Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. August 2016 abgewiesen (BGer 2C_65/2015). 100.2015.174U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7. Mai 2015; BD 191/14)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 3 Sachverhalt: A. Der tunesische Staatsangehörige A., geboren am ... 1962, reiste am 26. Februar 1994 in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 28. Februar 1994 geschlossene Ehe mit einer Schweizerin erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Januar 1999 eine Niederlas- sungsbewilligung. Am 15. September 2000 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Seit dem 5. Juni 2014 ist A. mit der Schweizerin B.________ verheiratet. Am 29. Januar 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. August 2014 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 7. Mai 2015 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Juni 2015 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 4 Die EG Bern und die POM beantragen mit Stellungnahme vom 16. Juni 2015 bzw. Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingun- gen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann wider- rufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 5 Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die aus- ländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerde- führer am 29. Januar 2014 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Akten EG Bern pag. 102). Damit hat er unbestrittener- massen den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Hingegen erachtet der Beschwerdeführer die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig und macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Aus- übung des ihr zustehenden Ermessens in Willkür verfallen. Zudem verletze der Entscheid sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens ge- mäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 und 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101). – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er auf- grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmass- nahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechts- wesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Ver- schuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen An- wesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungs- massnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV be- einträchtigt – wie hier zur Ehefrau –, bilden Grundlage dieser Interessen- abwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]).
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3.
Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungs-
bewilligung ergibt sich was folgt:
3.1Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristi-
gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung
des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach
der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2
[Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Ver-
schulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass
der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min-
destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden-
polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss
gegen die schweizerische Rechtsordnung, wobei diese «Zweijahresregel»
allerdings keine feste Grenze vorgibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4,
135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer
zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurtei-
lung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich).
3.2Nach Auffassung des Beschwerdeführers wiegt sein Verschulden
gesamthaft nicht schwer. Er bestreitet nicht, dass er am Abend des 29. De-
zembers 2012 durch den Einsatz eines Messers zur Eskalation der Situa-
tion beigetragen hat. Indessen habe das Opfer zuvor seine Freunde rassis-
tisch beleidigt, beschimpft und damit die Situation provoziert. Die Vor-
instanz habe dies verkannt und bei der Festlegung des Verschuldens zu
Unrecht nicht berücksichtigt. Zudem sei es rechtsstaatlich unhaltbar, dass
die Vorinstanz in der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein
Indiz für ein nicht unerhebliches Verschulden erblickt habe (Beschwerde
rechtlich nur ein geringes Verschulden vorgeworfen kann (vgl. etwa
VGE 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.2.2 [nicht rechtskräftig], 2014/61 vom
24.11.2014, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 2C_1187/2014 vom 9.1.2015]).
Sodann gehört die schwere Körperverletzung als strafbare Handlung gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 7 Leib und Leben zu jenen «Gewaltdelikten», welche gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV ohne Rücksicht auf den ausländerrechtlichen Status zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_615/2015 vom 6.8.2015, E. 5.2, 2C_147/2014 vom 26.9.2014, E. 4.2). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Umstände: Der Beschwerdeführer hielt sich am Abend des 29. Dezembers 2012 mit Landsleuten und weiteren Personen in einem Lokal auf und geriet in eine verbale Auseinandersetzung mit C., einem ihm seit langem bekannten Landsmann (vgl. Strafakten pag. 9 f.). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nach draussen zu seinem Auto, behändigte ein Jagdmesser mit Sägezahnung und kehrte in die Bar zurück (vgl. Strafakten pag. 11, 113 und 147 f.). Kurz darauf eskalierte der Streit mit C.. Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung verletzte der Beschwerdeführer C.________ mit dem Messer in der Nähe des Halses (vgl. Strafakten pag. 116) und ergriff die Flucht, nachdem er Blut auf dessen T-Shirt bemerkt hatte (vgl. Strafakten pag. 187). Mangels schriftlicher Urteilsbegründung ist nicht bekannt, wie das Strafgericht die geltend gemachten Beschimpfungen und die teils widersprüchlichen Aussagen der im Restaurant anwesenden Personen gewichtet und gewürdigt hat. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die Anklage im Eventualstandpunkt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht als Indiz für ein schweres Verschulden herangezogen werden darf. Allerdings hat die Vorinstanz nicht allein auf die Anklageschrift abgestellt, sondern auch berücksichtigt, was der Beschwerdeführer im Strafverfahren aktenkundig ausgesagt hatte (angefochtener Entscheid E. 5a; vgl. auch BGer 2C_846/2014 vom 16.12.2014, E. 3.2.2). Für ein beträchtliches Verschulden sprechen zudem die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin. Die dem Opfer zugefügten Verletzungen mussten aufgrund von starken Blutungen notfallmässig chirurgisch versorgt werden. Laut Bericht bestand zwar zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr; indessen hätten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung ohne weiteres auch wichtige Gefässe wie die Halsschlagadern und Halsvenen getroffen werden können (vgl. Strafakten pag. 128 f., 131 und 137). Ob sich die «relativ geringe»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 8 Genugtuungssumme mit der «nicht schwerwiegenden Verletzung» (ange- fochtener Entscheid E. 5a) oder mit einer eventuellen Mitverantwortung des Opfers erklären lässt (vgl. Beschwerde S. 4), kann dahin gestellt bleiben. Die diesem zugesprochene Genugtuung von Fr. 3ʹ000.-- ist jedenfalls nicht derart tief angesetzt, dass daraus zwingend auf eine leichte Verletzung geschlossen werden dürfte. Nach dem Gesagten geht auch das Verwal- tungsgericht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers aus. 3.3Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 3.3.1 Mit Urteil vom 4. Juli 1995 des Strafamtsgerichts Bern wurde der Beschwerdeführer wegen Schändung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Mo- naten Gefängnis und Landesverweisung von drei Jahren, beides bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Die EG Bern sprach deshalb am 24. Januar 1996 eine ausländerrechtliche Verwarnung aus (Akten EG Bern pag. 28). Sodann verurteilte das Untersuchungs- richteramt III Bern-Mittelland den Beschwerdeführer am 5. November 2003 wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer Busse von Fr. 300.-- (Straf- registerauszug, Strafakten pag. 344). Am 5. Dezember 2005 folgte ein Strafmandat wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wobei ihm eine Busse von Fr. 1ʹ500.--, bedingt vollziehbar, auferlegt wurde (Strafakten pag. 344). Gegen den Beschwerdeführer liegen ferner Straf- anzeigen – deren Erledigungsart allerdings nicht aktenkundig ist – aus den Jahren 2001 und 2003 wegen Beschimpfung und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung vor (vgl. Akten EG Bern pag. 56-54, 50-45). 3.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die aus dem Straf- register entfernten Vorstrafen nicht in den Entscheid einfliessen dürfen (Be- schwerde S. 6). Dieser Einwand ist unbehelflich: Zwar darf ein Be- willigungswiderruf nicht gestützt auf ein gelöschtes Strafurteil verfügt werden (Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der Interessensabwägung ist es den Fremden- polizeibehörden nach der Rechtsprechung aber nicht verwehrt, strafrecht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 9 lich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen ander- weitig bekannt sind, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer ge- samten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen; dies gilt namentlich für Daten, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben. Weit zurückliegenden Straftaten kommt allerdings in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013, E. 4.2]). 