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Art. 22a

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Die FINMA kann von einem wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a die Erstellung eines Stabilisierungsplans verlangen. Darin legt das Versicherungsunternehmen dar, mit welchen Massnahmen es sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass es seine Geschäftstätigkeit eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung fortführen kann.
  2. Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Versicherungsunternehmen nach Absatz 1 als wirtschaftlich bedeutend gilt, sowie jene, nach denen die FINMA entscheidet, ob sie von einem Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen kann.

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