Von Anordnungen nach den Abschnitten 2*–* 2c dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:
Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
Vorbehalten bleibt Artikel 52g .
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