Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Bern
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BE_VG_001
Gericht
Be Verwaltungsgericht
Geschaftszahlen
BE_VG_001, 100 2014 354
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

100.2014.354U HER/KUN/BAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2016 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung eines Flüchtlings infolge Straffälligkeit; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. November 2014; BD 261/13) Sachverhalt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 2 A. A.________ (geb. ... 1979), Staatsbürger der Türkei, reiste am 15. Dezember 1999 illegal in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl, welches ihm am 1. Dezember 2000 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wurde. Nach einem Aufenthalt von fünf Jah- ren wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 19. November 2010 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen vorsätzlicher Tötung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (bestä- tigt durch BGer 6B_177/2011 vom 11.8.2011). Gestützt hierauf widerrief das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 8. Dezember 2011 das A.________ gewährte Asyl. Per 23. August 2013 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde unter Anordnung von Bewährungshilfe dem Strafrest entsprechend auf zwei Jahre und acht Monate festgesetzt; sie dauert bis zum 23. April 2016. Am 6. Juni 2013 erstattete das BFM auf Ersuchen der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), einen Bericht zur Zulässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung von A.. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 widerrief die EG Bern seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete an, er habe die Schweiz nach Strafende zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 11. November 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Anfang 2014 verlegte A.________ seinen Wohnsitz nach D.________ (VD). Am 11. April 2014 heiratete er eine dort wohnhafte Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung. Am ... 2014 kam eine gemeinsame Tochter zur Welt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 3 Mit Entscheid vom 17. November 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat, und ordnete an, dass die Akten an das BFM ge- hen, damit dieses «den Status des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich neu bestimme und gegebenenfalls ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme durchführe». Am 19. November 2014 lehnte die zuständige Ausländerbehörde des Kan- tons Waadt unter Bezugnahme auf den (angeblich rechtskräftigen) Bewilli- gungswiderruf der Stadt Bern einen Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A.________ ab. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 17. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern vom 17. November 2014, mit welchem der von den EMF Bern verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bestätigt wurde, sei aufzuheben. 2. Eventuell: Die durch den angefochtenen Entscheid bestätigte Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion in der Höhe von Fr. 1'400.-- sowie des Verfah- rens vor dem Verwaltungsgericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer nur teilweise aufzuerlegen. 4. Die EMF seien zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Partei- kostenentschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vor- instanz [...] und demjenigen vor dem Verwaltungsgericht [...] zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer [...] für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteient- schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.» Gleichzeitig hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung eines amtlichen Anwalts ersucht. Als vorsorgliche Massnahme hat er Folgendes beantragt: «Dem «Service de la population» des Kantons Waadt sei bezüglich der durch diesen erlassene Verfügung vom 19. November 2014 mitzu- teilen, dass der Entscheid der Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 11. Oktober 2013 nicht rechtskräftig ist und dass gegenüber dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 4 schwerdeführer zurzeit aufgrund seines Flüchtlingsstatus keine Ausrei- sefrist aus der Schweiz besteht.» Mit Bezug auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahme gab der Abtei- lungspräsident dem Service de la population des Kantons Waadt mit Verfü- gung vom 19. Dezember 2014 davon Kenntnis, dass «ein Beschwerdever- fahren betreffend den Entzug der Niederlassungsbewilligung hängig [sei] und wegen des Status als Flüchtling keine Ausreisefrist angeordnet [wor- den sei]». Die POM und die EG Bern beantragen mit Eingaben vom 20. bzw. 21. Januar 2015 je die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege haben sie keine Anträge gestellt. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 hat die Instruktionsrichte- rin von der Ergänzung der Strafakten und der Möglichkeit der Akteneinsicht Kenntnis gegeben, A.________ gewisse Fragen gestellt und diesem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt bewilligt. A.________ hat sich mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 geäussert und weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hat auf weitere Bemerkungen verzichtet (Eingabe vom 13.10.2015), die EG Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 5 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Der Beschwerdeführer erhielt am 1. Dezember 2000 unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) bzw. Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz Asyl (Akten EG Bern pag. 130). Nach ununter- brochenem Aufenthalt von fünf Jahren wurde ihm die Niederlassungsbe- willigung erteilt. Mit Urteil vom 19. November 2010 sprach das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung eines Landsmanns schuldig und verurteilte ihn, gestützt auch auf den in Rechts- kraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren (bestätigt durch BGer 6B_177/2011 vom 5.8.2011; Urteil Obergericht in Akten EG Bern pag. 44 ff., Strafregisterauszug pag. 118). Gestützt hierauf widerrief das BFM am 8. Dezember 2011 das Asyl des Beschwerdeführers, da er sich eine «besonders verwerfliche Handlung» im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG habe zuschulden kommen lassen und von Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG auszugehen sei. Von der Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 AsylG) sah es ab, weil sich dieser noch längere Zeit im Strafvollzug befinde und eine Ein- schätzung der Gefährdungslage und der Flüchtlingseigenschaft erst auf den Zeitpunkt der Haftentlassung erfolgen könne (vgl. Akten EG Bern pag. 127 ff.). Gestützt auf den Bericht, den das BFM am 6. Juni 2013 im Verfahren betreffend den allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erstattet hatte, wonach weder das asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Rückschiebever- bot (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK) noch der Non-Refoulement- Grundsatz im Sinn von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) dem Vollzug seiner Wegweisung entgegenstehe (vgl. Akten EG Bern pag. 155 ff.), widerrief die EG Bern die Niederlassungsbe- willigung des Beschwerdeführers, wies diesen aus der Schweiz weg und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 6 ordnete an, er habe die Schweiz nach Strafende zu verlassen (vorne Bst. A; Akten EG Bern pag. 179 ff.). Die Vorinstanz bestätigte mit ihrem Rechtsmittelentscheid den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung, ord- nete aber zusätzlich an, dass die Akten zur flüchtlingsrechtlichen Neube- stimmung des Status des Beschwerdeführers und gegebenenfalls zur Durchführung eines Verfahrens auf vorläufige Aufnahme an das BFM gehen. Erwägungsweise hielt sie fest, dass unter diesen Umständen auf das Ansetzen einer «neuen Ausreisefrist» verzichtet werde (E. 7). 2.2Dem Beschwerdeführer wurde zwar das Asyl widerrufen, nicht je- doch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (E. 2.1 hiervor). Er hat also, wo- von die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist, nach wie vor Flüchtlingssta- tus. Es kommen daher die Flüchtlingskonvention und das AsylG weiterhin zur Anwendung. Die kantonale Behörde, welche über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Flüchtlingsstatus entscheidet, muss daher in diesem Entscheid auch die flüchtlingsrechtlichen Aspekte in ihrer Gesamtbeurteilung berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.1; BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2). Dabei ist zu beachten, dass im ausländerrechtlichen Verfahren mit dem negativen Bewilligungsentscheid regelmässig gleichzeitig die Wegwei- sung als Konsequenz der fehlenden Aufenthaltsberechtigung angeordnet wird sowie Betroffene zwecks Vollzugs der Wegweisung angehalten wer- den, die Schweiz auf einen bestimmten Zeitpunkt hin zu verlassen (Art. 64 und 64d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das SEM die vor- läufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (Art. 83 AuG). Die ausländerrechtliche Wegweisungsverfügung als solche kann beim Ent- scheid über die vorläufige Aufnahme nicht mehr in Frage gestellt werden; bereits die ausländerrechtliche Interessenabwägung beim Bewilligungs- widerruf muss daher sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (BGE 135 II 110 E. 4.2 und BGer 2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2 betreffend Flüchtlinge; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; ebenso BVR 2013 S. 543 E. 4.1 m.w.H. betreffend ausländische Personen allgemein, die von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG erfasst sind). Die kantonale Behörde, welche über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 7 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheidet, kann zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen eine Stellungnahme beim SEM einho- len (vgl. Art. 43 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311]; BGE 139 II 65 E. 4.2 [Pra 102/2013 Nr. 43]). 2.3Die Wegweisung von Flüchtlingen gemäss Art. 65 AsylG richtet sich – vorbehältlich des asyl- bzw. flüchtlingsrechtlichen sowie des menschen- rechtlichen Rückschiebeverbots bzw. Non-Refoulement-Gebots – nach Art. 64 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AuG. Art. 65 AsylG lässt so- mit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Flüchtlings (vgl. Art. 60 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AuG) und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG einzig unter der Vorausset- zung zu, dass dieser in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 139 II 65 E. 5.1 [Pra 102/2013 Nr. 43]). Diesfalls liegt zugleich ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vor (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AsylG; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer [nachfolgend: Botschaft AsylG], in BBl 1996 II 1, 71 ff., insb. 72 und 76; s. auch BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 f. und Cesla Amarelle, in Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, vol. IV, Loi sur l’asil, 2015, S. 419). Flüchtlinge ohne Asyl, die sich in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 44 und 45 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG vorläufig aufgenommen (BVGE 2011/10 E. 7; Cesla Amarelle, a.a.O., S. 424). Auf diese Weise wird ihnen anstelle des unzulässigen Wegweisungsvollzugs subsidiärer, vorläufiger Schutz in Form dieser Ersatzmassnahme gewährt (ausdrücklich betreffend Asylunwürdigkeit Botschaft AsylG, a.a.O., S. 72; vgl. allgemein auch BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.2; Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 83 AuG N. 26; s. auch BGE 135 II 110 E. 2.2.1 am Schluss). 2.4Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind im Übrigen nur zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U,

