Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 10 14, 410 14 3
Entscheidungsdatum
08.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 8. April 2014 ( 410 14 3) Zivilprozessrecht Kostenverteilung in einem Scheidungsverfahren; trotz Gehörsverletzung keine Rückweisung an die Vorinstanz Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach 250, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Waldenburg, Hauptstrasse 72, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegner

B.

, vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen die Ziffern 11 und 12 (Kosten) des Urteils der Dreierkammer des Bezirksgerichts Waldenburg vom 20. August 2013 A. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten B. und A. fällte die Dreierkammer des Bezirksgerichts Waldenburg am 20. August 2013 das Scheidungsurteil. Betreffend Kosten wurde in Ziffer 11 des Dispositivs entschieden, der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen weiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu leisten, werde abgewiesen und in Ziffer 12 des Dispositivs wurde die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten verpflichtet. Betreffend Anwaltskostenvorschuss führte die Vorinstanz in der Begründung aus, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag auf einen weiteren Anwaltskostenvorschuss gestellt. In diesem Zeitpunkt sei allerdings das Verfahren vor der ersten Instanz abgeschlossen und der Zweck eines Anwaltskostenvorschusses könne nicht mehr erreicht werden. Betreffend Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus, praxisgemäss seien die Gerichtskosten den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

  1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann gegen die Ziffern 11 und 12 des Scheidungsurteils vom 20. August 2013 die Beschwerde. Er stellte die Rechtsbegehren, die Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem geschiedenen Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer begründete, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen weiteren Kostenvorschuss verlangt, sondern er habe beantragt, die Ehefrau sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu einer Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 4‘325.00 zu verpflichten. Die Begründung der Vorinstanz, wonach bei Abschluss des Verfahrens kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere. Mit seiner vorgebrachten Argumentation habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung von Art. 159 und Art. 163 ZGB vorliege und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen sei. Soweit die Vorinstanz betreffend Kostenverteilung lapidar auf die praxisübliche Regelung verweise, verletze sie zudem Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher lex specialis zu Art. 106 ZPO darstelle; Grundnorm bleibe Art. 106 ZPO. Der Ehemann sei mit seinen Unterhaltsanträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen und die Ehefrau unterlegen, so dass die Kosten gestützt auf Art. 106 ZPO der Ehefrau hätten auferlegt werden müssen. Diese sei zudem aufgrund ihres Liegenschaftsvermögens ungleich finanzstärker als der Ehemann. Soweit die Vorinstanz hingegen der Auffassung gewesen sein sollte, die Ehefrau könne und müsse nicht zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden, hätte dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen.
  2. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf das motivierte Urteil.
  3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, allenfalls mit einem Selbstbehalt, zu gewähren. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu berechtigen, eine allenfalls an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung mit dessen güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Prozesskosten seien bis Ende Oktober 2012 bei Weitem gedeckt gewesen. Danach seien beim Beschwerdeführer weitere monatliche Überschüsse von CHF 245.00 angefallen. Diese würden ausreichen, um die gesamten Verfahrenskosten bis zum Abschluss zu decken. Eine Erweiterung des Grundbetrages sei abzulehnen. Eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin sei nur zu prüfen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, für allfällige restliche Kosten in absehbarer Zeit aufzukommen. Der Beschwerdeführer erhalte eine güterrechtliche Zahlung von CHF 24‘033.20. Damit verfüge er über massgebliche finanzielle Mittel, um selber für seine Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine weitergehenden liquiden Mittel als der Beschwerdeführer. Die in der Liegenschaft vorhandenen Mittel seien Eigengut der Beschwerdegegnerin. Liquide Mittel seien daraus nicht zu gewinnen, da eine Erhöhung der Hypothek nicht bewilligt werde und der Beschwerdegegnerin ein Verkauf nicht zumutbar sei. Eine Leistung an die Prozesskosten des Beschwerdeführers sei daher bereits aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, aber auch gestützt auf Art. 2 ZGB, weil der Beschwerdeführer im Verfahren seine tatsächliche persönliche Situation verschwiegen habe und der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung seines Konkubinats berechnet worden sei. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sei abzulehnen, da weitere Beweiserhebungen nicht notwendig seien. Es entspreche konstanter Praxis, dass in erstinstanzlichen Scheidungsverfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Diese Verteilung sei vorliegend auch unter Würdigung der gesamten Umstände mit Art. 106 f. ZPO vereinbar. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werde dem Gericht überlassen.
  4. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen

  1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Wird ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Bezug auf das Kostenerkenntnis angefochten, so ist nach Art. 110 ZPO ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Waldenburg wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 25. November 2013 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.

