Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. Juli 2013 (400 13 143)
Zivilgesetzbuch
Unterhaltsbeiträge/Anweisung an den Schuldner (Unzulässigkeit des Eingriffs in das Existenzminimum des zahlungspflichtigen Ehegatten bei Abtretung der Unterhaltsforde- rungen an das Gemeinwesen)
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, Postfach, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter gegen A._____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Familienrecht / Anweisung an Schuldner Berufung gegen den Entscheid vom 21. Mai 2013 des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim
A. Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim die B._____ GmbH (recte: C._____ GmbH), als Arbeitgeberin von A._____ (nachfolgend: Beru- fungskläger) an, vom Lohn des Berufungsklägers ab sofort monatlich CHF 1'850.– (zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen) in Abzug zu bringen und zugunsten von D._____ und der Kinder E._____ und F._____ direkt auf das Konto des Kantonalen Sozialamts IBAN-Nr.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1._____ bei der Basel-Landschaftlichen Kantonalbank in Liestal zu überweisen. Zudem wies er die Arbeitgeberin ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfall hin (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies auferlegte er die Gerichtsgebühr von CHF 200.– dem Berufungs- kläger und bestimmte, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger ordnete er im Weiteren an, dass die Gerichtskosten sowie ein Honorar an den Rechtsbeistand des Berufungsklägers von CHF 615.60 (inkl. Spesen und CHF 45.60 Mwst.) zulasten des Staats gehen. Ferner wies er daraufhin, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Dispositiv-Ziffer 2).
B. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Beru- fung und begehrte, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; eventualiter sei die B._____ GmbH (recte: C._____ GmbH) anzuweisen, von seinem Lohn CHF 600.– in Abzug zu bringen und zugunsten von D._____ sowie der Kinder E._____ und F._____ an das Kantonale Sozialamt zu überweisen; unter o/e-Kostenfolge; eventualiter sei ihm die un- entgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsanwalt zu bewilligen.
C. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 beantragte das Kantonale Sozialamt, es sei die Eingabe des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Zahlungsan- weisung zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
2.1 Die Vorinstanz erwog unter anderem, dass die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens beim Unterhaltsverpflichteten wirkungslos bliebe, wenn es nicht vollstreckt werden könnte. Deshalb könne die vom Berufungskläger verlangte effektive Betrachtungsweise nicht greifen, zumal er nicht einmal dargelegt habe, in welchem Umfang er durch gesundheitliche Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die verlangte Schuldneranweisung über CHF 1'850.– pro Monat sei daher vollumfänglich zu bewilligen.
2.2 Der Berufungskläger brachte insbesondere vor, dass mit einer Zahlungsanweisung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werden dürfe, wenn das Einkommen des Gläubigers mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung seines eigenen Notbedarfs nicht ausreiche. Dabei sei der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläu- biger in gleichem Verhältnis einzuschränken hätten. Sei der Unterhaltsanspruch, wie vorlie- gend, an das Gemeinwesen subrogiert worden, dürfe allerdings nicht in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Ge- richt dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familien- unterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grund- sätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorge- brachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen (BGer. 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2). Vorliegend ist unstrittig, dass der Berufungskläger mit be- zirksgerichtlicher Verfügung vom 30. April 2010 verpflichtet wurde, an den Unterhalt seiner Ehe- frau und der beiden Kinder monatlich CHF 1'850.– zu bezahlen und er diesen Unterhaltsbeitrag seit Juli 2012 nicht mehr vollständig bezahlte, sondern bloss monatliche Zahlungen von CHF 400.– leistete.
2.4 In das Existenzminimum des Schuldners darf nur eingegriffen werden, wenn die Zah- lungsanweisung von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern des Schuldners verlangt wird. Demgegenüber ist dieser Eingriff unzulässig, wenn als Gläubiger das Gemeinwesen auftritt, das sich den Unterhaltsanspruch abtreten liess - und dies selbst dann, wenn dem Schuldner vorzu- werfen wäre, dass er bei gutem Willen ein höheres Einkommen erzielen könnte (BGer. 5A_882/2010 vom 16. März 2011 E. 3.9; BGE 116 III 10). D._____ trat am 27. August 2012 per
3.1 Der Berufungskläger machte geltend, dass ausgehend von einem Grundbetrag von CHF 1'200.– pro Monat, einer Miete von CHF 1'000.– pro Monat, einer Krankenkassenprämie von CHF 430.– pro Monat und der Kosten für das U-Abo von CHF 70.– pro Monat sein Existenzmi- nimum CHF 2'700.– pro Monat betrage. Die Krankenkassenprämien für Versicherung nach KVG machen CHF 378.75 pro Monat und jene für Zusatzversicherungen nach VVG CHF 55.20 pro Monat aus. Im Existenzminimum können nur die Prämien für die Versicherung nach KVG berücksichtigt werden. Im Übrigen treffen die vom Berufungskläger angeführten Berechnungs- faktoren für das Existenzminimum zu. Das monatliche betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers berechnet sich somit wie folgt: in CHF Grundbetrag1'200.00 Miete1'000.00 Krankenkassenprämie378.75 Kosten für Arbeitsweg (U-Abo)70.00 Total2'648.75
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgehend vom Einkommen des Berufungsklägers von CHF 3'308.95 pro Monat und seinem Existenzminimum von CHF 2'648.75 pro Monat ergibt sich, dass der Berufungskläger über ei- nen freien Betrag von CHF 660.20 verfügt.
3.2 Dem Berufungskläger ist es somit möglich, monatlich CHF 660.20 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weil der Berufungskläger lediglich CHF 400.– pro Monat Unterhaltsbeiträge leistete, steht fest, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachkam. Deshalb sowie da, wie bereits erwähnt, ein Unterhaltstitel für diese Unterhaltsforde- rung besteht und D._____ die fraglichen Unterhaltsforderungen an den Kanton Basel- Landschaft abtrat, sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer Zahlungsanweisung an den Arbeitsgeber des Berufungsklägers über CHF 660.20 pro Monat zugunsten des Kantonalen Sozialamts gegeben. Weil der Arbeitgeberin des Berufungsklägers der vorinstanzliche Ent- scheid bislang noch nicht mitgeteilt wurde, ist zur Vermeidung der Gefahr einer Doppelzahlung durch die Arbeitgeberin die Zahlungsanweisung erst ab dem heutigen Entscheiddatum anzu- ordnen. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die C._____ GmbH, ist somit anzuweisen von den Lohnzahlungen an den Berufungskläger ab sofort monatlich CHF 660.20 zuzüglich allfälli- ger ausbezahlter Kinderzulagen dem Kantonalen Sozialamt auf das Konto IBAN-Nr. 1._____ bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal zu überweisen.
4.1 Die Prozesskosten haben die Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind die Gerichtskosten des bezirks- und kantonsgerichtli- che Verfahrens dem Kantonalen Sozialamt zu zwei Dritteln und dem Berufungskläger zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte das Honorar des Rechtsvertreters des Berufungs- klägers für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 615.60 (inkl. Auslagen und Mwst.) fest. Da die Höhe dieses Honorars unbestritten ist und der Berufungskläger zu zwei Dritteln obsiegt, ist das Kantonale Sozialamt zu verpflichten, dem Berufungskläger für das bezirksgerichtliche Ver- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 410.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu be- zahlen. Weil der Rechtsvertreter des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren keine Hono- rarnote einreichte, ist dessen Honorar ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht des Um- fangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens erscheint ein Honorar von drei Stun- den zu einem Stundenansatz von CHF 180.– zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% als ange- messen. Weil der Berufungskläger zu zwei Dritteln obsiegt, ist das Kantonale Sozialamt zu ver- pflichten, dem Berufungskläger für das kantonsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von CHF 360.– plus CHF 28.80 Mehrwertsteuer, somit total von CHF 388.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu entrichten.
4.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Da dem Berufungskläger von seinem Einkommen von CHF 3'308.95 aufgrund des ge- mäss vorliegendem Entscheid vorzunehmenden Lohnabzugs für Unterhaltsbeiträge und unter Berücksichtigung des Existenzminimums nichts bleibt, steht fest, dass er kein frei verfügbares Einkommen hat. Obwohl der Berufungskläger Liegenschaftseigentümer ist, ist aus den in der kantonsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 27. November 2012 (Verfahren Nr. 400 12 330) genannten Gründen davon auszugehen, dass der Berufungskläger derzeit über keine liquiden
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mittel verfügt. Der Berufungskläger ist somit mittellos. Die Berufung erwies sich sodann nicht als aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit grundsätzlich zu entspre- chen. Da im vorliegenden Fall die Berufung teilweise gutzuheissen ist und das Kantonale Sozi- alamt teilweise Gerichtskosten zu tragen hat und den Berufungskläger teilweise zu entschädi- gen hat, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insofern als gegenstandslos und es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger lediglich die teilweise unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insoweit dem Berufungskläger im bezirks- und kantonsgerichtlichen Verfahren Gerichtskosten zu überbinden sind, sind diese zufolge teilweiser Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist dem un- entgeltlichen Rechtsbeistand für seine Bemühungen im bezirksgerichtlichen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 205.20 (inkl. Auslagen und Mwst.) und im kantonsgerichtli- chen Verfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 194.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Arles heim vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Die Arbeitgeberin des Berufungsklägers, die C._____ GmbH, wird ange- wiesen von den Lohnzahlungen an den Berufungskläger ab sofort monatlich CHF 660.20 zuzüglich allfälliger ausbezahlter Kinderzulagen dem Kantonalen Sozialamt auf das Konto IBAN-Nr. 1._____ bei der Basellandschaftlichen Kan- tonalbank in Liestal (Postkonto der Basel-Landschaftlichen Kantonalbank Nr. 40-44-0) zu überweisen. Die Arbeitgeberin wird auf die Gefahr der Doppelbezahlung im Nichtbefol- gungsfall hingewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung wird für das bezirksgerichtliche Verfahren teilweise bewilligt, sofern es nicht ge- genstandslos wurde.
Die Gerichtsgebühr von CHF 200.– für das bezirksgerichtliche Verfahren wird zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 133.35, dem Kantonalen Sozialamt und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 66.65, dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge der dem Berufungskläger teilweise gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege werden die ihm auferlegten Kosten einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonale Sozialamt wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine reduzier- te Parteientschädigung von CHF 410.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezah- len.
Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Beru- fungskläger eine reduzierte Entschädigung von CHF 205.20 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 600.– werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 400.–, dem Kantonalen So-zialamt und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von CHF 200.– dem Berufungskläger aufer- legt. Zufolge der dem Berufungskläger teilweise gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die ihm auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Das Kantonale Sozialamt wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine reduzier- te Parteientschädigung von CHF 388.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezah- len.
Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Beru- fungskläger eine reduzierte Entschädigung von CHF 194.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann