100.2015.125U HAT/BAM/BES Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. November 2016 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2007 (Entscheid der Steuerre- kurskommission des Kantons Bern vom 17. März 2015; 100 12 444)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ war von 1999 bis 2011 Aktionär und Verwaltungsratspräsident der B.________ AG und hielt ihm Jahr 2007 13ʹ607 Namensaktien des Unternehmens. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 das steuerbare Einkommen auf Fr. 0.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 1ʹ698ʹ000.-- fest. Dabei erfasste sie den Steuerwert der Aktien der B.________ AG abweichend von den in der Steuererklärung deklarierten Fr. 312ʹ961.-- mit Fr. 585ʹ101.--, was einem Steuerwert von Fr. 43.-- pro Aktie entspricht. Hiergegen erhob A.________ am 12. Februar 2010 Einsprache und beantragte, der Steuerwert der Namensaktien sei auf Fr. 35.-- statt Fr. 43.-- pro Aktie festzusetzen; eventuell sei auf den Steuerwert von Fr. 43.-- pro Aktie ein Abzug von 44,161 % zu gewähren und die Aktien mit Fr. 24.-- zu bewerten. B. Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid vom 20.8.2012) ge- langte A.________ am 14. September 2012 an die Steuerrekurskom- mission des Kantons Bern (StRK). Er beantragte, als Steuerwert der Aktien der B.________ AG sei für das Steuerjahr 2007 Fr. 30.-- pro Aktie einzusetzen und entsprechend das steuerbare Vermögen um Fr. 176ʹ891.-- zu reduzieren; eventualiter sei auf dem Steuerwert der Aktien ein Diskont von 35 % in Abzug zu bringen. Die StRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. März 2015 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 17. April 2015 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben. Er beantragt, «1. Der Entscheid vom 17. März 2015 der StRK sei aufzuheben und der Steuerwert der Aktien der B.________ AG per 31. Dezember 2007 sei für kantonale und kommunale Vermögenssteuerzwecke auf Fr. 30.-- pro Aktie einzusetzen. Demgemäss sei das steuerbare Vermögen um Fr. 176ʹ891.-- zu reduzieren. 2. Eventualiter sei bei der Festsetzung des kantonalen und kommuna- len Aktiensteuerwerts ein pauschaler Diskont von 35 % in Abzug zu bringen und es sei der Steuerwert mit Fr. 27.95 (brutto) pro Aktie einzusetzen. Demgemäss sei das steuerbare Vermögen um Fr. 204ʹ785.35 zu reduzieren. 3. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen sachgerech- ten Pauschalabzug festzulegen, welcher der eingeschränkten Ver- fügbarkeit und Verwertbarkeit der Aktien und dem damit reduzierten Aktienwert Rechnung trägt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom
1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 4 1.2Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer gründete 1999 mit vier weiteren Personen die B.________ AG, deren Aktien jeweils zum Grossteil von sogenannten Partneraktionärinnen und Partneraktionären gehalten werden. Um die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu sichern und jüngeren Personen den Eintritt als Partneraktionärinnen und Partneraktionäre zu ermöglichen, wurde von Beginn weg in einer Partnervereinbarung festge- schrieben, dass die Aktien zwingend zum jeweiligen anteiligen Substanz- wert gekauft und verkauft werden müssen (vgl. die jeweiligen Partnerver- einbarungen ab 1999 in act. 3B, pag. 68 ff.). Die im Steuerjahr 2007 gel- tende Partnervereinbarung vom 30. Juni 2006 (Beschwerdebeilage [BB] 3) sah vor, dass die Partnerinnen und Partner verpflichtet sind, bei ihrem Ein- tritt in das Unternehmen Aktien zu erwerben und diese bei ihrem Austritt wieder zum in der Partnervereinbarung definierten Substanzwert zu ver- äussern (Ziff. 7). Massgeblich ist gemäss der Partnervereinbarung der Substanzwert per Ende des Geschäftsjahrs, in welchem der Ein- bzw. Austritt erfolgt. Der Substanzwert entspricht jeweils dem handelsrechtli- chen, buchmässigen Eigenkapital gemäss dem von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss zuzüglich allfälliger stiller Reserven (Ziff. 8.1 und 8.2). Seit der Gründung des Unternehmens bis Mitte 2012 sind neun Partnerinnen bzw. Partner neu aufgenommen und fünf Partner aus dem Kreis der Aktionäre ausgetreten. Bei diesen Transaktionen wurden die Ak- tien jeweils zum anteilsmässigen Substanzwert übertragen. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der per 30. Juni 2011 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und seine Aktien zum anteilsmässigen Substanzwert von damals Fr. 46.83 verkauft hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 5 3. Vor Verwaltungsgericht streitig ist einzig, zu welchem Wert die nicht bör- senkotierten Aktien des Beschwerdeführers für die kantonale Vermögens- steuer 2007 zu veranlagen sind. 3.1Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) schreibt den Kantonen – für den Bereich der zwingend zu erhebenden Vermögenssteuer (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG) – vor, das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten, wobei allerdings eine angemessene Berück- sichtigung des Ertragswerts zulässig ist (Art. 14 Abs. 1 StHG). Diese Vor- gabe ist für die Kantone bindend, zumal die Abweichungen vom Grundsatz der Verkehrswertbewertung in Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG abschliessend aufgezählt sind (vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 58 E. 3.2.2 mit Hinweis). Im Kanton Bern unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der Art. 46 ff. StG. Art. 49 StG, der die Bewertung von Wertschriften des Privatvermögens für die Vermögenssteuer natürlicher Personen regelt, erklärt für Papiere ohne regelmässige Kursnotierung den «inneren Wert» für massgeblich, wobei ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse bei der Ermittlung des Er- tragswerts angemessen berücksichtigt werden können (Abs. 2). Weil anzu- nehmen ist, dass der kantonale Gesetzgeber die Vorgaben des Bundes- rechts respektieren wollte, ist im innern Wert bzw. im Steuerwert von Wert- papieren gemäss Art. 49 Abs. 2 StG ein – schätzungsweise ermittelter – Verkehrswert zu sehen; praxisgemäss wird damit der wirkliche Wert be- zeichnet, der in einer Aktie verkörpert ist (vgl. etwa BGE 135 III 513 E. 3.5). Der innere Wert entspricht insoweit dem Verkehrswert der Aktie, als ein unbeteiligter Dritter grundsätzlich dazu bereit sein sollte, einen dem wirkli- chen Wert der Aktie entsprechenden Preis für deren Erwerb zu bezahlen (vgl. BGer 2A.537/2005 vom 21.12.2006, E. 2.2; BVR 2012 S. 58 E. 3.2.1). 3.2Die Berechnung des inneren Werts nichtbörsenkotierter Aktien er- folgt praxisgemäss in Anwendung des Kreisschreibens der Schweizeri- schen Steuerkonferenz «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 6 ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» ([nachfolgend Kreisschreiben] abrufbar unter <www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Kreis- schreiben»; vgl. auch BVR 2012 S. 58 E. 3.3.1; VGE 2013/261/262 vom 17.6.2015, E. 2.2). Das Kreisschreiben stellt weder Bundesrecht dar noch zählt es zum interkantonalen Recht; es handelt sich vielmehr um eine Ver- waltungsverordnung, die sich darauf beschränkt, Regeln für das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltungen aufzustellen (vgl. generell zur Eigenart von Verwaltungsverordnungen BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Im Einzelfall vermag es zwar weder Rechte noch Pflichten zu begründen, das darin be- schriebene Vorgehen gilt jedoch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da es auf jenen Überlegungen basiert, welche für die Preisbildung bei nichtkotierten Aktien massgebend sind. Auch das Verwaltungsgericht anerkennt das Kreisschreiben als Grundlage für Schätzungen, solange nicht eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts oder besondere Umstände im Einzelfall ein Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen des Kreisschreibens gebieten (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesge- richts, 