100.2014.342U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Verwaltungsrichter Daum, Keller und Rolli Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung; Einführung Blaue Zone Gurtenbühl (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. No- vember 2014; vbv 89/2012)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Abteilung Verkehr und Unterhalt (AVU) der Direktion Planung und Ver- kehr der Einwohnergemeinde (EG) Köniz verfügte am 24. Januar 2012 folgende Verkehrsmassnahme: «Wabern, Gurtenbühl
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters hat A.________ am 24. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgendem Rechtsbegehren: «Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 13. November 2014 und die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 24. Januar 2012 seien aufzuheben.» Die EG Köniz verzichtet mit Eingabe vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Akten auf eine förmliche Beschwerdeantwort mit Anträgen, ebenso das RSA mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 auf eine förmliche Vernehm- lassung. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er wohnt im von der umstrittenen Verkehrsmass- nahme betroffenen Quartier, so dass er durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 13. November 2014; dieser ist an die Stelle der Verfügung der AVU vom 24. Januar 2012 bzw. des Be- schwerdeentscheids des Gemeinderats der EG Köniz vom 22. November 2012 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 4 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2012 beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessen- abwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Ver- antwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhalt- baren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzun- gen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlas- sen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 4.2). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine gewisse Zurückhaltung, als die Beurtei- lung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2 am Ende; BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 3.2; VGE 2014/46 vom 21.5.2015, E. 4 [zur Publ. bestimmt]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3 und 9; zum Ganzen VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 1.4). 1.4Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 5 2. 2.1Wie sich aus der Verfügung vom 24. Januar 2012 sowie dem Situa- tionsplan 1:500 vom 18. Januar 2012 ergibt, plant die Gemeinde, im Quar- tier Gurtenbühl auf den dort bezeichneten Strassen eine sog. «Blaue Zone» einzuführen. Innerhalb dieser Zone soll mit der allgemeinen Park- scheibe während der zulässigen Dauer auf den hierfür markierten Park- feldern parkiert werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber der «Park- karte 3084 Gurtenbühl» dürfen ihre Fahrzeuge unbeschränkt parkieren (vorne Bst. A sowie unpag. Vorakten Gemeinde, act. 4A1). Im Quartier besteht heute ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder, wobei der Zubringerdienst gestattet ist (Beschwerdeentscheid der Gemeinde vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 4c). Zudem gilt im Quartier Tempo 30, wobei als verkehrsberuhigende Massnahmen weisse Parkfelder markiert worden sind (Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 22.1.2013, unpag. Vorakten RSA, S. 3; Beschwerdeantwort der AVU vom 7.6.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], S. 1). 2.2Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Stras- sen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Rege- lung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können. Im Kanton Bern verfügen die Gemeinden solche Verkehrsanord- nungen unter anderem auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 des Stras- sengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die ge- plante Parkierordnung stellt eine den ruhenden Verkehr betreffende Ver- kehrsbeschränkung bzw. -anordnung dar. Weil der Verkehr damit nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, geht es – wie der Regie- rungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/3) – um eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 2.1; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 2.2; eingehend Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 12, 46 f., 50 und 70).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 6 3. 