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Art. 7

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
  2. Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6915).

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