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Art. 30c

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Das Versicherungsunternehmen, das professionelle Versicherungsnehmer versichert, informiert diese darüber, dass sie als professionelle Versicherungsnehmer gelten, und über die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen, namentlich wenn ihre Ansprüche nicht durch ein gebundenes Vermögen sichergestellt werden.
  2. Diese Informationen sind den professionellen Versicherungsnehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag annehmen.
  3. Bei Verletzung dieser Informationspflicht gilt Artikel 3a VVG1sinngemäss.

Footnotes

  1. SR 221.229.1

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