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Art. 39a

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle

Als qualifizierte Lebensversicherungen gelten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Sparprozess ein Verlustrisiko trägt, sowie Kapitalisations- und Tontinengeschäfte.

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