bestanden haben, zum mündlichen Teil zuge- lassen. Mit seinen Anträgen auf Anhebung der Note im Prüfungsfach «Nati- onales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts sowie der Schiedsgerichtsbarkeit» sowie Anhe- bung der Durchschnittsnote, sodass der schriftliche Teil als bestanden gilt (Rechtsbegehren 1, 3 und 4; vorne Bst. B), stellt der Beschwerdeführer rechtsgestaltende Begehren, deren Gutheissung die Zulassung zum münd- lichen Teil der Anwaltsprüfung als gesetzliche Folge miteinschliessen würde. Ein Rechtsschutzinteresse an der gesonderten förmlichen Feststel- lung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung I/2015 besteht folglich nicht, zumal diese Prüfungen im Juni 2015 durchgeführt worden sind. Auf die Beschwerde ist daher hinsicht- lich des Rechtsbegehrens 5 nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 KAG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zu- rückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsauf- gabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transpa- renz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 5 tet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungs- bewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Diese Zurück- haltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es – wie etwa bei juristischen Prüfungen – aufgrund seiner Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre. Steht nicht die konkrete Be- wertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel ge- rügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rah- men seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zulassung zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung. Er begründet seinen Antrag hauptsächlich mit der Bewertung seiner Leistung in der schriftlichen Prüfung «Nationales und internationales Privatrecht mit Einschluss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie der Schieds- gerichtsbarkeit», in der er die ungenügende Note 3,5 erzielt hat; die Note sei auf 4,0 anzuheben. 2.2Die bernische Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; Kandidatinnen und Kandidaten, die den schriftli- chen Teil bestanden haben, werden zum mündlichen Teil zugelassen (Art. 10 Abs. 1 APV). Sie wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die auch über das Bestehen der Prüfung entscheidet (Art. 3 Abs. 1 KAG). Die Prüfungsleistungen werden nach einer Notenskala von 1-6 mit einer Abstufung nach halben Noten bewertet, wobei für genügende Prüfungsleis- tungen Noten von 4 bis 6 vergeben werden (6 = ausgezeichnet; 5,5 = sehr gut; 5 = gut; 4,5 = befriedigend; 4 = ausreichend), während ungenügende Leistungen mit Noten zwischen 1 und 3,5 zu bewerten sind (Art. 16 Abs. 1 und 2 APV). Nach Abschluss des schriftlichen bzw. mündlichen Teils stellt das Sekretariat der Anwaltsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusammen. Die Noten werden auf Vorschlag der prüfenden Exper-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 6 tinnen und Experten durch die Anwaltsprüfungskommission festgesetzt (Art. 17 APV). Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Notendurch- schnitt mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Note vorliegt (Art. 16 Abs. 3 APV). Bei Nichtbestehen des schriftlichen oder des mündlichen Teils ist der jeweilige Teil als Ganzes zu wiederholen. Es be- steht jeweils nur eine Wiederholungsmöglichkeit (Art. 20 Abs. 1 APV). Der Beschwerdeführer hat einen Durchschnitt von 3,83 erreicht und damit den ersten Teil der Anwaltsprüfung auch im zweiten (und letzten) Versuch nicht bestanden (vorne Bst. A). 3. Die Verfahrensparteien sind sich uneinig bezüglich der Punktevergabe in einzelnen Bewertungspositionen der schriftlichen Privatrechtsprüfung. 