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Art. 52e

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Für die Anpassung von Versicherungsverträgen gelten dieselben Voraussetzungen sowie dieselbe Reihenfolge wie für die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen (Art. 52d ).
  2. Sofern der Sanierungsplan dies vorsieht und dies im Gesamtinteresse der Versicherten liegt, können die Versicherungsverträge verschiedener Kategorien unterschiedlich angepasst werden.
  3. Das Gesamtinteresse der Versicherten ist gegeben, wenn durch die unterschiedliche Anpassung:
    1. eine Sanierung des gesamten Versicherungsunternehmens oder von Teilen davon ermöglicht wird; oder
    2. ein grösserer Sanierungsbeitrag geleistet wird als bei einer Gleichbehandlung der Versicherten.

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