100.2014.274U publiziert in BVR 2016 S. 65 MUT/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Müller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Ausbildungsbeitrag 2013/14; Nichteintreten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 1. September 2014; 4800.600.600 15/14 [656353])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. am ... 1989, absolviert am ... eine kaufmännische Ausbildung (Handelsschule; dreijährige Vollzeitausbildung) und bezieht hierfür seit 2011 Ausbildungsbeiträge. 2011 und 2012 wurde ihm zusätzlich ein Härtefallbeitrag gewährt. Am 1. Oktober 2013 stellte er bei der Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amtes für zentrale Dienste (AZD) der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) ein weiteres Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2013/14; am 14. Oktober 2013 ersuchte er zudem um Gewährung eines Härtefallbeitrags. Die AAB forderte A. am 4. Dezember 2013 auf, sein Gesuch um Ausbildungsbeiträge zu ergänzen, namentlich Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Vaters beizubringen. Am 15. Januar 2014 reichte A.________ das verbesserte Beitragsgesuch sowie weitere Unterlagen ein. Zu seinem Vater gab er an, dieser lebe in Italien, sei «unauffindbar» und pflege keinen Kontakt zu ihm, weshalb er die verlangten Angaben und Belege zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht beschaffen könne. Am 30. Januar 2014 verfügte das AZD, auf das Gesuch betreffend Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2013/14 werde wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten. Aus dem gleichen Grund könne auch auf das Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags nicht eingetreten werden. B. Die von A.________ am 27. Februar 2014 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ERZ mit Entscheid vom 1. September 2014 ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 9. Oktober 2014 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das AZD zurückzuweisen, damit dieses auf sein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2013/14 eintrete und die Höhe des Beitrags festlege. Ausserdem ersucht er um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch für jenes vor der Vorinstanz, unter Bei- ordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die ERZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren sei abzulehnen; hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie sich eines Antrags zum Ge- such enthalten. In seiner Eingabe vom 24. November 2014 hat A.________ an den gestellten Begehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 4 schaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes die Über- weisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 1.3Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist das Nichteintreten des AZD auf das Gesuch um Ausbil- dungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2013/14. Die Prüfung bzw. Ausrich- tung eines Härtefallbeitrags wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beantragt. 2.1Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31]). Reichen deren Mittel zur Finan- zierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht aus, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen (Art. 15 Abs. 1 ABG). Auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern wird nur dann teilweise verzichtet, wenn die Aus- zubildenden das 25. Lebensjahr vollendet und eine erste Ausbildung abge- schlossen haben oder während vier Jahren vollzeitlich berufstätig gewesen sind, wobei als Berufstätigkeit auch die Betreuung von Familienangehöri- gen im gleichen Haushalt gilt (Art. 15 Abs. 2 ABG). Die Ausbildungsbei- träge berechnen sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Ausbil- dungs- und Lebenshaltungskosten einerseits und den anrechenbaren Mitteln der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter andererseits (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 ABG). Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungs- kosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 Abs. 1 ABG). Für die detail- lierten Berechnungsgrundsätze verweist Art. 24 Abs. 1 Bst. e ABG auf die Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312). Nach Art. 13 ABV ergibt sich die Fehlbetragsrechnung aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 5 dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden). Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen (Art. 14 Abs. 1 ABV). Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt und das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet (Art. 23 Abs. 1 und 2 ABV). Je ein separates Budget wird erstellt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind. Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Auszubildende oder den Auszubilden- den leistet, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt, sondern es wer- den die Unterhaltsleistungen direkt als Einkommen im persönlichen Budget der auszubildenden Person berücksichtigt (vgl. Art. 14 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ABV). 2.2Aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die Be- rechtigung zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen und die Höhe allfälliger Beiträge grundsätzlich nur unter Einbezug der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse der Eltern der gesuchstellenden Person beurteilt und ermittelt werden können. Der für die Prüfung der Anspruchsberechtigung massgebliche Sachverhalt erstreckt sich hier somit insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers. 2.2.1 Zum Vater des Beschwerdeführers ist Folgendes aktenkundig: Mit Urteil des Zivilamtsgerichts ... vom 28. November 1991 wurde festgestellt, dass Dr. med. B., italienischer Staatsangehöriger, geboren am ... 1963, wohnhaft in C. (Italien), der Vater des Beschwerdeführers ist. Er wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn bis zu dessen Mündigkeit verurteilt (unpag. Akten AAB in Akten ERZ act. 3). B.________ ist Chirurg und seit 2001 Leiter der Abteilung «...» der «...» in C.________ (Akten ERZ, Internetausdruck vom 4.12.2013, grünes Sicht- mäppli; vgl. auch http://www.....it). Gemäss einem vom Beschwerdeführer beigebrachten Schreiben der Einwohnergemeinde D.________ vom 30. April 2014 (Akten ERZ Beilage zu act. 8) hat die Gemeinde für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. September 2005 das Inkasso der Unterhaltsbeiträge eingeleitet, da B.________ seinen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 6 Verpflichtungen nicht nachkam. Im Jahr 2004 sei erfolglos ein internationales Inkasso durchgeführt worden, welches am 22. August 2011 durch die italienischen Behörden geschlossen worden sei. Nach Einschätzung der Gemeinde hätten die italienischen Behörden das Verfahren verzögert und den Kindsvater nie zur Bezahlung der Alimente aufgefordert. 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seinem Vater bestehe «keinerlei emotionale, finanzielle oder anderweitige Verbin- dung»; der Vater ignoriere jegliche seiner Kontaktversuche, weshalb er ihn auch nicht als seinen Vater betrachte. Ausserdem erscheine es «richtig- gehend realitätsfremd», wenn die Vorinstanz behaupte, es sei ihm zumut- bar, bei der zuständigen Stelle in Italien die entsprechenden Einkommens- und Vermögensnachweise seines Vaters einzuholen (Beschwerde S. 5). 2.3Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (sog. Beweisführungslast; vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird relati- viert durch die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, ins- besondere solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben könnte (z.B. BGE 128 II 139 E. 2b, 124 II 361 E. 2b; BVR 2010 S. 512 E. 3.3, 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4; VGE 2014/2 vom 18.11.2014, E. 4.3). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen von Drittpersonen, namentlich Familienangehörigen (VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 3.1 mit Hinweisen). Sie besteht auch dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 3.3, 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, 225 E. 3.1; zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 7 Ganzen auch Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2007, S. 125 ff.). Für die Vertei- lung der Beweisführungslast zwischen Behörde und Partei bedeutet dies, dass die Behörde nicht gehalten ist, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen, wenn die Partei einen Sachumstand aufhellen könnte, die ihr ob- liegende Mitwirkung aber unterlässt (vgl. zum Ganzen VGE 2015/79 vom 1.6.2015, E. 3.3 [zur Publ. bestimmt]; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; Markus Berger, Sachverhaltsermittlung im ursprünglichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, in BVR 2014 S. 550 ff., 554 ff.). Der Mit- wirkungspflicht der Partei steht eine aus Treu und Glauben fliessende Auf- klärungspflicht der Behörde gegenüber. Diese hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen hat (BVR 2009 S. 225 E. 3.1; VGE 2013/12 vom 26.8.2013, E. 4.2, je mit Hinweisen). Wo eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines be- stimmten Sachverhalts spricht, wird von der Partei erwartet, dass sie aus eigener Initiative Umstände nennt, welche geeignet sind, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen (vgl. Markus Berger, a.a.O., S. 557 mit Hin- weisen). 2.4Für das Ausbildungsbeitragsrecht werden diese Grundsätze spezialgesetzlich konkretisiert: Die zuständige Stelle der ERZ ist berechtigt, die für die Bemessung eines Ausbildungsbeitrags erforderlichen Unter- lagen, Auskünfte und Personendaten bei Behörden einzuholen. Sie kann in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung greifen, soweit dies für die Beitragsverfügung nötig ist (Art. 4 Abs. 1 und 2 ABG). Auszubildende, die ein Gesuch stellen, haben der Behörde alle für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheits- getreu zu melden (Art. 18 Abs. 1 ABG). Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbeitrags erheblichen Um- stände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Ver- fügung zu stellen (Art. 37 ABV). 2.5Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl gestützt auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten als auch mit Blick auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 8 spezialgesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich gehalten ist, die für die Bemessung des Ausbildungsbeitrags erforderlichen Angaben zu den Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen seines Vaters beizubringen. Der Beschwerdeführer verweist unter anderem auf ein gegen seinen Vater erfolglos durchgeführtes Inkassoverfahren (vorne E. 2.2.1) und scheint daraus zu schliessen, er sei damit seinen Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen bzw. eine weitergehende Mitwirkung sei ihm unzumutbar. 2.5.1 Für die Beurteilung des Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge kommt es indes nicht auf die Leistungsbereitschaft des Vaters, sondern allein auf dessen Leistungsfähigkeit an. Es ist daher auch dann auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abzustellen, wenn diese ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. Andernfalls müsste das Gemein- wesen für den säumigen Elternteil einspringen ohne Möglichkeit, auf diesen Rückgriff zu nehmen. Dies entspricht im Bereich des Ausbildungsbeitrags- rechts – im Unterschied beispielsweise zum insoweit grundlegend anderes ausgestalteten Recht über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. BVR 2013 S. 497 E. 4.3) – nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu BVR 2000 S. 97 E. 4e, 1993 S. 68, je zu Art. 9 des Gesetzes vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge [Stipendiengesetz, StipG; GS 1988 S. 21 ff.], welcher im Wesentlichen den hier anwendbaren Be- rechnungsgrundsätzen entspricht [Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beila- ge 18, S. 16], weshalb diese zum alten Recht ergangene Rechtsprechung auch hier massgeblich ist). Es gibt keinen Anspruch auf staatliche Leistun- gen bei Uneinbringlichkeit von persönlichen Forderungen gegenüber Drit- ten, auch wenn dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammen- hang ungerecht erscheinen mag. Insoweit zielt auch sein Einwand ins Leere, er sei schlechter gestellt, als wenn er überhaupt keinen Vater hätte (Beschwerde S. 7). Vielmehr käme es einer unzulässigen Ungleichbehand- lung gegenüber den in Ausbildung stehenden und von den Eltern (freiwillig oder aufgrund behördlichen Zwangs) unterstützten Personen gleich, wür- den dem Beschwerdeführer unbesehen der finanziellen Situation seines Vaters Ausbildungsbeiträge zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 9 2.5.2 Dass der Vater seinen Unterhaltspflichten nie nachgekommen ist, ist für den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge demnach nicht ausschlag- gebend. Der Hinweis auf das erfolglose Inkassoverfahren ist daher un- behelflich und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern mitwir- kungspflichtig ist. Dazu kommt, dass aufgrund der aktenkundigen Angaben zum Vater des Beschwerdeführers – einem in leitender Funktion an einer Privatklinik tätigen Chirurgen (vorne E. 2.2.1) – eine tatsächliche Vermu- tung dafür spricht, dass dessen Einkommens- und Vermögenssituation die Unterstützung des Beschwerdeführers ohne weiteres zuliesse bzw. dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entgegenstünde; dafür spricht im Übri- gen auch der Umstand, dass B.________ unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bereits 1991 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn verurteilt wurde (vorne E. 2.2.1). In dieser Situation trifft den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht und es darf von ihm erwartet werden, dass er Umstände nennt, die ge- eignet sind, diese Vermutung zu widerlegen (vorne E. 2.3; vgl. auch BGer 2C_829/2013 vom 7.3.2014, E. 4.4.3). Er bringt jedoch nichts vor, das die Annahme der für die Unterstützung ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters wenigstens in Zweifel ziehen würde. 2.5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nie eine per- sönliche Beziehung zu seinem Vater aufbauen können, es bestehe keiner- lei Kontakt zu ihm und der Vater habe sich «bis anhin konsequent gewei- gert, gegenüber seinem Sohn jedwelche Verantwortung wahrzunehmen oder ihm und den Behörden mit Informationen jeglicher Art behilflich zu sein» (Beschwerde S. 7). Er bringt aber weder vor noch sind Belege dafür aktenkundig, dass er sich in der hier fraglichen Angelegenheit – ge- gebenenfalls unter Beizug seines Rechtsvertreters – persönlich bei seinem Vater um Herausgabe der erforderliche Angaben und Belege bemüht hätte. Ein solches Vorgehen darf jedoch mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten (insbesondere im Gesuchsverfahren) ohne weiteres erwartet werden. Der Beschwerdeführer wurde denn auch vom AZD mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 ausdrücklich und unter Aufzählung der erforderlichen Angaben und Belege zur Mitwirkung aufgefordert (Akten ERZ, grünes Sichtmäppli; vgl. auch vorne E. 2.3). Das AZD ist damit seiner Aufklärungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 10 pflicht nachgekommen; weitere Instruktionen oder Auflagen an den Be- schwerdeführer waren entgegen dessen Auffassung (vgl. Replik S. 2) nicht erforderlich. Eine Kontaktaufnahme wäre mit Blick auf die z.B. über Internet einsehbaren Kontaktdaten von B.________ im Übrigen problemlos möglich gewesen (vgl. die insoweit unzutreffende Behauptung des Be- schwerdeführers im Schreiben vom 15.1.2014, wonach sein Vater «unauf- findbar» sei [Akten ERZ, grünes Sichtmäppli]). Weshalb die Kontaktauf- nahme dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass er bislang keine persönliche Beziehung zu seinem Vater gepflegt hat und frühere Kontaktversuche sei- tens der Behörden erfolglos verliefen, ist kein Grund dafür, den Vater im Verfahren um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht in die Pflicht zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer um Ausrichtung staatlicher Leistun- gen für Auslagen ersucht, deren Finanzierung in erster Linie Sache der Eltern ist (vorne E. 2.1). Weder enthebt der fehlende familiäre Kontakt die gesuchstellende Person von ihren Mitwirkungspflichten noch kann der Staat deswegen in Ermangelung einer hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlage zur Ausrichtung von Leistungen «à fonds perdu» an Stelle des primär unterstützungspflichtigen Elternteils verpflichtet werden. 2.6Im Übrigen ist anzumerken, dass das AZD den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit hin- gewiesen hat, zur weiteren Finanzierung seiner Ausbildung ein Darlehen zu beantragen (Art. 3 Abs. 3 ABG; Art. 7 und 9 ff. ABV), welches ihm unab- hängig von der finanziellen Situation seiner Eltern gewährt werden könnte. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Zusprache eines Ausbildungsbeitrags für das letzte Ausbildungsjahr daher nicht von gera- dezu existenzieller Bedeutung (vgl. dazu seine Ausführungen in der Be- schwerde vom 27.2.2014 [Akten ERZ act. 1]), denn es bestehen durchaus andere Möglichkeiten, ihm den Abschluss seiner Ausbildung mittels staat- licher Unterstützung zu ermöglichen. Wenn es ihm aus persönlichen Grün- den unzumutbar erscheint, seinen Vater in die Pflicht zu nehmen, steht es ihm frei, diese Finanzierungsalternative zu wählen. Auch vor diesem Hinter- grund rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer unbesehen der (vermutungsweise guten) finanziellen Verhältnisse des unterstützungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 11 pflichtigen Vaters (z.B. aus Billigkeitsgründen) einen Ausbildungsbeitrag zuzusprechen. 2.7An dieser Beurteilung ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer für frühere Ausbildungsjahre trotz fehlender Angaben zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen des Vaters Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind (was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht mehr geltend macht; vgl. aber Beschwerde vom 27.2.2014 [Ak- ten ERZ act. 1]). Ausbildungsbeiträge werden jeweils für ein Ausbildungs- jahr festgesetzt; für jedes weitere Ausbildungsjahr muss jeweils ein neues Gesuch eingereicht werden (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 ABV). Jedes Ge- such ist demnach unabhängig von früheren Zusprechungsverfügungen zu prüfen (vgl. auch RR AG 2.5.2001, in ZBl 2003 S. 363). Dabei darf die Be- hörde eine als unrichtig erkannte Rechtsanwendungspraxis aufgeben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 14 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des AZD vom 9.4.2014 [Akten ERZ act. 5]). 2.8Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolge an die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu knüpfen ist. 2.8.1 Art. 20 Abs. 2 VRPG sieht vor, dass auf ein Begehren nicht ein- getreten wird, wenn der oder die Mitwirkungspflichtige die zumutbare Mit- wirkung verweigert. Nach der Rechtsprechung ist zudem erforderlich, dass die oder der Betroffene vorgängig auf die Rechtsfolge aufmerksam ge- macht wurde und das Gesuch nicht aufgrund der bestehenden Aktenlage materiell behandelt werden kann (BVR 2009 S. 225 E. 3.1; VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 3.2; BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015, E. 6.1, 2D_45/2013 vom 3.2.2014, E. 3.3). Allerdings ist die auf Gesuchsverfahren (ein solches liegt dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde) zuge- schnittene Nichteintretensfolge streng zu handhaben (BGE 131 V 42 E. 3; BGer 8C_882/2009 vom 19.2.2010, in ARV 2011 S. 61 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 4). In der Regel ist aufgrund der Akten ein materieller Entscheid zu fällen. Kann der massgebliche Sach- verhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt und der Behörde auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, namentlich weil die Beweislosigkeit wie hier einen Sachumstand betrifft, der von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 12 mitwirkungspflichtigen (und darüber gehörig aufgeklärten) Partei zu erstel- len gewesen wäre, so gilt die allgemeine, auch im Verwaltungsrecht an- wendbare Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach (materiell) zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten wollte (sog. Beweislast; BVR 2013 S. 497 E. 4.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Markus Berger, a.a.O., S. 558 f. und 572). 2.8.2 Der Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich nicht auf die Nicht- eintretensfolge aufmerksam gemacht. Jedenfalls enthält das Schreiben vom 4. Dezember 2013, in welchem er zur Einreichung der fehlenden An- gaben und Belege aufgefordert wurde, keinen entsprechenden Hinweis. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass er das Gesuch «mit sämtlichen Unter- lagen» bis 31. Dezember 2013 wieder einreichen müsse, ansonsten es «als zurückgezogen gelte» (Akten ERZ grünes Sichtmäppli). Ihm musste demnach klar sein, dass das AZD sein Gesuch nur dann materiell behan- deln würde, wenn alle einverlangten Angaben und Belege beigebracht wür- den. Insoweit kommt die angedrohte Rechtsfolge (Fiktion des Gesuchs- rückzugs) in ihren Wirkungen (keine materielle Prüfung) einem Nichtein- tretensentscheid gleich, weshalb der Beschwerdeführer aus dem unterblie- ben ausdrücklichen Hinweis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 2.8.3 Es stellt sich noch die Frage, ob das AZD das Gesuch trotz unge- nügender Mitwirkung des Beschwerdeführers anhand der aktenkundigen Angaben materiell hätte beurteilen müssen. Immerhin spricht eine tatsächli- che, bislang nicht entkräftete Vermutung dafür, dass der Vater des Be- schwerdeführers über ausreichende Mittel zur Finanzierung der Ausbildung seines Sohnes verfügt, was dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge ent- gegensteht. Ausserdem trägt der Beschwerdeführer als Gesuchsteller die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen sachverhaltlichen Grundlagen (vorne E. 2.8.1). Daraus er- hellt, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers auch bei materieller Beur- teilung nicht entsprochen werden könnte. Aufgrund der Beweislastvertei- lung wäre das Gesuch im Übrigen selbst dann abzuweisen, wenn der Be- schwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten zwar nachgekommen wäre, seine Bemühungen jedoch erfolglos geblieben wären. Eine Rückweisung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 13 an das AZD zur materiellen Beurteilung des Gesuchs käme vor diesem Hintergrund einem prozessualen Leerlauf gleich (vgl. BVR 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010], nicht publ. E. 2.5). Die Verweigerung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2013/14 hält demnach im Ergebnis der Rechtskontrolle stand (vgl. auch VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 3.2 und 3.7). 2.9Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung seines Rechts- vertreters als amtlicher Anwalt. 3.1Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwir- kend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befass- ten Behörde bewilligt werden (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Soweit der Be- schwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (erstmals) um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der ERZ ersucht, ist darauf nicht einzu- treten. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein vorinstanzliches Verfahren fällt mit Blick auf Art. 111 Abs. 3 VRPG von vornherein ausser Betracht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 28). Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGer 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 5). 3.2Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer für das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 14 3.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Der kantonalrechtliche Anspruch geht insoweit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 BV Gewährleistete hinaus (vgl. BGE 124 I 304 E. 2a; BGer 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 2a; BVR 2014 S. 437 E. 7.1). 3.2.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Per- son im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtli- che finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Zu berücksichti- gen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbesondere gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BVR 2003 S. 49 [VGE 21262 vom 18.2.2002], nicht publ. E. 4b/aa; VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6; vgl. auch BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Die Eltern haben für den Unter- halt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung, Ausbil- dung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Unter- haltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst auch den Rechtsschutz, und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 15 Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen (vgl. BGE 139 I 138 E. 4.4.2, 127 I 202 E. 3c-f; zum Ganzen BVR 2014 S. 437 E. 7.2; VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 2.2). 3.2.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situation der Gesuch- stellerin bzw. des Gesuchstellers der sog. Effektivitätsgrundsatz. Danach dürfen nur die effektiv verfügbaren oder wenigstens kurzfristig realisier- baren Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden (vgl. z.B. jüngst BGer 5A_849/2014 vom 30.3.2015, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4b; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 79). Demzufolge sind lediglich tatsächlich fliessende familienrechtliche Beistands- und Unterhaltsleistun- gen zur Prozessfinanzierung anzurechnen (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 84), was einen wesentlichen Unterschied zu den Anspruchsvoraus- setzungen im Bereich der Ausbildungsbeiträge darstellt (vorne E. 2.5.1; vgl. auch BVR 2008 S. 406 E. 2.6). Allerdings ist die gesuchstellende Person – wiederum im Unterschied zu den Bezügerinnen und Bezügern von Ausbil- dungsbeiträgen – bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen- über dem Kanton und gegebenenfalls der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 3.2.4 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers sind demnach auch für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich. Auch in dieser Hinsicht trifft den Beschwer- deführer eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. VGE 2014/244 vom 27.10.2014, E. 3.3 mit Hinweisen, 2013/12 vom 26.8.2013, E. 4.3). Wegen des Effektivitätsgrundsatzes kommt es beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege indessen nicht allein auf die blosse Leistungsfähigkeit des Vaters an, sondern zusätzlich darauf, ob allfällige Unterhaltsleistungen dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen oder zumindest kurz- fristig realisierbar sind. Das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 16 Verfahren eingereichte Schreiben der Einwohnergemeinde D.________ vom 30. April 2014, wonach ein internationales Inkassoverfahren gegen B.________ erfolglos verlaufen ist (vorne E. 2.2.1), stellt daher mit Blick auf die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ein für den massgeblichen Sachverhalt relevantes Beweismittel dar. Es legt den Schluss nahe, dass es jedenfalls kurzfristig nicht möglich sein wird, B.________ zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an seinen Sohn zu veranlassen. Auch im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse ausreichend dargetan (Eingabe vom 6.11.2014 mit Beilagen [act. 4 und 4A]). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszugehen, dass er prozessarm ist. Da der Prozess auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Be- schwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt ... als amtlicher Anwalt beizuordnen. 3.2.5 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kosten- note von Rechtsanwalt ... welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG), auf Fr. 3'325.--, zuzüglich Fr. 146.-- Auslagen und Fr. 277.70 MWSt (8 % von Fr. 3'471.--), insgesamt Fr. 3'748.70, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 13,3 Stun- den ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'660.-- (13,3 x Fr. 200.--), zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 17 züglich Fr. 146.-- Auslagen und Fr. 224.50 MWSt (8 % von Fr. 2'806.--), insgesamt Fr. 3'030.50, festzusetzen. Rechtsanwalt ... ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. seinem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nr. 100.2014.274U, Seite 18 6. Zu eröffnen:
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