Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Uri
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
UR_REB_001
Gericht
Ur Gerichte
Geschaftszahlen
UR_REB_001, 08/09 22
Entscheidungsdatum
10.07.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

08/09 22 Fremdenpolizei. Art. 17 Abs. 2 aANAG. Art. 16 Abs. 3 aANAV. Anspruch des ausländischen Ehegatten einer niedergelassenen Ausländerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Erlöschen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 aANAV für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden. Abbau von über der Hälfte der Schulden. Weder vergangene noch Gefahr einer inskünftigen Fürsorgeabhängigkeit. Straftaten: keine Wegweisung ausschliesslich wegen eines Verhaltens, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen bzw. die Drohung der Wegweisung aussprach. Keine Hinweise auf weitere häusliche Gewalt. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz wäre unverhältnismässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute sind Eltern zweier Söhne. Beide Ehepartner sind berufstätig. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder wäre es eine grosse Härte, ihrem Ehemann bzw. Vater in ihr Herkunftsland zu folgen.

Obergericht, 10. Juli 2009, OG V 09 16

Aus den Erwägungen:

  1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 aANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und lebt mit ihr zusammen. Damit steht ihm gestützt auf die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Ein gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 4 aANAG bestehender Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit können die in Art. 16 Abs. 3 aANAV für die Fälle einer Ausweisung aufgestellten Kriterien - Schwere des Verschuldens des Ausländers, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile - analog herangezogen werden (BGE 2A.257/2002 vom 11.10.2002 E. 2.1, 2A.149/2001 vom 31.08.2001 E.4b/aa).

  2. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2006 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung B nachträglich an folgende Bedingungen geknüpft: keine neuen Betreibungen und Verlustscheine, Vorlegen eines Schuldenplanes bis 31. Dezember 2006 und klagloses Verhalten (keine neuen Verurteilungen). Sollte der Beschwerdeführer diese Bedingungen bis zum Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung B nicht erfüllen, so würde sich die Vorinstanz vorbehalten, ihm diese nicht mehr zu verlängern und ihn aus dem Kanton Uri wegzuweisen. Am 18. Januar 2008 verfügte die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuches des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B vom 6. August 2007.

  3. a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann das Nichtbezahlen von Schulden, wenn diese einen bedeutenden Umfang annehmen, einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (BGE 122 II 391 E. 3b, BGE 2A.616/2002 vom 22.08.2003 E. 3).

b) Vom 1. Oktober 2001 - 16. August 2007 waren gegen den Beschwerdeführer 63 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 94'004.40 eingeleitet worden. In diesem Betrag sind 24 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 37'035.10 enthalten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer, entgegen der in der Verfügung vom 23. Oktober 2006 gestellten Bedingungen, in der Zeit vom 8. Januar 2007 - 16. August 2007 insgesamt 13 neue Betreibungen mit einem Gesamtwert von Fr. 29'786.70 eingeleitet worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer den geforderten Schuldensanierungsplan nicht aufgelegt.

c) Seit dem Jahre 2004 wird dem Beschwerdeführer der Lohn bis zum Existenzminimum gepfändet. Dadurch ist es ihm gelungen, über die Hälfte seiner Schulden abzubauen. Soweit ihm die Vorinstanz vorwirft, er habe ihr keinen Schuldensanierungsplan vorgelegt, ist deshalb zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit der strikten Lohnpfändung bereits alles Mögliche für die Schuldentilgung unternommen hat. Trotzdem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, keine Schulden mehr zu machen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Schlussverhandlung vom 10. Juli 2009 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fachstelle für Schuldenfragen Uri vom 18. Juni 2009 zu den Akten. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht (mehr) vorgeworfen werden, er sei nicht gewillt, sich in die Gepflogenheiten des Gaststaates einzuordnen.

d) Gemäss dem Einzelarbeitsvertrag zwischen der X und dem Beschwerdeführer vom 29. August 2006 beläuft sich das monatliche Brutto-Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 3'700.-- (exkl. Schichtzulagen und 13. Monatslohn). Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Parteibefragung aus, dass er monatlich Fr. 4'500.-- - Fr. 4'700.-- (inkl. Kinderzulagen) verdiene. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über eine feste Anstellung mit regelmässigem Einkommen.

Seit dem 16. März 2009 ist auch die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig. Ihr monatlicher Nettolohn beträgt rund Fr. 2'900.-- (Arbeitsvertrag vom 16.03.2009). Im Rahmen der Befragung als Auskunftsperson vom 10. Juli 2009 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Protokoll, dass von ihrem monatlichen Nettogehalt rund Fr. 2'000.-- für die Schuldentilgung dem Betreibungsamt Erstfeld überwiesen werden. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer - anlässlich der gleichentags durchgeführten Parteibefragung - bestätigt.

e) Dem vom Obergericht des Kantons Uri angeforderten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Erstfeld vom 16. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass etliche offene Forderungen bereits bezahlt wurden oder (offene) Verlustscheine bestehen. Die noch pendenten Beträge unterliegen mehrheitlich der Lohnpfändung. Auch dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass die offenen Forderungen in absehbarer Zukunft getilgt werden können.

f) Dem Beschwerdeführer ist zudem zugutezuhalten, dass er nie fürsorgeabhängig wurde. Weder er noch seine Familie sind der öffentlichen Wohlfahrt zur Last gefallen. Aufgrund der aktuellen (finanziellen) Voraussetzungen besteht konkret keine Gefahr einer inskünftigen Fürsorgeabhängigkeit, denn für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGE 2A.616/2002 vom 22.08.2003 E. 4.1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers

  • davon wird ausgegangen - wird auch weiterhin zum Familieneinkommen und somit zu einer schnelleren Tilgung der Schulden beitragen können.
  1. a) Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz (kleinere) Straftaten verübt hat. Dreimal wurde er strafrechtlich verurteilt.

b) Diese Straftaten stellen zwar Verstösse gegen die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 aANAG dar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

alle Delikte vor der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2006 begangen hat. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich nebst den bisher bekannten Delikten in letzter Zeit irgendetwas anderes hat zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 30. Juni 2009 im Strafregister nicht verzeichnet. Einen Ausländer ausschliesslich wegen eines Verhaltens wegzuweisen, das der Fremdenpolizei bereits bekannt war, als sie die Verwarnungen bzw. die Drohung der Wegweisung aussprach, erscheint wohl ausgeschlossen (vgl. BGE 2A.616/2002 vom 22.08.2003 E. 5.2). Die Wegweisung muss sich zunächst auf andere, aktuellere Gegebenheiten stützen lassen. Allerdings dürfen und müssen im Rahmen der Interessenabwägung auch Vorfälle während seiner gesamten bisherigen Anwesenheit gewürdigt werden (BGE 2A.382/2001 vom 30.11.2001 E. 2d).

  1. Die Vorinstanz beruft sich weiter auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Die Vorinstanz stützte sich dabei hauptsächlich auf das Schreiben des Sozialamtes der Gemeinde Erstfeld vom 29. November 2007.

a) Dass es zu häuslicher Gewalt gekommen ist, wird vom Beschwerdeführer nach wie vor nicht bestritten. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer seine familiäre Situation beschreiben würde, gab er anlässlich der Parteibefragung vom 10. Juli 2009 zu Protokoll, es gehe im Moment sehr gut. Seine Ehefrau und er würden beide arbeiten und ihre Schulden bezahlen. Er bemühe sich, ein guter Vater zu sein. Im Moment gebe es keine besonderen Schwierigkeiten in der Familie. Sie hätten zwar Probleme gehabt. Sie würden allerdings versuchen, die Probleme zusammen zu lösen. Sie hätten gar keinen Streit mehr.

b) Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte im Rahmen ihrer Befragung vom 10. Juli 2009 vor, die eheliche Situation sei gut. Meistens würden sie einander leider nicht sehen, da sie beide arbeiteten. Aber es sei harmonisch und sie würden sich beide um alles kümmern. Eheliche Gewalt sei zwar vorgekommen, weil die Schulden eine grosse Last darstellten und sie beide nicht mehr "vorwärts" sehen konnten. Sie hätten mit sehr wenig Geld auskommen müssen. Jetzt aber würden sie eine Schuldenberatung in Anspruch nehmen und sie habe jetzt ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Häusliche Gewalt sei kein Thema mehr. Sie habe keinerlei Kontakt mehr mit dem Sozialamt Erstfeld wegen häuslicher Gewalt gehabt. Sie führe ein normales Leben mit ihren gemeinsamen Kindern und mit ihrem Ehemann. Sie sei momentan glücklich und zufrieden.