  2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht auf seine Ausführungen zur beantragten Parteientschädigung eingegangen, und habe die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten nur lapidar mit dem Hinweis auf die gerichtsübliche Praxis begründet. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat (Thomas Sutter-Somm/ Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 14; Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83, E. 4.1, S. 88). Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 112 Ia 107, E. 2b; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b).

  3. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen weiteren Kostenvorschuss mehr von der Ehefrau verlangt, sondern eine reduzierte Kostenbeteiligung gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Dies decke sich mit dem in der Klagantwort gestellten Eventualantrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere und stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Weder in den Hauptanträgen der Klagantwort, noch in der Hauptverhandlung sei ein Kostenvorschuss verlangt worden, sondern vielmehr die Übernahme der Kosten bzw. eine Kostenbeteiligung durch die Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nichts anderes als eine reduzierte Parteientschädigung verlangt. Im Scheidungsverfahren hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 ein Kostenerlasszeugnis eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 hat die Vorinstanz dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch den Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau abgewiesen. Im anschliessen- den Rechtsmittelverfahren hat das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 13. März 2012 (Verfahren Nr. 410 12 28) die Beschwerde des Ehemanns gutgeheissen und die Ehefrau verpflichtet, ihm einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. In einem weiteren Rechtsmittelverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge haben sich die Parteien am 27. August 2012 darüber geeinigt, dass die Ehefrau dem Ehemann gestützt auf die eheliche Beistandspflicht einen weiteren Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 leistet (Verfahren Nr. 400 12 112). In der Klagantwort vom 12. November 2012 beantragte der Ehemann hinsichtlich der Kostenverteilung Folgendes: „Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Subeventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.“ Mit Klagantwort beantragte er überdies vorsorglich einen weiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘000.00. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies die Vorinstanz den Antrag auf den weiteren Kostenvorschuss ab. Als Begründung führte sie aus, der Ehemann könne mit dem von der Ehefrau bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 sowie seinem monatlichen Überschuss die bis dato aufgelaufenen Vertretungskosten selber bezahlen. Auf telefonische Nachfrage hin mailte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Ehemanns am 20. Dezember 2012 eine Auflistung mit den Auslagen des Ehemanns für Verfahrenskosten sowie seinen Erträgen aus Anwaltskostenvorschüssen und monatlichen Überschüssen zu. Der Rechtsvertreter des Ehemannes antwortete gleichentags, er werde ein erneutes Gesuch um Kostenübernahme durch die Ehefrau stellen, sobald der Überschuss aufgebraucht sei, und werde sich dannzumal auf diese Tabelle abstützen. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 20. August 2013 verwies der Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreter im Plädoyer eingangs hinsichtlich der Anträge auf die Klagantwort und beantragte zudem bei seinen Ausführungen betreffend Kosten der guten Ordnung halber explizit erneut den Kostenerlass (siehe schriftlich eingereichtes Plädoyer von Rechtsanwalt Jonas Schweighauser, auf welches im vorinstanzlichen Gerichtsprotokoll verwiesen wird). Er führte aus, aufgrund des Liegenschaftsbesitzes der Ehefrau sei ihm bislang die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Folgerichtig habe die Ehefrau die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit nicht eine Beteiligung des Ehemannes erfolgen könne. Ein erster Kostenvorschuss sei in Anrechnung an das Güterrecht gewährt worden und ein zweiter gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der im November 2012 gestellte Antrag auf einen weiteren Kostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht sei abgewiesen worden. Der Ehemann beantrage nun gestützt auf die eheliche Beistandspflicht eine weitere Kostenbeteiligung von der Ehefrau in der Höhe von CHF 4‘325.00. Er stellte auf die ihm am 20. Dezember 2012 gemailte Auflistung der Vorinstanz ab, korrigierte diese und ergänzte sie mit dem Aufwand bis zur Hauptverhandlung und kam auf den Restanspruch von CHF 4‘325.19. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren immer wieder geltend machte, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen. So hat er insbesondere in der Klagantwort die „o/e-Kostenfolge“ beantragt, eventualiter die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu Lasten der Ehefrau und subeventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Hauptverhandlung hat er auf diese Anträge verwiesen und vorgerechnet, welchen Anteil er an sei- nen Vertretungskosten selber bezahlen könne und welche Kosten aufgelaufen seien, so dass ein Ausstand von CHF 4‘325.19 bestehe, welcher von der Ehefrau zu bezahlen sei. Die Vorinstanz ist im Entscheid vom 20. August 2013 weder auf diese Anträge eingegangen, noch hat sie begründet, weshalb die Gerichtsgebühr den Parteien je hälftig auferlegt wird und jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. Sie hat vielmehr mit einem einzigen Satz einfach nur auf die Praxis verwiesen, ohne auf die Argumente des Ehemannes überhaupt einzugehen. Diese Begründung ist keinesfalls hinreichend und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht zudem die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, dass an der Hauptverhandlung kein Anwaltskostenvorschuss mehr beantragt werden könne, an der Sache vorbei, da der Ehemann sowohl in seiner Klagantwort vom 12. November 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 8) wie auch in der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung zu Lasten der Ehefrau beantragte und keinen Anwaltskostenvorschuss. Des Weiteren hätte die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Kostenverteilung den Antrag des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege erneut prüfen müssen, hat er diese doch subeventualiter explizit beantragt. Auch dies hat die Vorinstanz nicht beurteilt und dazu in ihrer Begründung auch kein einziges Wort verloren. Es kann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung hinsichtlich der Kostenverteilung das rechtliche Gehör verletzt, und dass die Vorinstanz betreffend die subeventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege gar keinen Entscheid gefällt hat.

