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Art. 99

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 69 KAG)

  1. Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:
    1. Effekten;
    2. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
    3. Geldmarktinstrumente;
    4. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten;
    5. Edelmetalle;
    6. derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches zu Grunde liegen;
    7. strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen.
  2. Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Rohstoffe und die entsprechenden Rohstofftitel zulassen.1
  3. Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 KAG sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
  4. Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

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