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Art. 26

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG1werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.

Footnotes

  1. SR 961.01

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