3.1Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine von ihm durch- geführte Verkehrszählung habe ergeben, dass im Gurtenbühl immer genü- gend Parkfelder vorhanden seien, weshalb das Parkieren im Quartier ge- meinverträglich sei. Gemäss Art. 82 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sei die Benutzung öffentlicher Strassen gebührenfrei. Die Gemeinde handle deshalb verfassungswidrig, wenn sie für das Parkieren trotz Gemeinverträglichkeit Gebühren erheben will (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). 3.2Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft das von der Ge- meinde im Gurtenbühl vorgesehene Parkierregime, wonach Inhaberinnen und Inhaber der «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» ihre Fahrzeuge innerhalb der Blauen Zone dauerhaft abstellen dürfen (vorne Bst. A und E. 2.1). Ge- mäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements der EG Köniz vom 16. September 2013 über die Benutzung der öffentlichen Parkplätze (nachfolgend: Parkplatz- reglement) kann in Gebieten der Blauen Zone mit einer besonderen, gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte Zonen (Parkkartenzonen) gilt, unbeschränkt parkiert werden. Parkkarten können abgegeben werden an Anwohnerinnen und Anwohner, die in einer Park- kartenzone wohnen und nicht über private Parkplätze verfügen, an Ge- schäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind und nicht über private Parkplätze verfügen, an in Köniz tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie an Besucherinnen und Besucher von An- wohnerinnen und Anwohnern (Art. 3 Abs. 2 des Parkplatzreglements). Die Parkkarten für Blaue Zonen gelten nur für eine bestimmte Parkkartenzone. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Parkkartenzonen erteilt werden. Die Parkkarten gelten in der Regel für ein Jahr (Art. 5 Abs. 1 des Parkplatzreglements). Die Gebühren werden vom Gemeinderat festge- legt, wobei für die Festsetzung der Gebühren für Parkkarten in den Blauen Zonen ein Gebührenrahmen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 60.-- pro Monat und für Besucher-Parkkarten in den Blauen Zonen zwischen Fr. 3.-- und Fr. 6.-- pro Tag gilt (Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Parkplatzreglements). Die ein- zelnen Gebühren für Parkkarten in der Blauen Zone finden sich in Art. 9c
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 7 der Verordnung der EG Köniz vom 10. März 1993 über die Benutzung der öffentlichen Parkplätze (nachfolgend: Parkplatzverordnung). 3.3Das Parkierregime der Gemeinde entspricht dem sog. Parkkarten- modell «Muesmatt». Dieses Modell ermöglicht eine Parkzeitbeschränkung auf öffentlichen Parkplätzen mittels Blauer Zone verbunden mit einer Be- willigung für Anwohnerinnen und Anwohner sowie gleichermassen Betroffe- ner zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (eingehend hierzu Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkie- rens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbeson- dere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 94 ff.; vgl. auch Bundesamt für Strassen [ASTRA], Verkehrsberuhigung innerorts, 2003 [einsehbar unter: http://www.astra.admin.ch, Rubriken «Dienstleistungen/Verkehrs- regeln/Verkehrsberuhigung»], S. 29; BGer 1A.26/2007 vom 19.6.2007, E. 3). Das Modell setzt sich somit zusammen aus einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG und einer auf kommunales Recht gestützten Regelung des langfristigen Parkierens. Dabei erfassen die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG, kommunale Parkierungsvorschriften insoweit, als diese den (ruhenden) Verkehr betreffen, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Als solcher gilt etwa das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Strasse. Kommunale Bestimmungen zum langfristigen Parkieren stellen indes nicht in jedem Fall eine Verkehrsanordnung dar, die den Erfordernissen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu genügen haben. Werden Fahrzeuge dauerhaft auf öffentlichen Strassen abgestellt, liegt gegebenenfalls gesteigerter Gemeingebrauch vor, dessen Regelung in die alleinige Kompetenz der Kantone bzw. – wie hier – der Gemeinden fällt (vgl. Art. 3 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 SG und Art. 40 SV). Der als verfassungsrechtliches Individualrecht ausgestaltete Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV, der die Benutzung öffentlicher Strassen für gebührenfrei erklärt, findet dabei lediglich auf den gemeinverträglichen, nicht aber auf den gesteigerten Gebrauch von Parkplätzen Anwendung (BGer 2C_770/2012 vom 9.5.2013, E. 3.3.2; BGE 122 I 279 E. 2a f., 112 Ia 39 E. 1a, 108 Ia 111 E. 1b; eingehend zum Ganzen Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 70 ff.; René Schaffhauser, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 8 St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 82 N. 13 f.). Liegt gesteigerter Gemeingebrauch vor, ist es den Kantonen und Gemeinden erlaubt, Benutzungs- oder Lenkungsabgaben zu erheben, wobei dafür die allgemeinen rechtsstaatlichen und verwaltungsrechtlichen Voraus- setzungen gelten, namentlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 82 mit Hinweis auf BGE 122 I 279 E. 6; René Schaffhauser, a.a.O., Art. 82 N. 14). 3.4Ob das Abstellen von Fahrzeugen noch schlichter Gemeingebrauch oder bereits gesteigerter Gemeingebrauch darstellt, hat das Bundesgericht davon abhängig gemacht, ob die Nutzung von Parkplätzen von allen inte- ressierten Bürgerinnen und Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der gleichen Nutzung übermässig behindert werden (BGE 122 I 279 E. 2e/cc, auch zum Folgenden). Dabei ist mass- gebend, ob im fraglichen Bereich gesamthaft betrachtet eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch sichergestellt werden kann. Wie lange das Parkieren als gemeinverträglich gilt, hängt damit unter ande- rem vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage an Parkplätzen ab. Je grösser das Verkehrsaufkommen ist, desto weniger ist von der Gemein- verträglichkeit des Parkierens auszugehen (Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 79). Für die Abgrenzung zwischen gemeingebräuchlichem und längerem Parkieren sind somit die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse massgebend, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Er- messensspielraum zukommt (vorne E. 1.3; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 81 mit Hinweis auf BGE 122 I 279 E. 2e/bb). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass jedenfalls das Parkieren während der ganzen Nacht oder während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit gesteigerten Gemeingebrauch darstellt (BGE 108 Ia 111 E. 1b, 89 I 533 E. 4c; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 77 und 80). 3.5Die «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» erlaubt es den Inhaberinnen und Inhabern, im Quartier Gurtenbühl zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Nach dem in E. 3.4 Gesagten ist dem Regierungsstatthalter darin zuzustimmen, das diese Form des Parkierens keinen schlichten Gemeingebrauch mehr darstellen kann. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers nichts, dass im Quartier eigenen Erhebungen zufolge stets genügend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 9 Parkplätze zur Verfügung stehen (Beschwerde, S. 2; Zählung der freien Parkfelder im Gurtenbühl vom 17.5.2011 bis 23.5.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], Beilagen 1 und 2 zur gemeindeinternen Beschwerde vom 15.2.2012, und unpag. Vorakten RSA, Beilagen 1 und 2 zur Be- schwerde vom 19.12.2012). Zwar kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein vergleichsweise langes Parkieren noch als gemeinverträglich gelten (vgl. BGer 1.7.1991, in ZR 1991 S. 37 E. 4b, zitiert in BGE 122 I 279 E. 2e/aa, wonach die obere Grenze für das Kurzparkieren bei 120 Minuten anzusetzen sein dürfte). Das zeitlich unbeschränkte Parkieren, zu welchem die «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» ermächtigt, muss jedenfalls – unabhängig von den örtlichen Verhältnissen – als gesteigerter Gemeingebrauch qualifi- ziert werden (vgl. Adrian Haas, a.a.O., S. 94; BGer 1A.26/2007 vom 19.6.2007, E. 3). Die AVU weist in diesem Zusammenhang auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hin (Beschwerdeantwort vom 21.3.2012, unpag. Vorakten Ge- meinde [act. 4B], S. 4). Demnach bedarf einer Bewilligung, wer sein Fahr- zeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an glei- cher Stelle parkiert, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet. Die Bestimmung bekräftigt, dass es dem Gemeinwesen möglich ist, Personen, die sich einer sog. «Laternengarage» bedienen, ihr Fahrzeug also dauernd auf dem öffentlichen Grund und nicht auf privaten Abstellplätzen parkieren (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]), der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Folglich