3.1Der Beschwerdeführer hat in seiner Prüfungsarbeit 31 von 51 möglichen Punkten (ohne Zusatzpunkte) erzielt. Grob lässt sich das Bewertungsschema in zwei Hauptbereiche unterteilen. Zum einen sind dies die Formalien und formellen Erwägungen, zu denen nebst einem korrekten Rubrum inkl. Prozessgeschichte und Sachverhalt auch der Punkt «Argumentation/Systematik/Aufbau» zählen. Der zweite Bereich stellt den Teil «Materielles» einschliesslich Kostenliquidation und Dispositiv dar, welcher den Schwerpunkt der Prüfung ausmachte (vgl. Prüfungsunterlagen act. 1.3.3). Die Anwaltsprüfungskommission hat mit Eingaben vom 7. Juli und 24. August 2015 zur Punktevergabe eingehend Stellung genommen. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine neue Argumente vorgebracht, sondern im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde wiederholt bzw. bestätigt. 3.2Zunächst ist der Beschwerdeführer mit der Bewertung seiner Aus- führungen zu Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht einverstanden und macht diesbezüglich einen Ermessens- missbrauch geltend. Insbesondere rügt er, er habe sämtliche Tatbestands- merkmale von Art. 41 OR genannt, dafür aber nur 1 von 2 Punkten erhalten (Beschwerde S. 5 f.). Nach dem Bewertungsschema sei nicht verlangt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 7 gewesen, die einzelnen Tatbestandselemente zu definieren (act. 10 S. 3). Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Tatbestandsmerkmale ausreichend diskutiert, weshalb ihm die Anwaltsprü- fungskommission in diesem Zusammenhang zu Unrecht nur 2 von 5 mögli- chen Punkten zugesprochen habe (Beschwerde S. 6 f.). Die Anwaltsprü- fungskommission begründet die Punktevergabe einerseits mit einem un- systematischen Aufbau und andererseits mit verschiedenen inhaltlichen Mängeln. So habe der Beschwerdeführer vertragliche und ausservertragli- che Elemente vermischt, keine Differenzierung der Anspruchsgrundlagen vorgenommen, die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR nur ober- flächlich abgehandelt und einen groben Fehler begangen, indem er Art. 271 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) als Schutznorm anführte, um die Wider- rechtlichkeit nach Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Überdies sei die reine Auflistung der Tatbestandselemente bereits separat bepunktet worden, weshalb sie bei der anschliessenden inhaltlichen Diskussion nicht noch- mals berücksichtigt werden könne, insbesondere weil die Prüfung von Art. 41 OR die Hauptproblematik des Prüfungsfalls ausmachte, die Erörte- rung des Beschwerdeführers dazu aber mit nur zwei Seiten überaus kurz ausgefallen sei (Beschwerdevernehmlassung S. 3 f.). – Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers leuchten die Ausführungen der Anwaltsprü- fungskommission ein und sind nachvollziehbar. Von einem Anwaltsprü- fungskandidaten darf erwartet werden, dass er das juristische Handwerk beherrscht und seine Falllösung dementsprechend strukturiert aufbaut. So genügt es an einer Anwaltsprüfung nicht, bloss die Tatbestandsmerkmale zu nennen, um dann einzig lapidar zu sagen, sie seien erfüllt oder eben nicht erfüllt. Vielmehr hat eine gründliche Darlegung der Anspruchsgrundla- gen (rechtliche Bestimmungen, Tatbestandselemente, Definitionen usw.) zu erfolgen, bevor eine saubere Subsumption in der gebotenen Ausführ- lichkeit und mit einer falladäquaten Begründung erfolgt. Die Vergabe der Punkte für die Diskussion des Beschwerdeführers zu Art. 41 OR erweist sich deshalb als nachvollziehbar und sachlich haltbar. 3.3Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Bewertung betreffend Klageeinreichung und -bewilligung. Er habe sich ausführlich mit Art. 209 und Art.145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 8 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) auseinandergesetzt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm nur 1 von 2 möglichen Punkten erteilt worden sei (Beschwerde S. 7). Begründet wird diese Bewertung von der Anwaltsprü- fungskommission mit einer unsystematischen Erörterung des Beschwer- deführers zur Fristwahrung, dem falschen Hinweis auf Art. 46 ZPO sowie fehlenden Ausführungen betreffend Einhaltung der zweimonatigen Frist im Sinn einer Eventualbegründung (Beschwerdevernehmlassung S. 4 f.). Die Argumentation der Anwaltsprüfungskommission ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, weshalb die Vergabe von nur 1 Punkt nicht unsachlich ist. 3.4Der Bewertungsvorgang der schriftlichen Privatrechtsprüfung ist durch eine Lösungsskizze und ein Bewertungsschema transparent ge- macht worden. Die Prüfung wurde sodann vorschriftsgemäss von zwei Ex- perten korrigiert, wobei der Zweitkorrektor noch weniger Punkte vergeben hat als der Experte B.. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, es könne nicht auf die «strengere Bewertung» abgestellt werden (act. 10 S. 3), ist sein Einwand unbehelflich, da ohnehin die Punktezahl des Erstkorrektors für die Benotung massgeblich war (Prüfungsunterlagen act. 1.3.3). Die Anwaltsprüfungskommission bzw. der Experte B. haben somit die konkrete Leistungsbewertung nachvollziehbar und sachlich vertretbar begründet. Der Beschwerdeführer bringt insgesamt nichts vor, was auf eine unhaltbare und damit rechtsfehlerhafte Korrektur seiner Prü- fungsarbeit hindeutet. Ob in der einen oder anderen Frage die Bewertung anders hätte ausfallen können, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prü- fung (Rechtskontrolle mit reduzierter Prüfungsdichte, keine Prüfung der Angemessenheit; vorne E. 1.3). Die Bewertung der schriftlichen Privat- rechtsprüfung mit Note 3,5 gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass. 4. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Vorgehen des Experten B.________ sei willkürlich und stelle eine Verletzung von Treu und Glauben dar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 9 4.1Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht in der Form des Vertrauensschut- zes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2014 S. 130 E. 3.2). Neben dem behördli- chen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch auch eine Ver- trauensbetätigung voraus. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gege- ben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Inte- ressenabwägung im Einzelfall vorbehalten (zum Ganzen BVR 2015 S. 15 E. 4.1; BGE 137 II 182 E. 3.6.2). 4.2Der Beschwerdeführer stützt sich für den geltend gemachten An- spruch hauptsächlich auf die Aussage des Experten B.________ an der Prüfungsbesprechung vom 2. Juni 2015. In diesem Gespräch habe der Ex- perte ihm versprochen, er werde die Arbeit nochmals in Ruhe anschauen. Ausserdem habe er gesagt, es hätten hie und da mehr Punkte vergeben werden können. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, durch dieses Versprechen habe er eine ernsthafte Überprüfung seiner Arbeit sowie eine Auseinandersetzung mit der Punkteverteilung erwartet. Indem der Experte ihm jedoch in der Folge unter Hinweis auf das Minimum von 33 Punkten für die Note 4 einzig mitteilte, sich falsch an die Notenskala erinnert zu haben, sei dieses Versprechen nicht gehalten worden; dem Experten sei dabei bewusst gewesen, dass es sich um den zweiten Prüfungsversuch handelte (Beschwerde S. 8 f.; act. 6 S. 4). Die Anwaltsprüfungskommission führt dagegen aus, der Experte B.________ sei einzig damit einverstanden gewesen, die Prüfung des Beschwerdeführers dahin durchzusehen, ob «etwas vergessen gegangen» sei oder ein Additionsfehler vorliege. Hingegen habe das nochmalige Durchsehen keinen Anlass gegeben, die Bewertung zu hinterfragen. Zwar habe der Beschwerdeführer sich mehr oder weniger zu allen Fragen geäussert, aber viele Punkte sehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 10 oberflächlich behandelt (Beschwerdevernehmlassung S. 5). – Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, da es bereits an einer entsprechenden Vertrauensgrundlage mangelt. Zwar hat der Experte B.