Zurück zum Gesetz

Art. 71bis

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Änderungen in der Konzernobergesellschaft der Gruppe, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g betreffen, sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
  2. Für die übrigen wesentlichen Gruppengesellschaften nach Artikel 2a kann die FINMA eine Genehmigungspflicht im Sinne von Absatz 1 anordnen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.