3.3.3 Es trifft zu, dass die Verurteilungen wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus den Jahren 2003 und 2005 bereits länger zurückliegen und deutlich geringer wiegen als der Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Aber anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 11), dürfen auch Verstösse, die für sich allein nicht schwer schwiegen, hinsichtlich seines Verhaltens be- rücksichtigt werden (vgl. etwa VGE 2013/277 vom 6.6.2014, E. 3.3 [bestä- tigt durch BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014]). Die beiden letzten Verur- teilungen – Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte – betreffen zudem keine blossen Bagatellen: Der Beschwerdeführer wollte laut Anzeige ausserhalb der Öffnungszeiten eine Pizza bestellen, geriet mit der Geschäftsführerin in Streit und stiess Drohungen aus (vgl. Akten EG Bern pag. 66-64). Auch wenn dem Beschwerdeführer keine regelmässige oder gar notorische Delinquenz unterstellt werden kann, hat er mehrfach – wenn auch in grossen zeitlichen Abständen – gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bereits gelöschten Straftaten zu seinen Ungunsten gewichtet und im Verhalten des Beschwerdeführers ein zusätzliches sicher- heitspolizeiliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesehen hat. 3.4Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Gewalt- delikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 10 potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht An- wendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. zuletzt BGer 2C_387/2015 vom 10.9.2015, E. 2.3). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe – wenn über- haupt – nur eine äusserst geringe Rückfallgefahr. Dabei sei entscheidend, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden ist. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb im Ausländerrecht eine strengere Prognose als im Straf- recht gelten solle (Beschwerde S. 6 f.). – Dem Beschwerdeführer ist ent- gegenzuhalten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisie- rende und therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll- zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. BGer 2C_516/2014 vom 24.3.2015, E. 4.3.2; VGE 2014/123 vom 5.3.2015, E. 3.4.2 [nicht rechtskräftig]). Es ist zwar grundsätzlich posi- tiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit der Tat vom 29. Dezember 2012 soweit aktenkundig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Indes ist zu berücksichtigen, dass er sich noch bis zum 29. Januar 2018 in der Probezeit befindet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 11 (E. 5c/bb), ist dieses Wohlverhalten vor dem Hintergrund der angesetzten Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwar- tet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; zuletzt BGer 2C_644/2015 vom 27.8.2015, E. 4.4). Sodann sind die geltend ge- machten Provokationen, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein soll, nicht geeignet, um eine Rückfallgefahr als minim erscheinen zu lassen oder gar auszuschliessen (Beschwerde S. 7). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung ein Messer gezückt hat, zeugt jedenfalls von einem problematischen Konflikt- verhalten. Auch die beiden Vorfälle aus den Jahren 2003 und 2005 deuten darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer offenbar schwer fällt, Konflikt- situationen angemessen zu begegnen (vgl. vorne E. 3.3.1 und 3.3.3). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz richtigerweise ein gewisses Risiko be- jaht, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird. 3.5Zusammenfassend hat die Vorinstanz in Anbetracht des erheb- lichen Verschuldens, des bisherigen Verhaltens gegenüber der öffentlichen Ordnung und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr zu Recht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1Je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz an- wesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die An- ordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu be- rücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 12 Schweiz eingereist ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; BVR 2015 S. 487, nicht publ. 4.1 [VGE 2014/339 vom 23.3.2015], 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). 4.2Der heute 53-jährige Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 32 Jahren im Jahr 1994 in die Schweiz ein. Seit seiner Einreise ist er beim gleichen Arbeitgeber als ungelernter Ge- bäudereiniger tätig und kommt für seinen Lebensunterhalt selber auf. Ge- mäss Betreibungsregisterauszug vom 9. April 2014 sind auf seinen Namen keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (Akten EG Bern pag. 119). Ebenfalls ist belegt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber C.________ nachgekommen ist (vgl. Akten POM, Beilage 6 zum Dossier). Seine Integration kann in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen bezeichnet werden. In sprachlicher Hinsicht hat die Vorinstanz anerkannt (E. 6b), dass der Beschwerdeführer als tunesischer Staatsangehöriger die französische Sprache beherrscht und der deutschen Sprache mächtig ist; Letzteres darf angesichts der langen Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden. In sozialer Hinsicht macht der Beschwerde- führer geltend, die langjährige Beziehung mit seiner Ehefrau und das gute Verhältnis zu ihrem Sohn, welche beide Schweizer sind, würden wesentlich für eine gelungene Integration sprechen und wären nicht zustande gekom- men, würde er in der Schweiz nicht über ein soziales Netz verfügen. Je- doch fehlen genauere Angaben zu seinem sozialen Umfeld; vertiefte sozi- ale Beziehungen im ausserfamiliären Bereich zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern macht er nicht namhaft. Entgegen seinem Vorbringen darf das Kriterium der Delinquenz auch unter dem Aspekt der Integration heran- gezogen werden (vgl. zur «doppelten Verwertung» BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015, E. 4.1, 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 4.1; VGE 2014/364 vom 17.8.2015, E. 6.2 [nicht rechtskräftig]). Die Vorinstanz hält deshalb zutref- fend fest (E. 6b), dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration darstellt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]; vgl. auch VGE 2013/269 vom 28.11.2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 13 E. 5.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015, E. 2.4]). Vor die- sem Hintergrund durfte die Vorinstanz gesamthaft gesehen eine gelungene Integration verneinen. 4.3Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs- massnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 4.3.1 Hinsichtlich der Wiedereingliederung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland nach wie vor eng seien und er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut sei. So gab der Beschwerdeführer im Strafverfahren zu Protokoll, dass in Tunesien seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Er gehe regelmässig ein bis zwei Mal pro Jahr dorthin und telefoniere fast täglich mit seiner Mutter (Strafakten pag. 17 ff.). Zusammen mit seinem Bruder habe er eine Woh- nung in der Stadt und einen Bauernhof auf dem Land (Strafakten pag. 42). Der Beschwerdeführer bestreitet den Kontakt zu seiner Mutter und die jähr- lichen Besuche ausdrücklich nicht (Beschwerde S. 9), macht jedoch gel- tend, er habe nach 21 Jahren Auslandaufenthalt in Tunesien kein soziales Umfeld mehr und pflege zu seinen Geschwistern keinen regen Kontakt. Mittlerweile verfüge er über keine Wohnmöglichkeit mehr; seine Liegen- schaft habe er verkaufen müssen, um die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die alte Heimat «fern» (Beschwerde S. 9), überzeugt indes nicht. Er ist erst mit 32 Jahren in die Schweiz gekommen, hat also in Tunesien die lebens- prägende Zeit als Kind und junger Erwachsener verbracht und von der Schweiz aus die Kontakte zur Heimat aufrechterhalten. Ihm dürfte die berufliche Reintegration in Anbetracht seines Alters zwar nicht leicht fallen. Dass er sich bei Umzügen nach Gegenständen umsieht, die in Tunesien noch verwendet werden können (vgl. Strafakten pag. 42, 146, 227), deutet aber darauf hin, dass er ausserfamiliäre Kontakte in seiner Heimat pflegt. Auch in der Schweiz verkehrt er regelmässig mit Landsleuten und leiht ihnen bei Bedarf Geld (vgl. Strafakten pag. 190 f., 234, 252, 290). Mit einer gewissen Anstrengung sollte er somit in Tunesien wieder Fuss fassen kön- nen. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ein- schätzung nicht, wonach der Rückkehr keine gesundheitlichen Gründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 14 entgegenstehen. Die zur Behandlung der Apnoe notwendige Maske kann er ohne weiteres nach Tunesien einführen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe anhand von Aussagen aus dem Strafverfahren Mutmassungen angestellt, ohne den Sachverhalt selber umfassend abzu- klären (Beschwerde S. 11), kann ihm nicht gefolgt werden. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) an ihm, den relevanten Sachverhalt konkret darzulegen und aktenkundige Feststellungen substantiiert zu bestreiten. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärun- gen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2013/285 vom 17.9.2015, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zulässigerweise von intakten Reintegrations- und Rückkehr- möglichkeiten ausgegangen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. Juni 2014 mit der Schweizer Bürgerin B.________ verheiratet (Akten POM, Beilagen 4 und 14 zum Dossier). Mit ihr ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren liiert; die bei- den wohnen offenbar seit Mai 2002 zusammen (vgl. Akten POM, Bei- lage 14 zu Dossier). Beide dürften ein namhaftes Interesse daran haben, ihre Ehe weiterhin in der Schweiz zu leben. Was den Beschwerdeführer betrifft, vermochte ihn die langjährige und intakte Beziehung indessen nicht davon abzuhalten, eine weitere Straftat zu begehen. Hinsichtlich der Ehe- frau ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten in Tunesien nicht vertraut ist, so dass eine Wohnsitzver- legung mit kaum tragbaren Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Ehefrau kann die Nachfolge nach Tunesien demnach nicht