________ gesagt – ohne zu präzisieren wie vertieft –, er schaue sich die Prüfungsarbeit nochmals an; wie der Beschwerdeführer indes selbst einräumt, hat der Experte zugleich darauf hingewiesen, er könne eine nachträgliche Anhebung der Note 3,5 auf 4 nicht versprechen. Ebenso kann die blosse Zusage, eine Prüfung nochmals durchzusehen, kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine höhere Bewertung begründen. Inwiefern unter diesen Umständen eine Vertrauensgrundlage vorliegen soll, ist nicht erkennbar. Des Weiteren fehlt es an einer vom Beschwerdeführer gestützt auf die Aussage des Experten getätigten Disposition. Der mit Beschwerde eingereichte Arbeitsvertrag datiert vom 30. Juni 2014 und wurde demgemäss lange vor der schriftlichen Anwaltsprüfung unterzeichnet; er ist deshalb nicht geeignet, eine nachteilige Disposition zu belegen. Nach dem Gesagten ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu verneinen. 4.3Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Benotung sei willkürlich, weil eine Überprüfung seiner Arbeit und deren Bewertung verweigert wurde und ihm gemäss Korrektur des Experten B.________ lediglich 1 Punkt fehlte, um eine genügende Note zu erreichen (Beschwerde S. 9), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. – Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, wobei ein Entscheid nur aufzuheben ist, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BVR 2013 S. 521 E. 3.2.2, 2009 S. 493 E. 5.1; BGE 140 III 16 E. 2.1, 138 I 49 E. 7.1 [Pra 101/2012 Nr. 72], 134 I 140 E. 5.4). Im vorliegenden Fall wurde einerseits die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers durch den Experten nochmals durchgesehen, wobei er keinen Anlass sah, die Bewertung zu hinterfragen. Andererseits wurde die Bewertung durch die Anwaltsprüfungskommission nachvollziehbar dargelegt (vgl. vorne E. 3). Sodann fehlen dem Beschwerdeführer 2 Punkte für eine genügende Note (31 statt 33 Punkte;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 11 vgl. Prüfungsunterlagen act. 1.3.3 und 1.3.4). Keine Auswirkung auf die Bewertung hat im Übrigen, dass der Experte an der Besprechung die genaue Skala nicht mehr im Kopf und dem Beschwerdeführer irrtümlich eine falsche Mindestpunktzahl für eine genügende Note genannt hatte. Demnach ist weder die Begründung noch das Ergebnis unhaltbar, weshalb die Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers durch die Anwaltsprüfungskommission nicht willkürlich ist. 5. Streitpunkt ist schliesslich die Handhabung der Grenz- bzw. Härtefallpraxis der Anwaltsprüfungskommission. 5.1Die Gesetzgebung über die Anwaltsprüfung sieht keine Grenzfall- regelung vor. Nach Praxis der Anwaltsprüfungskommission wird eine Prü- fungsnote aus Billigkeitsgründen nur in Grenzfällen und auch dann nur in Härtefällen heraufgesetzt. Ein Grenzfall liegt vor, wenn die Prüfung durch Anhebung einer Note um maximal einen halben Punkt bestanden würde (Beschwerdevernehmlassung S. 1). Neben dem rein rechnerischen Erfor- dernis des Grenzfalls müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Härtefall vorliegt und eine Erhöhung aus Billigkeitsgründen möglich ist. Der Entscheid, ob in der Notenkonferenz der Prüfungskommission ein An- trag auf Erhöhung der Note gestellt wird, liegt im Ermessen der zuständi- gen Expertinnen und Experten (act. 8 S. 1). 5.2Nach Ansicht der Anwaltsprüfungskommission erfüllt der Beschwer- deführer die Voraussetzungen des Grenzfalls, weshalb sein Ergebnis an der Notenkonferenz vom 5. Mai 2015 erörtert und durch die Expertinnen und Experten der drei schriftlichen Prüfungsfächer überprüft worden sei. Diese seien jedoch zum Schluss gelangt, die Leistungen des Beschwerde- führers rechtfertigten in keinem der geprüften Fächer eine nachträgliche Anhebung der Note, weshalb der Anwaltsprüfungskommission kein Antrag auf Erhöhung einer Note gestellt worden sei (Beschwerdevernehmlassung S. 1; act. 8 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber, Expertinnen und Experten begingen einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermes-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 12 sensunterschreitung, wenn trotz Vorliegens eines Grenzfalls kein