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Art. 39k

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dokumentieren in geeigneter Weise:
    1. welche qualifizierte Lebensversicherung abgeschlossen wurde;
    2. welche Kenntnisse und Erfahrungen der Versicherungsnehmerinnen und
      -nehmer nach Artikel 39j Absatz 1 erhoben wurden;
    3. dass nach Artikel 39j Absatz 3 oder 4 keine Angemessenheitsprüfung durchgeführt wurde;
    4. dass der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer vom Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung abgeraten wurde.
  2. Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Absatz 1 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.
  3. Zudem legen sie auf deren Anfrage Rechenschaft ab über die Bewertung und Entwicklung der von qualifizierten Lebensversicherungen umfassten Finanzinstrumente und über die mit diesen allenfalls verbundenen Kosten.

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