100.2014.213U ARB/BCL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Büchi A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld sowie als weitere Verfahrensbeteiligte Gemeinde C.________ (Kt. ZH) betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2009 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 24. Juni 2014; 100 13 32)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ...1952) ist Verwaltungsratspräsident und Ge- schäftsführer der D.________ AG mit Sitz in B., wo er während längerer Zeit wohnhaft war. Am 20. Dezember 2006 meldete er sich in der Einwohnergemeinde (EG) B. ab und hinterlegte seine Schriften in der Gemeinde C.. Dort wurde er ab dem Jahr 2006 steuerlich veranlagt. Einem Antrag der EG B. folgend, verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) am 25. November 2011, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich für das Jahr 2009 in B.. Hiergegen erhob A. erfolglos Ein- sprache (Entscheid vom 12.12.2012). B. Am 11. Januar 2013 gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die seinen Rekurs mit Entscheid vom 24. Juni 2014 abwies. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Juli 2014 beantragt A., der Entscheid der StRK vom 24. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz im Steu- erjahr 2009 in C. befinde; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 2. September 2014 je auf Ab- weisung der Beschwerde. Die EG B.________ und die Gemeinde C.________ haben sich am 17. bzw. 19. September 2014 zur Streitsache geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuer- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundes- recht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 StHG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuer- pflichtigen Person befindet (vgl. BVR 2001 S. 1 E. 2b, 1999 S. 152 E. 2a; BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Verhältnis zu andern Kantonen ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U,
Seite 4
insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundes-
verfassung [BV; SR 101]).
2.2Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und mate-
rielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), be-
stimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder
deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steu-
errechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c;
BGE 138 II 300 E. 3.2, 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2b).
Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die
politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeu-
tung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das ge-
meinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz
für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c;
BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei
Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unter-
hält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Bei un-
selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, an
dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort
aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des
Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29
Prinzip nach den gleichen Grundsätzen ermittelt (vgl. BGer 2P.165/2006
vom 7.12.2006, E. 4.1, 2C_785/2011 vom 1.3.2012, E. 3.3; VGE 2010/395
vom 28.4.2011, E. 2.3). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(BGE 132 I 29 E. 4.2; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die
Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind
(Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 StHG in der bis Ende 2013 gel-
tenden Fassung vom 15.12.2000 [AS 2001 S. 1052]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 5 2.3Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen (BGer 2C_92/2012 vom 17.8.2012 E. 4.3 mit Hinweisen, in StE 2013 A 24.21 Nr. 24). Wenn klare und präzise Indizien den von der Steuerbehörde ermittelten Sachverhalt als wahrscheinlich erscheinen lassen, ist es an der steuerpflichtigen Person, die von der Steuerbehörde geltend gemachten Tatsachen nachweislich zu widerlegen (vgl. BGer 2C_307/2015 vom 13.10.2015, in StE A 24.21 Nr. 33, E. 4.2, 2C_332/2015 vom 23.7.2015, E. 4.3, 2C_794/2013 vom 2.5.2014, E. 3.4).