zugemutet werden. Zwar wusste die Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung (5.6.2014) um die längerfristige Freiheitsstrafe und die Abklärungen der EG Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. dazu Akten EG Bern pag. 105 f., 122 und 124). Mit Blick auf das langjährige, wohl stabile Konku- binat kann indes nicht gesagt werden, sie habe nicht davon ausgehen dür- fen, die Beziehung zum Beschwerdeführer auf Dauer in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.6). Dass die persönlichen Kontakte durch die Wegweisung erschwert werden, trifft zwar zu. Das private Inte- resse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an seinem Verbleib in der Schweiz ist jedoch insoweit zu relativieren, als die Eheleute zum einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 15 den Kontakt zueinander mit den üblichen modernen Kommunikations- mitteln und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten kön- nen, und dass zum andern die Verurteilung vom 29. Januar 2014 einen neuen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht ein für alle Mal aus- schliesst; vielmehr besteht ein Bewilligungsanspruch fort, und falls dannzu- mal angenommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat bewährt und keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ord- nung mehr bildet, kann er um Neuerteilung einer Bewilligung ersuchen (vgl. BVR 2015 S. 391 E. 4 und 7.4; BGer 2C_659/2015 vom 20.8.2015, E. 5.2.4, 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.8, je mit Hinweisen). Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fällt demgegenüber die Beziehung des Beschwerdeführers zum volljährigen Stiefsohn, da ein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). Keine weiter- gehenden Ansprüche ergeben sich vorliegend aus dem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV (vgl. Beschwerde S. 3 und 10), welcher im Wesentlichen die Ehe- und Familiengründung schützt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.3 ff.). 4.4Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthalts- dauer sowie der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau von einigem Gewicht. Demgegenüber kann gesamthaft gesehen wie dargelegt nicht von einer gelungenen Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Die Ausreise nach Tunesien und die Wiedereingliederung kann dem Beschwerdeführer zuge- mutet werden. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 5.1Der heute 53-jährige Beschwerdeführer wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 16 Weil er einem Landsmann im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer in der Nähe des Halses Stichwunden zugefügt hat, trifft ihn ein erhebliches Verschulden. Im Verbund mit seinem mangelnden Res- pekt für die öffentliche Ordnung und der nicht auszuschliessenden Rück- fallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse am Wider- ruf seiner Niederlassungsbewilligung. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 21 Jahren in der Schweiz lebt. Positiv zu würdigen ist dabei seine wirtschaftliche In- tegration. In der hiesigen Gesellschaft ist er jedoch nicht besonders ver- ankert, weshalb seine Integration auch mit Blick auf sein strafbares Verhal- ten insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden kann. Der Be- schwerdeführer reiste mit 32 Jahren in die Schweiz ein und begibt sich nach eigenen Angaben ein bis zweimal jährlich nach Tunesien. Es ist da- von auszugehen, dass er mit seiner Heimat nach wie vor eng verbunden ist und einer Wiedereingliederung keine bedeutenden Hindernisse entgegen- stehen. Der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers kann die Nachfolge nach Tunesien nicht zugemutet werden. Daher ist die mit der Wegweisung verbundene Beeinträchtigung der ehelichen Beziehung zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau zwar von einigem Gewicht, aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme überwiegt demnach das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. 5.2Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Urteil 12020/09 des EGMR vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz (Beschwerde S. 10 f.), in welchem der EGMR die Wegweisung des betroffenen Beschwerdeführers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienleben gewertet hat. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer An- wendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_614/2014 vom 5.5.2015, E. 5.3; BVR 2015 S. 391 E. 7.3). Im Übrigen unterscheidet sich der dem Urteil Udeh zu- grunde liegende Sachverhalt wesentlich vom hier zu beurteilenden: Weder hat der Beschwerdeführer minderjährige Kinder noch fällt – anders als er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 17 meint (Beschwerde S. 11) – ins Gewicht, dass seit dem Strafurteil knapp zwei Jahre vergangen sind. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.12.2015, Nr. 100.2015.174U, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.