1997 S. 481 E. 4a; VGE 2013/261/262 vom 17.6.2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Mangels Rechtssatzcharakters stellt sich bei Kreisschreiben die Frage des intertemporalen Rechts nicht. Vielmehr richtet sich die Be- urteilung hängiger Fälle – mit Blick auf die Durchsetzung einer einheitlichen Verwaltungspraxis – grundsätzlich nach den neusten Erkenntnissen (vgl. VGE 16778 vom 17.12.1984, E. 5b; BVR 1986 S. 357 E. 4a; Peter Kästli/Annik Bärtschi, in Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band I, 2014, Art. 49 N. 10). Vorliegend sieht indes davon abweichend das aktuelle Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 (nachfolgend: Kreis- schreiben 2008) in Rz. 69 für Bewertungen vor dem Bilanzstichtag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 7 3.3Gemäss Kreisschreiben wird der Wert von nichtkotierten Wertpapie- ren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, wie folgt bestimmt: Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefun- den, so gilt der Kaufpreis als Verkehrswert, falls sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft seither nicht wesentlich verändert hat. Ist es zu kei- ner solchen Handänderung unter unabhängigen Dritten gekommen, be- misst sich der Verkehrswert nach den Bewertungsregeln des Kreisschrei- bens (Rz. 2 Abs. 4 Kreisschreiben 2006; Rz. 2 Abs. 4 und 5 Kreisschreiben 2008), wobei zunächst der Unternehmenswert (Rz. 7-59 Kreisschreiben 2006; Rz. 7-51 Kreisschreiben 2008) und anschliessend der Wert der ein- zelnen Wertpapiere (Rz. 60-79 Kreisschreiben 2006; Rz. 52-68 Kreis- schreiben 2008) zu bestimmen ist. Bei Handels-, Industrie- und Dienstleis- tungsunternehmen ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Sub- stanzwerts zu Fortführungswerten (Rz. 41 Kreisschreiben 2006; Rz. 34 Kreisschreiben 2008; sog. Praktikermethode). Bei Unternehmen mit nur einer Kategorie von Titeln bestimmt sich der Steuerwert eines einzelnen Wertpapiers alsdann mittels einer Division des Unternehmenswerts durch die Anzahl Titel (Rz. 60 Abs. 1 Kreisschreiben 2006; Rz. 52 Abs. 1 Kreis- schreiben 2008; vgl. zur Vorgehensweise BVR 2012 S. 58 E. 3.3.3 und VGE 2013/261/262 vom 17.6.2015, E. 3.1). Das Kreisschreiben bestimmt sodann für die Bewertung der Wertpapiere ausdrücklich, dass Aktionärbin- dungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchti- gen, steuerrechtlich unbeachtlich sind (Rz. 71 Abs. 2 Kreisschreiben 2006; Rz. 2 Abs. 4 und Rz. 61 Abs. 2 Kreisschreiben 2008). Schliesslich sehen beide Fassungen des Kreisschreibens vor, dass bei Wertpapieren, deren Verkehrswert sich nach der jeweiligen Rz. 2 Abs. 4 berechnet, die Titelin- haberin oder der Titelinhaber unter bestimmten – hier unstreitig nicht gege- benen Voraussetzungen (vgl. Rz. 73 Abs. 1 Kreisschreiben 2006; Rz. 63 Kreisschreiben 2008; BB 6, Schreiben der Steuerverwaltung vom 24.3.2009, Detailbeilage, S. 3) – einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen kann (Rz. 71 Abs. 3 Kreisschreiben 2006; Rz. 61 Abs. 3 Kreis- schreiben 2008).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 8 3.4Die StRK ist nach den dargestellten Grundsätzen des Kreisschrei- bens vorgegangen und hat den für das Jahr 2007 von der Steuerverwal- tung veranlagten Vermögenssteuerwert von Fr. 43.-- pro Aktie bestätigt. – Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Vorbringen nicht in Frage, dass der Aktiensteuerwert nach Massgabe des Kreisschreibens festzulegen ist und dieses ausdrücklich vorsieht, dass Aktionärbindungsverträge für die Bewertung unbeachtlich sind. Er vertritt indes den Standpunkt, dass die strikte Anwendung dieser Regel in seinem Fall den Grundsatz der Besteue- rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Seit der Grün- dung der B.________ AG seien sämtliche Aktientransaktionen bei Ein- bzw. Austritten neuer Partnerinnen und Partner gemäss der Partner- vereinbarung zum Substanzwert erfolgt, ohne dass der Ertragswert in die Preisbildung eingeflossen sei. Bei seinem eigenen Austritt aus dem Unter- nehmen im Jahr 2011 habe er die Aktien erwiesenermassen ebenfalls nur zum Substanzwert verkaufen können. Das schematische Nichtberücksich- tigen des Aktionärbindungsvertrags und die doppelte Gewichtung der Er- tragswertkomponente führe zu einer jahrelangen, systematischen Überbe- wertung des Aktienwerts, stelle die Steuerverwaltung doch so auf einen nicht realisierbaren Wert ab. Dies widerspreche Art. 49 StG, der verlange, dass das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten sei, wo- runter kein fiktiver Wert, sondern der Preis zu verstehen sei, der für einen Vermögenswert unter normalen Verhältnissen erzielt werden könne. Recht- lich erweise es sich daher als geboten, den Aktionärbindungsvertrag an- gemessen zu berücksichtigen. Dies könne entweder durch Nichtbefolgen der Regel, wonach Aktionärbindungsverträge unbeachtlich sind (Hauptbe- gehren), oder durch einen pauschalen Abzug erfolgen, mit welchem eine Überbesteuerung zumindest teilweise reduziert werde (Eventual- und Sub- eventualbegehren). Denkbar sei überdies auch eine Revers-Lösung – wie diese beispielsweise durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter besonderen Voraussetzungen akzeptiert werde, um der beschränkten Verfügbarkeit der Aktien Rechnung zu tragen (Beschwerde, Rz. 39; vgl. hierzu hinten E. 6.2 f.). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend massgebliche Handänderungen unter unabhängigen Drit- ten im Sinn des Kreisschreibens stattgefunden hätten, weshalb der ent- sprechende Kaufpreis als Verkehrswert zu gelten habe (Beschwerde, Rz. 39 und 41 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 9 4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Hauptantrags vor- bringt, der Aktiensteuerwert sei aufgrund stattgefundener Handänderungen unter unabhängigen Dritten nach dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu bestimmen, ist ihm – übereinstimmend mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 5.2 f.) – nicht zu folgen. 4.1Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Die zahlreichen Aktientransaktionen anlässlich von Ein- und Austritten neuer bzw. bisheriger Partnerinnen und Partner (1999-2012: 14) stellten massgebliche Handänderungen im Sinn des Kreisschreibens dar, weil die neu eintretenden Personen erst durch die Aktienkäufe zu Aktionärinnen und Aktionären würden. Damit habe der bezahlte Kaufpreis als Verkehrs- wert zu gelten. Dieser habe im interessierenden Zeitraum erheblich unter dem von der Steuerverwaltung festgelegten Aktiensteuerwert gelegen (2006: Fr. 28.33 bzw. Fr. 30.--; 2007: Fr. 36.45; vgl. Beschwerde, Rz. 16 ff. und 34 sowie BB 6). 4.2Das Kreisschreiben legt als Regel fest, dass sich der Steuerwert bei nichtkotierten Aktien grundsätzlich nach dem inneren Wert richtet, wenn nicht die Bewertung aufgrund eines tatsächlich erzielten Verkaufspreises erfolgen kann (Rz. 2 Abs. 4 Kreisschreiben 2006, Rz. 2 Abs. 4 und 5 Kreis- schreiben 2008; vgl. vorne E. 3.3). Letzteres Vorgehen stellt eine Ausnah- meregelung dar, welche dem Grundsatz der Bewertung zum Verkehrswert Nachachtung verschaffen soll und daher nur zur Anwendung kommt, wenn der erzielte Verkaufspreis auch tatsächlich den Marktwert des Unterneh- mens spiegelt. D.h. es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die freie Preisbildung behindern. Dies ist indes gerade der Fall, wenn eine Vereinba- rung existiert, die die Art und Weise definiert, auf welche der Verkaufspreis im Einzelfall zu bestimmen ist, und dabei in einem Aktionärbindungsvertrag den Substanzwert als Transaktionspreis vorschreibt. Erfolgt die Handände- rung bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Aktionärbindungsvertrags bloss zum Substanzwert, kommt demnach die Preisbildung regelmässig nicht transparent und nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 10 einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande, weshalb diesfalls pra- xisgemäss eine Handänderung unter unabhängigen Dritten verneint wird (vgl. zu Rz. 2 Abs. 5 Kreisschreiben 2008 Schweizerische Steuerkonferenz, Kommentar 2015 zum Kreisschreiben 2008 [nachfolgend: Kommentar Kreisschreiben 2008], S. 5 mit Hinweisen auf die Praxis, einsehbar auf <www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Kreisschreiben»). 5. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ak- tiensteuerwert sei entsprechend dem anteilsmässigen Substanzwert auf Fr. 30.-- festzulegen. 5.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Unternehmen 2011 verlassen und seine Aktien damals erwiesenermassen (nur) zum Substanzwert verkauft. Aufgrund seines Ausscheidens könne die Realisie- rung eines höheren Verkaufspreises ausgeschlossen werden. Mangels Missbrauchsgefahr sei daher der Grundsatz, wonach Aktionärbindungsver- träge für die Festlegung des Aktiensteuerwerts unbeachtlich seien, vorlie- gend nicht anzuwenden (Beschwerde, insb. Rz. 29 und 39) 5.2Gemäss Kreisschreiben entspricht bei nichtkotierten Wertpapieren ohne Kursnotierung der Verkehrswert dem inneren Wert, welcher als Fort- führungswert zu berechnen ist. Der vorab zu bestimmende Unterneh- menswert ergibt sich dabei aus der zweimaligen Gewichtung des Ertrags- werts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungs- werten (vorne E. 3.3). Rz. 71 Abs. 2 Kreisschreiben 2006 statuiert in die- sem Zusammenhang ausdrücklich, dass privatrechtliche Verträge wie bei- spielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, für die Bewertung unbeachtlich sind. Im Kreisschreiben 2008 wurde diese Regel zusätzlich betont und sowohl unter dem Titel «Allgemeines» (Rz. 2 Abs. 4) als auch für die Bewertung der Wertpapiere (Rz. 61 Abs. 2) festgehalten. Sie erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass der Aktienpreis durch die Partnervereinbarung gesenkt wird und daher grundsätzlich nicht den wirklichen (höheren) Wert des Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 11 nehmens und der Aktie widerspiegelt und folglich nicht dem Preis ent- spricht, der ein unbeteiligter Dritter grundsätzlich dafür zu zahlen bereit wäre. Die Nichtberücksichtigung von Aktionärbindungsverträgen als Regel ist sodann dadurch begründet, dass entsprechende Vereinbarungen nicht unumstösslich sind und die daraus resultierende Beschränkung grundsätz- lich jederzeit aufgehoben werden könnte. Kommt hinzu, dass für die Be- stimmung des Verkehrswerts eine objektive und nicht eine subjektive Be- trachtungsweise einzunehmen ist. Es ist mithin nicht massgebend, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund der individuellen Umstände (z.B. infolge Vorliegens eines Aktio- närbindungsvertrags) zukommt (Kommentar Kreisschreiben 2008, S. 3). 5.3Zwar wird im Alltag neben der Praktikermethode gemäss Kreis- schreiben eine Vielzahl anderer Methoden zur Unternehmensbewertung verwendet, die ebenfalls zu einem «richtigen» Ergebnis führen können (BVR 2012 S. 58 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGer 5A_557/2008 vom 28.1.2009, E. 3.2.3; Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. 1998, S. 85 ff., 130 ff., 153; Kim Ludvigsen, Wie bewertet man ein Unternehmen?, in AJP 2004 S. 1285 ff.; Lanz/Bolfing, Unternehmensbe- wertung, 2005, S. 58, 77 ff.). Die grundsätzliche Massgeblichkeit des Kreisschreibens, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergibt (vorne E. 3.2), ist jedoch auch in der Literatur anerkannt (vgl. etwa Zigerlig/Jud, in Zweifel/ Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, Art. 14 StHG N. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand- kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 16 N. 102 f.; Bruno Knüsel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 17 DBG N. 11; Peter Kästli/Annik Bärtschi, a.a.O., Art. 49 StG N. 5 f.; vgl. auch BGer 2C_504/2009 vom 15.4.2010, E. 3.3). Muss der Verkehrswert geschätzt werden, dann sind die Schät- zungsgrundlagen so zu wählen, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Das Kreisschreiben enthält solche Richtlinien, von denen aus Gründen der Rechtsgleichheit grundsätzlich nur dann abgewichen werden kann, wenn sich ihre Anwendung als gesetzes- widrig erweisen würde, bzw. wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrs- werts dies gebietet (Kommentar Kreisschreiben, S. 2). Da das Kreisschrei- ben die Unbeachtlichkeit von Aktionärbindungsverträgen ausdrücklich vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 12 sieht und dafür zudem sachliche Gründe bestehen, ist es nicht zu bean- standen, dass die StRK die Partnervereinbarung bei der Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien nicht berücksichtigt und den Aktienwert anhand der Praktikermethode bestimmt hat. Mithin erweist sich der Hauptantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Zum Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach der beschränkten Verfügbarkeit der Aktien mit einem pauschalen Abzug von 35 % Rechnung zu tragen sei, ist Folgendes festzuhalten: 6.1Die StRK hat die Gewährung eines Abzugs verweigert, weil die streitbetroffenen Aktien keine Mitarbeitertitel im Sinn von Rz. 63 Abs. 1 Kreisschreiben 2006 darstellten und das Kreisschreiben 2008 keinen ent- sprechenden Abzug für Mitarbeiteraktien mehr vorsehe. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers erscheint es demgegenüber zwingend, der be- schränkten Verfügbarkeit und Verwertbarkeit der Aktien bewertungstech- nisch mit einem Abzug Rechnung zu tragen, unbesehen davon, ob seine Aktien als Mitarbeiteraktien im engen Sinn zu qualifizieren seien (vgl. Be- schwerde, Rz. 43 ff.). Er macht geltend, dass ein Pauschalabzug vorzu- nehmen sei, weil sich der Minderwert nicht exakt berechnen lasse; so könne mit minimalem Verwaltungsaufwand eine rechtsgleiche Behandlung der steuerpflichtigen Personen erreicht werden. Die kritisierte systemati- sche Überbewertung der Aktien beruhe auf der vollständigen Berücksichti- gung der Ertragswertkomponente gemäss Kreisschreiben; sie würde durch einen Pauschalabzug zumindest reduziert. Die Höhe des Abzugs von 35 % begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Zwar liege keine eigentliche Mitarbeiterbeteiligung vor, es könne aber die entsprechende Regelung sinngemäss angewandt werden. Das Kreisschreiben 2006 sehe für nicht frei verfügbare Mitarbeitertitel ausdrücklich einen Abzug von 35 % vor (Rz. 63 Abs. 1). Dass einer Aktie mit einer Verfügungsbeschränkung ein bloss reduzierter Wert zukomme, sei überdies auch Ziff. 3.3 des Kreis- schreibens Nr. 37 vom 22. Juli 2013 der Eidgenössischen Steuerverwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 13 tung zu entnehmen, wobei die Reduktion auf 6 % pro Jahr Sperrfrist bezif- fert werde. 6.2In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2015 hat die Steuerverwal- tung im vorliegenden Verfahren erstmals darüber informiert, dass sie per Ende 2013 eine Praxis zur Bewertung von Wertpapieren im Zusammen- hang mit Aktionärbindungsverträgen definiert habe. Nach der (unpublizier- ten) Praxisfestlegung 2013 gelte weiterhin übereinstimmend mit dem Kreis- schreiben 2008 der Grundsatz, dass privatrechtliche Verträge, welche wie Aktionärbindungsverträge, die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträch- tigen, für die Festlegung des Vermögenssteuerwerts unbeachtlich seien. Echte Aktionärbindungsverträge könnten indes ausnahmsweise bei der Bewertung der Wertpapiere «auf Antrag der Aktionäre (Rulinganfrage) im Rahmen des Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahrens angemessen berücksichtigt werden». Die Praxisfestlegung 2013 sei grundsätzlich auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Steuerfälle anwendbar. Da der Be- schwerdeführer aber bis anhin keinen entsprechenden Rulingantrag einge- reicht habe, bleibe es vorliegend dabei, dass der Aktionärbindungsvertrag für die Bewertung der Aktien unbeachtlich sei (act. 6, S. 3 f.). 6.3Diese Ausführungen der Steuerverwaltung machen klar, dass sich (echte) Aktionärbindungsverträge gemäss einer offenbar bestehenden neuen Praxis, welche auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Steuerfälle Anwendung finden soll, unter bestimmten Voraussetzungen doch auf den Vermögenssteuerwert von Aktien auswirken. Zugleich zeigt sich die Steu- erverwaltung in ihrer Stellungnahme grundsätzlich bereit, zu prüfen, ob die streitbetroffene Partnervereinbarung diese neu definierten Voraussetzun- gen erfüllt und entsprechend bei der Festlegung des Vermögenssteuer- werts berücksichtigt werden kann. Das Verwaltungsgericht kennt weder die nichtpublizierte Praxisfestlegung 2013 noch die darauf basierende Übung der Steuerverwaltung, weshalb es nicht beurteilen kann, ob die durch die Partnervereinbarung verursachte Einschränkung der Handelbarkeit der Aktien gemäss der offenbar bestehenden aktuellen Praxis bei der Festle- gung des Aktiensteuerwerts zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, solche Fragen anstelle der zuständigen Fachbehörde als erste Instanz zu beurteilen. Aufgrund der schriftlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 14 Ausführungen der Steuerverwaltung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der wegen der Partnervereinbarung beschränkten Handelbarkeit der Aktien der B.________ AG bei der Bestimmung des Aktiensteuerwerts aufgrund einer neuen Praxis der Steuerverwaltung Rechnung zu tragen ist. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 7. 7.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Ver- waltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Ob- siegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-) Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1), was hier nicht aus- zuschliessen ist. Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverle- gung als vollständig obsiegend zu betrachten und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). 7.2Weiter hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Partei- kosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen, wonach das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit- sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 28. Oktober 2016 macht der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 10ʹ150.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 406.-- geltend (act. 8). Dieser Be- trag ist übersetzt: Die Streitigkeit ist von mittlerer Komplexität, während ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 15 Bedeutung aufgrund des geringen Streitwerts unterdurchschnittlich ist. Der Aufwand des Rechtsvertreters beschränkte sich vor Verwaltungsgericht auf das Verfassen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da (lediglich) ein ein- facher Schriftenwechsel ohne Beweismassnahmen durchgeführt wurde; dabei konnte er grösstenteils auf die im vorinstanzlichen Verfahren durch- geführten Recherchen und Argumente zurückgreifen. Unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Parteikostenersatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 5'000.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 200.-- festzusetzen. 7.3Die Kosten des Verfahrens vor der StRK sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 200 Abs. 1 i.V.m. Art. 151 StG und Art. 108 Abs. 2 VRPG) und der Beschwerdeführer zulasten des Kantons Bern (Steuerverwaltung) Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung hat (Art. 200 Abs. 4 StG). Weil der StRK bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist die Sache zu deren Festsetzung praxisgemäss an die Vorinstanz zurück- zuweisen (BVR 2006 S. 440 E. 6.3.4). 8. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwi- schenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen; BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], nicht publ. E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2016, Nr. 100.2015.125U, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.