100.2013.171A VBL/SIL/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 11. März 2014 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwältin ... Beschwerdeführerin gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ausbildungsbeitrag; Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin (Zwischenverfügung vom 18. April 2013; 4800.600.600.03/13 [613048])
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 gab das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) einem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausbildungsbeiträge insoweit statt, als es dieser ein «Stipendium für 12 Monate» über Fr. 12'233.-- gewährte. 1.2Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 Beschwerde bei der ERZ und beantragte die Ausrichtung eines höheren Stipendiums. Gleichentags ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wies die ERZ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der amtlichen Anwältin ab. 1.3Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom 18. April 2013 aufzuheben, ihr sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) im Verfahren vor der ERZ zu gewähren und es sei ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Ausserdem hat sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 1.4Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 hat die ERZ die Zwi- schenverfügung vom 18. April 2013 aufgehoben, der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. 1.5Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 hat der damalige Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kostenliquidation zu äussern. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihrer Ansicht nach könne das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Als obsiegende Partei habe sie Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 3 2. 2.1Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rücknahme der angefochtenen Verfügung, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. – Die Erziehungsdirektion hat die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2014 aufgehoben, der Beschwerdeführerin wie von dieser vor Verwaltungsgericht beantragt für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ausbildungsbeiträge die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. Damit ist das Be- schwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 2.2Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. 3.1Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2Die Parteikosten sind nach den ordentlichen Grundsätzen der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren zu verlegen (vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b). Demnach hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als unterliegende Partei gilt, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 4 andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). 3.3Das vorliegende Verfahren wurde gegenstandslos, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zurückgezogen und der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahrens betreffend die Ausbildungsbeiträge wie beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als amtliche Anwältin gewährt hat (vgl. E. 2 hiervor). Der Kanton Bern ist damit unterliegende Partei im Sinn von Art. 108 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG (vgl. E. 3.2 hiervor) und es sind ihm die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird damit insofern gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b a.E.). 3.4Die Parteikosten der Beschwerdeführerin hätte der Kanton auch dann zu übernehmen, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, sie habe aufgrund des veränderten Sachverhalts neu verfügt (vgl. Schreiben vom 5.2.2014 [act. 12]). Da die Änderungen im Sachverhalt auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin zurückzuführen wären (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10), hätte die ERZ zwar die Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten. Vielmehr hätte sie mit dem Erlass der neuen Verfügung ihre Pflicht erfüllt, möglichst prozessökonomisch zu handeln (vgl. VGE 2009/358 vom 1.2.2010, E. 3.2 [einleitend]). Die Änderungen im Sachverhalt hätte aber auch die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und die Gegenstandslosigkeit wäre folglich auch ohne deren Zutun eingetreten (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 8). Die Kosten wären daher entsprechend der abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG; E. 3.2 hiervor) und es wäre gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. BVR 2001 S. 236 E. 2a; VGE 2012/218 vom 4.9.2013, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Dies wäre zu bejahen: Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wäre, ob es den Eltern der Beschwerdeführerin zumutbar ist, diese wirtschaftlich zu unterstützen. Wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 5 5. Februar 2014 richtigerweise festgestellt hat, ist den Eltern aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation eine derartige Unterstützung nicht möglich (vgl. act. 13 [E. 2.2]). Da für das Verwaltungsgericht die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Art. 25 VRPG; VGE 2012/170 vom 14.8.2013, E. 4.2, 2012/102 vom 15.4.2013, E. 4.2, 2010/154/155 vom 7.6.2010, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.), wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen. Dies gilt umso mehr, als richtigerweise nicht anhand des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu berechnen ist, ob den Eltern die Unterstützung ihrer Tochter nach Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wirtschaftlich zu- mutbar ist (so aber die Vorinstanz; vgl. act. 13 [E. 2.2]). Vielmehr ist zu prüfen, ob den Eltern nach Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (vgl. BGE 127 I 202 E. 3e [einleitend], 118 II 97 E. 4b; Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N. 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.104). Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast erweitert (vgl. BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005, E. 3, 5C.53/2005 vom 31.5.2005, E. 1; vgl. auch BGer 5C.238/2003 vom 27.1.2004, E. 2.1). Der erweiterte familienrechtliche Notbedarf ist regelmässig höher als der zivilprozessuale Zwangsbedarf, womit die Vorinstanz die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Unterstützungsleistungen insofern vorschnell bejaht hat. Die Vorinstanz hätte die Parteikosten der Beschwerdeführerin somit auch nach Massgabe der abgeschätzten Prozessaussichten zu tragen. In der Änderung des Sachverhalts sind keine besonderen Umstände zu erblicken, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ge- gebenenfalls eine andere Parteikostenverlegung rechtfertigen würden (vgl. BVR 2013 S. 566 E. 4.3, 2008 S. 193 E. 9). 3.5Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Eine Reduktion des Honorars nach Art. 15 PKV rechtfertigt sich nicht, da das Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung bereits kurz vor dem Abschluss gestanden hat,
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 6 weshalb der Beschwerdeführerin der volle Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angefallen ist. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: