Zurück zum Gesetz

Art. 51b

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Von Anordnungen nach den Abschnitten 2*–* 2c dieses Kapitels unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen über die:
    1. Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
    2. freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
    3. Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
  2. Vorbehalten bleibt Artikel 52g .

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.