3.1Der Beschwerdeführer ist seit 1998 Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer im Mandatsverhältnis der D.________ AG mit Sitz in B.. Diese entstand aus dem Einzelunternehmen «F.», das er 1975 gegründet hatte. Daneben führt er unter der Firma «G.» ein Einzelunternehmen (vgl. Vorakten StRK pag. 177; Online-Handelsregisterauszug der D. AG). Der Beschwer- deführer mietete von 1988 an eine 9-Zimmer-Villa an der H.strasse 1 in B., wo er zunächst mit seiner Ehefrau und den zwei Töchtern lebte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 1992 blieb er allein im Haus, während beide Töchter bei der Mutter in I._____ wohnten und jeweils die Wochenenden bei ihm verbrachten. Später zogen die Töchter wieder zu ihm (vgl. Vorakten StRK pag. 178, 173; Vorakten Steuerverwaltung pag. 88 f.). Am 20. Dezember 2006 meldete er sich in der EG B.________ ab und hinterlegte gleichentags seinen Heimatschein in der Gemeinde C., wo er für die Jahre 2006 bis 2008 veranlagt wurde (vgl. Stellungnahme Gemeinde C. act. 8). Anlässlich einer Buchprüfung bei der D.________ AG stellte die Steuerverwaltung fest, dass zahlreiche Belege auf einen Verbleib des Beschwerdeführers am alten Wohnort hindeuteten, weshalb sie ein Verfahren zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers einleitete und mit Verfügung vom 25. November 2011 dessen steuerrechtlichen Wohnsitz für das Steuerjahr 2009 in der EG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 6 B.________ festlegte (vgl. Protokoll für Buchprüfungen JP, Vorakten Steuerverwaltung pag. 63-57). 3.2Die Vorinstanzen haben gestützt auf die Erkenntnisse im Verfahren vor der Steuerverwaltung das Vorliegen klarer und präziser Indizien zu- gunsten eines Wohnsitzes des Beschwerdeführers in B.________ bejaht (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Beweislast für die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes obliege den Steuerbehörden. Im Rahmen der Buchprüfung fiel der Steuerverwaltung auf, dass die meis- ten vom Beschwerdeführer für das Jahr 2009 ausgewiesenen Repräsen- tationsspesen in der Region B.________ bzw. auf Geschäftsreisen im Ausland angefallen waren. Der Buchprüfer hielt dies für erstaunlich, zumal die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers angeblich in C.________ domiziliert sei. Dieser rechtfertigte die hohen in der Region B.________ entstandenen Repräsentationsspesen damit, dass er seiner Tätigkeit für die D.________ AG hauptsächlich, d.h. zu über 90 % in B.________ nachkomme, wo er über ein dauerhaft eingerichtetes Büro verfüge (Vorakten Steuerverwaltung pag. 61, 57). Zwar machte er später geltend, von seinen 50-60 Arbeitsstunden pro Woche nur etwa 15-20 Stunden für die D.________ AG tätig zu sein und den Rest der Zeit für andere, kleinere Mandate, die er teilweise in C.________ oder im Kanton Zug ausübe, aufzuwenden (Vorakten StRK pag. 176 und 175). Angesichts der Höhe seines Honorars von Fr. 500'000.-- (ohne MwSt) und der von der D.________ AG verbuchten (Repräsentations-)Spesen hat die Vorinstanz indes zu Recht geschlossen, dass seiner Tätigkeit für die D.________ AG mehr als eine nur untergeordnete Bedeutung zukomme. So hat der Beschwerdeführer wiederum auf entsprechende Vorhalte eingeräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass er das für die D.________ AG angegebene Arbeitspensum jedenfalls unter Einbezug der Auslandeinsätze «etwas untertrieben geschildert» habe (vgl. Vorakten StRK pag. 312). Am Geschäftssitz der D.________ AG in B.________ stand ihm zudem ein dauerhaft eingerichtetes Büro und ein Sekretariat zur Verfügung, was ebenfalls auf B.________ als beruflichen (Haupt-)Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2009 hindeutete (vgl. dazu hinten E. 4.1). Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 7 der Vergleich der Wohnsituation in B., wo der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Töchtern eine Villa mit Fitnessraum und Hallenbad sowie grossem Umschwung an der Aare bzw. in unmittelbarer Nähe des ...sees bewohnte (vgl. Google Maps; hinten E. 4.2), mit derjenigen in C., wo er eine 1-Zimmer-Wohnung gemietet hatte, haben die Vorinstanzen in nachvollziehbarer Weise zugunsten von B.________ als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gewürdigt. 