Antrag auf Erhöhung der Note gestellt werde (act. 6 S. 2). Insbesondere habe es die Anwaltsprüfungskommission unterlassen, die weiteren Voraussetzun- gen eines Härtefalls darzulegen, zumal bei ihm ein Härtefall vorliege, da er die Prüfung zum letzten Mal abgelegt habe und keine weitere Wiederho- lungsmöglichkeit bestehe. Zwar verleihe diese Tatsache allein noch keinen Anspruch auf Anhebung des Prüfungsergebnisses, aber angesichts der ge- samten Umstände (äusserst knappes Ergebnis, Fremdsprachigkeit, letzte Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen) sei die Nichtanwendung des Bil- ligkeitsgrundsatzes in Grenz- und Härtefällen durch die Anwaltsprüfungs- kommission willkürlich (act. 10 S. 1 f.). 5.3Es liegt in der Natur von Prüfungen, dass zwischen genügenden und ungenügenden Leistungen eine starre Grenze zu ziehen ist (BVGer A- 2496/2009 vom 11.1.2010, in ZBl 2011 S. 570 E. 6.2, A-2226/2013 vom 12.6.2013, E. 5.4). Folglich ist mit jedem Schwellenwert und jeder Prüfung unweigerlich eine gewisse Härte verbunden, indem auch Kandidatinnen oder Kandidaten nicht bestehen, welche die erforderliche Notenzahl nur knapp nicht erreichen (BGer 2P.177/2002 vom 7.11.2002, in GVP SG 2002 Nr. 116 E. 4, 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3c/bb; Patricia Egli, Gerichtli- cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in ZBl 2011 S. 538 ff., 555). Hingegen stellt ein knapper Misserfolg für sich allein noch keine Härte dar; denn würde einzig aufgrund eines knappen Resultats eine Notenanhebung erfolgen, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nur knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen Härten führen (BVGer A-2496/2009 vom 11.1.2010, in ZBl 2011 S. 570 E. 6.2, A- 2226/2013 vom 12.6.2013, E. 5.4; vgl. auch zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rz. 584). Es besteht denn auch kein Rechtsanspruch darauf, dass in knappen Fällen nachträglich die Noten aufgerundet werden (BGer 2P.177/2002 vom 7.11.2002, in GVP SG 2002 Nr. 116 E. 4). 5.4Die Anwaltsprüfungskommission hat eine Praxis entwickelt, wie sie mit sogenannten Grenzfällen umgeht (vgl. zur Definition vorne E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 13 Demnach werden solche Fälle der Prüfungskommission angezeigt, an der Notenkonferenz erörtert und überprüft. Es liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Expertinnen und Experten, ob aufgrund der erbrachten Leis- tung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten eine Anhebung der Note in Betracht fällt. Über einen allfälligen Antrag entscheidet die Prü- fungskommission. Diese Vorgehensweise ist zweckmässig und legitim. Wenn die Expertinnen und Experten bei nochmaliger Prüfung ihrer Leis- tungsbewertung über einen gewissen Spielraum verfügen, ist dies nicht unsachgemäss, kann doch eine juristische Prüfung nicht nach einer natur- wissenschaftlichen Methode mit exaktem Ergebnis bewertet werden. Inso- fern ist mit der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten regelmässig ein ge- wisser Beurteilungs- und Bewertungsspielraum verbunden; wird er pflicht- gemäss, d.h. nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liegt darin keine Rechts- verletzung (vgl. BGer 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3c/bb; zum deutschen Recht Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 586). Einen Anspruch auf eine nachträgliche Korrektur der Note verleiht die Praxis der Anwaltsprü- fungskommission aber nicht (vgl. auch E. 5.3 hiervor). Vielmehr kann dar- aus nur abgeleitet werden, dass knappe Prüfungsresultate nochmals über- prüft werden. Wie vertieft eine solche Überprüfung auszufallen hat, liegt im pflichtgemässen Ermessen der verantwortlichen Expertinnen und Experten bzw. der Anwaltsprüfungskommission. Sachgerecht und vertretbar ist es, wenn Prüfungsarbeiten, bei denen mehrere Punkte – wie beim Be- schwerdeführer – zum Erreichen der nächst höheren (genügenden) Note fehlen, nur dahingehend überprüft werden, ob die vergebenen Punkte rich- tig zusammengezählt und alle relevanten Ausführungen bewertet wurden. 5.5Wenn die Anwaltsprüfungskommission in einem Grenzfall an die zusätzliche Voraussetzung des sogenannten Härtefalls anknüpfen will, läuft dies hingegen auf eine Gesamtwürdigung bei knappen Prüfungsresultaten hinaus, welche in der APV nicht vorgesehen ist. Insoweit verfügen die Mit- glieder der Prüfungskommission von Gesetzes wegen über keinen zusätzli- chen Ermessensspielraum. Ob für eine Korrektur des Prüfungsergebnisses daher mit dieser Begründung ein Spielraum bleibt, ist fraglich (vgl. BVR 2011 S. 324 E. 4.4.2). Jedenfalls dürfte die Prüfungskommission nur auf Kriterien abstellen, welche die rechtsgleiche Behandlung aller Prü- fungskandidatinnen und -kandidaten nicht unterlaufen. Die vom Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 14 schwerdeführer vorgebrachten Umstände (Fremdsprachigkeit, keine wei- tere Wiederholungsmöglichkeit) sind indes persönliche Eigenschaften, die bei einer objektiven und rechtsgleichen Bewertung nicht herangezogen werden dürfen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 584 und 651). So gesehen erscheint es zumindest missverständlich, im Zusammen- hang mit der Grenzfallpraxis von einem «Härtefall» zu sprechen, beurteilen sich Härtefälle doch typischerweise (auch) nach persönlichen Gründen (z.B. im Ausländerrecht gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer [AuG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Wie die Anwaltsprüfungskommission im Übrigen zu Recht ausführt, wird die Beherrschung einer Amtssprache bei Absolvierung der Anwaltsprüfung im Kanton Bern vorausgesetzt (Beschwerdevernehm- lassung S. 5). Denn gerade in juristischen Prüfungen sollen die Kandidatin- nen und Kandidaten nicht nur zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können; zur Rechtsanwendung gehört zentral die Fähigkeit, sich bei Falllösungen in den Rechtsausführungen grammatika- lisch korrekt, in verständlicher Sprache und in einem sachangemessenen Stil auszudrücken (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rz. 626). Demge- mäss kann und muss die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers bei der Benotung nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden. 5.6Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fehlens einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit (vgl. Art. 20 Abs. 1 APV) auf die sub- sidiäre Grenzfallregelung der Rekurskommission des Eidgenössischen Volksdepartements (EVD; heute Eidgenössisches Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung [WBF]) beruft, hilft ihm dies nicht. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2010 abgeschafft (vgl. BVGE 2010/10 E. 6.2.4; zustimmend Patricia Egli, a.a.O., S. 553 und 555). Weitere Um- stände, die zur Anhebung einer Note des Beschwerdeführers führen könn- ten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 5.7Nach dem Erwogenen ist die Handhabung der Grenzfallpraxis durch die Anwaltsprüfungskommission im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese hat ihr Ermessen weder unterschritten noch missbraucht. Die angefochtene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2015, Nr. 100.2015.177U, Seite 15 Verfügung hält damit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Anwaltsprüfungs- kommission hat indes substanzielle Ausführungen – namentlich zu ihrer Grenzfallpraxis – erst mit Beschwerdevernehmlassung vorgebracht. Hierin sind besondere Umstände zu sehen, die es rechtfertigen, keine Verfah- renskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da zudem seitens des Beschwerdeführers keine Parteikosten angefallen sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstands- los geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Weitere entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefal- len (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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