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Art. 15

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
  2. Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
  3. Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der AllgGebV1.

Footnotes

  1. SR 172.041.1

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