  4. Der Beschwerdeführer beantragte die Rückweisung an die Vorinstanz. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, führt dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 327 N 10 f.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz (Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 27; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 53 N 34). Im vorliegenden Fall ist die Streitsache spruchreif, da für die Entscheidung über die Kostenverteilung kein Beweisverfahren durchzuführen ist. Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren als gerade noch erfüllt. Die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich des Kostenentscheids ist zwar krass mangelhaft und den Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege hat die Vorinstanz gar nicht entschieden, es handelt sich dabei jedoch innerhalb des gesamten - nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz schwer leserlichen - Scheidungsurteils nur um die Kostenverteilung und somit um keine zentralen Punkte, so dass gesamthaft betrachtet die Verletzung des rechtlichen Gehörs innerhalb des kompletten Entscheids nicht besonders schwer wiegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der Kostenentscheid hinsichtlich der Rechtsfragen unbeschränkt überprüft werden. Beide Parteien konnten sich zudem hinsichtlich der Kostenverteilung mit Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort nochmals zu diesem Punkt äussern, so dass ihnen die gleichen Mitwirkungsrechte wie bei der Vorinstanz zukamen. Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt und darauf verzichtet, den Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies scheint auch in Anbetracht der Verfahrensökonomie angemessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um keine derart wichtige Frage handelt, für welche das Prinzip des doppelten Instanzenzugs höher zu werten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, ist daher abzuweisen.

  5. Im Nachfolgenden ist materiell über die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens zu entscheiden. Es stellt sich vorab die Frage der grundsätzlichen Kostenverteilung. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Kosten des Scheidungsverfahrens hätten in Anwendung von Art. 106 ZPO vollumfänglich der geschiedenen Ehefrau auferlegt werden müssen, da diese betreffend Unterhaltsanträgen - den einzigen effektiv strittigen Punkten - vollständig unterlegen, der geschiedene Ehemann dagegen praktisch vollumfänglich durchgedrungen sei. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus dieser Vorschrift folgt freilich nicht, dass in einem Scheidungsverfahren immer eine hälftige Teilung zu erfolgen hätte (Bger 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 6). Grundnorm für die Kostenverteilung bleibt Art. 106 ZPO. Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Parteien übereinstimmende Anträge stellten im Scheidungspunkt, bei der elterlichen Sorge, beim Besuchs- und Ferienrecht und betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen in der beruflichen Vorsorge. Bezüglich Güterrecht waren die Parteien in der Hauptverhandlung über den grundsätzlichen Anspruch ebenfalls einig, nicht jedoch über die Anrechnung der von der Ehefrau an den Ehemann geleisteten Prozesskostenvorschüsse. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau einen monatlichen Betrag von CHF 3‘100.00 für sich, die Ehefrau war dagegen der Meinung, dem Ehemann keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen und beantragte ihrerseits, der Ehemann habe für die Tochter C. einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu leisten. Die Vorinstanz verpflichtete die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an den Ehemann von CHF 2‘800.00. Der Ehemann hat dagegen keinen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C. zu leisten. Der Ehemann ist somit betreffend die Unterhaltsbeiträge grösstenteils durchgedrungen. Bei der Kostenverteilung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Parteien, ausser bei den Unterhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Weiter ist zu beachten, dass die Ehefrau dem Ehemann bereits im Laufe des Scheidungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 gestützt auf die eheliche Beistandspflicht bezahlt hat (der weitere Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wurde im Güterrecht angerechnet und ist daher betreffend Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen). Beim Kostenentscheid der Vorinstanz, handelt es sich effektiv nicht um die Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten, da die Ehefrau dem Ehemann mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss bereits CHF 2‘000.00 an dessen Prozesskosten bezahlt hat. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemanns belief sich für das Scheidungsverfahren inkl. Hauptverhandlung auf rund CHF 9‘000.00. Mit dem Betrag von CHF 2‘000.00 ist das mehrheitliche Obsiegen des Ehemanns im Streitpunkt des Unterhaltsbeitrags kostenmässig in etwa abgegolten. Betreffend die anderen Punkte, in welchen die Anträge der Parteien mehr oder weniger übereinstimmend waren, sind die hälftige Teilung der ordentlichen Kosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten angebracht. Gesamthaft betrachtet scheint entsprechend dem Ausgang des Scheidungsverfahrens und unter Berücksichtigung des von der Ehefrau an den Ehemann bereits bezahlten Prozesskostenvorschusses von CHF 2‘000.00 schliesslich die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten im Endentscheid angemessen, so dass der vorinstanzliche Kostenentscheid grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

  6. Es stellt sich sodann die Frage, ob der geschiedene Ehemann für seinen hälftigen Kostenanteil und die ihm verbleibenden Anwaltskosten selber aufkommen kann, oder ob die Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen sind oder dem geschiedenen Ehemann allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die Berechnung des Ausstands betreffend Rechtsvertretungskosten auf die Auflistung der Vorinstanz gemäss Mail vom 20. Dezember 2012 abgestellt und diese insofern ergänzt, als er den Überschuss von CHF 463.00 für den Monat Dezember 2012 abgezogen hat, da die Ehefrau dem Ehemann ab Dezember 2012 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘882.00 bezahlte. Weiter hat er den Aufwand für die Rechtsvertretungskosten bis und mit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeführt und ist auf einen Ausstand von CHF 4‘325.19 gekommen, unter Berücksichtigung der Überschüsse des Ehemannes bis November 2012 und der Kostenvorschüsse der Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat bei dieser Berechnung die Überschüsse für die Monate Dezember 2012 bis zum Scheidungsurteil vom 20. August 2013, welche ihm für die Bezahlung von Anwaltskosten ebenfalls zur Verfügung standen, nicht berücksichtigt. In der Beschwerde führte er aus, seit Dezember 2012 betrage der Überschuss noch CHF 245.00 bzw. unter Berücksichtigung des erweiterten Grundbetrags lediglich noch CHF 65.00. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine Erweiterung des Grundbedarfs sei abzulehnen. Der Bedarf des Beschwerdeführers für die Monate Dezember 2012 bis August 2013 stellt sich folgendermassen dar: Grundbetrag CHF 1‘200.00, 15% Erweiterung CHF 180.00, Miete CHF 755.00, Krankenkasse CHF 372.00, U-Abo CHF 70.00, Steuern CHF 200.00. Dies ergibt einen erweiterten Grundbedarf von CHF 2‘777.00. Der Unterhaltsbeitrag betrug in diesem Zeitraum CHF 2‘882.00. Für die Krankenkassenprämienverbilligung liegt eine Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni 2012 vor, in welcher eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 65.00 zugesprochen wurde, basierend auf einem Einkommen von CHF 37‘200.00 (entspricht 12 x CHF 3‘100.00). Da der Unterhaltsbeitrag ab Dezember 2012 lediglich noch CHF 2‘882.00 betrug, ist die Prämienverbilligung anzupassen und gestützt auf einem massgebenden Einkommen von CHF 34‘584.00 (12 x CHF 2‘882.00) einzusetzen. Dies entspricht für die Prämienverbilligung im Kanton Basel-Stadt der Einkommensgruppe 11, für welche – aktuell ab 1. Januar 2014 -ein monatlicher Beitrag von CHF 111.00 vorgesehen ist (die Tabelle der Prämienverbilligun-gen des Amts für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ist im Internet abrufbar unter: http://www.asb.bs.ch/pv_beitragstabelle_berechnungsbeispiel_2014.pdf). Es wird davon ausgegangen, dass die Prämienverbilligung in dieser Einkommensgruppe auch im massgebenden Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 etwa CHF 110.00 betrug und daher dieser Betrag eingesetzt, so dass dem Beschwerdeführer für die neun Monate von Dezember 2012 bis und mit August 2013 ein monatliches Einkommen von CHF 2‘992.00 (CHF 2‘882.00 Unterhaltsbeitrag und CHF 110.00 Prämienverbilligung) zur Verfügung stand. Angesichts des Grundbedarfs von CHF 2‘777.00 resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 215.00 bzw. für die gesamten neun Monate von CHF 1‘935.00. Diesen Betrag konnte der Beschwerdeführer für die Bezahlung seiner Anwaltskosten verwenden, so dass der geltend gemachte Ausstand per Scheidungsentscheid von CHF 4‘325.00 um diesen Betrag zu kürzen und auf CHF 2‘390.00 anzupassen ist. Diesen noch fehlenden Restbetrag von CHF 2‘390.00 kann der Beschwerdeführer aus seinem güterrechtlichen Anspruch von 24‘033.20 bezahlen. Entsprechend diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Anwaltskosten bzw. den noch verbleibenden Ausstand selbst aufzukommen, so dass eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht vorzunehmen ist. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen, ist daher abzuweisen. Zu ergänzen ist, dass es sich im Rechtsbegehren beim Betrag von CHF 4‘315.00 offensichtlich um einen Verschrieb handelt, da der Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz wie auch in der Beschwerdebegründung vom Betrag von CHF 4‘325.00 bzw. 4‘325.19 gesprochen hat. Der Beschwerdeführer hat in den Rechtsbegehren seiner Beschwerde betreffend der Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr keinen Antrag in der Sache gestellt. Sein Rechtsbegehren lautet: „Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren“. Der Beschwerdeführer hat in diesem Rechtsbegehren nicht beantragt, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sei, so dass auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für den hälftigen Anteil gemäss vorsinstanzlichem Entscheid aufkommen kann, nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn die hälftige Auferlegung der Gerichtsgebühr, welche für den Beschwerdeführer CHF 1‘500.00 beträgt, berücksichtigt und hinzugerechnet wird, kann der Beschwerdeführer auch diesen Betrag aus der güterrechtlichen Leistung von CHF 24‘033.20 bezahlen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziffer 12 des Dispositivs) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und es dem Beschwerdeführer möglich ist, seinen Kostenanteil selber zu bezahlen, so dass sich keine Kostenverteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien aufdrängt. Selbst bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung richtig. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die liquiden Mittel der Beschwerdegegnerin nach Bezahlung des güterrechtlichen Anspruchs nicht mehr massgeblich höher als jene des Beschwerdeführers sein dürften und sie gemäss vorliegender Bankauskunft die Hypothek nicht erhöhen kann, so dass ihr die Bezahlung der gegnerischen Prozesskosten trotz Vermögen in Form der Liegenschaft nicht einfach möglich ist. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für die Tochter C. (inzwischen volljährig) während der ganzen Dauer des Scheidungsverfahrens aufgekommen ist, und ihr der Beschwerdeführer weder für die Dauer des Verfahrens, noch gemäss Scheidungsurteil, für die Tochter mangels Leistungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag bezahlen musste. Es scheint daher auch unter den Ermessensgesichtspunkten richtig, wenn der Beschwerdeführer nunmehr zumindest für seine eigenen Prozesskosten aufzukommen hat, zumal ihm dies aufgrund des güterrechtlichen Anspruchs finanziell möglich ist.