3.3Bei der geschilderten Sachlage durften Steuerverwaltung und StRK ohne weiteres von der Vermutung ausgehen, der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2009 in B.________ befunden, waren doch mit den Arbeits- und Wohnverhältnissen deutliche Indizien gegeben, die den von der Steuerbehörde ermittelten Sachverhalt als wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. vorne E. 2.3). Die StRK hat somit kein Recht verletzt, wenn sie in Bestätigung des Einspracheentscheids den Beschwerdeführer als für den Nachweis des Lebensmittelpunkts in C.________ beweisbelastet betrachtet hat. Dass er in den Jahren 2006 bis 2008 im Kanton C.________ und nicht im Kanton Bern veranlagt wurde, ändert daran nichts (vgl. BGer 2C_283/2015 vom 8.11.2015, in StE 2016 A 24.21 Nr. 34). Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen ist, dass sich sein Steuerwohnsitz im Jahr 2009 in der Gemeinde C.________ befunden hat. 4. 4.1Was sein berufliches Engagement für die D.________ AG anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe für das Unternehmen vorwiegend Akquisitions- und Entwicklungstätigkeiten wahrgenommen und einen «erheblichen Teil» seiner Aufgaben als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident in C.________ erledigt. Dort habe er in seiner grosszügigen 1-Zimmer-Wohnung über geeignete Büroräumlichkeiten verfügt. Zudem habe er ein Sitzungszimmer an der J.strasse 2 (mit)benutzen dürfen. Da er mit seinem Laptop von überall auf sämtliche Daten des Unternehmens habe zugreifen können, sei er «vom Produktionsstandort B.___» unabhängig gewesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 8 obschon dort «selbstverständlich auch eine gewisse regelmässige Präsenz bestand[en habe]» (Beschwerde, S. 7). Diese sei aber im Verhältnis zu C.________ «untergeordnet» gewesen (Beschwerde, S. 8). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist unwahrscheinlich, dass seine 1- Zimmer-Wohnung in C.________ mit der nötigen Büroinfrastruktur ausgestattet war, die es ihm erlaubt hätte, hauptsächlich von dort aus seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine zusätzliche Wohnung im 2. Obergeschoss desselben Gebäudes hat er zu diesem Zweck erst ab Januar 2011 gemietet, was zeigt, dass die Wohnung – unabhängig von der Grösse der Wohnfläche – als Büroräumlichkeit kaum geeignet war oder nicht genügte. Der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, wann und wie oft er das Sitzungszimmer an der J.strasse benutzt hat, das ihm sein Freund und Geschäftspartner, Rechtsanwalt E., unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben soll. Hingegen räumt er ein, sich regelmässig in B.________ aufgehalten zu haben, was für ihn als Geschäftsführer eines international tätigen Unternehmens mit 26-28 Mitarbeitenden geboten gewesen sein dürfte. Bei diesen Gegebenheiten ist auch unter Würdigung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers mit der StRK davon auszugehen, dass er seiner Erwerbstätigkeit – ob selbständig oder unselbständig – hauptsächlich von B.________ aus nachgegangen ist. 4.2In Bezug auf die jeweilige Wohnsituation und die Anzahl Über- nachtungen an den beiden Bezugsorten bringt der Beschwerdeführer Fol- gendes vor: Er habe nur in B.________ übernachtet, wenn es bei seiner Tätigkeit für die D.________ AG spät geworden sei und eine Heimreise nach C.________ «keinen Sinn ergeben hätte», weil er am darauffolgenden Tag in B.________ oder in der näheren Umgebung einen Termin habe wahrnehmen müssen (Beschwerde, S. 12). Das Haus an der H.strasse 1 sei von seinen Töchtern bewohnt worden, denen er die Liegenschaft kostenlos überlassen habe. Er selber habe jedoch nicht dort gewohnt bzw. sei in B.___ «nur Mitbewohner» gewesen (Beschwerde, S. 13). – Im Verfahren zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes vor der Steuerverwaltung gab der Beschwerdeführer im «Fragebogen für Personen mit Wochenaufenthalt» an, durchschnittlich drei Mal pro Woche im Kanton Bern zu übernachten und «nie» bis «ca. 1 Mal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 9 pro Monat» das Wochenende im Kanton Bern zu verbringen (Vorakten Steuerverwaltung pag. 78-77). Bei der Befragung durch die Vorinstanz führte er aus, im Jahr 2009 an beiden Orte je zwei bis drei Mal pro Woche übernachtet zu haben (vgl. Vorakten StRK pag. 176). Zu einem späteren Zeitpunkt reichte er eine von ihm erstellte «Übersicht Übernachtungen A.________ 2009» ein (Vorakten StRK pag. 295), wonach er im Jahr 2009 von montags bis freitags 265 Mal in C.________ und nur 56 Mal in B.________ übernachtet habe und nur an vier Wochenenden in B.________ gewesen sein will (C.: 38 Wochenenden). Im Verlauf des Verfahrens hat sich der Beschwerdeführer somit von seiner ursprünglichen Aussage, durchschnittlich drei Mal pro Woche in B. zu übernachten, schrittweise distanziert. Vor diesem Hintergrund durfte die StRK die letzten Angaben des Beschwerdeführers zur Häufigkeit der Übernachtungen in B.________ als unglaubhaft bezeichnen. Diese werden zwar auf einer Jahresübersicht dargestellt; dabei handelt es sich jedoch nur um eine unüberprüfbare (schriftliche) Behauptung, die im Übrigen auch anderweitig nicht belegt ist (vgl. hinten E. 4.4). Sodann sprechen Lage und Ausstattung der Villa in B.________ (vgl. vorne E. 3.2) dafür, dass er dort deutlich mehr Zeit verbracht haben dürfte als in C., wo er über eine 1-Zimmer-Wohnung verfügte, die wohl nur zum gelegentlichen Übernachten diente. Darauf deuten einerseits die Höhe der Mietkosten der Liegenschaften von Fr. 1'400.-- pro Monat für die Wohnung in C. und Fr. 4'750.-- pro Monat für die Villa in B.________ sowie andererseits der unterdurchschnittlich tiefe Stromverbrauch der Wohnung in C.________ hin (vgl. Vorakten StRK pag. 46; vgl. auch die durchschnittlichen Stromverbrauchswerte, einsehbar unter <www.ewb.ch>, Rubriken «Wissen/Mieter/Durchschnittsverbrauch»; vgl. dazu statt vieler BGer 2C_283/2015 vom 8.11.2015, in StE 2016 A 24.21 Nr. 34 E. 5). Weiter lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft in B.________ zusammen mit seinen am Stichtag 22- und 25-jährigen Töchtern bewohnte, zu denen er offenbar auch nach der Trennung bzw. der späteren Scheidung von seiner Ehefrau ein gutes und enges Verhältnis hatte, darauf schliessen, dass die Übernachtungen in B.________ zahlreicher waren als von ihm zuletzt angegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 10 4.3Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein soziales Umfeld be- stehe in C., wie eine Liste seiner dort bzw. in der Umgebung von C. lebenden Freunde und Bekannten belege. Die Liste liefert jedoch weder konkrete Hinweise für den Bestand noch für die Häufigkeit persönlicher Kontakte zu den genannten Personen und der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, in welcher Beziehung er zu diesen steht (vgl. Vorakten StRK pag. 3-2). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht in C.________ einzig den engen Kontakt zu Rechtsanwalt E., mit dem der Beschwerdeführer geschäftlich verbunden und von dessen Kind er Götti ist, als erwiesen erachtet. Dieser Kontakt vermag jedoch die familiären Banden zu seinen Töchtern in B. (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht aufzuwiegen und weitere Anknüpfungspunkte in C.________ sind nicht ersichtlich. Was die Beziehung zu einer Freundin angeht, macht der Beschwerdeführer geltend, die StRK habe ihm zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vorgeworfen. Die StRK führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Buchprüfung der D.________ AG im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Höhe der verbuchten Repräsentationsspesen erwähnt, 2009 eine Freundin in K.________ (Kt. BE) gehabt zu haben, jedoch später von einer Freundin in C.________ gesprochen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 S. 15). Zwar kann seine Aussage während der Buchprüfung, er übernachte gelegentlich bei seiner Freundin in K., nicht eindeutig auf das Jahr 2009 bezogen werden (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 57). Ein Widerspruch liegt aber dennoch vor: Gegenüber der StRK hat der Beschwerdeführer – um seine Beziehungen zu C. darzutun – zu Protokoll gegeben, seit 2005 eine Freundin gehabt zu haben, die in L.________ (Kt. ZH) gewohnt habe (vgl. Vorakten StRK pag. 178). Vor Verwaltungsgericht macht er nunmehr geltend, er habe 2009 keine feste Beziehung geführt, habe aber regelmässig «bei einer Freundin in C.» übernachtet (vgl. Beschwerde S. 13). – Ob im Jahr 2009 eine feste Beziehung bestanden hat und ob die Freundin in der Gemeinde C. oder in der Umgebung von C.________ wohnte – was hinsichtlich der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes durchaus von Belang sein könnte (vgl. statt vieler VGE 2009/43 vom 7.10.2009, E. 3.6, 22301 vom 17.8.2005, E. 3.3) – , kann dahingestellt bleiben. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind vage und unbelegt geblieben, sodass sie nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 11 geeignet sind, C.________ als Mittelpunkt seines sozialen Lebens erscheinen zu lassen. 4.4Weiter hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz Ausdrucke seines elektronischen Terminplaners des Jahrs 2009 sowie neue (Spesen-)Belege eingereicht. Entgegen seiner Ansicht gelingt es ihm je- doch nicht, damit den Nachweis zu erbringen, dass er 2009 seinen Lebens- mittelpunkt in C.________ hatte: Die StRK hat die neu eingereichten Beweismittel einer eingehenden Prüfung unterzogen und mittels einer Tabelle aufgezeigt, dass der Terminplaner und die (Spesen-)Belege teilweise insofern in Widerspruch zueinander stehen, als während Zeiten, in denen er gemäss Terminplaner im Ausland weilte, Belege seinen Aufenthalt in C.________ beweisen sollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). Der Beschwerdeführer versucht, die von der StRK aufgedeckten Unstimmigkeiten zu bagatellisieren, indem er geltend macht, es handle sich dabei nur um «geringe Widersprüche». Die beanstandeten Auslagen seien seinen Töchtern oder seinen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern entstanden. Dies dürfe nicht zum Anlass genommen werden, die Belege als «im Wesentlichen nicht schlüssig» zu beurteilen (Beschwerde, S. 10). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass (Spesen-)Belege nicht dazu taugen, seine Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu beweisen, wenn sie nicht ausnahmslos von ihm stammen, wie er selber einräumt. Zu Recht hat die StRK daher auf eine verminderte Beweiskraft der neuen Beweismittel geschlossen (vgl. dazu BGer 2C_469/2014 vom 9.12.2014, E. 4.3). Auf den vom Beschwerdeführer bei der StRK eingereichten Belegen über Benzinbezüge ist zudem zu erkennen, dass gleichzeitig Zigaretten gekauft wurden. Die Steuerverwaltung hat darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sei, ob die Benzinkäufe tatsächlich alle von ihm getätigt worden seien, habe er doch anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2013 erklärt, Nichtraucher zu sein (Vorakten StRK pag. 190 sowie pag. 170). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, seine damaligen Freundinnen seien Raucherinnen gewesen und er habe die Zigaretten für diese gekauft, scheinen in Anbetracht der grossen Anzahl Zigarettenkäufe (vgl. Vorakten StRK pag. 163, 161-158, 156-153) unglaubhaft, zumal er auch keine Auskunft darüber geben konnte, welche Zigarettenmarken seine Freundinnen rauchten (Vorakten StRK pag. 170).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 12 Auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel kann bei diesen Gegebenheiten nicht abgestellt und der StRK kann nicht vorgeworfen wer- den, sie hätte die eingereichten Beweismittel falsch oder gar in unhaltbarer Weise gewürdigt. Im Übrigen geht aus dem Terminplaner nicht hervor, ob der Beschwerdeführer in C.________ oder in B.________ gearbeitet und übernachtet hat (vgl. Vorakten StRK pag. 294-243). Der Terminkalender vermag mangels konkreter (Orts-)Angaben zu den einzelnen Terminen auch nicht die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer erstellten «Übersicht Übernachtungen» (vgl. Vorakten StRK pag. 295; vorne E. 4.2) zu belegen. 4.5Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darge- tan, inwiefern die StRK Recht verletzt hat, wenn sie erwogen hat, sein Le- bensmittelpunkt habe im Jahr 2009 in der EG B.________ und nicht in der Gemeinde C.________ gelegen. Ein Vergleich der Arbeits- und Wohnverhältnisse sowie der sozialen Kontakte des Beschwerdeführers lässt deutlich stärkere Beziehungen zu B.________ erkennen. Mithin hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.03.2016, Nr. 100.2014.213U, Seite 13 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: