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Art. 54b

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
    1. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
    2. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
  2. Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.

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