darf das Gemeinwesen für die über den schlichten Gemeingebrauch hin- ausgehende Nutzung – eine hinreichende Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht vorausgesetzt (vgl. VGer AG 20.2.2008, in AGVE 2008 S. 139 E. 2.1) – auch eine Benutzungsgebühr erheben (vorne E. 3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 51 N. 12, 17 und 36; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Ver- kehrsregeln, 2. Aufl. 2002 [nachfolgend: Grundriss], N. 817; Hugo Werren, Zur rechtlichen Analyse der Parkplatzbenutzung, Diss. Zürich 1985, S. 49 f.; Peter Saxer, Das Parkierungsproblem in rechtlicher Sicht, in ZBl 1962 S. 1 ff., 4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 10 3.6Nach dem Gesagten hat der Regierungsstatthalter zu Recht er- kannt, dass die Gemeinde nicht verfassungswidrig handelt, wenn sie für das zeitlich unbeschränkte Parkieren im Quartier Gurtenbühl eine Gebühr verlangt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. 4.1Unabhängig von der Frage, ob das zeitlich unbeschränkte Parkieren mit Parkkarte gemeinverträglich ist oder gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, hat die im Gurtenbühl vorgesehene Blaue Zone als funktionelle Verkehrsanordnung die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrs- anordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 139). Demnach dürfen solche An- ordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftver- schmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnis- sen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können ins- besondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser in der genannten Bestimmung enthal- tene «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ergibt sich dasselbe (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 3.1; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 56, 77, 79, 111 und 140; René Schaffhauser, Grundriss, N. 41; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 58 und 60 ff.). 4.2Wie dem Beschwerdeentscheid der Gemeinde zu entnehmen ist, beruht das hier zu beurteilende Parkierregime auf den lufthygienischen kantonalen Massnahmenplänen aus den Jahren 1992 und 1993, die für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 11 Gemeinden der Agglomeration Bern die Einführung einer flächendecken- den Parkplatzbewirtschaftung vorsahen. Der Gemeinderat der EG Köniz habe deshalb letztmals in seiner Legislaturplanung 2010-2013 bekräftigt, in den städtischen Gebieten die Blaue Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner flächendeckend einzuführen. Ziel dieser Massnahme sei es unter anderem, die durch das Abstellen von Fahr- zeugen und durch Suchverkehr verursachte Luftschadstoff- und Lärmbelas- tung zu verringern, die auf den öffentlichen Quartierstrassen vorhandenen Parkplätze vornehmlich den Quartierbewohnerinnen und -bewohnern zur Verfügung zu stellen, die langfristige Benutzung des öffentliches Grundes durch Erheben von Gebühren abzugelten und alle Anwohnerinnen und Anwohner der städtischen Quartiere rechtsgleich zu behandeln (Beschwer- deentscheid vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 22.1.2013, unpag. Vorakten RSA, S. 3). – Wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/4.3), hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2014, das eine Blaue Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner im Quartier «Oberer Spiegel» in der EG Köniz zum Gegenstand hatte, bestätigt, dass ein einheitliches und mit den umliegenden Quartieren der Gemeinde und der Stadt Bern abgestimm- tes Parkierregime im Quartier ein verkehrsplanerisches und damit zulässi- ges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt (E. 4.4). 4.3Im Unterschied zum Oberen Spiegel herrscht im Gurtenbühl heute ein (flächendeckendes) Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahme von Zubringerdienst (vorne E. 2.1). Nach Art. 17 Abs. 3 SSV erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» bei Fahrverboten Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnerinnen und Anwoh- nern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnerinnen und Anwohnern und von Personen, die Anwohnerinnen und Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Im Gurtenbühl ist somit bereits heute im Wesentlichen nur Anwohner- sowie Besucher- und Zu- lieferverkehr gestattet. Eigentlicher Fremdverkehr und damit Fremdparkie- ren sind demgegenüber nicht erlaubt (BGE 96 IV 42 E. 2). Zudem ist das Parkieren nur in den weissen Parkfeldern zulässig (vorne E. 2.1), weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 12 es im Unterschied zum Spiegelquartier auch nicht darum geht, das wilde Parkieren in den Quartierstrassen zu unterbinden und die Durchfahrt von grösseren Fahrzeugen (Abfallentsorgung, Feuerwehr, Sanität usw.) zu er- leichtern (VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 4.1 ff.). Verschiedene der von der Gemeinde verfolgten Ziele (Verringerung der Luftschadstoff- und Lärm- belastung infolge Suchverkehrs, Anwohnerprivilegierung) werden somit bereits mit dem Fahrverbot erreicht. Dabei fällt mit Blick auf die von der Gemeinde ins Feld geführte Einführung der flächendeckenden Parkplatz- bewirtschaftung auf, dass die im Massnahmenplan vom Januar 1992 zur Luftreinhaltung in der Region Bern vorgesehene Massnahme P1.2 «Erstel- len eines kommunalen Parkplatz-Richtplanes» im Massnahmenplan vom 20. Juni 2001 zur Luftreinhaltung 2000/2015 nicht mehr enthalten ist; dies mit der Begründung, dass die flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung auf kantonaler Ebene nicht realisierbar ist (S. 11 des Massnahmenplans). Auch der aktuelle Massnahmenplan vom Juni 2015 zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht diese Massnahme nicht mehr vor (einsehbar unter: http://www.vol.be.ch, Rubriken «Luft & Immissionen/Luftrein- haltung/Massnahmenplan»). Ob die Gemeinde ihr Vorhaben, die Parkplätze auf dem Gemeindegebiet flächendeckend zu bewirtschaften, noch immer auf den ursprünglichen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung stützen kann, ist somit zumindest fraglich. 4.4Die Gemeinde macht indes geltend, dass Pendlerinnen und Pendler zu und von den nahe gelegenen Arbeitsstätten (Gymnasium Köniz-Lerber- matt, Zieglerspital) ihre Fahrzeuge teilweise trotz des signalisierten Fahr- verbots im der Kirchstrasse zugewandten Quartierteil abstellten, was zeit- weise zu einem Mangel an Parkplätzen im Quartier führe (Beschwerdeent- scheid vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 4c; Be- schwerdeantwort vom 7.1.2015, act. 5; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4.4). Sodann hatte die AVU hierzu im gemeindeinternen Beschwerde- verfahren ausgeführt, es sei sehr zeitaufwändig und benötige viel Personal, das Einhalten des Fahrverbots zu kontrollieren. Auch grenze der Sportplatz Lerbermatt an die zum Quartier Gurtenbühl gehörende Lerbermattstrasse, weshalb Personen, die sich auf den Sportplatz begeben, trotz des Fahrver- bots berechtigt seien, auf der Lerbermattstrasse zu parkieren (Beschwerde- antwort vom 21.3.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 13 4.5Personen, die im Zieglerspital arbeiten (bzw. nach dessen Schlies- sung die frei werdenden Gebäude nutzen werden), fallen nicht unter den Zubringerdienst zum Gurtenbühl, befindet sich das Areal doch in einiger Entfernung zum Quartier und wird über die Morillonstrasse/Kirchstrasse erschlossen. Die Sportanlagen des Gymnasiums Köniz-Lerbermatt grenzen zwar an die Lerbermattstrasse. Die allgemeine Hausordnung des Gymnasi- ums sieht indes vor, dass Autos und Motorräder auf dem Parkplatz der Schulanlage zu parkieren sind, der am anderen Ende der Schulanlage an der Kirchstrasse liegt (einsehbar unter: http://www.koeniz-lerbermatt.ch, Rubriken «Bildungsgang/Dokumente» [nachfolgend: allgemeine Hausord- nung], S. 2, Stichwort «Parkieren von Fahrzeugen»). Personen, welche die Anlagen benutzen, dürfen ihre Fahrzeuge deshalb ebenso wenig im Gurtenbühl abstellen. Sodann will die Gemeinde den Ausführungen der AVU zufolge mit der Blauen Zone die Kontrolle widerrechtlich parkierter Fahrzeuge verbessern bzw. erleichtern. Dies wohl, weil Personen, die zum Bezug einer Parkkarte in der Blauen Zone berechtigt wären (Anwohnerin- nen und Anwohner, Geschäftsbetriebe sowie Besucherinnen und Besu- cher; vgl. Art. 3 Abs. 2 des Parkplatzreglements und Art. 3 der Parkplatz- verordnung), nicht vom Fahrverbot betroffen sind (vorne E. 4.3). Entspre- chend bräuchten lediglich noch Fahrzeuge kontrolliert zu werden, auf de- nen keine Parkkarten angebracht sind. Verkehrsteilnehmerinnen und -teil- nehmer, die ihr Fahrzeug trotz Fahrverbots (verkehrsregelwidrig) im Gurtenbühl parkiert haben, würden sodann dazu veranlasst, dieses nach Ablauf der tagsüber geltenden Parkzeit von maximal eineinhalb Stunden wieder in den Verkehr einzufügen (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a und Abs. 8 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV), wobei sie im Widerhandlungsfall gebüsst wer- den könnten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2). 