  7. Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5). Wie aus den Erwägungen unter Ziffer 6 hervorgeht, kann der Beschwerdeführer den Betrag von CHF 1‘935.00 aus den Überschüssen der Monate Dezember 2012 bis August 2013 zur Bezahlung von Prozesskosten aufbringen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aus Güterrecht den Betrag von CHF 24‘033.20 zu bezahlen hat. Wird von einem minimal zu belassen-den Notgroschen von CHF 20‘000.00 ausgegangen, kann der Beschwerdeführer aus der güterrechtlichen Zahlung den Betrag von rund CHF 4‘033.00 ebenfalls für Prozesskosten aufbringen, ohne den Notgroschen anzutasten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass gemäss vorinstanzlichem Entscheid, der Betrag von CHF 12‘828.03 auf das 3. Säule Konto des Ehemanns überwiesen wird, in Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch. Folglich steht dem Beschwerdeführer aus dem güterrechtlichen Anspruch noch eine Zahlung von rund CHF 11‘200.00 zu, welche nicht gebunden ist und ihm liquid zur Verfügung steht. Entsprechend diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Prozesskosten den Betrag von CHF 5‘968.00 aufbringen: CHF 1‘935.00 aus dem Überschuss von Dezember 2012 bis August 2013 und CHF 4‘033.00 aus dem güterrechtlichen Anspruch. Der bei der Vorinstanz geltend gemachte Ausstand für die Anwaltskosten beträgt CHF 4‘325.19 und die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00, so dass für das vorinstanzliche Verfahren beim Beschwerdeführer Prozesskosten von insgesamt CHF 5‘825.19 anzurechnen sind. Mit dem Betrag von CHF 5‘968.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Prozesskosten selber aufzukommen, so dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren besteht und demzufolge auch dieser Antrag abzuweisen ist.

  8. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Für die Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziffer 7 hiervor verwiesen werden. Der Grundbedarf stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren insofern anders dar, als der Beschwerdeführer nunmehr tiefere Wohnkosten hat. Er hat im Beschwerdeverfahren den Untermietvertrag vom 6. Dezember 2013 eingereicht, welcher den Mietbeginn am 16. Dezember 2013 festhält und befristet ist bis zum 30. März 2014; der monatliche Mietzins beträgt CHF 550.00. Zu einem allfälligen Mietbetrag nach dem 30. März 2014 hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht, so dass davon ausgegangen wird, dass dieser gleich bleibt. Der Grundbedarf stellt sich somit folgendermassen dar: Grundbetrag CHF 1‘200.00, 15% Erweiterung CHF 180.00, Miete CHF 550.00, Krankenkasse CHF 372.00, U-Abo CHF 70.00, Steuern CHF 200.00. Dies ergibt einen Grundbedarf von CHF 2‘572.00. Die geltend gemachten Schulden in Form von Ausständen hinsichtlich Weiterbildungskosten und Anwaltskosten sowie der Aufbau einer Altersvorsorge gehören nicht zum Existenzminimum und können nicht berücksichtigt werden. Angesichts des nunmehr geltenden nachehelichen Unterhaltsbeitrags von CHF 2‘800.00 und der mutmasslichen Prämienverbilligung von CHF 133.00 (basierend auf einem Einkommen von 12 x CHF 2‘800.00 = CHF 33‘600.00 = Einkommensgruppe 10, Ausführungen zu der Prämienverbilligung siehe Erwägung Ziffer 6) beträgt der monatliche Überschuss CHF 361.00. Es scheint angemessen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf den Überschuss von rund sechs Monaten abzustellen, so dass dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Betrag von CHF 2‘166.00 für Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von knapp sieben Stunden geltend gemacht. Da es sich vorliegend um keine komplexe oder rechtlich schwierige Sache handelt, scheint in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ein Stundenansatz von CHF 200.00 angemessen, sodass ein Honorar von CHF 1‘400.00 entsteht. Werden die Auslagen für Porti von CHF 19.30 und für Kopien von CHF 61.50 (123 Stk. à CHF 0.50) sowie die MWSt hinzugerechnet, entsteht ein Honorar von insgesamt rund CHF 1‘600.00. Mit dem monatlichen Überschuss von CHF 361.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, für seine Anwaltskosten selber aufzukommen, ist deren Abzahlung doch innert 4,5 Monaten möglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

  9. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz ihren Kostenentscheid nicht hinreichend begründet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Diese Gehörsverletzung war für das vorliegende Beschwerdeverfahren ursächlich, so dass in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen sind. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. In Beschwerdeverfahren erfolgt die Berechnung nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Da die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren umfangmässig in etwa gleich waren, wird davon ausgegangen, dass der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ungefähr gleich hoch war wie jener des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, so dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1‘500.00 zuzüglich MWSt festzulegen ist, was CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt von CHF 120.00) entspricht. Demnach wird erkannt:

  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  11. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt.

  12. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘200.00 geht aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Staates.

  13. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt von CHF 120.00) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber

Zitate

Gesetze

14

EG

  • § 6 EG

TO

  • § 2 TO
  • § 18 TO

ZGB

  • Art. 2 ZGB
  • Art. 159 ZGB
  • Art. 163 ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 110 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 321 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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