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Art. 18

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
  2. Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz ist das Gesamtvolumen der Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Handelsplätzen gemeldet werden müssen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

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