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VAG · Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Art. 54b
Art. 54ater
Art. 54bbis
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Art. 54b
Art. 54ater
Art. 54bbis
961.01
VAG
Federal Act
01.01.2006
Originalquelle
Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
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