c) Währenddem das Sozialamt Erstfeld in seinem Schreiben vom 29. November 2007 u.a. noch festhielt, dass neben der finanziellen Problematik auch massive Schwierigkeiten in der Ehe, insbesondere häusliche Gewalt, bestehen, brachte es in seinem aktuellen Bericht vom 25. Juni 2009 vor, aufgrund fehlender Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst könne es zu der aktuellen familiären Situation keine Aussagen machen. Seit der Berichterstattung vom 29. November 2007 seien beim Sozialdienst keine weiteren Meldungen betreffend häusliche Gewalt eingegangen. Der Beschwerdeführer beziehe keine Sozialhilfe und habe keine Schulden beim Sozialdienst.

d) Es steht ausser Zweifel, dass die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers

  • als Auskunftsperson - im Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein wichtiges Beweismittel sein kann (BGE 5A.8/2005 vom 15.09.2005 E. 4.3). Aussagen von Auskunftspersonen stehen - anders als die Aussagen eines Beteiligten anlässlich einer Befragung, welche Beweisaussagen darstellen - grundsätzlich nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB. Dies mindert die Aussage- und Beweiskraft der von einer Auskunftsperson gemachten Ausführungen, was die Behörden im Rahmen der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses zu berücksichtigen haben (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1990, § 7 N. 21). Beweiswürdigend zu beurteilen ist einerseits anhand des Inhalts der Aussage

deren Glaubhaftigkeit und andererseits anhand der Persönlichkeit, der Motivationslage und des Aussageverhaltens der befragten Person deren Glaubwürdigkeit (ZBJV 1996 S. 115 ff.).

Es mag zutreffen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren Aussagen ihren Mann, den Beschwerdeführer, schützen will. Doch selbst dem Amtsbericht des Sozialdienstes Erstfeld können keinerlei Hinweise auf weitere häusliche Gewalt entnommen werden. Es scheint glaubwürdig und plausibel, dass Schulden, wie vorliegend, vor allem zu innerfamiliären Spannungen Anlass geben können. Da sich in der Zwischenzeit auch die Schuldenlage des Beschwerdeführers und seiner Familie etwas stabilisiert hat, ist den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, häusliche Gewalt sei kein Thema mehr, Beachtung und Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage fehlen somit genügende Indizien, um auf einen fehlenden Willen zur Führung einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft seitens des Beschwerdeführers schliessen zu können.

  1. Gesagtes erhellt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl gewillt und fähig ist, sich an die im Gaststaat geltende Ordnung zu halten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute sind Eltern zweier Söhne (Y, geb. 22.11.2001 und Z, geb. 11.09.2005). Zudem sind beide Ehepartner berufstätig. Damit kann heute die Familie als in der Schweiz gut integriert bezeichnet werden; für die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder wäre es sehr hart, ihrem Ehemann bzw. Vater in ihr Herkunftsland zu folgen. Auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz, des in strafrechtlicher Hinsicht, soweit bekannt, seit 2006 korrekten Verhaltens des Beschwerdeführers, der finanziell "stabileren" Lage der Familie, der Berufstätigkeit beider Ehegatten und der Tatsache, dass die Kinder, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben, ebenfalls gut integriert sind, erweist sich aus heutiger Sicht die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig und wäre daher weder mit Art. 17 Abs. 2 aANAG noch mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu vereinbaren.

Beizufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen neuen strafrechtlichen Verurteilung mit der Möglichkeit des Widerrufs oder der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz rechnen muss, wobei sein bisheriges Verhalten in der Schweiz bei der dannzumal vorzunehmenden Beurteilung mitberücksichtigt werden darf.

Zitate

Gesetze

5

aANAG

  • Art. 17 aANAG

aANAV

  • Art. 16 aANAV

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

StGB

  • Art. 307 StGB

Gerichtsentscheide

6