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menden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG; BGE 139 II 65

  1. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 4.2; allgemein BVR 2013 S. 543
  2. 4.1). Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines

Flüchtlings deckt sich insoweit mit der Interessenabwägung nach Art. 96

Abs. 1 AuG (BGE 139 II 65 E. 5.3 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer

2C_833/2011 vom 6.6.2012, E. 2.2).

Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall. In Hinblick auf das öffentli- che Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme sind namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr in die Abwä- gung einzubeziehen. Mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib der betroffenen Person in der Schweiz sind insbesondere die Dauer der bishe- rigen Anwesenheit bzw. die Integration, die Nachteile, die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der ausländerrechtlichen Massnahme drohen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 135 II 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1) sowie Umstände zu würdigen, welche die Rückkehr ins Heimatland im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erscheinen lassen können (kon- krete Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage), weiter die vorgebrachte, in der Türkei allenfalls drohende Blutrache (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1 und 5.3.3 f.). Wird durch die Entfernungsmassnahme die wei- tere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt – hier steht die gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auf dem Spiel –, bilden Grundlage dieser Inte- ressenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen auf die EGMR-Kasuistik, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu be- rücksichtigenden Interessen der Tochter des Beschwerdeführers einzube- ziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 9 2.5Schliesslich darf der Wegweisungsvollzug nicht unzulässig sein. Unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist dieser namentlich dann, wenn er das asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche oder menschenrechtliche Rückschiebeverbot bzw. Non-Refoulement-Gebot verletzen würde (Art. 65 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Ziff. 1 FK, Art. 3 EMRK; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV; BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43]). Das flücht- lingsrechtliche Rückschiebeverbot besagt, dass kein Flüchtling in irgendei- ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK). Dieses Rückschiebeverbot entfällt (im Ge- gensatz zu jenem nach Art. 3 EMRK), wenn erhebliche Gründe für die An- nahme vorliegen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie we- gen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK). Die Aufhe- bung des Rückschiebeschutzes setzt zusätzlich zur Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens voraus, dass der Täter oder die Täterin für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine Gefahr bildet, d.h. es muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 [Pra 102/2013 Nr. 43], 135 II 110 E. 2.2.2). 3. Strittig ist, ob die Vorinstanz den gegenüber dem Beschwerdeführer verfüg- ten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu Recht bestätigt hat. 3.1Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG (vorne E. 2.3) ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann erfüllt, wenn die ausländische Person besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 f.; BGer 2C_1152/2014 vom 14.9.2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 10 E. 3.2; s. auch BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 31 E. 2.1; BGer 2D_37/2014 vom 9.2.2015, E. 2.2). Als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung gilt nebst anderen Delikten die versuchte vorsätzliche Tötung (BGE 139 II 65 E. 5.2 [Pra 102/2013 Nr. 43] betreffend Flüchtling mit Hinweis auf BGer 2A.313/2005 vom 25.8.2005). – Der Beschwerdeführer bestreitet daher zu Recht nicht, dass er mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 19. November 2010 wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung sowie eines qualifizierten Strassenverkehrsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah- ren (vorne E. 2.1) – zusätzlich zum Widerrufsgrund der längerfristigen Frei- heitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1) – jenen nach Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG gesetzt hat. 3.2Der Beschwerdeführer hält die aufenthaltsbeendende Massnahme jedoch für unverhältnismässig. Er bringt hauptsächlich vor, der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung unter Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz dürfe nicht als verhältnismässig bezeichnet werden, weil es sonst auf einen «Ausschaffungsautomatismus» bei Tötungsdelikten hinaus- laufen würde (Beschwerde S. 5, 14; Hauptbegehren). Zumindest aber hätte die Vorinstanz den Bewilligungswiderruf nicht mit der Wegweisung verbin- den dürfen; die Wegweisung sei dem SEM vorbehalten für den Fall, dass es ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkenne (Beschwerde S. 15; Eventual- begehren). – Die Vorinstanz beurteilt den Widerruf der Niederlassungsbe- willigung unter Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Zwar greife mangels flüchtlingsrechtlich relevanter hinreichender konkreter Wiederholungsgefahr der Rückschiebeschutz nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK. Allerdings würden ernsthafte Anzeichen dafür beste- hen, dass dem Beschwerdeführer heute die Flüchtlingseigenschaft abzu- sprechen wäre; angesichts dieser «getrübten flüchtlingsrechtlichen Per- spektive» rechtfertige sich im Licht seiner schweren Straftat keine weitere ausländerrechtliche Regelung des Aufenthalts, sondern komme höchstens eine vorläufige Aufnahme in Frage, sollte das SEM den Flüchtlingsstatus wider Erwarten nicht aberkennen (angefochtener Entscheid E. 5b/bb S. 16 f.; Vernehmlassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 11 4. Zunächst sind die für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen zu bestimmen. Laut dem Beschwerdeführer ist die Massnahme durch kein öffentliches Interesse gedeckt, weil «lediglich das schwere Verschulden, [welches] auf dem be- gangenen Delikt und dem Strafmass» beruhe, für eine solche Massnahme spreche (Beschwerde S. 11). Dem kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht gefolgt werden. 4.1Zu würdigen sind vorab Art und Schwere der zur strittigen ausländerrechtlichen Massnahme Anlass gebenden Straftat sowie das damit verbundene Verschulden: 4.1.1 Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden- polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthalts- dauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat mit der am 24. April 2008 verübten vor- sätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz (Führen eines Fahrzeugs mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. vorne E. 2.1 und 2.3); er wurde dafür zu ei- ner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Wie die POM zutreffend er- wogen hat (E. 4a), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 12 geladen (entgegen Beschwerde S. 7 «schweres» Verschulden), beträgt doch das Strafmass das Vierfache der ausländerrechtlich massgeblichen Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung (vgl. vorne E. 3.1 und 4.1.1). Ins Gewicht fällt nament- lich das dieser Verurteilung zugrunde liegende Tötungsdelikt: Der Be- schwerdeführer hat das unbewaffnete Opfer, einen türkischen Arbeitskolle- gen und Vater zweier mit der Mutter in der Türkei lebender Kleinkinder, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, jedenfalls eventualvorsätz- lich, mittels eines einzigen kräftigen und gezielten Messerstichs getötet (das Messer drang in voller Länge in den Brustkorb ein), nachdem dieser bestätigt hatte, dass er und die damalige Freundin des Beschwerdeführers eine Liebesbeziehung führten; die Freundin hatte dies dem Beschwerde- führer bereits zuvor eröffnet (vgl. Urteil Obergericht S. 1, 15 ff., 52 ff., 55 ff.). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht mehr geltend, er habe die Tat – entgegen der Sachverhaltsfeststellung und Würdigung der Straf- gerichte – in Notwehr begangen (vgl. Beschwerde S. 9). In dritter Instanz verwarf das Bundesgericht diese These (vgl. BGer 6B_177/2011 vom 5.8.2011, E. 4). Unter den gegebenen Umständen fiel auch klar ausser Betracht, die Tat privilegiert als Totschlag zu qualifizieren, zumal der Be- schwerdeführer seit längerer Zeit wusste, dass die Freundin die Beziehung (sie waren nach türkischem Brauchtum verheiratet) mit ihm auflösen wollte (vgl. Urteil Obergericht S. 56). Die strafrichterlichen Sachverhaltsfeststel- lungen und rechtlichen Würdigungen sind mithin auch im vorliegenden aus- länderrechtlichen Verfahren nicht in Frage zu stellen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer positiv anzurechnende Aspekte wurden bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. Urteil Obergericht S. 59). Im Licht der hinsichtlich Ge- waltdelikten strengen ausländerrechtlichen Praxis darf und muss insgesamt von einem ausserordentlich schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden; entsprechend ist auch das Interesse an der strittigen aufenthaltsbeendenden Massnahme als sehr bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa, 122 II 433 E. 2c; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen gehören vorsätzliche Tötungsdelikte zu den Anlasstaten, die ge- mäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht un- mittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 13 Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). Der Beschwerdeführer beging ein mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedrohtes (Kapital-)Verbrechen (Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ein selbst unter den Anlasstaten von der Schweizer Rechtsordnung vergleichsweise scharf missbilligtes Delikt. Auch wenn kein «Ausschaffungsautomatismus» gilt, muss dies in die Interessenabwägung einfliessen. 4.2Das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, namentlich wiederholte oder gar notorische Delinquenz, können dem sicherheitspolizeilichen Interesse, ausländische Personen aus der Schweiz wegzuweisen, zusätzliches Gewicht verleihen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 m.w.H.). – Zwar hält die POM zutref- fend fest (E. 4b), dass allein der Verurteilung vom 19. November 2010 eine Mehrfachdelinquenz zugrunde liegt; diese fällt jedoch nicht wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht, zumal er das qualifizierte Verkehrsdelikt laut dem Strafgericht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem «überaus emotionalen Geschehen» der vorsätzlichen Tötung began- gen hat (vgl. Urteil Obergericht S. 60). Abgesehen davon sind keine weite- ren strafrechtlichen Verurteilungen aktenkundig (vgl. auch Akten EG Bern pag. 118). Auch wenn die vorsätzliche Tötung bereits für sich allein ein sehr hohes sicherheitspolitisches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme begründet (vgl. E. 4.1.1 hiervor), ist der POM daher beizu- pflichten, dass das übrige Verhalten des Beschwerdeführers unter diesem Aspekt dem öffentlichen Interesse kein zusätzliches Gewicht verleiht. 4.3Mit Blick auf die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen: 4.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, unter anderem bei Gewaltde- likten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 139 I

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 14 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech- nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 4.3.2 Es ist grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit dem Tötungsdelikt im Jahr 2008 strafrechtlich nicht mehr in Erschei- nung getreten ist. Entgegen seiner Meinung hat die Vorinstanz im Licht der massgeblichen Rechtsprechung dieses Wohlverhalten aber zu Recht einer- seits vor dem Hintergrund des Strafverfahrens (rechtskräftiger Abschluss am 11.8.2011), des Strafvollzugs (bedingte Entlassung per 23.8.2013) so- wie der noch bis am 23. April 2016 andauernden Probezeit (Akten EG Bern pag. 171), andererseits angesichts der drohenden Aufenthaltsbeendigung relativiert (vgl. Beschwerde S. 8; angefochtener Entscheid E. 4c). Klagloses Verhalten wird im Strafvollzug, in der Probezeit und ähnlichen Situationen allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspannen (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_655/2014 vom 10.11.2014, E. 3.2, 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3, 2A.605/2005 vom 28.2.2006, E. 2.5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Reue über die Tat, zeitweise Zahlungen an die Familie des Opfers (vgl. hinten E. 5.2.1) und allgemein gutes Verhalten im Strafvollzug, welcher teilweise in Form von «Electronic Monitoring» durch- geführt werden konnte, sind anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 9; Verfü- gungen Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 16.7.2012 und 14.1.2013, Akten EG Bern pag. 133 ff., 137 ff.). Diesen Umständen kommt im Licht des Gesagten aber kein entscheidendes Gewicht zu. 4.3.3 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers haben sich seit der Tat insofern geändert, als er mit der Frau, deren Liebesbeziehung mit dem Tötungsopfer er nicht akzeptieren wollte, keinen Kontakt mehr hat. Seit April 2014 ist er mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet, mit welcher er eine heute gut einjährige Tochter hat; die Ehefrau brachte eine Tochter aus früherer Ehe in die Ehe (vgl. hinten E. 5.3.4). Ein gutes Ehe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 15 und Familienleben kann durchaus stabilisierend wirken und das Verantwor- tungsgefühl eines Mannes erhöhen (vgl. Beschwerde S. 8). Laut strafrich- terlicher Würdigung war das Delikt des Beschwerdeführers aber ein «klas- sisches emotionales Beziehungsdelikt»; den Tatentschluss hat er «spontan gefasst und kurzum gleichsam ‘in der Hitze des Gefechts’ ausgeführt» (Ur- teil Obergericht S. 21, 53 f., 59). Wie für die Vorinstanz kann für das Ver- waltungsgericht unter diesen Umständen auch angesichts der familiären Entwicklung ein erneutes Gewaltdelikt aus persönlicher Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer lebte schon vor der Tat in geordneten Verhältnissen. Auslöser seiner Tat waren Emotionen, ge- kränkte Ehre, Eifersucht und Jähzorn unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol (Urteil Obergericht S. 51, vgl. auch S. 45; vgl. auch Urteil des Kreisgerichts VIII Bern -Laupen vom 13.11.2009 [nachfolgend: Urteil Kreis- gericht], act. 9A, S. 30: «die Aggressionen brachen bei [ihm] durch», S. 39: «Eifersucht, Wut und Aggression»). Dass der Beschwerdeführer, sollte er unter anderen Umständen in vergleichbar starke negative Emotionen gera- ten, vor gewalttätigem Handeln gefeit sei, lässt sich nicht sagen. Eine Un- wägbarkeit bleibt, selbst wenn er aus strafrechtlicher Sicht nicht therapiebe- dürftig, sondern gesund war, und auch nicht als «gemeingefährlich» oder «erhöht gefährlich» eingestuft werden musste (vgl. Beschwerde S. 7, 10; Akten EG Bern pag. 132). Es darf als Ausdruck seiner Haltung zum Delikt dabei durchaus einbezogen werden, dass er sich nicht freiwillig einer «de- liktsfokussierten» Therapie unterzogen hat und von einem eigentlichen Geständnis nicht gesprochen werden konnte (vgl. Akten EG Bern pag. 132; Urteil Kreisgericht S. 41 f., Urteil Obergericht S. 59). Die günstige Legal- prognose, aufgrund welcher er unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden konnte, bedeutet schliess- lich entgegen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die (auch) resozialisie- rende Zielsetzung des Strafvollzugs gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, dass von ihm keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr aus- gehe (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Wenn er der Vorinstanz unterstellt, sie masse sich an, die Einschätzung der Strafvollzugsbehörde durch ihre ei- gene zu ersetzen, geht dies daher an der Sache vorbei; die Vorinstanz hätte in diesem Punkt daher auch keine weiteren Abklärungen treffen müs- sen (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Sie durfte nach dem Erwogenen vielmehr ohne Verletzung von Bundesrecht ein gewisses Rückfallrisiko bejahen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 16 welches angesichts der Schwere des verübten Delikts nicht hinzunehmen ist. Dies gilt jedenfalls für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der strittigen ausländerrechtlichen Massnahme (vgl. zur Rückfallgefahr im Zusammenhang mit dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbot E. 2.5 und 5.3.5). Abgesehen davon dürfen ausländerrechtlich auch generalprä- ventive Aspekte mitberücksichtigt werden. 4.4Die Vorinstanz ist somit zu Recht aufgrund des sehr schweren Ver- schuldens sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem sehr erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz ausgegangen (E. 4d). 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integra- tion in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.1Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Ausländerinnen und Aus- länder in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Dul- dung verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei Auslän- derinnen oder Ausländern, die ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht haben, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber nicht ausge- schlossen (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 AuG). – Der heute 36-jährige Beschwerde- führer ist Ende 1999 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz einge- reist (vgl. Akten EG Bern pag. 113). Die prägenden Abschnitte seiner Kind-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 17 heit und Adoleszenz verbrachte er in der Türkei, dort wurde er sozialisiert. Zu Recht kritisiert er nicht, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz die Zeit, welche er in Unfreiheit verbracht hat (angefochtener Entscheid E. 5a; Inhaftierung unmittelbar nach der am 24.5.2008 begangenen Tat; 397 Tage Untersuchungshaft; Beginn vorzeitiger Strafvollzug am 26.5.2009; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 23.8.2013 [vgl. Akten EG Bern pag. 125 f. und 139]) oder kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt, nicht massgebend in Anschlag gebracht hat. Die Aufenthaltsdauer von gut neun Jahren, die der Beschwerdeführer bis zum Tötungsdelikt im Frühjahr 2008 in der Schweiz verlebt hat, ist nicht besonders lang, kann aber nicht mehr als kurz bezeichnet werden. 5.2Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: 5.2.1 Er hatte in der Schweiz zunächst ein Vorpraktikum für ein ...- Studium absolviert und anschliessend als Gemüsehändler, Taxichauffeur sowie in einer Autowerkstatt gearbeitet; bis zu seiner Verhaftung im April 2008 war er in einem Restaurant, das seine damalige Freundin in Un- termiete hatte, als Geschäftsführer tätig (vgl. Urteil Obergericht S. 15 f., 36; Akten EG Bern pag. 126). Am 1. September 2012 nahm er (ungefähr zeit- gleich mit dem Wechsel auf die Progressionsstufe des Arbeitsexternats) bei einer Take-Away und B.________ GmbH in ... die Tätigkeit als Küchenhilfe auf (Akten EG Bern pag. 149 und 173; vgl. auch pag. 139 f., 169); seit

  1. Januar 2014 ist er im ...-Unternehmen seiner Schwester tätig (Beschwerdebeilage [BB] 10 zur Beschwerde an die POM; Schreiben Be- währungshilfe 15.10.2014 [Akten POM pag. 45]). Er konnte damit soweit aktenkundig ohne Sozialhilfe auskommen (vgl. aber sogleich hiernach). Heute sorgt er offenbar auch für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, so dass sich Erstere, wie er vorbringt, von der Sozialhilfe habe lösen können (vgl. Beschwerde S. 13), was freilich zur Folge hat, dass er die Genugtuungszahlungen von monatlich Fr. 100.--, welche er 2012/13 den Hinterbliebenen des Tötungsopfers überwies, man- gels genügender finanzieller Mittel einstellte (Schreiben Bewährungshilfe vom 15.10.2014, Akten POM pag. 45). Wie die Vorinstanz nicht verkannt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 18 hat (E. 5a), ging der Beschwerdeführer mithin stets einer Arbeit nach. Sie hat aber hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration durchaus auch die Verschuldung berücksichtigen dürfen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE; SR 142.201]). Für die Zeit vor der Tat ist aktenkundig, dass er seinen Bedarf offenbar auch mit einem Privatkredit und Darlehen Verwand- ter und Bekannter decken musste (Gesamtsumme laut seiner Angabe im erstinstanzlichen Strafverfahren Fr. 78'000.-- [Urteil Kreisgericht S. 40]). Die per Oktober 2014 im Betreibungsregister verzeichneten Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'514.20 beziehen sich auf Steuerschulden; inso- weit ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er Ende 2014 gestützt auf eine Abzahlungsbewilligung für einen Teilbetrag von Fr. 1'200.-- auf dem Gesamtausstand der Steuern pro 2013 (Fr. 3'668.55) monatliche Rückzahlungen im Betrag von Fr. 100.-- aufgenommen hat (vgl. BB 11 zur Beschwerde an die POM; BB 6 sowie 18 und 19 [act. 13A]). Weiter regis- triert waren per Oktober 2014 offene Verlustscheine in der Höhe von insge- samt Fr. 59'754.25 (Betreibungsregister des Betreibungsamts ...), welche laut dem Beschwerdeführer insbesondere die Kosten aus dem Strafverfahren betreffen. Zusätzlich besteht ein offener Verlustschein von Fr. 50'919.60 (Office des poursuites du district de ...), welcher die Regressforderung der Opferhilfe betrifft (vgl. BB 11 und 12 zur Beschwerde an die POM sowie act. 13). 5.2.2 Grundsätzlich positiv zu würdigen sind die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil Obergericht S. 36), wenn solche nach mehrjährigem Aufenthalt auch erwartet werden können. In sozialer Hinsicht ist mit der Vorinstanz ein laut der Bewährungshilfe tragfähiges soziales Netz anzuerkennen (vgl. Akten EG Bern pag. 171; Akten POM pag. 44), unter anderem mit drei nach Angabe des Beschwerdeführers ein- gebürgerten Geschwistern, wenn die Akten auch deutlich machen, dass sich dieses Netz praktisch ausschliesslich aus Personen türkischer Ab- stammung, darunter wohl vielen Verwandten, zusammensetzt (vgl. Besu- cherliste Austrittsblatt der Anstalten Thorberg [Akten EG Bern pag. 141]; Verhältnisse am Arbeitsplatz bis zur Tat [Urteil Obergericht S. 15 f.]; Arbeit- geber 2012-2014 und Arbeitgeberin seit 2014 [vgl. E. 5.3.1 hiervor]; Her- kunft der Ehefrau; Bekanntenkreis am neuen Wohnort in D.________ [An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 19 gabe Beschwerdeführer in Akten POM pag. 47]). Es blieb denn auch vor Verwaltungsgericht unwidersprochen, dass er keine anderen gefestigten Beziehungen substantiiert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a). Damit ist mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG) der Sachumstand als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerde- führer in der hiesigen Gesellschaft und Kultur kaum verankert ist. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, spricht schliesslich jedenfalls die schwere Straftat des Beschwerdeführers im sensibelsten Bereich überhaupt (Delikte gegen Leib und Leben) gegen eine gelungene Eingliederung in die hiesi- gen Verhältnisse, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ord- nung, was der Beschwerdeführer in Frage zu stellen scheint (vgl. Be- schwerde S. 12), einen wichtigen Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). 5.2.3 Nach den Wertungen des Gesetzgebers kann demnach die Integra- tion des Beschwerdeführers insgesamt nicht als gelungen bezeichnet wer- den. Blendet man das Tötungsdelikt aus, hat sich der Beschwerdeführer bestenfalls durchschnittlich integrieren können. 5.3Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seiner Fa- milie durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.3.1 Hinsichtlich der Möglichkeit der Reintegration in der Türkei ist unter den konkreten Umständen zu Recht unbestritten geblieben, dass diese intakt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b/aa). Der Beschwerdeführer hat bis 21-jährig in seinem Heimatland gelebt und dort während insgesamt elf Jahren Schulen besucht (vgl. Urteil Kreisgericht S. 39). Nicht nur mit der Sprache, sondern auch mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat ist er nach wie vor vertraut, zumal er hauptsächlich unter Landsleu- ten verkehrt (vgl. vorne E. 5.2.2) und zudem seit April 2014 mit einer Landsfrau verheiratet ist (vgl. hinten E. 5.3.4). In der Türkei leben weiter nach wie vor seine (betagten) Eltern; das Verhältnis zu ihnen bezeichnet der Beschwerdeführer als sehr gut (vgl. Beschwerde S. 16 an die POM; Urteil Kreisgericht S. 39 f.). Er kann damit bei einer Rückkehr an eine enge familiäre Verbundenheit anknüpfen. Als arbeitsfähiger gesunder Mann Mitte dreissig ist es ihm auch möglich, in der Türkei neue Kontakte zu knüpfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 20 und einer Arbeit nachzugehen, wobei ihm seine in der Schweiz gewonnen Arbeitserfahrungen möglicherweise von Vorteil sind. Zwar sind die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (z.B. betreffend Kosovo BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6 und VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.1, bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014; vgl. betreffend die Türkei auch BGer 2C_1174/2013 vom 8.12.2014, E. 3.3). Es stehen damit seiner sozialen sowie beruflich-wirtschaftlichen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 5.3.2 Die Vorinstanz hat die Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren noch vorgebrachte angeblich drohende Blutrache und die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei eingehend gewürdigt. Sie gelangte dabei zum Schluss, dass diese Umstände die Rückkehr nicht unzumutbar machen (E. 5b/cc und dd). Der Beschwerdeführer bestreitet weder die den entsprechenden Erwägungen zugrunde gelegten sachverhaltlichen Feststellungen oder Annahmen noch die rechtliche Würdigung; namentlich hat er vor Verwaltungsgericht keiner- lei nähere konkrete Anhaltspunkte vorgebracht, welche eine allfällige Ge- fährdung durch eine Vergeltungstat im Sinn der Hinweise der Vorinstanz entscheidend verdichten könnten (vgl. E. 5b/cc S. 17), wiewohl ihm inso- weit eine recht weitgehende Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3). Er tut mit- hin bezüglich genannter Umstände nicht in vertretbarer Weise dar, inwie- fern ihm die Rückkehr in die Türkei unzumutbar sein könnte oder ihm dort gar eine konkrete Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV drohen würde («real risk»; vgl. dazu betref- fend die Türkei EGMR 65692/12 vom 14.7.2015, Tatar gegen Schweiz, Ziff. 51; zum flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbot siehe hinten E. 5.3.5). 5.3.3 Das soeben Gesagte gilt umso mehr im Licht der Stellungnahme des BFM vom 6. Juni 2013 (Akten EG Bern pag. 156 ff.), worin dieses aus- geführt hat, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner strafrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 21 Verurteilung vom 19. November 2010 im Heimatland keine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (S. 4). Weiter herrscht in der Türkei, wo sich die Menschenrechtssituation in den letzten Jahren wesent- lich verbessert hat, derzeit weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (BVGer E-5358/2015 vom 2.12.2015, E. 10.3), weshalb nach wie vor entsprechend konstanter Praxis von der generellen Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs auch für Kurden (Aleviten) auszugehen ist (vgl. BGE 139 II 65 E. 6.4 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_403/2014 vom 17.11.2014, E. 6; BVGer D-7155/2014 vom 15.1.2015). Es kann bei dieser Sachlage auch angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, läge eine Bedrohung durch Blutrache tatsächlich vor, bei den staatlichen türki- schen Behörden einen gewissen Schutz erlangen könnte. Zwar gelingt es keinem Staat, die absolute Sicherheit all seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ein gewisses Risiko bestünde für den Beschwerdeführer gegebenenfalls aber auch in der Schweiz, zumal keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine allfällige Vergeltungs- massnahme für die Tötung im April 2008 nur in der Türkei droht und einer (illegalen) Einreise in die Schweiz zwecks Racheausübung keine unüber- windbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BGE 125 II 105 E. 3b; BVGer E-1073/2007 vom 27.12.2007, E. 4.2.2). Anzumerken bleibt, dass der Be- schwerdeführer das allfällige Risiko einer Blutrache seinem eigenen Ver- halten zuzuschreiben hat, weshalb die drohende Blutrache für sich allein von vornherein nicht zur Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmass- nahme führen könnte; jemand, der einen anderen Menschen vorsätzlich getötet hat, soll sich nicht auf die ihm drohende Blutrache als Argument für ein auf Dauer angelegtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen kön- nen (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.4; vgl. auch BGer 2A.427/2005 vom 3.1.2006, E. 2.5, 2A.509/2004 vom 21.9.2004, E. 2.2). 5.3.4 In familiärer Hinsicht sind von der strittigen Entfernungsmassnahme die Beziehung zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und zur gemeinsa- men Tochter betroffen, beide türkische Staatsangehörige (BB 13 zur Be- schwerde an die POM). Die Vorinstanz ging grundsätzlich zu Recht davon aus, dass es ihnen zumutbar wäre, den Beschwerdeführer in die Türkei zu begleiten (E. 5b/aa), da die Ehefrau aus demselben Kulturkreis stammt, die Tochter als Kleinkind in anpassungsfähigem Alter ist und in jenem Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 22 ren nichts vorgebracht war, was die Rückkehr der Ehefrau in die Heimat als unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal sie im Zeitpunkt des Ehe- schlusses von der Verurteilung und dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren wissen musste. Bei dieser Sachlage ist das konventions- und verfassungsmässig geschützte Familienleben von vornherein nicht verletzt (vgl. etwa BGE 139 I 330 E. 2.1). Vor Verwaltungsgericht macht der Be- schwerdeführer insoweit erstmals (und einzig) geltend, die Ehefrau habe eine ebenfalls hier niederlassungsberechtigte 9-jährige Tochter aus einer früheren Ehe, welche alle 14 Tage das Wochenende bei ihrem leiblichen Vater verbringe. Da dieser Kontakt tatsächlich gelebt werde, sei eine Aus- reise in die Türkei auch für die Mutter und das gemeinsame Kind unzumut- bar (vgl. Beschwerde S. 8 f.; BB 5). – Die Ehefrau wurde 2010 von ihrem damaligen Mann, C., geschieden. Gemäss genehmigter Schei- dungskonvention wurden die elterliche Gewalt und Sorge (und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht; BGE 136 III 353 E. 3.2) über die Tochter ... (geb. ... 2006) ihr übertragen. Vorgesehen ist ein «freies und ausgedehntes» Besuchsrecht des Vaters («droit de visite libre et large»), falls sich die Eltern nicht verständigen können, ein Besuchsrecht im übli- chen Umfang (vgl. BB 3 S. 2). Dass tatsächlich ein übliches Besuchsrecht wahrgenommen wird, belegt der Beschwerdeführer nicht in einer Weise, wie es die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verlangen würde (vgl. Art. 90 AuG und Praxishinweise vorne E. 5.3.2); auch offeriert er keine Beweise. Allerdings lebt C. nach Angabe des Beschwerdeführers ebenfalls in D.________ (vgl. act. 13), was eine gelebte Beziehung zwischen Vater und Tochter wahrscheinlich macht. Selbst wenn dieser Sachumstand als erstellt zu betrachten wäre, ist er allerdings nicht entscheiderheblich. Denn unter den gegebenen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein durch C.________ effektiv ausgeübtes Besuchsrecht die Ausreise in die Türkei für die Ehefrau und deren zwei Töchter unzumutbar machen könnte: Falls die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind und der Tochter aus früherer Ehe in der Schweiz verbleiben würde, wäre mit der Entfernungsmassnahme zwar eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden. Ein ausschlaggebendes Gewicht könnte diesem Umstand aber nicht beigemes- sen werden. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Eheschlusses und der (früheren) Zeugung des gemeinsamen Kindes bereits rechtskräftig zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, sein Asyl war widerrufen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 23 ausländerrechtliche Verfahren war hängig (vgl. vorne Bst. B). Er und seine Frau konnten daher nicht davon ausgehen, dass sie ihr Familienleben in der Schweiz würden leben können. Bei diesen Gegebenheiten fällt das private Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz nach ständiger Praxis nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.2, 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4, 2C_641/2013 vom 17.12.2013, E. 3.4.3). Abgesehen davon bliebe jedenfalls die Beziehung zwischen Mutter und Kindern unbe- rührt, sollte die Ehefrau ihrem Mann nicht in die Heimat folgen, und die Kinder könnten unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen, die Tochter aus erster Ehe in der Nähe ihres leiblichen Vaters. Die familiären Beziehungen könnten die Eheleute in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg erhalten und pflegen. Da die Ehefrau nicht er- werbstätig ist (Beschwerde S. 17; vgl. auch Zwischenverfügung vom 30.9.2015 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 10) und gestützt auf die vorgebrachte gelebte Beziehung zwischen der älteren (schulpflichtigen) Tochter und deren am selben Ort lebenden Vater mit dessen Unterstützung zu rechnen ist, liessen sich auch ausgedehnte Be- suchsaufenthalte der Frau und der gemeinsamen kleinen Tochter in der Türkei realisieren, während derselben C.________ seine Tochter betreut. Auch wenn namentlich für das gemeinsame Kleinkind bedauerlich wäre, wenn es ohne ständige Präsenz seines Vater aufwachsen müsste, begrün- den diese Beziehungen aus den erwähnten Gründen kein wesentliches privates Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.3.5 Schliesslich begründet auch das flüchtlingsrechtliche Rückschiebe- verbot nicht die Unverhältnismässigkeit der strittigen Massnahme. Der Be- schwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe aner- kannt, dass er als Flüchtling unter dem Rückschiebeschutz stehe; seine «Ausschaffung» in die Türkei sei daher nicht zulässig und die Aufenthalts- beendigung im Ergebnis unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK) entfällt, wenn eine Person mit Flüchtlingseigenschaft wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und beim Täter oder bei der Täterin eine Gemeingefahr (sog.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 24 konkrete Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 2 FK; vgl. auch vorne E. 2.5). Der Beschwerdeführer muss sich fraglos ein besonders schweres Verbrechen vorwerfen lassen (vorne E. 2.3 und 3.1). Ob in seinem Fall auch die spezifische Wiederholungsge- fahr vorliegt, ist allerdings, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht ent- scheidend. Mit der Vorinstanz sind wesentliche Anhaltspunkte auszu- machen, wonach der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers nicht mehr als gesichert gelten kann: Zunächst geht die Rechtsprechung, was die all- gemeine Situation in der Türkei angeht, wie erwähnt konstant von der ge- nerellen Zumutbarkeit der Rückkehr aus (vorne E. 5.3.3 mit Nachweisen). Laut der Stellungnahme des BFM vom 6. Juni 2013 ist sodann ausdrücklich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sei es mit Blick auf die Situation generell, sei es mit Blick auf seine persönlichen Umstände, bei einer Rückschaffung in die Türkei von einer unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung durch die dortigen Behörden im Sinn von Art. 3 EMRK bedroht wäre. Die Situation in der Türkei in Bezug auf Folter und Misshandlungen habe sich seit dessen Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 1999 deutlich verbessert; schwere Folterfälle seien massiv zurück- gegangen und es finde auch keine systematische Folter mehr statt (S. 4). Der Beschwerdeführer gelte bei den türkischen Behörden als unbeschol- tene Person, gegen die auf den ersten Blick kein Verfolgungsinteresse bestehe. Im türkischen Kontext könne zwar eine Reflexverfolgung von Fa- milienangehörigen nicht ganz ausgeschlossen werden; eine solche Verfol- gung erreiche jedoch heute kaum mehr asylrelevante Intensität, weshalb der Beschwerdeführer auch mit Blick auf eine familiäre politische Vorbelas- tung hinsichtlich einer Rückkehr ins Heimatland keine asylrelevante Verfol- gung mehr geltend machen könne (S. 3). Schliesslich sei auch im Fall einer Kontrolle des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden am Flug- hafen nicht mit einer Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK zu rechnen (S. 4). – Diesen Ausführungen zufolge wird das SEM dem Beschwerdefüh- rer bei der anstehenden Neubeurteilung des Flüchtlingsstatus denselben mutmasslich aberkennen. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wird verbleiben können (anders verhielt es sich in dem in BGE 135 II 110 beurteilten Fall). Hiergegen wendet der Beschwerdeführer selbst nichts ein. Er beruft sich zwar allgemein auf seinen Flüchtlingsstatus und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 25 das damit verbundene Rückschiebeverbot, widerspricht aber der Stellung- nahme des BFM mit keinem Wort und führt auch nicht aus, weshalb ihm entgegen der gestützt darauf getroffenen Einschätzung der Vorinstanz der Flüchtlingsstatus nicht nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK aberkannt werden dürfte. Mit der Vorinstanz ist daher zu schlies- sen, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Wegweisung, wiewohl er derzeit (noch) Flüchtlingsstatus hat, voraussichtlich wird vollzo- gen werden können, weshalb die Unverhältnismässigkeit der aufenthalts- beendenden ausländerrechtlichen Massnahme auch mit Blick auf das asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot zu verneinen ist (vgl. zum menschenrechtlichen Rückschiebeverbot vorne E. 5.3.2 f.). 5.4Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz namentlich aufgrund der nicht mehr kurzen Auf- enthaltsdauer sowie der auf dem Spiel stehenden familiären Beziehungen von einigem Gewicht; wie gesehen ist ihre Bedeutung aber teilweise erheb- lich zu relativieren. Die Rückkehr ins Heimatland kann ihm zugemutet wer- den, auch mit Blick auf den Flüchtlingsstatus, über den er zurzeit noch ver- fügt. 6. 6.1Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interes- sen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, was ein ausserordentlich schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Eine Rückfallgefahr kann nicht ausgeschlossen und muss angesichts der Schwere des begangenen Gewaltdelikts nicht hingenommen werden. Es besteht damit ein sehr erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Auch wenn dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass ein «Ausschaffungsautomatismus» unzulässig ist, ergibt sich der hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Verletzung oder Gefährdung auch aus dem Konventions- und Verfassungsrecht (vgl. Art. 2 EMRK und Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV). In der bundesgerichtlichen Praxis werden daher im Fall schwerer vorsätzlicher Gewaltdelikte aufent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 26 haltsbeendende Massnahmen praktisch ausnahmslos bestätigt (vgl. BGer 2C_496/2013 vom 15.11.2013, E. 3.2 mit Praxisübersicht). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten: Zwar fällt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers nicht mehr kurz aus, sie ist vergleichsweise aber auch nicht ausge- sprochen lang; gesellschaftlich-kulturell ist der Beschwerdeführer von sei- nem türkischstämmigen Umfeld abgesehen kaum in der Schweiz verankert und unter Einbezug seiner beruflich-wirtschaflichen Situation hat er sich, blendet man sein Gewaltdelikt aus, höchstens durchschnittlich integrieren können. Die Rückkehr in die Türkei, mit der ihn nach wie vor Vieles verbin- det, ist dem Beschwerdeführer unter allen massgebenden Gesichtspunkten zumutbar. Sollte ihm die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind und ihrer Tochter aus früherer Ehe nicht in die gemeinsame Heimat folgen, sind da- mit zwar erhebliche Einschränkungen des Familienlebens verbunden. Diese gewichten allerdings nicht entscheidend, weil das Paar von Beginn weg nicht mit einem gemeinsamen Leben in der Schweiz rechnen durfte. Zudem können die familiären Kontakte in einem gewissen Rahmen auch über die Landesgrenzen hinweg und durch Besuchsaufenthalte in der Tür- kei gepflegt werden. Schliesslich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin in der Schweiz wird bleiben können. Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich mithin auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV bzw. der KRK sowie unter asyl- und flüchtlings- rechtlichen Gesichtspunkten als verhältnismässig. 6.2Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet (Antrag 1, vorne Bst. C). Ebenso wenig kann nach dem vor- stehend Erwogenen seinem Eventualantrag 2 auf Aufhebung der Wegwei- sung stattgegeben werden: Die aufenthaltsbeendende Massnahme der EG Bern, bestätigt durch den angefochtenen Entscheid, hat auch die Wegwei- sung zum Gegenstand (vgl. vorne E. 2.1). Diese (Teil-)Anordnung ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung (welcher der Be- schwerdeführer nicht widerspricht) zu Recht fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug vermengt. Ausländer- rechtlich ist die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) sachlogisch Teil der angefochtenen aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. BVR 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 27 S. 543, insb. E. 8 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]; VGE 2013/101 vom 14.3.2014 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). Es widerspräche der Prozessökonomie, wenn die kantonalen Ausländerbehörden darüber im Anschluss an den Bewilligungswiderruf separat zu befinden hätten. Nichts Abweichendes gilt nach Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64 AuG im hier interessierenden flüchtlingsrechtlichen Kontext (vgl. zur kantonalen Zuständigkeit Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 AuG sowie BGE 139 II 65 E. 4); nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang Art. 44 AsylG. Eine andere Frage ist, ob die Wegweisung auch vollzogen werden kann. Dieser Entscheid ist dem SEM vorbehalten (vgl. E. 6.3 hiernach). Er setzt eine Wegweisung voraus (vgl. auch BVGE 2011/10 E. 7). Es trifft daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Widerspruch leidet (Be- schwerde S. 15). 6.3Zusammenfassend hat sich im Rahmen der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen ergeben, dass die aufent- haltsbeendende Massnahme verhältnismässig und der Vollzug der Weg- weisung im Fall des Beschwerdeführers namentlich nicht unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Letzterer Aspekt ist im vorliegenden aus- länderrechtlichen Verfahren abschliessend beurteilt; eine vorläufige Auf- nahme gestützt auf diese Norm fällt ausser Betracht (vgl. vorne E. 2.4). Mit Blick auf den (im vorliegenden Verfahren nicht mehr substantiiert vorge- brachten) Einwand drohender Blutrache steht voraussichtlich auch keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK und damit auch nicht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG zur Diskussion (vgl. vorne E. 5.3.2 f.). Die Frage schliesslich, ob der Beschwerdeführer infolge des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots als (asylunwürdiger) Flüchtling mutmasslich gleichwohl in der Schweiz wird verbleiben können, wurde in die ausländerrechtliche Interessenabwägung einbezogen und war zu verneinen, weil sich gestützt auf die Stellungnahme des Bundesamts ergibt, dass er im Fall der Rückkehr in die Türkei weder persönlich noch aufgrund der dortigen allgemeinen Lage in völkerrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft voraussichtlich aberkannt wird. Der Bewilligungswiderruf unter Wegweisung aus der Schweiz erwies sich daher auch in diesem Licht als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 28 Letztlich bleibt es aber gestützt auf Art. 83 AuG Sache des SEM, anlässlich der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mit Blick auf die dann herrschende Menschenrechtslage in der Türkei dar- über zu befinden, ob Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG vorliegen. Im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall führt dies im Licht der durchgeführten ausländerrechtlichen Interessenabwägung indes lediglich zur vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG (vgl. dazu hinten E. 8). Die Beschwerde erweist sich demnach in der Sache als unbegründet. 7. 7.1Im Kostenpunkt rügt der Beschwerdeführer, die Kosten seien zu Unrecht unter Annahme seines vollständigen Unterliegens verlegt worden. Die Beschwerde an die POM habe zumindest bewirkt, «dass festgestellt wurde, dass [er] aufgrund seines Flüchtlingsstatus zur Zeit nicht in die Tür- kei ausgeschafft werden [könne] und dass konsequenterweise auch die von der verfügenden Behörde angesetzte Ausreisefrist auf den Zeitpunkt des Strafendes nicht mehr [existiere]». Insofern sei er mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen (Beschwerde S. 17). 7.2Mit dem Hauptantrag ist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Bewilligungswiderruf und Wegweisung; E. 6 des angefochtenen Entscheids und Dispositiv-Ziff. 1). Auf seinen eventualiter gestellten Antrag, es sei dem zuständigen Bundesamt zumindest die vor- läufige Aufnahme zu beantragen, ist die Vorinstanz dagegen, was der Be- schwerdeführer im Übrigen nicht kritisiert, zu Recht nicht eingetreten (E. 1b und Dispositiv-Ziff. 1). Denn der Gesetzgeber hat den direkten Zugang der ausländischen Person zu diesem Verfahren bewusst ausgeschlossen und in Art. 83 Abs. 6 AuG festgelegt, dass nur die kantonale Behörde die vor- läufige Aufnahme beim dafür ausschliesslich zuständigen Bundesamt be- antragen kann (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Leitet die mit der Sache befasste kantonale Behörde eine Sache zwecks Prüfung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen allenfalls unzu- lässigen Wegweisungsvollzug (mit oder ohne dahingehende Vorbringen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 29 Betroffener, vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1) an das SEM weiter, kann daher darin mangels Parteistellung von vornherein kein teilweises Obsiegen erblickt werden. Entsprechend werden dafür in der bernischen Verwal- tungsjustizpraxis weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen. 7.3Der angefochtene Kostenentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden: Die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung bezieht sich auf die ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6). Die Frage, ob das SEM mit der Neubestimmung des Flücht- lingsstatus des Beschwerdeführers zu befassen sei und damit, ob diesem subsidiärer Schutz in Form der vorläufigen Aufnahme zu gewähren sei, hat die Vorinstanz davon getrennt beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7). Die Ausreisefrist steht allein im Zusammenhang mit dieser von Amtes we- gen getroffenen behördlichen Vorkehr; die Sachmassnahme «Bewilligungs- widerruf und Wegweisung» wird davon nicht berührt. Auch wenn die Vor- instanz (möglicherweise irrtümlich) davon ausging, die Ausreisefrist sei bereits abgelaufen (vgl. E. 8 hiernach), rechtfertigt sich daher kein (teilwei- ser) Parteikostenersatz. Ebenso wenig besteht Anlass für eine Korrektur im angefochtenen Verfahrenskostenpunkt, da insoweit gar keine Verfahrens- kosten erhoben wurden. Die Beschwerde (Anträge 3 und 4; vorne Bst. C) erweist sich daher auch im Kostenpunkt als unbegründet. 8. Gestützt auf die Erkenntnisse im ausländerrechtlichen Verfahren (vorne E. 6) erscheint es folgerichtig, das sowohl für die Aberkennung der Flücht- lingseigenschaft als auch die Beurteilung der vorläufigen Aufnahme zustän- dige SEM mit der Frage der Neubestimmung des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers zu befassen und damit, ob diesem subsidiärer Schutz in Form der vorläufigen Aufnahme zu gewähren ist (vgl. vorne E. 3.4 und 6.3). Die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der POM ist der Klarheit halber zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 30 Zur Ausreisefrist ist Folgendes zu erwägen: Das MIP hat den Beschwer- deführer verpflichtet, die Schweiz auf das Strafende zu verlassen (vorne Bst. A). Das Strafende fällt auf den 23. April 2016 (Verfügung vom 22.7.2013 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, Akten EG Bern pag. 172). Die POM hat erwogen, dass unter den gegebenen Um- ständen auf das Ansetzen einer «neuen Ausreisefrist» verzichtet werde (E. 7 des angefochtenen Entscheids). Im Anschluss daran ging auch der Abteilungspräsident davon aus, dass keine Ausreisefrist angeordnet wor- den sei (vorne Bst. C). – Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war die angesetzte Ausreisefrist zwar noch längst nicht abgelaufen, weshalb sich die Frage der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist an sich gar nicht stellte (gleich verhält es sich grundsätzlich im Urteilszeitpunkt). Die Vor- instanz ging allerdings vom Gegenteil aus und gestützt auf deren Annahme wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Ausländerbehörde des Kantons Waadt kommuniziert, es sei keine Ausreisefrist angeordnet wor- den. Vor diesem Hintergrund besteht, zumal das SEM wie dargelegt mit der Sache befasst wird, kein Anlass, korrigierend einzugreifen (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 8). Der Rechtssicherheit halber ist festzustellen, dass die vom MIP festgelegte konkrete Ausreisefrist als aufgehoben gilt. 9. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als vollstän- dig unterliegend (vgl. vorne E. 7). Er ist damit an sich verfahrenskos- tenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht, welche mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 bewilligt wurde (vorne Bst. C). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2015 gibt im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 31 setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersat- zes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'875.--, zuzüglich Fr. 240.35 Auslagen und Fr. 249.20 MWSt (8 % von 3'115.35), insgesamt Fr. 3'364.55, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist bei einem mass- geblichen Zeitaufwand von elfeinhalb Stunden gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'300.-- (11,5 x 200.--) zuzüglich Fr. 240.35 Auslagen und Fr. 203.20 MWSt (8 % von Fr. 2'540.35), insgesamt Fr. 2'743.55, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Weiterleitung der Akten an das Staatssekretariat für Migration, damit dieses den Status des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich neu be- stimme und gegebenenfalls ein Verfahren auf vorläufige Aufnahme durchführe, wird bestätigt.
  3. Die vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migra- tionsdienst, auf das Strafende (23.4.2016) festgesetzte Ausreisefrist gilt als aufgehoben.
  4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.01.2016, Nr. 100.2014.354U, Seite 32 auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht auf Fr. 3'364.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Da- von wird Fürsprecher ..., aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'743.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 6. Zu eröffnen:

  • Dem Beschwerdeführer
  • der Polizei- und Militärdirektion
  • der Einwohnergemeinde Bern
  • dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
  1. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 45 AsylG
  • Art. 53 AsylG
  • Art. 60 AsylG
  • Art. 63 AsylG
  • Art. 65 AsylG

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  • Art. 34 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 68 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

  • Art. 10 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 121 BV

der

  • Art. 11 der

EG

  • Art. 14.1.2013 EG

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  • Art. 2 EMRK
  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

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  • Art. 1 FK
  • Art. 33 FK

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m
  • Art. 63 i.V.m
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  • Art. 65 i.V.m
  • Art. 74 i.V.m
  • Art. 111 i.V.m

II

  • Art. 1.3.1 II
  • Art. 3.4 II
  • Art. 4.5 II

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