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Art. 31

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Der Bruttoertrag umfasst sämtlichenErlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts1abzüglich der Erträge aus:2
    1. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
    2. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19973(GwG);
    3. Bussen und Konventionalstrafen;
    4. 4 einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.
  2. Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
  3. Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

Footnotes

  1. SR 220

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 13 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

  3. SR 955.0

  4. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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