4.6Dem Regierungsstatthalter ist darin zuzustimmen, dass tagsüber das Einhalten der Vorschriften innerhalb der vorgesehenen Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte einfacher zu kontrollieren ist als das heute bestehende Fahrverbot mit Zubringerdienst (angefochtener Ent- scheid, E. 5.2). Auch kann die finanzielle Belastung für das Gemeinwesen – hier die Aufwendungen für Verkehrskontrollen – ein öffentliches Interesse für den Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung darstellen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 86). Die Gemeinde beabsichtigt indes nicht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 14 flächendeckende Fahrverbot mit der Einführung der Blauen Zone aufzu- heben. Vielmehr sollen im Quartier künftig beide Verkehrsmassnahmen gelten. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch in dieser Hinsicht wesentlich von dem in VGE 2012/473 vom 23. Januar 2014 be- urteilten. Die beiden Verkehrsmassnahmen stehen im Widerspruch zu- einander: Während es in der Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Park- karte quartierfremden Fahrzeughalterinnen und -haltern erlaubt ist, ihr Fahrzeug während einer beschränkten Zeit – und an Sonn- und Feiertagen gar unbeschränkt (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV) – im Gurtenbühl abzustellen, verwehrt ihnen das Fahrverbot bereits die Ein- fahrt in das Quartier. Problematisch ist sodann, wenn Personen aufgrund ihrer Eigenschaft als Zubringerinnen zwar in das Quartier hineinfahren dür- fen, dies aber nur für kurze Zeit (z.B. Taxi- und Kurierdienste, Spitex usw.). Das Fahrverbot mit Zubringerdienst verpflichtet sie, das Quartier nach Ver- richten der Tätigkeiten, die sie vom Fahrverbot ausnehmen, wieder zu ver- lassen, wohingegen sie aufgrund der Bestimmungen der Blauen Zone be- rechtigt sind, während einer Stunde oder länger im Quartier zu parkieren. Schliesslich kann es nicht im öffentlichen Interesse liegen, eine Verkehrs- massnahme (Blaue Zone) lediglich mit dem Ziel zu erlassen, die Folgen des Nichtbeachtens einer anderen Massnahme zu mildern. Verstossen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer fortgesetzt gegen Verkehrsvor- schriften, so hat die Gemeinde im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse gegen solche Verstösse vorzugehen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen (vgl. BVR 1987 S. 456 E. 6b; VGE 2011/263 vom 25.6.2012, E. 6.3, 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 7/8 N. 19). So hätte es die Gemeinde, die für das Erteilen von Benutzungsbewilligungen der Sportan- lage des Gymnasiums Köniz-Lerbermatt für Dritte zuständig ist (allgemeine Hausordnung, S. 1, Stichwort «Zuständigkeiten»), etwa in der Hand, die Benutzerinnen und Benutzer anzuhalten, ihre Fahrzeuge nicht auf der Lerbermattstrasse, sondern auf dem Parkplatz der Schulanlage abzu- stellen. Entscheidet sich die Gemeinde für die einfacher zu kontrollierende Blaue Zone, so hat sie das mit dieser nicht vereinbare Fahrverbot aufzu- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 15 4.7Nach dem Gesagten fehlt es an einem öffentlichen Interesse an der im Quartier Gurtenbühl vorgesehenen Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde die Parkierordnung im Gurtenbühl an diejenigen in den umliegenden Quartieren angleichen will, würde doch mit der Blauen Zone und dem Fahrverbot gerade ein Parkier- regime geschaffen, das sich von den umliegenden Ordnungen unterschei- det. Gleiches gilt für das Ansinnen der Gemeinde, alle Anwohnerinnen und Anwohner der städtischen Quartiere rechtsgleich zu behandeln. Die Be- schwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist gutzu- heissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nicht geprüft werden braucht bei diesem Verfahrensausgang, ob der Regierungsstatthalter den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be- schwerdeführers verletzt hat (Beschwerde, S. 4). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Ent- sprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen – keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Das teilweise Nichteintreten auf die Be- schwerde rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Verfahrens vor dem RSA Bern-Mittelland sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: