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Art. 45a

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
  2. Kann eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.
  3. Der Bundesrat kann die Einzelheiten regeln; insbesondere kann er Verhaltensweisen bezeichnen, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind.

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