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Art. 52a

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten.
  2. Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen.
  3. Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragte oder Sanierungsbeauftragter).
  4. Sie kann das Verfahren näher regeln.

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